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Volkelt-Brief 23/2016

Volkelt-FB-01Füh­rungs-Auf­ga­be: Reden bringt Segen … und Erfolg + Ter­min­sa­che „Erb­schaft­steu­er“: Rechts­schutz läuft aus + Außer­ge­wöhn­li­che Geschäf­te: Im Zwei­fel haf­tet der Geschäfts­füh­rer + Cle­ver: Nut­zen Sie Ihr Som­mer­fest für die Per­so­nal-Akqui­se + Vor­sicht: Klein­ge­druck­tes im GmbH/UG-Kauf­ver­trag + TIPP: Sie dür­fen Sozi­al­ab­ga­ben und Lohn­steu­er opti­mie­ren + Neue BMF-Vor­schrift: Steu­er­be­rich­ti­gung wird ein­fa­cher + BISS

 

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Frei­burg 3. Juni 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die Sicher­stel­lung der nöti­gen Res­sour­cen zur Erle­di­gung der über­tra­ge­nen Auf­ga­ben, die Mischung der Kom­pe­ten­zen der Mit­ar­bei­ter und die prä­zi­se Ver­mitt­lung der Auf­ga­ben an die Mit­ar­bei­ter sind eine zen­tra­le Auf­ga­be der Unter­neh­mens­füh­rung“ – so das Fazit der aktu­el­len Ber­tels­mann-Stu­die Zukunfts­fä­hi­ge Füh­rung. Klingt gut, muss aber von der Geschäfts­füh­rung auch so gelebt wer­den. Denn Erfolg pas­siert nur, wenn es gelingt alle Füh­rungs­kräf­te im Unter­neh­men auf die­sen Fokus aus­zu­rich­ten. Und zwar unab­hän­gig davon, wie vie­le Hier­ar­chie-Ebe­nen es im Unter­neh­men gibt. In der Pra­xis ist das per­ma­nen­te Über­zeu­gungs- und Kom­mu­ni­­ka­ti­ons-Arbeit. Faust­re­gel: Wer als Füh­rungs­kraft – und das gilt auch für SIE als Geschäfts­führer – weni­ger als 30 % sei­ner Arbeits­zeit für die dazu not­wen­di­ge Kom­mu­ni­ka­ti­ons­auf­ga­be auf­wen­det, macht etwas falsch.

Dabei geht es um Ziel füh­ren­de Kom­mu­ni­ka­ti­on, bei der die oben genann­ten Auf­ga­ben­stel­lun­gen stets im Mit­tel­punkt ste­hen müs­sen. Ziel ist es, den/die Mit­ar­bei­ter hin zu einem unter­neh­me­ri­schen ganz­heit­li­chen Den­ken und Han­deln zu brin­gen – mit einer ein­deu­ti­gen Kun­den­ori­en­tie­rung und mit der Fol­ge, dass der Arbeits­platz per­ma­nent neu erfun­den wird. Ver­ste­hen Sie sich Dienst­leis­ter, der dafür sorgt, dass Ihre Mit­ar­bei­ter ihre Auf­ga­ben unter opti­ma­len Bedin­gun­gen erle­di­gen kön­nen. Damit ist die Ziel­rich­tung für Zukünf­ti­ges Füh­ren vor­ge­ge­ben. Dass das im All­tag nicht ganz leicht umzu­set­zen ist, wis­sen Sie selbst. Wich­tig ist es, den Anfang zu machen.

Terminsache „Erbschaftsteuer“: Rechtsschutz läuft aus

In Sachen Erb­schaft­steu­er auf Betriebs­ver­mö­gen wird es eng. Zwar hat das BMF einen unter­des­sen modi­fi­zier­ten Geset­zes­vor­schlag vor­ge­legt. Hin­ter den Kulis­sen wird aber wei­ter ver­han­delt. Eini­ges deu­tet dar­auf hin, dass die Erb­schaft­steu­er von den Gro­Ko-Par­tei­en zum Wahl­kampf­the­ma auf­ge­bauscht wird (vgl. Nr. 22/ 2016). Mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit wird der vom BVerfG gesetz­te Ter­min für eine Neu­ord­nung der Besteue­rung von Betriebs­ver­mö­gen zum 30.6.2016 nicht ein­ge­hal­ten. Was bedeu­tet das für anste­hen­de Erb­fäl­le? Erb­fäl­le bis zum 30.6.2016 wer­den nach der bis­her gel­ten­den Rechts­la­ge besteu­ert. Gibt es kei­ne neue gesetz­li­che Rege­lung bis zum 30.6.2016, wer­den die Finanz­be­hör­den wei­ter­hin nach dem jet­zi­gen Recht besteuern.

