Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 13/2014

The­men heu­te: GmbH-Antei­le: Klei­ne Betei­li­gung wird als Streu­be­sitz besteu­ert (Neue OFD-Vor­schrift)  + Preis­er­hö­hun­gen: So sind Sie auf der siche­ren Sei­te + Inter­net: Schüt­zen Sie Ihre Fir­ma gegen Kreuz­feu­er und Kri­tik + Pflicht­of­fen­le­gung: Neue Pro­ble­me für Toch­ter-GmbHs + Lohn­steu­er: GmbH zahlt zu viel Gehalt an den GF + GmbH-Recht: Rus­si­an-Rou­lette-Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ist zuläs­sig + Steu­ern: Fir­men­wa­gen-Über­las­sung an den Juni­or + Behör­den: Mel­dung zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung ist zum 31.3.2014 fäl­lig + BISS

Down­load als PDF

Nr. 13/2014

Frei­burg, 28.3.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

seit 2003 wer­den Über­schüs­se aus Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Betriebs­vermögen besteu­ert, wenn die Betei­li­gung unter 10 % liegt (Streu­be­sitz­be­tei­li­gung). Vie­le Unter­neh­mer haben reagiert und ihre Betei­li­gun­gen an ande­ren Unter­neh­men nach­träg­lich erhöht. Solan­ge, bis die Betei­li­gung über der kri­ti­schen 10 % – Schwel­le liegt. Aller­dings führ­te das in vie­len Fäl­len zu Pro­ble­men mit den Finanzbehörden.

Ach­tung: Die Finanz­be­hör­den haben sich dar­auf ver­stän­digt, wie sol­che Zukäu­fe in Zukunft steu­er­lich behan­delt wer­den (z. B. OFD Frank­furt vom 2.12.2013, S 2750a A – 19 – St 52). Danach gilt:

  • Hält die GmbH Betei­li­gun­gen, die klei­ner als 10 % ist, muss der Gewinn ver­steu­ert werden.
  • Wird eine 10 % – Betei­li­gung zuge­kauft, blei­ben des­sen Gewin­ne sofort steu­er­frei (Rück­be­zie­hungs­fik­ti­on).
  • Wer­den meh­re­re Antei­le, die klei­ner als 10 % sind, aber zusam­men mehr als 10 % erge­ben, im Lau­fe des Jah­res (zu-) gekauft, sind die Gewin­ne dar­aus erst zum nächs­ten vol­len Geschäfts­jahr steuerfrei.
  • Hält das Unter­neh­men Antei­le, die klei­ner als 10 % sind, und erwirbt das Unter­neh­men neue Antei­le dazu, die eben­falls klei­ner als 10 % sind, wird das gesam­te Paket wei­ter­hin als Streu­be­sitz behan­delt und die     über­tra­ge­nen Gewin­ne dar­aus müs­sen ver­steu­ert werden.

Nach Ein­schät­zung der meis­ten Exper­ten ist die (zu) enge Aus­le­gung der seit 2011 bestehen­den neu­en Rechts­grund­la­ge (§ 8b Abs. 4 KStG) durch die Finanz­be­hör­den nicht kor­rekt. Sie kön­nen davon aus­ge­hen, dass die oben gezeig­ten Besteue­rungs­fäl­le nicht wider­spruchs­los blei­ben. Beim Anteils­er­werb soll­ten Sie das Besteue­rungs-Risi­ko mini­mie­ren. Z. B., indem Sie Zukäu­fe erst ab einem 10 % – Anteil vornehmen.

Preiserhöhungen: So sind Sie auf der sicheren Seite

Die Lis­te der mit­tel­stän­di­schen Betrie­be, die in Kar­tell­ver­fah­ren ver­wi­ckelt sind, liest sich wie das who is who quer durch alle Bran­chen. Das Bun­des­kar­tell­amt ver­öf­fent­licht die­se Ver­fah­ren regel­mä­ßig auf den Inter­net-Sei­ten unter www.bundeskartellamt.de. Die in fast allen Ver­fah­ren prak­ti­zier­te Kron­zeu­gen­re­ge­lung ist unter Juris­ten höchst umstrit­ten. Den­noch: Die meis­ten betrof­fe­nen Unter­neh­men zah­len. Allen­falls eine Redu­zie­rung des Straf­ma­ßes wird ange­strebt und gele­gent­lich durch­ge­setzt (vgl. zuletzt Nr. 18 + 29/2013).

Wich­tig: Ermit­telt wird nicht nur wegen kon­kre­ter Preis­ab­spra­chen. Schon der Aus­tausch von Bran­chen­in­for­ma­tio­nen, Kon­di­tio­nen und Kun­den­ver­hal­ten ruft bereits die Kar­tell­wäch­ter auf den Plan. In vie­len Bran­chen ist ein sol­cher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch selbst­ver­ständ­lich und fin­det regel­mä­ßig auf Mes­sen, Bran­chen­tref­fen oder IHK- und ERFA-Tref­fen statt. Wie die­ser Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ohne Kar­tell-Risi­ko gehen kann, hat jetzt der Bran­chen­ver­band Schuh­in­dus­trie vor­ge­macht. Der Ver­band ver­öf­fent­lich­te die­ser Tag offi­zi­el­le Preis­eck­da­ten, die für die gesam­te Bran­che für 2014 zu erwar­ten sind.

