Mittelgroße und große GmbHs müssen den vollständigen Jahresabschluss 2018 ihrer GmbH bis zum 31.8. des Jahres aufstellen und diesen durch die Gesellschafter feststellen lassen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Verstoß gegen diese Vorschriften geht zu Lasten des Geschäftsführers: …
Autor: volkelt
Überlässt die GmbH Ihnen als Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung, dann muss der private Nutzungsvorteil für jedes Fahrzeug versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat dies für die Anwendung der 1%-Methode so entschieden. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäftsführer den privaten Steuervorteil anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt. Wird der Wagen ausschließlich zur geschäftlichen Nutzung überlassen, entfällt die Versteuerung. Aber: Das müssen Sie belegen können (BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18).
Mit dem EuGH-Urteil zur Unzulässigkeit der geplanten Pkw-Maut auf deutschen Autobahnen ist das Thema längst noch nicht vom Tisch. Unterdessen hat der Datenschutzbeauftragte Ulrich Kelber den Vorschlag einer streckenbezogenen Maut geprüft. Ergebnis: Aus seiner Sicht ist ein solches Modell nicht zu beanstanden. Ein streckenbezogenes Maut-Modell wird derzeit von den zuständigen Ministerien geprüft. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Nach dem Entgelttransparenzgesetz (seit: 2018) haben Arbeitnehmer/Innen das Recht, Auskunft über die Lohnzahlungen zu erhalten, die für vergleichbare Tätigkeiten im Unternehmen an die (männlichen) Kollegen gezahlt werden. Dazu hat der Deutsche Juristinnenbund jetzt Zahlen vorgelegt: Laut Gesetzentwurf seien 70.275 Auskunftsverlangen im Jahr (= 1 % aller auskunftsberechtigten Beschäftigten) erwartet worden. Die nun nach zwei Jahren erstmals vorgelegte Evaluation der Juristinnen weise in ihrer Hochrechnung allerdings nur 10.400 Auskunftsanfragen aus. Das entspricht einer Zielerreichungsquote von gerade einmal 15 %.
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung/Reduzierung des Solidaritätszuschlags auf den Weg gebracht und den betroffenen Ministerien und Institutionen zur Prüfung vorgelegt. Auffällig: Im Entwurf ist lediglich die Rede davon, dass Lohn- und Einkommensteuer-Zahler entlastet werden. Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen werden bisher in keiner öffentlichen Stellungnahme des Ministeriums genannt. Es ist also davon auszugehen, dass Kapitalgesellschaften nach dem vorliegenden Vorschlag weiterhin Solidaritätszuschlag zahlen müssen. U. E. wird die CDU/CSU das so nicht mittragen. Es ist also zu befürchten, dass die Initiative des BMF ins Leere läuft und sich die Abschaffung des Solidaritätszuschlags noch bis 2020/21 verzögern wird.
Volkelt-Brief 33/2019
Der Fall „Lauffenmühle”: So schnell kommt es zu einem Strafverfahren gegen die Geschäftsführung + GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf prüfen + Geschäftsführungs-Perspektive: Firmenwagen, Dieselgate + Unternehmens-Recht: Was Sie wissen müssen – was die Geschäftsführung veranlassen muss + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XVI) + GmbH/Finanzen: Steuer-Vorauszahlungen an die Lage anpassen + GmbH/Steuern: Fehler in der Körperschaftsteuer-Erklärung + Mitarbeiter: Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsicht + GmbH/Geld: UBS senkt Grenze für Strafzins + GmbH-Firmenwagen: Anspruch auf Neulieferung ohne Nutzungsentschädigung + GmbH/Krise: Beendigung des Insolvenzverfahrens einer GmbH + GmbH/Verkauf: Gewinn- bzw. umsatzabhängiger Kaufpreis
viele Kollegen/Innen sind – nicht anders als zahlreiche Wirtschafts-Experten, Volkswirte und Banker – höchst verunsichert über die wirtschaftliche Entwicklung (vgl. dazu zuletzt Nr. 32/2019). Stichworte: Staatsverschuldung, Niedrigzinsen, Brexit, Handelsbarrieren. Damit steigt für viele Unternehmen das Insolvenzrisiko. Wer hier Fehler macht, riskiert eine berufliche Zäsur – mit weit reichenden wirtschaftlichen Folgen. Z. B. wie jetzt im Insolvenzverfahren der Lauffenmühle GmbH & Co. KG. Unterdessen prüft die Staatsanwaltschaft, ob gegen die Geschäftsführung ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Betrug eröffnet werden muss.