Ach­tung: Sie müs­sen aber davon aus­ge­hen, dass Erb­fäl­le nach dem 30.6.2016 nach­träg­lich nach dem neu­en Recht besteu­ert wer­den. Gehen Sie davon aus, dass die neu­en gesetz­li­chen Bestim­mun­gen mit Rück­wir­kung zum 1.7.2016 beschlos­sen wer­den. Es besteht – dar­in sind sich die Rechts­exper­ten einig – kein schüt­zen­wer­tes Ver­trau­en in den Fort­be­stand der bis­he­ri­gen Rechtslage.

Mit der damit ver­bun­de­nen Rechts­un­si­cher­heit müs­sen Sie leben. Bis zum 30.6.2016 wird auf jeden Fall die jetzt gel­ten­de Rechts­la­ge ange­wandt, inkl. Ver­scho­nungs­re­gel und Lohn­sum­men­re­ge­lung und dem damit ver­bun­de­nen auf­wen­di­gen Bera­tungs- bzw. Bewer­tungs­auf­wand. Ob eine vor­ge­zo­ge­ne Betriebs­über­tra­gung als Schen­kung tat­säch­lich vor­teil­haft ist, lässt sich kaum bestim­men. Dazu ist die Rechts­la­ge zu unüber­sicht­lich Ten­denz: Wir gehen davon aus, dass die Über­tra­gung von Unter­neh­men im Wege der Erbschaft/Schenkung leicht teu­rer wird als bis­her. Auf jeden Fall teu­rer wird der damit ver­bun­de­ne Bera­tungs­auf­wand. Da sich die Gebühr hier­für am Gegen­stands­wert ori­en­tiert, ist abseh­bar, dass Sie bei der Über­tra­gung von grö­ße­ren Ver­mö­gens­wer­ten mit einer deut­li­chen Erhö­hung der Gebüh­ren rech­nen müssen.

Außergewöhnliche Geschäfte: Im Zweifel haften SIE!

In vie­len Anstel­lungs­ver­trä­gen wer­den die Kom­pe­ten­zen des Geschäfts­füh­rers bestimmt und ein­ge­grenzt. Z. B. wird auf einen sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­wie­sen, die der Geschäfts­füh­rer nur mit Gesell­schaf­ter­be­schluss aus­füh­ren darf. Oft wird aber auch eine all­ge­mein gehal­te­ne For­mu­lie­rung ver­wen­det: „Der Geschäfts­füh­rer hat die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter ein­zu­ho­len für alle Hand­lun­gen und Geschäf­te, die über den gewöhn­li­chen Geschäfts­betrieb hin­aus­ge­hen“.

Ach­tung: Was bedeu­tet das und wie kön­nen Sie damit ver­bun­de­ne  Risi­ken ein­schät­zen und mini­mie­ren? Wich­tig ist, dass Sie nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en (nicht: „bei uns wird das so gemacht“) ein­schät­zen, was den gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb ausmacht.

  • Das ist zum einen der Gesell­schafts­ver­trag der GmbH – und hier im Beson­de­ren der Gegen­stand der GmbH. Auf­pas­sen müs­sen Sie bei einem weit gefass­ten Unter­neh­mens­ge­gen­stand („Han­del mit Kon­sum­gü­tern“ oder „Han­del und Produktion“).
  • Zum ande­ren müs­sen Sie zwi­schen dem nor­ma­len, sich wie­der­ho­len­den ope­ra­ti­ven Geschäfts­be­trieb und zusätz­li­chen bzw. neu­en Geschäfts­vor­gän­gen unterscheiden.
  • Als 3. Kri­te­ri­um müs­sen Sie die Grö­ßen­klas­se des Unter­neh­mens berück­sich­ti­gen. So ist z. B. der Erwerb einer zusätz­li­chen Gewer­be-Immo­bi­lie für eine mit­tel­gro­ße GmbH/ UG eher ein gewöhn­li­cher Vor­gang, für eine klei­ne GmbH/UG dage­gen schon ein außer­ge­wöhn­li­ches Geschäft.
Für Hand­lun­gen und Geschäf­te, die nicht dem gewöhn­li­chen Geschäfts­betrieb zuzu­ord­nen sind, soll­ten Sie als „außer­ge­wöhn­li­che“ Geschäf­te ein­ord­nen. Für Fehl­ent­schei­dun­gen und wirt­schaft­li­chen Scha­den aus sol­chen Geschäf­ten kön­nen die Gesell­schaf­ter Sie in die Haf­tung. Im Zwei­fel sind Sie bes­ser bera­ten, wenn Sie dazu einen Gesell­schaf­ter­be­schluss ein­ho­len. Ach­ten Sie dar­auf, dass der Beschluss kor­rekt gefasst und doku­men­tiert wird. Hal­ten Sie sich zurück, wenn Sie für ein sol­ches Geschäft vor den Gesell­schaf­tern erst trom­meln müs­sen. Hier soll­ten Sie grund­sätz­lich nur voll belast­ba­re Argu­men­te vortragen

