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Fehlerhafte Adresse ist kein Verstoß gegen die Formvorschriften

Ist dem Gesell­schaf­ter bekannt, wo er sich hin­be­ge­ben muss, um an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­zu­neh­men, kommt es nicht dar­auf an, ob an die­sem Tag unter die­ser Anschrift ein Brief­kas­ten vor­han­den und/oder ein Klin­gel­schild der Gesell­schaft vor­han­den war. Fehlt einer sol­cher Hin­weis, ist das kein Grund, der zu einer feh­ler­haf­ten Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und damit zur Anfecht­bar­keit der dabei gefass­ten Beschlüs­se führt (OLG Mün­chen, Urteil v. 9.1.2019, 7 U 1509/18).

Sind die Fron­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern erst ein­mal ver­här­tet, wird vor Gericht gele­gent­lich auch mit ver­quer­ten Argu­men­ten gekämpft. Hier z. B. hat­te der Anwalt des Gesell­schaf­ters her­aus­ge­fun­den, dass kein Klin­gel­schild vor­han­den war. Ach­tung: Die (meis­ten) Rich­ter durch­schau­en sol­che Spie­le­rei­en und beur­tei­len die Beschluss­fas­sung in der GmbH in der Regel nach ganz prag­ma­ti­schen Gesichtspunkten.

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GmbH/Steuer: Finanzamt auf Abwegen

Per Steu­er­be­scheid hat­te  ein Finanz­amt in NRW fest­ge­stellt, dass die Miet­zah­lun­gen für einen Mes­se­stand einer Pro­duk­ti­ons­fir­ma bei der Gewer­be­steu­er berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Begrün­dung: „Der Mes­se­stand ist als fik­ti­ves Anla­ge­ver­mö­gen zu behan­deln”. Fol­ge: Die Mie­te ist bei der Ermitt­lung der Gewer­be­steu­er dem Gewinn zuzu­rech­nen. Das müss­te dann so auch für alle ande­ren Mes­se­teil­neh­mer gel­ten. Das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf stopp­te die­se Pra­xis der Finanz­be­hör­den jetzt. Das ist so nicht zuläs­sig. Aller­dings hat das Gericht revi­si­on zuge­las­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 29.1.2019, 10 K 2717/17).

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Volkelt-Brief 12/2019

Ter­min­sa­che (I): Mel­dung über GmbH-Antei­le ans FAGmbH-Erwerb: So fin­den Sie den pas­sen­den Nach­fol­ger + Digi­ta­les: Zwei hilf­rei­che För­der­pro­gram­me für den Ein­stieg + Ter­min­sa­che (II): Jah­re­mel­dung zur KSV Ter­min­sa­che (III): Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 + Mit­ar­bei­ter: Geschäfts­füh­rung darf den Ver­tre­ter der Gewerk­schaft aus­sper­ren + GmbH/Haf­tung: Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (UG) haben höhe­res Aus­fall­ri­si­ko GmbH/Finanzen: Null-Zins-Poli­tik bis 2020 verlängert

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Terminsache (I): GF muss Beteiligungsverhälntissae ans FA melden

Bis Ende des Monats (31.3.2019) müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer das Finanz­amt über die Betei­li­gungs­si­tua­ti­on in der GmbH infor­mie­ren. Und zwar dann, wenn Ihre GmbH Antei­le an einer ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaft zum Buch­wert über­nom­men hat. Dann müs­sen Sie dem Finanz­amt gegen­über dar­le­gen, „dass sie noch im Besitz der Antei­le sind“. Hin­ter­grund: Damit stellt das Finanz­amt sicher, dass die 7‑jährige Sperr­frist für eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung des steu­er­frei erwor­be­nen Anteils ein­ge­hal­ten wird (§ 16 EStG Abs. 5). Ohne die­se Mel­dung geht das Finanz­amt davon aus, dass die Antei­le wei­ter ver­äu­ßert wur­den und ver­steu­ert auto­ma­tisch die stil­len Reser­ven nach.

Ist der Appa­rat erst ein­mal in Gang gesetzt, muss … 

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GmbH-Erwerb: So finden Sie den passenden Nachfolger

Laut DIHT las­sen sich bun­des­weit arbeits­täg­lich ca. 100 Seni­or-Unter­neh­mer in Sachen Unter­neh­mens-Nach­fol­ge bera­ten. Ten­denz: wei­ter stark zuneh­mend. Auf­fäl­lig: Vie­le Pro­ble­me sind haus­ge­macht. Die Fak­ten des DIHT-Reports „Unter­neh­mens­nach­fol­ge 2018″ bele­gen: …

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Digitales: Zwei hilfreiche Förderprogramme für den Einstieg

Mit der zuneh­men­den Ein­sicht, dass die Digi­ta­li­sie­rung in Deutsch­land beschleu­nigt wer­den muss, steigt auch die Bereit­schaft des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums (BMWi), gezielt finan­zi­el­le Hil­fen aus­zu­schrei­ben. Zwei Pro­gram­me sind beson­ders für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die sich ein­brin­gen wol­len, geeignet: … 

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Terminsache (II): Meldung und Beitragszahlung zur KSV

Die Sum­me aller von Ihrer GmbH an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2018 müs­sen Sie bis zum 31.3.2019 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) anmel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berech­nen. KSV-bei­trags­frei sind alle die­se Leis­tun­gen, wenn Sie von einer Agentur/einem Web­de­si­gner gelie­fert wer­den, die die­se Leis­tun­gen in einer Fir­ma mit der Rechts­form einer UG oder einer GmbH erbringen.

