Overhead: Aufwand für Bürokratie unverändert hoch + GmbH-Finanzen: Wenn die Bank kündigt, müssen Sie „handeln“+ Geschäftsführer-Gehalt 2015: Prognose liegt bei 3 % plus Aufschlag + Personal-Akquise: Mit XING, Facebook und Twitter geht mehr + Geschäftsführer-Firmenwagen: Finanzamt will jetzt auch Umsatzsteuer + GmbH-Krise: Geschäftsführer muss Auftragsvergabe stoppen + Haftung: Bei Schieflage im Konzern haftet der Vorstand + BISS …
Der Volkelt-Brief 42/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 42/2014
Freiburg 17.10.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
zuletzt versprach die schwarz-gelbe Koalition den Unternehmen eine spürbare Entlastung von Bürokratiekosten. Das ehrgeizige Ziel lautete 25 % weniger. Für die meisten Unternehmen sah die Rechnung anders aus. Der Blick in die Kostenartenrechnung belegte: Die Kosten für Beratung, Gebühren und Abgaben steigen kontinuierlich.
Fakt ist: Alleine im Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 sind die Bürokratiekosten für Bürger und Unternehmen in Deutschland um insgesamt 9,2 Mrd. EUR gestiegen (Bericht des Normenkontrollrates). Der seit 2012 offiziell errechnete sog. Bürokratiekostenindex stieg von 2012 mit 100,00 bis zum Juni 2014 auf einen Höchstwert von 100,40. Laut DeStatis zahlten deutsche Unternehmen zuletzt rund 39 Mrd. EUR im Jahr an Overhead-Kosten. Nach einer Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) tragen kleinere Unternehmen mit 85 % den Riesenanteil an den Bürokratiekosten.
GmbH-Finanzen: Wenn die Bank kündigt, müssen Sie „handeln“
Viele kleinere Unternehmen sichern Bankkredite mit einer Globalzession. Damit treten sie zukünftige Zahlungseingänge und Forderungen an die Bank ab. Das engt zwar den Finanzierungsrahmen deutlich ein. Ist aber in der wirtschaftlichen Krise der GmbH oft die einzige Möglichkeit, Bankkredite zu verlängern. In der Praxis gelingt es so in vielen Fällen, eine kurze Krise oder den Ausfall eines Großkunden zu überbrücken. Nachteil: Die Bank hat Zugriff auf alle eingehende Zahlungen und ausstehende Forderungen. Das kann dazu führen, dass Liquidität fehlt und Sie die fälligen Steuer-Vorauszahlungen (hier: Umsatzsteuer) nicht leisten können.
Achtung: Hier gibt es ein für Geschäftsführer interessantes Urteil des Finanzgerichts Saarbrücken. Danach gilt: „Allein in der Vereinbarung einer Globalzession zwischen der Gesellschaft und einem Kreditinstitut außerhalb einer Krise liegt kein schuldhaftes Verhalten, das zu einer Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft führt“ (Finanzgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.5.2014, 2 V 1032/14).
Geschäftsführer-Gehalt 2015: Prognose liegt bei 3 % plus Aufschlag
Als Gesellschafter-Geschäftsführer sind Sie gut beraten, wenn Sie Ihr Gehalt jährlich bis zur steuerlich machbaren Grenze anheben. In der Regel kommt Sie die Gewinnausschüttung teurer als die Auszahlung von Ertrag als Geschäftsführer-Gehalt. So gesehen ist ein hohes Geschäftsführer-Gehalt die einfachste Steuervermeidungs-Strategie in der GmbH. Wichtig ist es, dass die formalen Voraussetzungen für die Gehaltserhöhung (Gesellschafterbeschluss) stimmen und dass Ihre Gesamtvergütung die steuerliche Angemessenheits-Grenze nicht übersteigt.
Grundsätzlich haben die Finanzbehörden nicht einzuwenden, wenn Sie sich bei der Erhöhung an der durchschnittlichen Lohnentwicklung orientieren. Für 2015 prognostiziert die Kienbaum Management-Beratung für Deutschland einen kräftigen Lohnschub von bis zu 3 % (Kienbaum Gehaltsentwicklungsprognose 2015). Bei guter Ertragslage der GmbH sollte damit für den Geschäftsführer eine Steigerung des Geschäftsführer-Festgehalts um 3 % plus einem Aufschlag steuerlich durchsetzbar sein. Wir empfehlen einen Aufschlag knapp unter der 0,5 % Marge, also um maximal insgesamt 3,49 % – zu zahlen ab Januar 2015.
