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Volkelt-Brief 12/2019

Ter­min­sa­che (I): Mel­dung über GmbH-Antei­le ans FAGmbH-Erwerb: So fin­den Sie den pas­sen­den Nach­fol­ger + Digi­ta­les: Zwei hilf­rei­che För­der­pro­gram­me für den Ein­stieg + Ter­min­sa­che (II): Jah­re­mel­dung zur KSV Ter­min­sa­che (III): Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 + Mit­ar­bei­ter: Geschäfts­füh­rung darf den Ver­tre­ter der Gewerk­schaft aus­sper­ren + GmbH/Haf­tung: Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (UG) haben höhe­res Aus­fall­ri­si­ko GmbH/Finanzen: Null-Zins-Poli­tik bis 2020 verlängert

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 22. März 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

bis Ende des Monats (31.3.2019) müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer das Finanz­amt über die Betei­li­gungs­si­tua­ti­on in der GmbH infor­mie­ren. Und zwar dann, wenn Ihre GmbH Antei­le an einer ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaft zum Buch­wert über­nom­men hat. Dann müs­sen Sie dem Finanz­amt gegen­über dar­le­gen, „dass sie noch im Besitz der Antei­le sind“. Hin­ter­grund: Damit stellt das Finanz­amt sicher, dass die 7‑jährige Sperr­frist für eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung des steu­er­frei erwor­be­nen Anteils ein­ge­hal­ten wird (§ 16 EStG Abs. 5). Ohne die­se Mel­dung geht das Finanz­amt davon aus, dass die Antei­le wei­ter ver­äu­ßert wur­den und ver­steu­ert auto­ma­tisch die stil­len Reser­ven nach.

Ist der Appa­rat erst ein­mal in Gang gesetzt, muss der Ex-Gesell­schaf­ter bzw. der neue Gesell­schaf­ter gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­le­gen bzw. den Nach­weis erbrin­gen, dass der Anteil nicht wei­ter­ver­äu­ßert wur­de. Haben Sie den Anteil aller­dings inner­halb der 7‑Jahresfrist aber wei­ter ver­äu­ßert, wird das teu­er. Ist der Wert des Anteils auch schon vor Ihrem Erwerb außer­or­dent­lich gestie­gen, müs­sen Sie die gesam­te Wert­stei­ge­rung der stil­len Reser­ve voll (nach-) versteuern.

Pro­ble­ma­tisch wird das, wenn Sie als Gesell­schaf­ter einen Anteil gegen eine Betei­li­gung ver­äu­ßern und der Erwer­ber (also die GmbH) die Betei­li­gung inner­halb der 7‑Jahresfrist ver­kauft. Vor­sichts­maß­nah­me: For­mu­lie­ren Sie also im Kauf­ver­trag: „Die GmbH ver­pflich­tet sich, den Anteil nicht vor Ablauf von 7 Jah­ren wei­ter zu ver­äu­ßern. Andern­falls trägt der Erwer­ber die gesam­te auf die Ver­äu­ße­rung ent­fal­len­de Steu­er“.

 

GmbH-Erwerb: So finden Sie den passenden Nachfolger

Laut DIHT las­sen sich bun­des­weit arbeits­täg­lich ca. 100 Seni­or-Unter­neh­mer in Sachen Unter­neh­mens-Nach­fol­ge bera­ten. Ten­denz: wei­ter stark zuneh­mend. Auf­fäl­lig: Vie­le Pro­ble­me sind haus­ge­macht. Die Fak­ten des DIHT-Reports „Unter­neh­mens­nach­fol­ge 2018″ bele­gen:

  • jeder zwei­te Über­ga­be wil­li­ge Unter­neh­mer hat noch kei­nen geeig­ne­ten Nach­fol­ger für sein Unter­neh­men gefun­den (47 %)
  • zwei von drei über­nah­me­wil­li­gen Jung-Unter­neh­mern (70 %) fin­den kein geeig­ne­tes Unter­neh­men zur Übernahme
  • größ­te Hemm­nis­se bei der Nach­fol­ge­lö­sung sind: unzu­rei­chen­de Vor­be­rei­tung, über­zo­ge­ne Kauf­preis–       for­de­rung (42 %), „Nicht-loslassen“-Können (36%)
  • rund 20 % der Über­neh­mer und der über­ge­ben­den Senio­ren sehen in der Steu­er­be­las­tung und der damit ver­bun­de­nen Büro­kra­tie die größ­ten Hin­der­nis­se in der Über­ga­be / Über­nah­me des Unternehmens
  • es besteht wenig oder kein Nach­fol­ge-Inter­es­se bei Kin­dern oder in der Familie
  • die Kin­der sind nicht aus­rei­chend unter­neh­me­risch qualifiziert
  • 75 % der Unter­neh­mer küm­mern sich zu spät um ihre Nachfolge

Pro­fes­sio­nel­les Nach­fol­ge-Manage­ment beginnt mit der recht­zei­ti­gen Infor­ma­ti­on und der früh­zei­ti­gen Kon­takt­auf­nah­me zu poten­zi­el­len Nach­fol­gern. In die­ser Pha­se bis zur rechts­ver­bind­li­chen Abtre­tung der GmbH-Antei­le muss ein geeig­ne­ter und zah­lungs­fä­hi­ger Käu­fer (Rede­wen­dung: „Nach­fol­ger gesucht“) gefun­den wer­den. Dazu gehört z. B. auch eine kla­re und rea­lis­ti­sche Vor­stel­lung über den Kauf­preis, der erzielt wer­den soll.

Häu­fi­ger Feh­ler in die­ser Pha­se: Ein Ver­kauf „dau­ert“ – in der Regel sind es 2 bis 3 Jah­re. Aus Unge­duld wer­den oft Zuge­ständ­nis­se gemacht, die nicht sein müs­sen. Dem nicht ent­ge­gen­steht, dass gele­gent­lich auch ein Blitz-Ver­kauf zustan­de kommt. Aller­dings macht auch der ein oder ande­re Ver­käu­fer die Erfah­rung, dass es meh­re­re Anläu­fe braucht, bis der Ver­kauf tat­säch­lich unter Dach und Fach gebracht ist. Hier eini­ge grun­de­gen­den Hin­wei­se zur Nachfolge-Suche:

  • Regio­nal täti­ge Unter­neh­men sind gut bera­ten, die Koope­ra­ti­ons- und Nach­fol­ge­bör­se der IHK (www.nexxt-change.org) zu nut­zen. Die ein­zel­nen Daten­ban­ken sind gut ver­netzt und es hat sich bun­des­weit her­um­ge­spro­chen, dass expan­si­ons­wil­li­ge Unter­neh­men auf die­se Art gut ein­ge­führ­te Unter­neh­men zur Erwei­te­rung eines Fili­al­net­zes, zum Auf­bau regio­na­ler Prä­sen­zen oder zum Ein­stieg in den Regio­nal­markt erwer­ben. Ach­tung: Unter nexxt­ch­an­ge tum­meln sich im Inter­net eini­ge Anbie­ter, die nichts mit der offi­zi­el­len IHK-Bör­se zu tun haben und nicht wirk­lich zu emp­feh­len sind.
  • Seriö­se Beglei­tung und Bera­tung auf dem Weg zum Nach­fol­ger bie­ten auch das Ratio­na­li­sie­rungs- und Inno­va­ti­ons­zen­trum der Deut­schen Wirt­schaft (www.rkw‑d.de).
  • Gut über­legt sein muss dage­gen die Kon­takt­auf­nah­me zur Kon­kur­renz. Um die als poten­zi­el­len Käu­fer auf­zu­tun, soll­te auf jeden Fall der Anwalt ein­ge­schal­tet wer­den. Zum einen, um die Ernst­haf­tig­keit der Kauf­ab­sicht zu bele­gen, aber auch, um eine pro­fes­sio­nel­le Ver­kaufs­an­bah­nung zu gewährleisten.

Kei­ne guten Erfah­run­gen machen vie­le Unter­neh­mens­ver­käu­fer bei der Suche nach poten­zi­el­len Nach­fol­gern mit den diver­sen Inter­net-Por­ta­len. Abge­se­hen davon, dass die Ver­kaufs­ab­sicht schnell und unkon­trol­liert öffent­lich wer­den kann, tum­meln sich hier auch schwar­ze Scha­fe, denen es mehr um den Umsatz brin­gen­den Auf­trag geht und weni­ger dar­um, poten­zi­el­le Käu­fer zu finden.

Vor­sicht vor schwar­zen Scha­fen. Eini­ge die­ser Anbie­ter wur­den unter­des­sen wegen irre­füh­ren­der Wer­bung („Jemand inter­es­siert sich für Ihre GmbH“) oder Schlecht­leis­tung ver­klagt oder sind wie­der vom Markt ver­schwun­den. Auch hier gilt: Ohne anwalt­li­che Bera­tung blei­ben unkal­ku­lier­ba­re Risi­ken – eben­so wie bei der gerichts­fes­ten For­mu­lie­rung des Vor­ver­tra­ges inkl. einer prag­ma­ti­schen Ver­schwie­gen­heits­klau­sel mit einer durch­setz­ba­ren Ver­trags­stra­fe und der recht­si­che­ren For­mu­lie­rung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs bei miss­bräuch­li­cher Ver­wen­dung des beim Ver­kauf erlang­ten Firmenwissens.

 

Digi­ta­les: Zwei hilf­rei­che För­der­pro­gram­me für den Einstieg

Mit der zuneh­men­den Ein­sicht, dass die Digi­ta­li­sie­rung in Deutsch­land beschleu­nigt wer­den muss, steigt auch die Bereit­schaft des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums (BMWi), gezielt finan­zi­el­le Hil­fen aus­zu­schrei­ben. Zwei Pro­gram­me sind beson­ders für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die sich ein­brin­gen wol­len, geeignet:

  • INVEST – Zuschuss für Wag­nis­ka­pi­tal: Mit INVEST unter­stützt das BMWi Betei­li­gun­gen pri­va­ter Inves­to­ren an jun­gen, inno­va­ti­ven Unter­neh­men, um deren Finan­zie­rungs­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern. Damit sol­len vor allem „Busi­ness Angels“ moti­viert wer­den, mehr Wag­nis­ka­pi­tal in inno­va­ti­ve Grün­dun­gen und jun­ge Unter­neh­men zu inves­tie­ren. INVEST bie­tet Inves­to­ren einen steu­er­frei­en Erwerbs­zu­schuss in Höhe von 20 % des Kapi­tals, das in jun­ge, inno­va­ti­ve Unter­neh­men inves­tiert wird. Dadurch erhöht sich die Eigen­ka­pi­tal­ba­sis des jun­gen oder gera­de erst gegrün­de­ten Unter­neh­mens – und damit ver­bes­sern sich auch die Erfolgschancen.
  • High-Tech Grün­der­fonds (HTGF): Der HTGF inves­tiert in tech­no­lo­gie­ori­en­tier­te Grün­dun­gen und jun­ge Unter­neh­men, die einer­seits beson­ders hohe Markt­chan­cen, ande­rer­seits jedoch auch erheb­li­che tech­ni­sche Risi­ken haben. Nach einer inten­si­ven Prü­fung des Unter­neh­mens­kon­zep­tes und des Manage­ments inves­tiert der Fonds bis zu 600.000 EUR. Das Grün­der­team muss ange­mes­se­nes Eigen­ka­pi­tal zur Ver­fü­gung stel­len. Eine wei­te­re Kofi­nan­zie­rung ist nicht gefor­dert. Für Anschluss­fi­nan­zie­run­gen kann zu einem spä­te­ren Zeit­punkt zusätz­li­ches Wag­nis­ka­pi­tal bereit­ge­stellt wer­den. Außer­dem beglei­tet der Fonds das Manage­ment des Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­mens und stellt durch sein Netz­werk wich­ti­ge Kon­tak­te her.
Immer noch tun sich die tra­di­tio­nel­len Ban­ken mit Finan­zie­run­gen für das digi­ta­le Invest schwer. Für klei­ne­re Unter­neh­men ist auch der Zugang zur Pri­vat Equi­ty nicht ganz ein­fach. Hier sind die Volu­men zu klein und der damit ver­bun­de­ne büro­kra­ti­sche Auf­wand für die Inves­to­ren zu groß. Gute Mög­lich­kei­ten bie­tet eine Crowd­fun­ding-Finan­zie­rung – der Markt ist „im Kommen”.

 

Ter­min­sa­che (II): Mel­dung und Bei­trags­zah­lung zur KSV

Die Sum­me aller von Ihrer GmbH an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2018 müs­sen Sie bis zum 31.3.2019 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) anmel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berech­nen. KSV-bei­trags­frei sind alle die­se Leis­tun­gen, wenn Sie von einer Agentur/einem Web­de­si­gner gelie­fert wer­den, die die­se Leis­tun­gen in einer Fir­ma mit der Rechts­form einer UG oder einer GmbH erbringen.

Ach­tung: Laut Koali­ti­ons­ver­trag sol­len zusätz­li­che Leis­tun­gen abga­be­pflich­tig wer­den. Wört­lich heißt es dazu im Koali­ti­ons­ver­trag (S. 167): „Wir stre­ben eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen, an”. Wer davon kon­kret betrof­fen ist, bleibt erst ein­mal abzu­war­ten (Ten­denz: even­tu­ell eine Abga­be­pflicht für alle gra­phi­schen Gestal­tun­gen, Bil­der und Fotos in Inter­net-Shops). Der­zeit gibt es noch kei­nen Geset­zes­vor­schlag dazu. Wir hal­ten Sie dazu auf dem Lau­fen­den. P.S.: Auf­wen­di­ges Rech­nungs­su­chen erspa­ren Sie sich, wenn Sie alle Rech­nun­gen mit KSV-pflich­ti­gen Umsät­zen schon bei der Abla­ge ent­spre­chend kenn­zeich­nen bzw. bei der elek­tro­ni­sche Doku­men­ta­ti­on mit dem Zusatz „KSV” in der Doku­men­ten­ken­nung versehen.