Zusätz­lich zu den von uns bereits emp­foh­le­nen Maß­nah­men gegen Kar­tell­vor­wür­fe (vgl. Nr. 13/2013) soll­ten Sie bei Preis­er­hö­hun­gen wie folgt vor­ge­hen: Fra­gen Sie im Bran­chen­ver­band an, wel­che wirt­schaft­li­chen Pro­gno­se­da­ten für die Bran­che vor­lie­gen und wel­che Emp­feh­lun­gen der Ver­band für die Prei­se gibt. Ori­en­tie­ren Sie sich bei der Preis­fin­dung mög­lichst genau an den Bran­chen-Vor­ga­ben. Doku­men­tie­ren Sie die Preis­er­hö­hung mit einer offi­zi­el­len Beschluss­fas­sung der Geschäftsführung.

Internet: Schützen Sie Ihre Firma gegen Kreuzfeuer und Kritik

Die Macht des Inter­net wird immer noch ger­ne unter­schätzt. Und zwar so lan­ge, wie man selbst vor Nega­tiv-Schlag­zei­len ver­schont bleibt. Gerät aber ein Unter­neh­men erst ein­mal in einen sog. shit­s­torm (= Empö­rungs­wel­le, Kreuz­feu­er) ist (fast) nichts mehr zu machen. Das gilt auch für klei­ne­re regio­nal täti­ge Unter­neh­men, z. B. für den Hand­werks­be­trieb oder den Hotel- oder Gas­tro­no­mie­be­trieb, der in Inter­net-Foren schlech­te Noten erhält, oder für ein Call-Cen­ter, das für schlech­te Arbeits­bedingungen ange­pran­gert wird. Was tun?

  1. Erhal­ten Sie Kennt­nis von dif­fa­mie­ren­den Ein­trä­gen über Ihre Fir­ma, for­dern Sie den Betrei­ber der Sei­te (Impres­sum) schrift­lich auf, die Ein­trä­ge zu löschen (ggf. ein zwei­tes Mal per Ein­schrei­ben mit Rückschein).
  2. Reagiert der Betrei­ber nicht oder ver­wei­gert er die Löschung, soll­ten Sie dem Betrei­ber eine Kla­ge (Unter­las­sungs­kla­ge) andro­hen bzw. die­se umge­hend einreichen.
  3. Wol­len Sie Ihr Vor­ge­hen pro­fes­sio­nell absi­chern, kön­nen Sie einen Online-Repu­ta­ti­on-Defen­der ein­schal­ten. Das sind Agen­tu­ren, die sich dar­auf spe­zia­li­siert haben, Fotos, Links oder Tex­te aus dem Inter­net zu ent­fer­nen (Goog­le > Repu­ta­ti­on Defen­der, z. B. Daten­wach­schutz, unbe­dingt Refe­ren­zen einholen).
  4. Zu deren Leis­tun­gen gehö­ren: Bera­tung, Recher­che, Löschung von Tex­ten und Bil­dern. Mög­lich ist, alte Tex­te, die nicht gelöscht wer­den kön­nen, durch aktu­el­le Tex­te im Goog­le-Lis­ting nach hin­ten zu schieben.
  5. Ver­gleichen Sie die Prei­se (Löschung pro Link/Seite/Bild von 30 bis 200 EUR). Wird anwalt­li­che Bera­tung erfor­der­lich (Kla­ge), wird das zusätz­lich abge­rech­net und kos­tet inkl. Gerichts­kos­ten eini­ge hun­dert EUR.

Ach­ten Sie aber auch unbe­dingt dar­auf, dass Sie kei­ne schla­fen­den Hun­de wecken. Oft schlum­mern Dif­fa­mie­run­gen und Unter­stel­lun­gen auf Inter­net-Sei­ten, die von nie­man­dem auf­ge­ru­fen wer­den oder die sich mit Pro­vo­ka­tio­nen erst ins Gespräch brin­gen wol­len. Dann soll­te zunächst Ihr IT-Exper­ten recher­chie­ren, ob die dif­fa­mie­ren­den Sei­ten über­haupt auf­ge­ru­fen wer­den, z. B. unter www.urlspion.de.

Pflichtoffenlegung: Neue Probleme für Tochter-GmbHs

Wich­tig für Geschäfts­füh­rer einer inlän­di­schen Toch­ter­ge­sell­schaft, die in den Jah­res­ab­schluss ihrer aus­län­di­schen Mut­ter­ge­sell­schaft ein­be­zo­gen ist: Laut Euro­päi­schem Gerichts­hof (EuGH) genügt die Ein­be­zie­hung in einen Kon­zern­ab­schluss inner­halb der EU, um auch die deut­schen Pflicht­ver­öf­fent­li­chungs-Kri­te­ri­en zu erfül­len. Bis­her ver­lan­gen die Behör­den die Ein­be­zie­hung und den aus­drück­li­chen Nach­weis in einen deut­schen Konzern­abschluss (EuGH, Urteil vom 6.2.2014, Rs C‑528/12). Gegen den Bescheid des Bun­des­amts für Jus­tiz (BfJ) soll­ten Sie sich anwalt­lich wehren.