Personal-Akquise: Mit XING, Facebook und Twitter geht mehr
Laut Social Media Report wird bereits jede 10. Stelle über Soziale Medien besetzt. Die Sozialen Medien stehen unterdessen auf Platz 3 (2010: Platz 7) aller Einstellungsquellen. Jedes zweite Unternehmen hat das Budget für Social Media im letzten Jahr erhöht (zu Lasten von Print, Headhuntern und Personalberatern) und genau so viele Unternehmen haben mehr Geld in ihre Karriere-Webseiten investiert. Wichtigste Online-Quellen für die Personalbeschaffung sind:
- Stellenangebote auf den eigenen Internet-Seiten (19 % der gesamten Einstellungen)
- Soziale Netzwerke (XING, Facebook, LinkedIn) (11 %)
- CV-Datenbanken (Jobscout, Monster, Stepstone usw.) (3 %)
Fakt ist, dass immer mehr Stellen über Internet-Kontakte, Online-Börsen oder Soziale Netzwerke angebahnt und besetzt werden. Fakt ist auch, dass Unternehmen mit diesen neuen Instrumenten bei der Personal-Akquise enorm sparen können – bei Stellenanzeigen, Personalberatern, in der gesamten Einstellungsbürokratie. Fakt ist auch, dass viele Initiativbewerbungen ganz gezielt nach Branche, Neigung und Ausbildung eingereicht werden – Sie also ohne größeren Aufwand gute Bewerber bekommen können – prüfen Sie einmal die Websites Ihres Unternehmens mit den Augen eines potenziellen Bewerbers. Einen guten Eindruck über das Standing Ihrer Firma in den Jobbörsen können Sie sich über ein Arbeitgeber-Bewertungsportal (z. B. kununu, Arbeitgeber-Bewertung usw.) selbst machen.
Praxis-TIPP: Sie können Ihre Website für potenzielle Bewerber ganz enorm, einfach und sehr preisgünstig aufbessern. Im BILD/TEXT-CLIP kann der Bewerber einfach und übersichtlich sehen, wen Sie suchen. Interessant gerade für kleinere Firmen, die nicht einen größeren Werbe-Etat für die Mitarbeiter-Akquise zur Verfügung haben > Hier anklicken
Geschäftsführer-Firmenwagen: Finanzamt will Umsatzsteuer
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist dafür nicht nur Lohnsteuer (0,03 % des Bruttolistenpreises) fällig. Zusätzlich will das Finanzamt auf die 1 % – Methode noch 19 % Umsatzsteuer berechnen. Und zwar dann, wenn der Firmenwagen dem GmbH-Vermögen zuzurechnen ist und die Nutzung des Firmenwagens „gesellschaftsrechtlich“ veranlasst ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Konkret wird geprüft: Ist der Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder ist er als Gesellschafter der GmbH unterwegs? Noch ist der Fall nicht entschieden. Der Bundesfinanzhof hat den Fall zu erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurück verwiesen (BFH, Urteil vom 5.6.2014, XI R 2/12). Man darf gespannt sein, welche Kriterien das Gericht erfindet, um zwischen der Nutzung des Firmenwagens als Arbeitnehmer und der Nutzung als Gesellschafter der GmbH zu unterscheiden.
GmbH-Krise: Geschäftsführer muss Auftragsvergabe stoppen
Stellt der Geschäftsführer einer GmbH Insolvenzantrag, ist er verpflichtet, die im laufenden Geschäftsbetrieb praktizierte automatische Auftragsvergabe an Sublieferanten sofort zu stoppen. Dazu muss er dafür sorgen, dass die mit der Auftragsvergabe betrauten Mitarbeiter unverzüglich entsprechend informiert und angewiesen werden (OLG Köln, Urteil vom 9.7.2013, 19 U 34/13).
Haftung: Bei Schieflage im Konzern haftet der Vorstand
Weil die Unternehmensgruppe TelDaFax über eine Tochter-GmbH noch Verträge gegen Vorkasse abgeschlossen hat, obwohl der Gesamtvorstand wusste, dass das Unternehmen die Leistungen nicht erfüllen kann, haftet der Vorstand. Er kann die Haftung nicht auf den Geschäftsführer der vertragsschließenden Tochter-GmbH abwälzen (Amtsgericht Marburg, Urteil vom 27.1.2014, 9 C 643/13).