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BGH-aktuell: Leiharbeitnehmer und Mitbestimmung

Leih­ar­beit­neh­mer sind bei der Ermitt­lung des Schwel­len­werts von in der Regel mehr als 2.000 beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern für die Bil­dung eines pari­tä­ti­schen Auf­sichts­rats nach dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz (hier: § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mit­BestG) zu berück­sich­ti­gen. Und zwar dann, wenn das Unter­neh­men regel­mä­ßig wäh­rend eines Jah­res über die Dau­er von mehr als sechs Mona­ten Arbeits­plät­ze mit Leih­ar­beit­neh­mern besetzt (BGH, Beschluss v. 25.6.2019, II ZB 21/18).

Im ent­schie­de­nen Fall beschäf­tig­te das Unter­neh­men regel­mä­ßig rund ein Drit­tel der gesam­ten Beleg­schaft mit Leih­ar­beit­neh­mern. Im Jah­res­durch­schnitt lag die Gesamt-Beschäf­ti­gungs­zahl damit über 2.000 Mit­ar­bei­tern – der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) bestä­tigt damit die bereits bis­her ver­tre­te­ne Auf­fas­sung der Arbeits­ge­richts­bar­keit. Aber: Berück­sich­tigt wur­den nur Leih­ar­beit­neh­mer, die mehr als 6 Mona­te beschäf­tigt waren – dar­aus errech­ne­te sich im kon­kre­ten Fall eine Beschäf­tig­ten­zahl von weni­ger als 2.000 Mit­ar­bei­tern. Unter­neh­men an der „Schwel­le” müs­sen danach die Ver­trags­lauf­zei­ten exakt pla­nen und einhalten.

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Mau: Frauen in den Führungsetagen

Nach einer aktu­el­len Aus­wer­tung der Unter­neh­mens­be­ra­tung Ernest & Young (EY) hat sich der Frau­en­an­teil in den Vor­stands­eta­gen der deut­schen DAX-Unter­neh­men leicht erhöht. Danach ist die Zahl weib­li­cher Vor­stän­de in den bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men in Deutsch­land im ers­ten Halb­jahr 2019 zum ach­ten Mal in Fol­ge gestie­gen – von 58 zu Jah­res­be­ginn auf nun 61.

Das ent­spricht einer Quo­te von 8,7 %. In zwei von drei DAX-Unter­neh­men ist immer noch kein Vor­stands­mit­glied weib­lich. Nur drei Kon­zer­ne wer­den von einer Frau als CEO geführt. Fazit: Das The­ma bleibt eine Steil­vor­la­ge für die Gender-Politik.

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Bürokratie: Gastro-GmbHs müssen Kontroll-Berichte offenlegen

In Schles­wig-Hol­stein begnügt man sich nicht mit der Online-Offen­le­gung der Lebens­mit­tel-Kon­troll­ergeb­nis­se. Gas­tro­no­mi­sche Betrie­be sol­len zusätz­lich per Gesetz dazu ver­pflich­tet wer­den, den Bericht der letz­ten Lebens­mit­tel­kon­trol­le offen zu legen. Dabei bleibt es dem Unter­neh­men über­las­sen, in wel­cher Form die Offen­le­gung erfolgt – als Aus­hang oder als Bei­blatt zur Spei­se­kar­te. Auf jeden Fall muss sicher­ge­stellt sein, dass der gas­tro­no­mi­sche Betrieb den Kon­troll­be­richt auf Nach­fra­ge des Gas­tes vor­le­gen kann.

 

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Vorsorge: GmbH kann die Versorgungszusage nur ausnahmsweise entziehen

Die „GmbH” kann Ansprü­che aus einer dem Geschäfts­füh­rer erteil­ten Ver­sor­gungs­zu­sa­ge (Pen­si­ons­zu­sa­ge) nur dann zurück­hal­ten, wenn der sei­ne Pflich­ten in so gro­ber Wei­se ver­letzt, „dass sich die in der Ver­gan­gen­heit bewie­se­ne Betriebs­treue nach­träg­lich als wert­los oder zumin­dest erheb­lich ent­wer­tet her­aus­stellt”. Vor­aus­set­zung: Die GmbH ist durch das gro­be Fehl­ver­hal­ten des Geschäfts­füh­rers in eine Exis­tenz bedro­hen­de Lage gebracht wor­den (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 252/16).

Danach dürf­te es kaum mög­lich sein, dem Geschäfts­füh­rer im Nach­hin­ein die Ver­sor­gungs- bzw. Pen­si­ons­an­sprü­che zu strei­chen. In der Pra­xis ist aller­dings zu prü­fen, ob nach einer Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund von der amtie­ren­den Geschäfts­füh­rung grund­sätz­lich auch geprüft wer­den muss, ob die Ansprü­che aus der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge des gekün­dig­ten Geschäfts­füh­rers zur Dis­po­si­ti­on stehen.

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gGmbH: Vorteilsnahme des Geschäftsführers kostet die Gemeinnützigkeit

Erhält der Geschäfts­füh­rer einer gGmbH Leis­tun­gen oder Zuwen­dun­gen von der GmbH (hier: Pfle­ge­leis­tun­gen für ein Fami­li­en-Mit­glied), die sonst nur Kun­den gegen ein Ent­gelt bereit­ge­stellt wer­den, führt das zum Ver­lust der Gemein­nüt­zig­keit und dazu, dass die Bereit­stel­lung und Orga­ni­sa­ti­on eines ambu­lan­ten sozia­len Pfle­ge- und Assis­ten­ten­diens­tes und die Trä­ger­schaft von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen steu­er­lich als wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb ein­ge­stuft wird. Das kann sogar nach­träg­lich – also mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung – fest­ge­stellt wer­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.4.2019, 6 K 3664/16).

 

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Volkelt-Brief 34/2019

GF-Feh­ler: Abbe­ru­fung, Kün­di­gung, Haus­ver­bot – was tun? + Geschäfts­füh­rungs-Stra­te­gie: Was tun, wenn der Mit-Gesell­schaf­ter das neue Geschäfts­mo­dell blo­ckiert? Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn ein Mit­ar­bei­ter nicht mehr will … + Neue BMF-Vor­ga­ben: Das Zeit­wert­kon­to für den GmbH-Geschäfts­füh­rer Geschäftsführer/Firmenwagen: 1 % – Ver­steue­rung für jedes Fahr­zeug + Mitarbeiter/Lohnkosten: Mehr Leis­tun­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld Fuhrpark/Kosten: Auto­bahn-Maut ist nicht vom Tisch Trans­pa­renz-Dis­kus­si­on: Mit­ar­bei­ter brau­chen kei­ne Lohn­aus­künf­te + Abschaf­fung des Soli: Nicht für GmbH und UG

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GF-Fehler: Abberufung, Kündigung, Hausverbot – was tun?

Ulti­ma­tiv letz­ter Ter­min zur Vor­la­ge und Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 für mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs ist der 31.8. – also höchs­te Zeit (vgl. unten).

Die Rechts­la­ge: Ver­säum­nis­se bei der Erstel­lung und Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH berech­ti­gen die Gesell­schaf­ter zur (sofor­ti­gen) Abbe­ru­fung und ggf. sogar zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers. Zusätz­li­che Pro­ble­me gibt es, wenn der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer gegen den Abbe­ru­fungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter vor Gericht per Anfech­tungs­kla­ge vor­geht. Darf der Geschäfts­füh­rer dann bis zur rechts­ver­bind­li­chen Ent­schei­dung des Gerichts über die Wirk­sam­keit des Abbe­ru­fungs­be­schlus­ses im Amt blei­ben oder nicht?

Die rich­ti­ge Ant­wort:

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Geschäftsführungs-Strategie: Was tun, wenn der Mit-Gesellschafter das neue Geschäftsmodell blockiert?

Wenn die Zie­le in der GmbH – z. B. auf­grund wirt­schaft­li­cher Pro­ble­me mit dem bis­he­ri­gen Geschäfts­mo­dell – neu gesteckt wer­den müs­sen, so ist das in aller Regel nur mit Zustim­mung Ihrer Mit-Gesell­schaf­ter mög­lich. Ent­spre­chen­de Maß­nah­men gehö­ren dann zu den Gesell­schafts­ver­trag ändern­den Bestim­mun­gen (z. B. Ände­rung des Gegen­stan­des der GmbH), min­des­tens aber zum Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te (sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart). Mit-Gesell­schaf­ter reagie­ren in der Regel emp­find­lich, wenn Sie sol­che Maß­nah­men schlecht vor­be­rei­ten. Beispiele: …

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Geschäftsführer-Perspektive: Wenn ein Mitarbeiter nicht mehr will …

Auf beson­de­ren Wunsch hat­te sich ein Kol­le­ge dar­auf ein­ge­las­sen – abwei­chend von sei­nen übli­chen Arbeits­ver­trags-Kon­di­tio­nen – , einem (lan­ge gesuch­ten) Mit­ar­bei­ter eine Kün­di­gungs­frist von 6 Mona­ten zum Jah­res­en­de zu gewäh­ren. Das war Bedin­gung. Kaum war der Mann ein­ge­ar­bei­tet – Mit­te Febru­ar – kün­dig­te der zum Jah­res­en­de. Der Kol­le­ge fühl­te sich – m. E. zu Recht – „über den Tisch gezo­gen”. Und mach­te sich sofort auf die Suche nach einem  geeig­ne­ten Nach­fol­ger. Der war über­ra­schend schnell gefun­den. Der Kol­le­ge kün­dig­te nun den abwan­de­rungs­wil­li­gen Mit­ar­bei­ter arbeit­ge­ber­sei­tig – mit der dafür mög­li­chen kür­ze­ren Frist zum Monats­en­de. Ist das zuläs­sig? NEIN. Das Arbeits­ge­richt Sieg­burg urteil­te jetzt: „Der sog. Abkehr­wil­le ist kein Kün­di­gungs­grund” (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 17.7.2019,  3 Ca 500/19). Eine Kün­di­gung durch die GmbH ist nur mög­lich, wenn Sie dafür ande­re Grün­de benen­nen kön­nen. Der Abwan­de­rungs­wil­le allei­ne ist jeden­falls kein Kün­di­gungs­grund. Bes­ser ist es, wenn es Ihnen gelingt, den Mit­ar­bei­ter bis zum Jah­res­en­de voll für sich zu gewin­nen und ihn wei­ter­hin so wert­zu­schät­zen, dass er sich bis zum letz­ten Tag für Sie und Ihre GmbH ein­setzt. Bis dahin wird es sicher­lich auch dau­ern, bis das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Sache im Revi­si­ons­ver­fah­ren end­gül­tig ent­schie­den hat. Mit den bes­ten Grüßen.

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Neue BMF-Vorgaben: Das Zeitwertkonto für den GmbH-Geschäftsführer

Die Mög­lich­keit, Arbeit­zei­ten zu „sam­meln“, dafür ein Arbeits­zeit­kon­to zu bil­den und einen damit ver­bun­de­nen Lohn­steu­er-Auf­schub zu errei­chen, steht nicht nur Arbeit­neh­mern, son­dern auch dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu. Das ergibt sich so aus zahl­rei­chen Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) in der Sache. Aller­dings nicht allen Geschäfts­füh­rern (vgl. dazu zuletzt Nr. 44/2016).

ACHTUNG: