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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 06/2014

The­men heu­te: Schufa - wie steht es um Ihre Boni­tät – wie kön­nen Sie die beein­flus­sen? + Betriebs­fei­ern 2014: Unkla­re Rechts­la­ge – so sind Sie auf der siche­ren Sei­te + Preis­ge­stal­tung: So opti­mie­ren Sie Ihre Kal­ku­la­ti­on + Steu­er: Soli kommt (ernst­haft) auf den Prüf­stand + Recht: Aus­schei­den­der Gesell­schaf­ter kann Beschlüs­se nicht anfech­ten + Zu schnell mit dem Fir­men­wa­gen: Behör­de darf Fahr­ten­buch­auf­la­ge machen + Büro­kra­tie: UG muss auf jeden Fall IHK-Min­dest­bei­trag zah­len + BISS

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Nr. 6/2014,

Frei­burg, 7.2.2014

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

haben Sie schon ein­mal bei der Schufa nach­ge­fragt, wie es um Ihre Boni­tät steht? Dabei ist das ohne wei­te­res mög­lich. Dazu genügt eine Anfra­ge direkt an die Schufa > https://www.meineschufa.de/index.php. Nach dem neu­en BGH-Urteil – die Tages­pres­se hat dazu infor­miert – ist die Schufa aber nicht dazu ver­pflich­tet, offen zu legen, wie die ein­zel­nen Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en im Bewer­tungs­ver­fah­ren (Scoring) gewich­tet wer­den (BGH, Urteil vom 28.1.2014, VI ZR 156/13). Das ist Schufa-Geschäftsgeheimnis.

Aber: Sie Sie selbst kön­nen mit Ihrem Ver­hal­ten Ein­fluss dar­auf neh­men, wie die Schufa Sie bewer­tet. Bei­spiel: Die Bank mel­det der Schufa jede Kre­dit­an­fra­ge. Wenn Sie aber ledig­lich eine sog. Kon­di­tio­nen­an­fra­ge stel­len, unter­bleibt die­se Mel­dung. Fol­ge: Die Schufa kann Ihr Kre­dit­ge­such nicht mehr als Indiz für klamm inter­pre­tie­ren. Das betrifft natür­lich auch das Volu­men für eine kon­kre­te Kre­dit­an­fra­ge. Sie sind also gut bera­ten, den Kre­dit­be­darf klein zu hal­ten und grund­sätz­lich immer auch nach alter­na­ti­ven Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten Aus­schau zu halten.

Nach wie vor am bes­ten für Ihre Boni­tät ist der kon­ti­nu­ier­li­che Umgang mit Ihrer Haus­bank als dau­er­haf­tem Geschäfts­part­ner. Dazu gehört das regel­mä­ßi­ge Gespräch mit Ihrem Firmen­kundenberater. Je bes­ser der über Ihr Geschäft, den Markt, ihre Pro­duk­te, ihre Plä­ne und die Geschäfts­ent­wick­lung auf dem Lau­fen­den ist, umso rei­bungs­lo­ser läuft die Finan­zie­rung. Hän­de weg gilt für Kre­dit­an­ge­bo­te „ohne Schufa-Aus­­­kunft“. Stich­pro­ben zei­gen, dass es hier nur im sel­tens­ten Fall zu einem Abschluss kommt (2 %) und dass sol­che Abschlüs­se in der Regel meist zu unan­stän­di­gen Kon­di­tio­nen (bis zu 25 % Zin­sen sind mög­lich) getä­tigt wer­den. Und nicht ver­ges­sen: Ergibt die Eigen­aus­kunft fal­sche Ein­trä­ge, dann muss die Schufa nachbessern.