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur KSV im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2018 so noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw.

 

Ter­min­sa­che (III): Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2018 bis zum 31.3.2019 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2019 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2018 offen legen müs­sen und dazu den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le auf die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jahresabschlusses.

Laut Han­dels­ge­setz­buch (HGB) muss der Jah­res­ab­schluss 2018 bereits zum 31.3.2019 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter dazu schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.

 

Mitarbeiter: Geschäftsführung darf den Vertreter der Gewerkschaft aussperren

Über­schrei­tet der Gewerk­schafts­be­auf­trag­te ein­deu­tig und wie­der­holt sei­ne Befug­nis­se oder stört er nach­hal­tig den Betriebs­frie­den, dann ist der Arbeit­ge­ber (Geschäfts­füh­rung) berech­tigt, dem  Gewerk­schaft­ler den Zutritt auf das Betriebs­ge­län­de zu unter­sa­gen. Im kon­kre­ten Fall hat­te ein Ver­di-Beauf­trag­ter unwah­re Behaup­tun­gen über Betriebs­rats­mit­glie­der geäu­ßert, ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen des Betriebs­ra­tes ver­brei­tet und unein­ge­la­den an den Betriebs­rats­sit­zun­gen teil­ge­nom­men (ArbG Gie­ßen, Urteil v. 5.10.2018, 7 BV 15/17).

Ach­tung – die oben genann­ten, kon­kre­ten Ver­stö­ße genüg­ten dem Gericht aber noch nicht, um einen Aus­schluss zu recht­fer­ti­gen. Es muss sich schon um einen hart­nä­cki­ge­ren Fall han­deln – etwa mit Belei­di­gun­gen oder mehr­ma­li­gen, ein­deu­ti­gen Ver­stö­ßen gegen den Betriebs­frie­den. Aber: grund­sätz­lich ist es mög­lich, dem Gewerk­schafts­ver­tre­ter die Tür zu weisen.

 

GmbH/Haftung: Unternehmergesellschaften (UG) haben höheres Ausfallrisiko

Nach neu­es­ten Aus­wer­tun­gen des Infor­ma­ti­ons-Dienst­leis­ters Crif­bür­gel haben Unter­neh­men in der Rechts­form „Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” ein vier­mal so häu­fi­ges Zah­lungs­aus­fall­ri­si­ko wie Unter­neh­men in der Rechts­form „GmbH”.  Wer eine GmbH belie­fert, des­sen Zah­lungs­aus­fall­ri­si­ko liegt bei 3,2 %. Wer das glei­che Geschäft mit einer „Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” abwi­ckelt, des­sen Zah­lungs­aus­fall­ri­si­ko liegt bei 13,7 % und damit sogar noch höher als bei Gewer­be­be­trie­ben (9,2 %), einer GbR (9,0 %) oder einer Ein­zel­fir­ma (5,6%) (Quel­le: Crif­bür­gel: Insol­venz­ri­si­ko von Unter­neh­men 2018).

Das klingt nicht gut, hat aber auch Grün­de. Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft ist eine typi­sche Grün­der­ge­sell­schaft. Wer erfolg­reich ist, wan­delt schon nach kur­zer Zeit in eine GmbH um. Ach­ten Sie also dar­auf, wie „alt” eine UG ist, wenn Sie mit die­ser Geschäf­te machen wol­len. Es gilt: „Je älter die UG ist, umso höher dürf­te das damit ver­bun­de­ne Zah­lungs­aus­fall­ri­si­ko sein”.

 

GmbH/Finanzen: Null-Zins-Politik bis 2020 verlängert

Bis­her hat­te die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) erklärt, dass die Zin­sen bis min­des­tens „über den Som­mer 2019 hin­aus” unver­än­dert blei­ben. Die­ser Zeit­raum wur­de nun ver­län­gert bis „min­des­tens über das Jah­res­en­de hin­aus”, so die EZB am 7.3.2019 im Anschluss an eine Sit­zung des EZB-Rates. Zugleich bie­tet die EZB Geschäfts­ban­ken erneut län­ger­fris­ti­ge Kre­di­te zu güns­ti­gen Kon­di­tio­nen (TLTRO) an. Die neu­en Geld­sprit­zen sol­len ab Sep­tem­ber 2019 bis März 2021 zur Ver­fü­gung ste­hen und wer­den eine Lauf­zeit von jeweils 2 Jah­ren haben. Damit soll die Kre­dit­ver­ga­be der Ban­ken ange­kur­belt wer­den, um die Kon­junk­tur und die Infla­ti­on anzuschieben.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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