Clever: Nutzen Sie Ihr Sommerfest für die Personal-Akquise

Die bes­ten Mit­ar­bei­ter fin­den Sie auf Emp­feh­lung, z. B. wenn die eige­nen Mit­ar­bei­ter Freun­de und Bekann­te auf freie Stel­len auf­merk­sam machen und die Vor­zü­ge ihres Arbeit­ge­bers loben. Das geht unter­des­sen ganz ein­fach per XING, Face­book oder App (vgl. Nr 21/2016). Auch eine gute Mög­lich­keit, das Unter­neh­men einer brei­te­ren Öffent­lich­keit vor­zu­stel­len, ist ein Tag der Offe­nen Tür. Auch das Som­mer­fest für die Beleg­schaft, Geschäfts­freunde und Ange­hö­ri­ge ergibt einen brei­ten Mul­ti­pli­ka­tor-Effekt. Dazu ein Kol­le­ge: „Wir machen das jetzt schon seit Jah­ren regel­mä­ßig und rekru­tie­ren jedes Mal min­des­tens einen (guten) neu­en Mit­ar­bei­ter“.

Wich­tig ist, dass Sie dazu das gan­ze PR-Instru­men­ta­ri­um aus­spie­len. Gibt es im Hau­se kei­nen Mit­ar­bei­ter, der Erfah­rung und Know-How mit der Pla­nung und dem Ablauf eines sol­chen Events unter PR-Gesichts­punk­ten hat, soll­ten Sie sich exter­ne Unter­stüt­zung ein­ho­len. Unter­des­sen gibt es vie­le PR-Bera­ter oder klei­ne­re Agen­tu­ren, die bes­te Kon­takt in die Redak­tio­nen der regio­na­len Pres­se haben und so sicher­stel­len kön­nen, dass die Ver­an­stal­tung die not­wen­di­ge öffent­li­che Auf­merk­sam­keit erhält. Das gilt für die Ankün­di­gung aber auch für die Nach­be­ar­bei­tung. Für die Pres­se wich­tig: Ohne beson­de­re Attrak­ti­on geht es nicht. Was nicht bedeu­tet, dass Sie Rober­to Blan­ko ein­flie­gen las­sen müs­sen. Genau­so gut kön­nen Sie Ihr Som­mer­fest auf­wer­ten, indem Sie ein neu­es Pro­dukt, eine neue Abtei­lung, einen neu­en Aus­bil­dungs­gang, die Beschäf­ti­gung von Asyl­be­wer­bern o. Ä. bekannt geben.

Klei­ne­re Unter­neh­men sind gut bera­ten, das gesam­te Spek­trum zur Per­so­nal­be­schaf­fung zu nut­zen. Gute Anläs­se für einen „Tag der offe­nen Tür“ sind: Fir­men­ju­bi­lä­um, regio­na­le Ver­an­stal­tun­gen (Gewer­be­schau, Bür­ger­fes­te usw.), Som­mer- oder Herbst­fest, Ein­wei­hung neu­er Räum­lich­kei­ten, beson­de­re Pro­dukt­prä­sen­ta­tio­nen und die Prä­sen­ta­ti­on beson­de­rer Pro­jek­te (Aus­bil­dung). Je nach Fir­men­grö­ße müs­sen Sie für eine sol­che Ver­an­stal­tung mit einem ent­spre­chen­den Vor­lauf rech­nen. Rich­ten Sie eine Pro­jekt­grup­pe ein und stat­ten Sie die­se mit kla­ren Kom­pe­ten­zen (Bud­get,  exter­ne Event­ver­an­stal­ter) aus. Bestim­men Sie die Pro­jekt­in­hal­te und set­zen Sie Mile­sto­nes. Bezie­hen Sie alle Mit­ar­bei­ter in die akti­ve Prä­sen­ta­ti­on des Unter­neh­mens ein (kla­re Auf­ga­ben­set­zung). Aber so, dass jeder Mit­ar­bei­ter auch am unter­halt­sa­men Teil der Ver­an­stal­tung teil­neh­men kann, so dass er Zeit für die Fami­lie und Bekann­te hat, um die­se per­sön­lich bes­ser anzu­spre­chen und ein­zu­bin­den (Schicht­wech­sel).