Betriebsfeier: Unklare Rechtslage – so sind Sie auf der sicheren Seite

Für Betriebs­fei­ern, die Sie in 2014 ver­an­stal­ten, soll­ten Sie bei den Pla­nun­gen die 110-€-Freigrenze pro Mit­ar­bei­ter genau neh­men. Hin­ter­grund: Der Bundes­finanzhof (BFH) hat­te zwar ent­schie­den, dass Gemein­kos­ten (Saal­mie­te, Künst­ler­ga­ge, Kos­ten der Event-Agen­tur usw.) bei den Ver­güns­ti­gun­gen pro Mit­ar­bei­ten nicht mit­ge­rech­net wer­den müs­sen und dass die übri­gen Kos­ten auch auf mit­fei­ern­de Gäs­te umge­legt wer­den dür­fen (BFH, Urtei­le vom 16.5.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11).

Die­se Urtei­le wur­den aber noch nicht im Bun­des­steu­er­blatt ver­öf­fent­licht und müs­sen damit von den Finanz­äm­tern nicht umge­setzt wer­den. Kon­kret: Im Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um wird noch geprüft, ob es einen offi­zi­el­len Nicht-Anwen­­dungs­er­lass dazu gibt oder ob die 110-€-Freigrenze über­ar­bei­tet wird (vgl. Nr. 42/2013). Es kann also sein, dass das Finanz­amt alle Kos­ten der Fei­er zusam­men­rech­net und aus­schließ­lich auf die Mit­ar­bei­ter umrech­net, selbst wenn gela­de­ne Gäs­te und Familien­angehörige teil­neh­men. Fol­ge: Für alle über der Frei­gren­ze lie­gen­den Kos­ten pro Mit­ar­bei­ter müs­sen Sie zusätz­lich Lohn­steu­er zah­len. Kei­ne Pro­ble­me haben Sie nur dann, wenn sämt­li­che Kos­ten der Betriebs­ver­an­stal­tung umge­rech­net pro Mit­ar­bei­ter max. 110 € betra­gen.

Wenn Sie steu­er­lich sicher gehen wol­len und den Ver­wal­tungs­auf­wand mini­mie­ren wol­len, kön­nen Sie die Kos­ten (Sach- und Bar­zu­wen­dun­gen), die über der Frei­gren­ze von 110 € lie­gen, pau­schal mit 25 % ver­steu­ern (§ 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 LStR). Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung: Es muss sich um eine steu­er­lich aner­kann­te Betriebs­ver­an­stal­tung (Betriebs­aus­flug, Weih­nachts­fei­er, Jubi­lä­ums­ver­an­stal­tung) handeln.

Preisgestaltung: So optimieren Sie Ihre Kalkulation

Ob Lebens­mit­tel, Strom oder Vor­pro­duk­te: Die Prei­se stei­gen mun­ter wei­ter. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat das auf Gewinn und Ren­di­te des Unter­neh­mens? Rech­net sich das Geschäft über­haupt noch? Auf vie­len Beschaf­fungs­märk­ten (Ener­gie, Roh­stof­fe, Bau­stof­fe) agie­ren Mono- und Oli­go­po­le, die die Prei­se vor­ge­ben, ohne Kon­kur­renz fürch­ten zu müssen.

Für die­se Unter­neh­men sind die Prei­se Rechen­grö­ßen zur Errei­chung des ange­streb­ten Ren­di­te-Zie­les. Auf immer mehr Märk­ten dreht die Preis­spi­ra­le. Geschäfts­füh­rer von klei­ne­ren und mit­tel­gro­ßen GmbHs haben da kei­ne gro­ße Wahl. Ent­we­der gelingt es, mit per­sön­li­chem Ein­satz, guten Argu­men­ten und bes­tem Ser­vice Kun­den zu bin­den und Preis­er­hö­hun­gen wei­ter­zu­ge­ben. Wich­tig ist dabei, je nach Geschäfts­mo­dell mit den rich­ti­gen Kal­ku­la­ti­ons­an­sät­zen zu rechnen:

