Avancen: Guten Chancen für den GmbH-Verkauf + Leiharbeit: Mit den neuen Rahmenbedingungen lässt sich arbeiten + Gesellschafter-Streit: GmbH muss nicht Alles offen legen + Sommer 2016: So beeinflusst das Wetter die Aussichten Ihrer GmbH + Neues Urteil: Versicherungspflicht des angestellten Minderheits-Gesellschafters + Neues Urteil: Versicherungspflicht des Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers + GF unterwegs: Nutzung des Mobiltelefons über die Freisprechanlage + GmbH-Steuern: VGA-Rechtslage kommt auf den Prüfstand + BISS …
Der Volkelt-Brief 22/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 27. Mai 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
inzwischen setzen Finanz-Investoren verstärkt auch auf die Innovationskraft und die Rendite-Stärke mittelständischer Unternehmen und investieren dort gezielt – als Beteiligungs-Fonds für den Mittelstand, als Privat-Equity oder als direkter Start-Up-Finanzierer (vgl. Nr. 17/2016). Die jetzt veröffentlichten Zahlen zur Ertragsstärke des Mittelstands bestätigen: Danach erzielte jedes sechste deutsche Unternehmen in 2015 eine Ertragsmarge von über 20 % – von jedem Euro Umsatz bleiben 20 Cent Gewinn (Quelle: DSGV, Auswertung von 7.000 Firmenbilanzen). Das ist eine Gewinnmarge, die keines der 30 größten deutschen Dax-Unternehmen erreicht. Gründe für die guten Zahlen sind: Reale Lohnzuwächse, niedrige Zinsen und Energiekosten und der Immobilienboom treiben den deutschen Konsum und damit viele der Branchen, die bevorzugt von deutschen Mittelständlern bedient werden.
Leiharbeit: Mit den neuen Vorgaben lässt sich arbeiten
Die Rahmenbedingungen für die neuen Vorschriften zur Leiharbeit stehen. Aus Unternehmersicht erfreulich: Im Grundsatz bleibt das Instrument zur dynamischen Kapazitätsanpassung und flexiblen Arbeitsorganisation für Unternehmer erhalten. Es bleibt möglich, mit Leiharbeit Arbeitskosten einzusparen (Equal Pay nach 9 Monaten, Einstellungsverpflichtung nach 18 Monaten). Es gelten lange Übergangsfristen bis zu einer vollständigen Umsetzung der neuen Rahmenbedingungen. Anders bei den Werkverträgen: Hier wird es – ähnlich den Regelungen zur Scheinselbständigkeit – deutlich strengere Abgrenzungs-Kriterien geben und – was in der Praxis stärker ins Gewicht fällt – noch intensivere Kontrollen geben (Zoll). Der Betriebsrat muss über bestehende und neue Werkverträge informiert werden.
Gesellschafter-Streit: GmbH muss nicht Alles offen legen
Nach § 51a des GmbH-Gesetzes steht dem Gesellschafter ein nahezu uneingeschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH zu. Dass dies in der Praxis in einem schwierigen Auseinandersetzungsverfahren zwischen der GmbH und einem ausgeschiedenen (ausgeschlossenen) Gesellschafter zu einem wenig zweckdienlichen Kleinkrieg führte, war aufgrund der bis dato praktizierten Rechtsprechung unvermeidlich. Nach aktueller Rechtsprechung dazu gilt: „Der ausgeschiedene Gesellschafter hat keinen Rechtsanspruch aus § 51a GmbH-Gesetz, sondern nur das Einsichtsrecht nach § 810 BGB. Dieses setzt ein Informationsbedürfnis voraus. Besteht Anspruch auf eine Ausscheidensbilanz, kann die Vorlage des Jahresabschlusses nicht verlangt werden“ (z. B. OLG Frankfurt Urteil vom 15.11.1996, 20 W 610/94).
Beispiel: Ein Gesellschafter hatte das Gesellschaftsverhältnis aufgekündigt und wurde daraufhin aus der GmbH ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss klagte der Gesellschafter. Zumindest für das Jahr des Ausscheidens verneinten alle Instanzen ein Einsichtsrecht in den Jahresabschluss, da laut Gesellschaftsvertrag die Erstellung einer Ausscheidensbilanz vorgesehen war. Wichtig sind zwei Gesichtspunkte:
- Grundsätzlich steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter kein Auskunftsanspruch aus § 51a GmbH-Gesetz, sondern lediglich der nach § 810 BGB zu.
- Im Gegensatz zum aktiven Gesellschafter muss dieser sein Auskunftsanliegen begründen. Gründe sind: Ermittlung und Dokumentation verbliebener Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Forderungen gegen ihn.
Sommer 2016: So beeinflusst das Wetter Ihre GmbH
Nach einer PWC-Studie werden rund 1/3 des Bruttosozialprodukts „wetterabhängig“ erwirtschaftet. Unternehmer, die im Saisongeschäft tätig sind (Freizeit, Touristik, Bau, Logistik, Mode, Eis, Getränke, (Außen-) Gastronomie), müssen (noch) nicht um den Sommer-Umsatz 2015 bangen. Prognosen und vor allem auch Wetter-Prognosen sind zwar immer nur „Wahrscheinlichkeiten“. Erste Trends prognostizieren nach einem strengen Mai einen eher unauffälligen Sommer. Nach den Berechnungen der amerikanischen Wetterbehörde NOAA wird es in Europa einen „stinknormalen“ Sommer geben. Danach werden die Durchschnittstemperaturen in Mitteleuropa keine Auffälligkeiten oder Abweichungen zeigen. Das wird auch bedeuten, dass sich die Niederschlagsmengen und – dauer im durchschnittlichen Bereich bewegen.
Trend: Im Norden werden die Temperaturen leicht höher liegen als in den Vorjahren. Im Süden Deutschlands wird es keine oder kaum Abweichungen vom durchschnittlichen Temperaturverlauf geben. Der 100-jährige Kalender prognostiziert einen warmen bis heißen Sommer mit teilweise heftigen Gewittern
Neu: Versicherungspflicht des angestellten Gesellschafters
Der mit 40 % an der GmbH beteiligte Gesellschafter, der in der GmbH angestellt ist, ist auch dann Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung, wenn zusätzlich eine Stimmbindung für Gesellschafterbeschlüsse vereinbart ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Gesellschafter auf diese Weise tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen kann (BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R).
Neu: Versicherungspflicht des Minderheits-Geschäftsführers
Der mit 30 % an der GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, der seiner GmbH zusätzliche Darlehen zur Finanzierung gewährt und dem darüber hinaus im Anstellungsvertrag ein Vetorecht gegen mehrheitlich gefasst Gesellschafter-Beschlüsse zugesichert ist, ist dennoch weisungsgebunden tätig und unterliegt der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht (BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R).
Als GF „unterwegs”: Mobiltelefon mit Freisprechanlage
Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.4.2016, 4 Ss 212/16).
GmbH-Steuern: VGA-Rechtslage kommt auf den Prüfstand
Stellt der Steuerprüfer eine vGA bei der GmbH fest, ist das Finanzamt berechtigt, den ESt-Bescheid des Gesellschafters nachträglich zu ändern, und zwar auch dann, wenn dieser bereits bestandskräftig ist (§ 32a KStG). Das Finanzgericht Köln lässt diese Rechtslage jetzt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüfen (FG Köln, Beschluss vom 20.4.2016, 4 K 2717/09).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur