Themen heute: Schufa - wie steht es um Ihre Bonität – wie können Sie die beeinflussen? + Betriebsfeiern 2014: Unklare Rechtslage – so sind Sie auf der sicheren Seite + Preisgestaltung: So optimieren Sie Ihre Kalkulation + Steuer: Soli kommt (ernsthaft) auf den Prüfstand + Recht: Ausscheidender Gesellschafter kann Beschlüsse nicht anfechten + Zu schnell mit dem Firmenwagen: Behörde darf Fahrtenbuchauflage machen + Bürokratie: UG muss auf jeden Fall IHK-Mindestbeitrag zahlen + BISS …
Nr. 6/2014,
Freiburg, 7.2.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
haben Sie schon einmal bei der Schufa nachgefragt, wie es um Ihre Bonität steht? Dabei ist das ohne weiteres möglich. Dazu genügt eine Anfrage direkt an die Schufa > https://www.meineschufa.de/index.php. Nach dem neuen BGH-Urteil – die Tagespresse hat dazu informiert – ist die Schufa aber nicht dazu verpflichtet, offen zu legen, wie die einzelnen Beurteilungskriterien im Bewertungsverfahren (Scoring) gewichtet werden (BGH, Urteil vom 28.1.2014, VI ZR 156/13). Das ist Schufa-Geschäftsgeheimnis.
Aber: Sie Sie selbst können mit Ihrem Verhalten Einfluss darauf nehmen, wie die Schufa Sie bewertet. Beispiel: Die Bank meldet der Schufa jede Kreditanfrage. Wenn Sie aber lediglich eine sog. Konditionenanfrage stellen, unterbleibt diese Meldung. Folge: Die Schufa kann Ihr Kreditgesuch nicht mehr als Indiz für klamm interpretieren. Das betrifft natürlich auch das Volumen für eine konkrete Kreditanfrage. Sie sind also gut beraten, den Kreditbedarf klein zu halten und grundsätzlich immer auch nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten Ausschau zu halten.
Nach wie vor am besten für Ihre Bonität ist der kontinuierliche Umgang mit Ihrer Hausbank als dauerhaftem Geschäftspartner. Dazu gehört das regelmäßige Gespräch mit Ihrem Firmenkundenberater. Je besser der über Ihr Geschäft, den Markt, ihre Produkte, ihre Pläne und die Geschäftsentwicklung auf dem Laufenden ist, umso reibungsloser läuft die Finanzierung. Hände weg gilt für Kreditangebote „ohne Schufa-Auskunft“. Stichproben zeigen, dass es hier nur im seltensten Fall zu einem Abschluss kommt (2 %) und dass solche Abschlüsse in der Regel meist zu unanständigen Konditionen (bis zu 25 % Zinsen sind möglich) getätigt werden. Und nicht vergessen: Ergibt die Eigenauskunft falsche Einträge, dann muss die Schufa nachbessern.
Betriebsfeier: Unklare Rechtslage – so sind Sie auf der sicheren Seite
Für Betriebsfeiern, die Sie in 2014 veranstalten, sollten Sie bei den Planungen die 110-€-Freigrenze pro Mitarbeiter genau nehmen. Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwar entschieden, dass Gemeinkosten (Saalmiete, Künstlergage, Kosten der Event-Agentur usw.) bei den Vergünstigungen pro Mitarbeiten nicht mitgerechnet werden müssen und dass die übrigen Kosten auch auf mitfeiernde Gäste umgelegt werden dürfen (BFH, Urteile vom 16.5.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11).
Diese Urteile wurden aber noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und müssen damit von den Finanzämtern nicht umgesetzt werden. Konkret: Im Bundesfinanzministerium wird noch geprüft, ob es einen offiziellen Nicht-Anwendungserlass dazu gibt oder ob die 110-€-Freigrenze überarbeitet wird (vgl. Nr. 42/2013). Es kann also sein, dass das Finanzamt alle Kosten der Feier zusammenrechnet und ausschließlich auf die Mitarbeiter umrechnet, selbst wenn geladene Gäste und Familienangehörige teilnehmen. Folge: Für alle über der Freigrenze liegenden Kosten pro Mitarbeiter müssen Sie zusätzlich Lohnsteuer zahlen. Keine Probleme haben Sie nur dann, wenn sämtliche Kosten der Betriebsveranstaltung umgerechnet pro Mitarbeiter max. 110 € betragen.
Wenn Sie steuerlich sicher gehen wollen und den Verwaltungsaufwand minimieren wollen, können Sie die Kosten (Sach- und Barzuwendungen), die über der Freigrenze von 110 € liegen, pauschal mit 25 % versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 LStR). Einzige Voraussetzung: Es muss sich um eine steuerlich anerkannte Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Jubiläumsveranstaltung) handeln.
Preisgestaltung: So optimieren Sie Ihre Kalkulation
Ob Lebensmittel, Strom oder Vorprodukte: Die Preise steigen munter weiter. Welche Auswirkungen hat das auf Gewinn und Rendite des Unternehmens? Rechnet sich das Geschäft überhaupt noch? Auf vielen Beschaffungsmärkten (Energie, Rohstoffe, Baustoffe) agieren Mono- und Oligopole, die die Preise vorgeben, ohne Konkurrenz fürchten zu müssen.