  • Pro­fit­cen­ter­kal­ku­la­ti­on: Wäh­rend auf Kos­ten­stel­len nur Kos­ten gebucht wer­den, wer­den die­se auf einem Pro­fit Cen­ter den Erlö­sen des ent­spre­chen­den Geschäfts­be­reichs bzw. der ent­spre­chen­den Abtei­lung gegen­über gestellt. Die Idee ist dabei, dass das Pro­fit Cen­ter wie ein selbst­stän­di­ges Unter­neh­men den­ken und agie­ren soll. Die Pro­fit Cen­ter-Kal­ku­la­ti­on dient dazu, gewinn­brin­gen­de Unter­neh­mens­be­rei­che von Ver­lust­brin­gern zu unter­schei­den und die Ergeb­nis­bei­trä­ge der ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter zu beurteilen.
  • Divi­si­ons­kal­ku­la­ti­on: Bei der ein­fa­chen Divi­si­ons­kal­ku­la­ti­on wer­den die gesam­ten Kos­ten durch die Aus­brin­gungs­men­ge (pro­du­zier­te Stück­zahl oder geleis­te­te Ein­hei­ten Dienst­leis­tung) divi­diert, um so den Kos­ten­an­teil je Ein­heit zu berech­nen. Auf Grund die­ser Basis kann die wei­te­re Kal­ku­la­ti­on (Gewinn­zu­schlag, Kun­den-Skon­ti, Kun­den­ra­bat­te) vor­ge­nom­men wer­den. Die­se Kalkulations­methode ist nur dann sinn­voll anwend­bar, wenn die Kos­ten für genau ein Pro­dukt oder genau eine Dienst­leis­tungs­art bestimmt sind (Ein­pro­dukt­fer­ti­gung).
  • Zuschlags­kal­ku­la­ti­on: Die Zuschlags­kal­ku­la­ti­on wird bei der Ein­zel- und Seri­en­fer­ti­gung ange­wandt, d.h. für jedes ein­zel­ne Pro­dukt (Auf­trag) bzw. für jede Serie muss eine geson­der­te Kal­ku­la­ti­on durch­ge­führt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Zuschlags­kal­ku­la­ti­on sind die Kos­ten­ar­ten- und die Kos­ten­stel­len­rech­nung. Die Ein­zel­kos­ten wer­den aus der Kos­ten­ar­ten­rech­nung über­nom­men und direkt den Kos­ten­trä­gern zuge­ord­net. Die Gemein­kos­ten wer­den aus der Kos­ten­ar­ten­rech­nung über­nom­men, in der Kos­ten­stel­len­rech­nung auf die Kos­ten­stel­len ver­teilt und mit Hil­fe von Zuschlags­sät­zen den Kos­ten­trä­gern zugeordnet.
  • Kun­den­kal­ku­la­ti­on: Bei der Kun­den­kal­ku­la­ti­on wird die Pro­fi­ta­bi­li­tät ein­zel­ner Kun­den oder Kun­den­grup­pen ermit­telt. Dabei wird das Markt­er­geb­nis mit einem Kun­den, die Bedeu­tung des Kun­den sowie die Akti­vi­tät der Geschäfts­be­zie­hung bewer­tet. Das Kund­en­er­geb­nis ergibt sich dann als Markt­er­geb­nis abzüg­lich der Erlö­se und Kos­ten, die dem Kun­den zure­chen­bar sind. Dar­auf auf­bau­end kön­nen Sie Grup­pen­er­geb­nis­se aus Kun­den­se­ge­men­ten berechnen.

Die meis­ten klei­ne­ren Fir­men, die nur weni­ge Pro­duk­te oder Leis­tun­gen anbie­ten, erstel­len in der Regel kei­ne eige­ne auf­wen­di­ge Kos­ten- und Leis­tungs­rech­nung. Den­noch: Die oben dar­ge­stell­ten Kal­ku­la­ti­ons­an­sät­ze geben einen guten Hin­weis dahin, nach wel­chen Zie­len Sie die Prei­se für Ihr Geschäfts­mo­dell aus­rich­ten kön­nen (Umsatz­wachs­tum, Ertrags­stei­ge­rung, Kun­den­bin­dung). Oft genügt bereits eine ein­fa­che Deckungs­bei­trags­rech­nung, um schnell her­aus­zu­fin­den, wel­che Pro­duk­te Ver­lust­brin­ger sind und wie Sie die Prei­se ent­spre­chend anpas­sen müs­sen. Idea­ler­wei­se rech­nen Sie mit alter­na­ti­ven Prei­sen. Wich­tig: Nur wer die Prei­se recht­zei­tig erhöht, kann Ertrags­ein­bu­ßen verhindern.