Bis­her hal­ten sich die Behör­den streng an den 5‑Punkte Kata­log zur Befrei­ung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten für Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land (vgl. dazu Nr. 6/2013). Die Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht ent­fällt nur, wenn alle 5 Punk­te erfüllt sind und nach­ge­wie­sen wer­den. Wir gehen davon aus, dass es etwas dau­ern wird, bis die deut­schen Behör­den das so umset­zen. Sie müs­sen damit rech­nen, dass Sie im Ein­zel­fall Ein­spruch ein­le­gen müs­sen bzw. per Anwalt gegen Bescheide/Bußgeldandrohungen vor­ge­hen müssen.

Lohnsteuer: GmbH zahlt zu viel Gehalt an den GF

Zahlt die GmbH Ihnen auf­grund von Berech­nungs­feh­lern zuviel Gehalt, Tan­tie­me oder Urlaubs- und Weih­nachts­geld, unter­lie­gen die­se Zah­lun­gen sofort der Lohn­steu­er. Mit der Aus­zah­lung sind die­se Beträ­ge „zuge­flos­sen“. Ein Anspruch auf Rückzahlung/Verrechnung besteht nicht (FG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 19.2.2014, 9 K 217/12).

Der Steu­er­prü­fer stell­te fest, dass die GmbH zu viel Tan­tie­me und Urlaubs­geld aus­zahlt. Die­se Beträ­ge wur­den zwar nicht als vGA behan­delt, aber als Arbeits­lohn. Zahlt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer die­se Beträ­ge zurück, kann er die­se erst bei der nächs­ten Steu­er­ver­an­la­gung als Wer­bungs­kos­ten ansetzen.

GmbH-Recht: Russian-Roulette-Klausel ist zulässig

Eine Rus­si­an-Rou­lette-Klau­sel (Aus­stiegs­ver­fah­ren) ist zuläs­sig und wirk­sam ver­ein­bart, wenn die Ver­pflich­tung zum Verkauf/Ausscheiden an bestimm­te Umstän­de gekop­pelt ist. Z.B.: Zer­würf­nis­se zwi­schen den Gesell­schaf­tern, Ende der akti­ven Mit­ar­beit als Geschäfts­füh­rer, Errei­chen einer Alters­gren­ze (OLG Nürn­berg, Urteil vom 20.12.2013, 12 U 49/13).

In Deutsch­land gibt es rund 200 GmbHs, die eine sol­ches Aus­stiegs­ver­fah­ren haben. Das kann z. B. so aus­se­hen: Ein Gesell­schaf­ter bie­tet dem ande­ren sei­ner Anteil zu einem bestimm­ten Kauf­preis an. Kauft der nicht, ist er ver­pflich­tet sei­nen Anteil zum ange­bo­te­nen Preis an den Gesell­schaf­ter zu ver­kau­fen. Vor­teil: Durch die­ses Bie­ter­ver­fah­ren ist gewähr­leis­tet, dass ein ange­mes­se­ner Kauf­preis gefun­den wird und der aus­schei­den­de Gesell­schaf­ter annä­hernd zu einem fai­ren Markt­preis abge­fun­den wird.

Steuern: Firmenwagen-Überlassung an den Junior

Über­lässt die GmbH einen Fir­men­wa­gen an den Juni­or aus­schließ­lich zur geschäft­li­chen Nut­zung, dann muss die GmbH das über­wa­chen (Fahr­ten­buch). Und zwar mit einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung im Aus­bil­dungs- oder Arbeits­ver­trag (BFH, Urteil vom 14.11.2013, VI R 25/13).

Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass die Finanz­be­hör­den die­se Rechts­la­ge bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung umset­zen. Hier muss Ihr Steu­er­be­ra­ter prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen (Fahr­ten­buch, Ver­trag in Schrift­form) noch stimmen.

Behörden: Meldung zur Künstlersozialversicherung

Spä­tes­tens zum Ende des Monats müs­sen Sie alle künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Ent­gel­te an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se mel­den – schrift­lich, tele­fo­nisch, per Fax oder online. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zur Bei­trags­pflicht, zum Ver­fah­ren und zur Mel­de­pflicht gibt es unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Beach­ten Sie, dass die Bei­trags­pflicht zur Künst­ler­so­zi­al­kas­se von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft wird. Im Klar­text: Prüft die DR ihre Bei­trags­pflicht, wird zugleich auch die Bei­trags­pflicht zur Künst­ler­so­zi­al­kas­se geprüft. Ver­stö­ße wer­den mit Geld­bu­ßen geahn­det – bis zu 50.000 EUR.

 Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Volkelt-FB-01    Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chefrd­ak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Briefe

Schreibe einen Kommentar