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Terminsache: Die Fristen für den Jahresabschluss 2018 laufen

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss 2018 ihrer GmbH bis zum 31.8. des Jah­res auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten geht zu Las­ten des Geschäftsführers: … 

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Geschäftsführer/Firmenwagen: 1 % – Versteuerung für jedes Fahrzeug

Über­lässt die GmbH Ihnen als Geschäfts­füh­rer meh­re­re Fahr­zeu­ge auch zur pri­va­ten Nut­zung, dann muss der pri­va­te Nut­zungs­vor­teil für jedes Fahr­zeug ver­steu­ert wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dies für die Anwen­dung der 1%-Methode so ent­schie­den. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer den pri­va­ten Steu­er­vor­teil anhand eines Fahr­ten­buchs ermit­telt. Wird der Wagen aus­schließ­lich zur geschäft­li­chen Nut­zung über­las­sen, ent­fällt die Ver­steue­rung. Aber: Das müs­sen Sie bele­gen kön­nen (BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18).

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Fuhrpark/Kosten: Autobahn-Maut ist nicht vom Tisch

Mit dem EuGH-Urteil zur Unzu­läs­sig­keit der geplan­ten Pkw-Maut auf deut­schen Auto­bah­nen ist das The­ma längst noch nicht vom Tisch. Unter­des­sen hat der Daten­schutz­be­auf­trag­te Ulrich Kel­ber den Vor­schlag einer stre­cken­be­zo­ge­nen Maut geprüft. Ergeb­nis: Aus sei­ner Sicht ist ein sol­ches Modell nicht zu bean­stan­den. Ein stre­cken­be­zo­ge­nes Maut-Modell wird der­zeit von den zustän­di­gen Minis­te­ri­en geprüft. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Transparenz-Diskussion: Mitarbeiter nutzen Lohnauskunft kaum

Nach dem Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz  (seit: 2018) haben Arbeitnehmer/Innen das Recht, Aus­kunft über die Lohn­zah­lun­gen zu erhal­ten, die für ver­gleich­ba­re Tätig­kei­ten im Unter­neh­men an die (männ­li­chen) Kol­le­gen gezahlt wer­den. Dazu hat der Deut­sche Juris­tin­nen­bund jetzt Zah­len vor­ge­legt: Laut Gesetz­ent­wurf sei­en 70.275 Aus­kunfts­ver­lan­gen im Jahr (= 1 % aller aus­kunfts­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten) erwar­tet wor­den. Die nun nach zwei Jah­ren erst­mals vor­ge­leg­te Eva­lua­ti­on der Juris­tin­nen wei­se in ihrer Hoch­rech­nung aller­dings nur 10.400 Aus­kunfts­an­fra­gen aus. Das ent­spricht einer Ziel­er­rei­chungs­quo­te von gera­de ein­mal 15 %.

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Abschaffung des Soli: Nicht für GmbH und UG

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat den Ent­wurf eines Geset­zes zur Abschaffung/Reduzierung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags auf den Weg gebracht und den betrof­fe­nen Minis­te­ri­en und Insti­tu­tio­nen zur Prü­fung vor­ge­legt. Auf­fäl­lig: Im Ent­wurf ist ledig­lich die Rede davon, dass Lohn- und Ein­kom­men­steu­er-Zah­ler ent­las­tet wer­den. Kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­ge Unter­neh­men wer­den bis­her in kei­ner öffent­li­chen Stel­lung­nah­me des Minis­te­ri­ums genannt. Es ist also davon aus­zu­ge­hen, dass Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nach dem vor­lie­gen­den Vor­schlag wei­ter­hin Soli­da­ri­täts­zu­schlag zah­len müs­sen. U. E. wird die CDU/CSU das so nicht mit­tra­gen. Es ist also zu befürch­ten, dass die Initia­ti­ve des BMF ins Lee­re läuft und sich die Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags noch bis 2020/21 ver­zö­gern wird.