Vorsicht: Kleingedrucktes im GmbH/UG-Kaufvertrag

Wird im Kauf­vertrag über eine GmbH/UG oder einen GmbH/UG-Anteil eine sog. har­te Bilanz­ga­ran­tie ver­ein­bart, haf­tet der Ver­käu­fer auch für bis zum Bilanz­stich­tag nicht bekann­te Schul­den oder Even­tu­al­ver­bind­lich­kei­ten (OLG Frank­furt a. M., Urteil vom 7.5.2015, 26 U 35/12).

Eine Haf­tung ver­schär­fen­de Wir­kung tritt ein, wenn im Kauf­ver­trag eine Zusi­che­rung auf­ge­nom­men wird, wonach „der Jah­res­ab­schluss die Vermögens‑, Finanz- und Ertrags­la­ge der GmbH/UG zutref­fend dar­stellt“ (in Anleh­nung an § 264 HGB). Dabei han­delt es sich um eine har­te Bilanz­ga­ran­tie mit den oben genann­ten Haf­tungs­fol­gen für den Ver­käu­fer. Als Käu­fer sind Sie dem­nach gut bera­ten, eine sol­che Klau­sel bzw. einen Ver­weis auf § 264 HGB aus­drück­lich in den Kauf­ver­trag aufzunehmen.

TIPP: Sie dürfen Sozialabgaben und Lohnsteuer optimieren

Es ist nicht zu bean­stan­den, wenn Sie sich mit einem Mit­ar­bei­ter dar­auf ver­stän­di­gen, dass er weni­ger (voll lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges) Brut­to­ge­halt erhält und dafür pau­schal ver­steu­er­te bzw. sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Sach­leis­tun­gen bezieht (LSG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 10.5.2016, L 11 R 4048/15).

 Im Urteils­fall hat­te der Arbeit­ge­ber mit sei­nen Mit­ar­bei­tern ein nied­ri­ge­res Brutto­gehalt ver­ein­bart und dafür den Anspruch auf Tank­gut­schei­ne, Restau­rant­schecks, Erholungs­beihilfe, Rei­ni­gungs­pau­scha­le, Per­so­nal­ra­bat­te und einen Kin­der­be­treu­ungs­zu­schuss ver­trag­lich fest­ge­schrie­ben. Sozi­al­bei­trä­ge sind dann nur noch auf das redu­zier­te Brut­to­ge­halt fällig.

Neue BMF-Vorschrift: Steuerberichtigung wird einfacher

Nach der Neu­regelung der Straf befrei­en­den Selbst­an­zei­ge (vgl. Nr. 13/2016) war strit­tig, ob auf eine ein­fa­che Steu­er­be­rich­ti­gung die Rechts­fol­gen der Selbst­an­zei­ge ange­wen­det wer­den kön­nen (§ 153 AO). Danach wären die Finanz­be­hör­den sogar bei einer Steuer­berichtigung berech­tigt, Straf­zah­lun­gen zu erhe­ben und eine voll­stän­di­ge Offen­le­gung der Besteue­rung über einen 10-Jah­res-Zeit­raum zu ver­lan­gen. Jetzt hat das BMF reagiert und per Erlass gere­gelt, wann es sich um eine Steu­er­be­rich­ti­gung und wann um eine Selbst­an­zei­ge han­delt (BMF-Schrei­ben vom 23.5.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001).

Das erhöht die Rechts­si­cher­heit für Unter­neh­men, die im Nach­hin­ein Feh­ler im Besteue­rungs­ver­fah­ren erken­nen und die­se nach­bes­sern wol­len. Ihnen ist sicher­ge­stellt, dass es des­we­gen nicht zu einem Steu­er­straf­ver­fah­ren kom­men kann. Klar­ge­stellt wird: Eine Steu­er­be­rich­ti­gung ist kei­ne leicht­fer­ti­ge Steu­er­ver­kür­zung und kei­ne Steuerhinterziehung.

 

Mit bes­ten Grüßen

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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