Solidaritätszuschlag kommt (ernsthaft) auf den Prüfstand

Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hält den Soli­da­ri­täts­zu­schlag für ver­fas­sungs­wid­rig und hat eine 70seitige Begrün­dung ver­öf­fent­licht (FG Nie­der­sach­sen, 24.1.2014, 7 K 143/08). Damit muss sich nun auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erneut mit dem Soli beschäftigen.

Zwar hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in der Ver­gan­gen­heit mehr­mals die Zuläs­sig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags bestä­tigt. Immer bri­san­ter wird aber, dass aus dem befris­te­ten Zuschlag auf die Steu­er eine regel­mä­ßi­ge Zusatz­be­las­tung gewor­den ist (seit 1991 und damit seit 23 Jah­ren). Damit erscheint abseh­bar, dass  sich das BVerfG zur Fra­ge der Befris­tung äußern wird und ggf. eine Höchst­dau­er ein­for­dern wird.

Ausscheidender Gesellschafter kann Beschlüsse nicht anfechten

Schei­det ein Gesell­schaf­ter ver­trags­ge­mäß zu einem bestimm­ten Zeit­punkt aus de GmbH aus, dann kann er Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se, die nach der Aus­schei­dens­ver­ein­ba­rung beschlos­sen wer­den, nicht anfech­ten. Es besteht kein Rechts­schutz auf Durch­füh­rung eines Anfech­tungs­ver­fah­ren (OLG Cel­le, Urteil vom 22.1.2014, 9 U 93/13).

Der GmbH-Gesell­schaf­ter muss­te sei­nen GmbH-Anteil laut Gesell­schafts­ver­trag auf einen Mit-Gesell­schaf­ter über­tra­gen, weil er sei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen (Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals) nicht erfüllt hat. Der Gesell­schaf­ter konn­te die Beschuss­fas­sung zur Höhe des Scha­dens­er­sat­zes nicht anfechten.

Behörde darf Fahrtenbuch-Auflage für Firmenwagen verhängen

Wird der Fah­rer eines Fir­men­wa­gens mit über­höh­ter Geschwin­dig­keit (hier: 28 Km/h) geblitzt und wirkt der Fahr­zeug­hal­ter (Fir­ma) nicht aus­rei­chend bei der Ermitt­lung des Fah­rers mit, ist die Behör­de berech­tigt, eine Fahr­ten­buch-Auf­la­ge zu machen. Im kon­kre­ten Fall muss die Fir­ma über 18 Mona­te ein Fahr­ten­buch füh­ren (VG Neu­stadt, Urteil vom 23.1.2014, 3 L 4/14).

Mini-GmbH muss auf jeden Fall Grundbeitrag zur IHK zahlen

Der Geschäfts­füh­rer einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft wei­ger­te sich den Grund­bei­trag zur IHK zu zah­len und berief sich dabei auf die gel­ten­de Frei­stel­lungs­re­ge­lung für bestimm­te Unter­neh­men. Die aber – so das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Lüne­burg – gilt aus­drück­lich nicht für Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (OVG Lüne­burg, Beschluss vom 24.7.2013, 8 LA 16/13).

Kei­ne Chan­ce – zumin­dest den Grund­bei­trag (hier: 110 EUR) zur IHK muss selbst die kleins­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaft zah­len und zwar auch dann, wenn der Gegen­stand der GmbH aus­schließ­lich die Füh­rung der Geschäf­te ande­rer Unter­neh­men ist (UG & Co. KG).

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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