Ach­tung: Laut Koali­ti­ons­ver­trag sol­len zusätz­li­che Leis­tun­gen abga­be­pflich­tig wer­den. Wört­lich heißt es dazu im Koali­ti­ons­ver­trag (S. 167): „Wir stre­ben eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen, an”. Wer davon kon­kret betrof­fen ist, bleibt erst ein­mal abzu­war­ten (Ten­denz: even­tu­ell eine Abga­be­pflicht für alle gra­phi­schen Gestal­tun­gen, Bil­der und Fotos in Inter­net-Shops). Der­zeit gibt es noch kei­nen Geset­zes­vor­schlag dazu. Wir hal­ten Sie dazu auf dem Lau­fen­den. P.S.: Auf­wen­di­ges Rech­nungs­su­chen erspa­ren Sie sich, wenn Sie alle Rech­nun­gen mit KSV-pflich­ti­gen Umsät­zen schon bei der Abla­ge ent­spre­chend kenn­zeich­nen bzw. bei der elek­tro­ni­sche Doku­men­ta­ti­on mit dem Zusatz „KSV” in der Doku­men­ten­ken­nung versehen.

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur KSV im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2018 so noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw.

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Terminsache (III): Erstellung des Jahresabschlusses 2018

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2018 bis zum 31.3.2019 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2019 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2018 offen legen müs­sen und dazu den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le auf die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jahresabschlusses.

Laut Han­dels­ge­setz­buch (HGB) muss der Jah­res­ab­schluss 2018 bereits zum 31.3.2019 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter dazu schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.

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GmbH/Haftung: Unternehmergesellschaften (UG) haben höheres Ausfallrisiko

Nach neu­es­ten Aus­wer­tun­gen des Infor­ma­ti­ons-Dienst­leis­ters Crif­bür­gel haben Unter­neh­men in der Rechts­form „Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” ein vier­mal so häu­fi­ges Zah­lungs­aus­fall­ri­si­ko wie Unter­neh­men in der Rechts­form „GmbH”.  Wer eine GmbH belie­fert, des­sen Zah­lungs­aus­fall­ri­si­ko liegt bei 3,2 %. Wer das glei­che Geschäft mit einer „Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” abwi­ckelt, des­sen Zah­lungs­aus­fall­ri­si­ko liegt bei 13,7 % und damit sogar noch höher als bei Gewer­be­be­trie­ben (9,2 %), einer GbR (9,0 %) oder einer Ein­zel­fir­ma (5,6%) (Quel­le: Crif­bür­gel: Insol­venz­ri­si­ko von Unter­neh­men 2018).

Das klingt nicht gut, hat aber auch Grün­de. Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft ist eine typi­sche Grün­der­ge­sell­schaft. Wer erfolg­reich ist, wan­delt schon nach kur­zer Zeit in eine GmbH um. Ach­ten Sie also dar­auf, wie „alt” eine UG ist, wenn Sie mit die­ser Geschäf­te machen wol­len. Es gilt: „Je älter die UG ist, umso höher dürf­te das damit ver­bun­de­ne Zah­lungs­aus­fall­ri­si­ko sein”.

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Mitarbeiter: Geschäftsführung darf den Vertreter der Gewerkschaft aussperren

Über­schrei­tet der Gewerk­schafts­be­auf­trag­te ein­deu­tig und wie­der­holt sei­ne Befug­nis­se oder stört er nach­hal­tig den Betriebs­frie­den, dann ist der Arbeit­ge­ber (Geschäfts­füh­rung) berech­tigt, dem  Gewerk­schaft­ler den Zutritt auf das Betriebs­ge­län­de zu unter­sa­gen. Im kon­kre­ten Fall hat­te ein Ver­di-Beauf­trag­ter unwah­re Behaup­tun­gen über Betriebs­rats­mit­glie­der geäu­ßert, ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen des Betriebs­ra­tes ver­brei­tet und unein­ge­la­den an den Betriebs­rats­sit­zun­gen teil­ge­nom­men (ArbG Gie­ßen, Urteil v. 5.10.2018, 7 BV 15/17).

Ach­tung – die oben genann­ten, kon­kre­ten Ver­stö­ße genüg­ten dem Gericht aber noch nicht, um einen Aus­schluss zu recht­fer­ti­gen. Es muss sich schon um einen hart­nä­cki­ge­ren Fall han­deln – etwa mit Belei­di­gun­gen oder mehr­ma­li­gen, ein­deu­ti­gen Ver­stö­ßen gegen den Betriebs­frie­den. Aber: grund­sätz­lich ist es mög­lich, dem Gewerk­schafts­ver­tre­ter die Tür zu weisen.