Zunächst …
Bis Ende des Monats müssen mittelgroße und große GmbH den Jahresabschluss 2018 feststellen. Diese Unternehmen müssen den Jahresabschluss zuvor auch „prüfen“ lassen. Dazu haben die Gesellschafter in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres (also in 2018) den Prüfer bestimmt (§ 318 HGB). Als Geschäftsführer müssen Sie nach Vorlage des Jahresabschlusses durch den Steuerberater den entsprechenden Prüfungsauftrag an den Wirtschaftsprüfer (WP), einen vereidigten Buchprüfer oder an die bestimmte WP- bzw. BP-Gesellschaft erteilen. Vorsicht: Laut Handelsgesetzbuch gibt es klare Vorschriften, wer ihren Jahresabschluss prüfen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanzlei, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat, den „eigenen“ Abschluss nicht prüfen. Ist der Prüfer an ihrer GmbH beteiligt, darf er ebenfalls nicht prüfen. Die genauen Vorgaben, wer prüfungsberechtigt ist, ergeben sich aus § 319 HGB. Das müssen Sie bei der Auftragsvergabe berücksichtigen.
Bestätigt …
Glaubt man der Statistik, sind ca. 70 % aller Neuwagenzulassungen „Firmenwagen” – das gilt auch für Dieselfahrzeuge und SUV. Unternehmen und Firmenwagen-Fahrer – also mehr oder weniger alle GmbH-Geschäftsführer-Kollegen/Innen – gehören also hochgradig auch den von Dieselgate Betroffenen. Aus diesem Grund berichten wir ja an dieser Stelle regelmäßig zu den dazu anhängigen gerichtlichen Verfahren und über die vielen unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte. Fakt ist: Bisher hat der VW-Konzern 30 Mrd. EUR investiert, um die Folgen abzutragen. Ein großer Teil davon sind Gerichts- und Anwaltskosten, die VW dafür aufwendet, um flächendeckende Schadensersatzzahlungen zu vermeiden. Im Gegenzug haben sich zahlreiche Anwalts-Initiativen gebildet, die sich dem Musterklageverfahren angeschlossen haben. Das steht noch aus. Man darf gespannt sein.
Viele verärgerte VW-Fahrer – und dazu gehören auch viele Kollegen/Innen – wollten und wollen den Schaden nicht auf sich sitzen lassen und haben auf eigene Faust den Rechtsweg eingeschlagen – mit großem Vertrauen in die deutsche Gerichtsbarkeit. Dazu: Wer einen mit einem 2,0 Liter Motor des Typs EA ausgestattetem Firmenwagen unterwegs ist, hat beste Chancen auf Genugtuung. Das Kraftfahrzeugbundesamt hat hier offiziell Manipulationen festgestellt und die Gerichte orientieren sich in ihren Urteilen an dieser Rechtslage. Wer mit einer anderen Motor-Ausstattung unterwegs ist, hatte bisher schlechtere Karten. Unterdessen hat das Kraftfahrtbundesamt auch bestätigt, dass auch 3‑Liter-Motoren manipuliert wurden (Tuareg, Porsche Cayenne). Allerdings sind die offiziellen Papiere dazu (noch) unter Verschluss. Die Besen der Gerichtsbarkeit kehren zwar langsam, aber gründlich. Für Firmenwagen-Fahrer kann die Devise für die Zukunft trotzdem nur heißen: Leasing statt Kaufen. Und zwar für den gesamten Fuhrpark. Mit den besten Grüßen.
| Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
| Weiterbildung | Geplant ist, dass Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 19 EStG) für die Mitarbeiter steuerfrei bleiben. Und zwar immer dann, wenn sich die Weiterbildung (zum Beispiel IT-Kurse) nicht nur auf die konkreten Tätigkeiten am ausgeübten Arbeitsplatz (tätigkeitsbezogene Schulungen) bezieht. | Das dürfte alle Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung betreffen (Wichtig: Dokumentation der dafür anfallenden Stunden). |
| KV Kosten | Laut Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 können Sie in Zukunft Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzen. | Das Gesetzgebungsverfahren abwarten und ggf. Unterlagen (Versicherungsnachweis) für den Steuerberater zusammenstellen. |