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Volkelt-Brief 33/2019

Der Fall „Lauf­fen­müh­le”: So schnell kommt es zu einem Straf­ver­fah­ren gegen die Geschäfts­füh­rung + GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prü­fer darf prü­fen Geschäfts­füh­rungs-Per­spek­ti­ve: Fir­men­wa­gen, Die­sel­ga­te + Unter­neh­mens-Recht: Was Sie wis­sen müs­sen – was die Geschäfts­füh­rung ver­an­las­sen muss + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XVI) GmbH/Finanzen: Steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen an die Lage anpas­sen GmbH/Steuern: Feh­ler in der Kör­per­schaft­steu­er-Erklä­rung + Mit­ar­bei­ter: Betriebs­rat hat kei­nen Anspruch auf Ein­sicht GmbH/Geld: UBS senkt Gren­ze für Straf­zins + GmbH-Fir­men­wa­gen: Anspruch auf Neu­lie­fe­rung ohne Nut­zungs­ent­schä­di­gung + GmbH/Krise: Been­di­gung des Insol­venz­ver­fah­rens einer GmbH + GmbH/Verkauf: Gewinn- bzw. umsatz­ab­hän­gi­ger Kaufpreis

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Lauffenmühle: So schnell kommt ein Strafverfahren gegen die GF

vie­le Kollegen/Innen sind – nicht anders als zahl­rei­che Wirt­schafts-Exper­ten, Volks­wir­te und Ban­ker – höchst ver­un­si­chert über die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung (vgl. dazu zuletzt Nr. 32/2019). Stich­wor­te: Staats­ver­schul­dung, Nied­rig­zin­sen, Brexit, Han­dels­bar­rie­ren. Damit steigt für vie­le Unter­neh­men das Insol­venz­ri­si­ko. Wer hier Feh­ler macht, ris­kiert eine beruf­li­che Zäsur – mit weit rei­chen­den wirt­schaft­li­chen Fol­gen. Z. B. wie jetzt im Insol­venz­ver­fah­ren der Lauf­fen­müh­le GmbH & Co. KG. Unter­des­sen prüft die Staats­an­walt­schaft, ob gegen die Geschäfts­füh­rung ein Straf­ver­fah­ren wegen Insol­venz­ver­schlep­pung und Betrug eröff­net wer­den muss.

Zunächst …

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GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf prüfen

Bis Ende des Monats müs­sen mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH den Jah­res­ab­schluss 2018 fest­stel­len. Die­se Unter­neh­men müs­sen den Jah­res­ab­schluss zuvor auch „prü­fen“ las­sen. Dazu haben die Gesell­schaf­ter in der Regel zu Beginn des Geschäfts­jah­res (also in 2018) den Prü­fer bestimmt (§ 318 HGB).  Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie nach Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses durch den Steu­er­be­ra­ter den ent­spre­chen­den Prü­fungs­auf­trag an den Wirt­schafts­prü­fer (WP), einen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder an die bestimm­te WP- bzw. BP-Gesell­schaft ertei­len. Vor­sicht: Laut Han­dels­ge­setz­buch gibt es kla­re Vor­schrif­ten, wer ihren Jah­res­ab­schluss prü­fen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanz­lei, die bei der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat, den „eige­nen“ Abschluss nicht prü­fen. Ist der Prü­fer an ihrer GmbH betei­ligt, darf er eben­falls nicht prü­fen. Die genau­en Vor­ga­ben, wer prü­fungs­be­rech­tigt ist, erge­ben sich aus § 319 HGB. Das müs­sen Sie bei der Auf­trags­ver­ga­be berücksichtigen.

Bestä­tigt …

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Geschäftsführungs-Perspektive: Firmenwagen, Dieselgate

Glaubt man der Sta­tis­tik, sind ca. 70 % aller Neu­wa­gen­zu­las­sun­gen „Fir­men­wa­gen” – das gilt auch für Die­sel­fahr­zeu­ge und SUV. Unter­neh­men und Fir­men­wa­gen-Fah­rer – also mehr oder weni­ger alle GmbH-Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen –  gehö­ren also hoch­gra­dig auch den von Die­sel­ga­te Betrof­fe­nen. Aus die­sem Grund berich­ten wir ja an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu den dazu anhän­gi­gen gericht­li­chen Ver­fah­ren und über die vie­len unter­schied­li­chen Ent­schei­dun­gen der Gerich­te. Fakt ist: Bis­her hat der VW-Kon­zern 30 Mrd. EUR inves­tiert, um die Fol­gen abzu­tra­gen. Ein gro­ßer Teil davon sind Gerichts- und Anwalts­kos­ten, die VW dafür auf­wen­det, um flä­chen­de­cken­de Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen zu ver­mei­den. Im Gegen­zug haben sich zahl­rei­che Anwalts-Initia­ti­ven gebil­det, die sich dem Mus­ter­kla­ge­ver­fah­ren ange­schlos­sen haben. Das steht noch aus. Man darf gespannt sein.

Vie­le ver­är­ger­te VW-Fah­rer – und dazu gehö­ren auch vie­le Kollegen/Innen – woll­ten und wol­len den Scha­den nicht auf sich sit­zen las­sen und haben auf eige­ne Faust den Rechts­weg ein­ge­schla­gen – mit gro­ßem Ver­trau­en in die deut­sche Gerichts­bar­keit. Dazu: Wer einen mit einem 2,0 Liter Motor des Typs EA aus­ge­stat­te­tem Fir­men­wa­gen unter­wegs ist, hat bes­te Chan­cen auf Genug­tu­ung. Das Kraft­fahr­zeug­bun­des­amt hat hier offi­zi­ell Mani­pu­la­tio­nen fest­ge­stellt und die Gerich­te ori­en­tie­ren sich in ihren Urtei­len an die­ser Rechts­la­ge. Wer mit einer ande­ren Motor-Aus­stat­tung unter­wegs ist, hat­te bis­her schlech­te­re Kar­ten. Unter­des­sen hat das Kraft­fahrt­bun­des­amt auch bestä­tigt, dass auch 3‑Li­ter-Moto­ren mani­pu­liert wur­den (Tua­reg, Por­sche Cayenne). Aller­dings sind die offi­zi­el­len Papie­re dazu (noch) unter Ver­schluss. Die Besen der Gerichts­bar­keit keh­ren zwar lang­sam, aber gründ­lich. Für Fir­men­wa­gen-Fah­rer kann die Devi­se für die Zukunft trotz­dem nur hei­ßen: Lea­sing statt Kau­fen. Und zwar für den gesam­ten Fuhr­park. Mit den bes­ten Grüßen.

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Unternehmens-Recht: Was die Geschäftsführung veranlassen muss

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Wei­ter­bil­dung Geplant ist, dass Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men des Arbeit­ge­bers (§ 3 Nr. 19 EStG) für die Mit­ar­bei­ter steu­er­frei blei­ben. Und zwar immer dann, wenn sich die Wei­ter­bil­dung (zum Bei­spiel IT-Kur­se) nicht nur auf die kon­kre­ten Tätig­kei­ten am aus­ge­üb­ten Arbeits­platz (tätig­keits­be­zo­ge­ne Schu­lun­gen) bezieht. Das dürf­te alle Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Digi­ta­li­sie­rung betref­fen (Wich­tig: Doku­men­ta­ti­on der dafür anfal­len­den Stunden).
KV Kos­ten Laut Refe­ren­ten­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 kön­nen Sie in Zukunft Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung eines Kin­des in Ihrer Steu­er­erklä­rung als Son­der­aus­ga­ben ansetzen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abwar­ten und ggf. Unter­la­gen (Ver­si­che­rungs­nach­weis) für den Steu­er­be­ra­ter zusammenstellen.