Für diese Unternehmen sind die Preise Rechengrößen zur Erreichung des angestrebten Rendite-Zieles. Auf immer mehr Märkten dreht die Preisspirale. Geschäftsführer von kleineren und mittelgroßen GmbHs haben da keine große Wahl. Entweder gelingt es, mit persönlichem Einsatz, guten Argumenten und bestem Service Kunden zu binden und Preiserhöhungen weiterzugeben. Wichtig ist dabei, je nach Geschäftsmodell mit den richtigen Kalkulationsansätzen zu rechnen:
- Profitcenterkalkulation: Während auf Kostenstellen nur Kosten gebucht werden, werden diese auf einem Profit Center den Erlösen des entsprechenden Geschäftsbereichs bzw. der entsprechenden Abteilung gegenüber gestellt. Die Idee ist dabei, dass das Profit Center wie ein selbstständiges Unternehmen denken und agieren soll. Die Profit Center-Kalkulation dient dazu, gewinnbringende Unternehmensbereiche von Verlustbringern zu unterscheiden und die Ergebnisbeiträge der einzelnen Mitarbeiter zu beurteilen.
- Divisionskalkulation: Bei der einfachen Divisionskalkulation werden die gesamten Kosten durch die Ausbringungsmenge (produzierte Stückzahl oder geleistete Einheiten Dienstleistung) dividiert, um so den Kostenanteil je Einheit zu berechnen. Auf Grund dieser Basis kann die weitere Kalkulation (Gewinnzuschlag, Kunden-Skonti, Kundenrabatte) vorgenommen werden. Diese Kalkulationsmethode ist nur dann sinnvoll anwendbar, wenn die Kosten für genau ein Produkt oder genau eine Dienstleistungsart bestimmt sind (Einproduktfertigung).
- Zuschlagskalkulation: Die Zuschlagskalkulation wird bei der Einzel- und Serienfertigung angewandt, d.h. für jedes einzelne Produkt (Auftrag) bzw. für jede Serie muss eine gesonderte Kalkulation durchgeführt werden. Voraussetzung für die Zuschlagskalkulation sind die Kostenarten- und die Kostenstellenrechnung. Die Einzelkosten werden aus der Kostenartenrechnung übernommen und direkt den Kostenträgern zugeordnet. Die Gemeinkosten werden aus der Kostenartenrechnung übernommen, in der Kostenstellenrechnung auf die Kostenstellen verteilt und mit Hilfe von Zuschlagssätzen den Kostenträgern zugeordnet.
- Kundenkalkulation: Bei der Kundenkalkulation wird die Profitabilität einzelner Kunden oder Kundengruppen ermittelt. Dabei wird das Marktergebnis mit einem Kunden, die Bedeutung des Kunden sowie die Aktivität der Geschäftsbeziehung bewertet. Das Kundenergebnis ergibt sich dann als Marktergebnis abzüglich der Erlöse und Kosten, die dem Kunden zurechenbar sind. Darauf aufbauend können Sie Gruppenergebnisse aus Kundensegementen berechnen.
Die meisten kleineren Firmen, die nur wenige Produkte oder Leistungen anbieten, erstellen in der Regel keine eigene aufwendige Kosten- und Leistungsrechnung. Dennoch: Die oben dargestellten Kalkulationsansätze geben einen guten Hinweis dahin, nach welchen Zielen Sie die Preise für Ihr Geschäftsmodell ausrichten können (Umsatzwachstum, Ertragssteigerung, Kundenbindung). Oft genügt bereits eine einfache Deckungsbeitragsrechnung, um schnell herauszufinden, welche Produkte Verlustbringer sind und wie Sie die Preise entsprechend anpassen müssen. Idealerweise rechnen Sie mit alternativen Preisen. Wichtig: Nur wer die Preise rechtzeitig erhöht, kann Ertragseinbußen verhindern.
Solidaritätszuschlag kommt (ernsthaft) auf den Prüfstand
Das Finanzgericht Niedersachsen hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und hat eine 70seitige Begründung veröffentlicht (FG Niedersachsen, 24.1.2014, 7 K 143/08). Damit muss sich nun auch das Bundesverfassungsgericht erneut mit dem Soli beschäftigen.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit mehrmals die Zulässigkeit des Solidaritätszuschlags bestätigt. Immer brisanter wird aber, dass aus dem befristeten Zuschlag auf die Steuer eine regelmäßige Zusatzbelastung geworden ist (seit 1991 und damit seit 23 Jahren). Damit erscheint absehbar, dass sich das BVerfG zur Frage der Befristung äußern wird und ggf. eine Höchstdauer einfordern wird.
Ausscheidender Gesellschafter kann Beschlüsse nicht anfechten
Scheidet ein Gesellschafter vertragsgemäß zu einem bestimmten Zeitpunkt aus de GmbH aus, dann kann er Gesellschafterbeschlüsse, die nach der Ausscheidensvereinbarung beschlossen werden, nicht anfechten. Es besteht kein Rechtsschutz auf Durchführung eines Anfechtungsverfahren (OLG Celle, Urteil vom 22.1.2014, 9 U 93/13).
Der GmbH-Gesellschafter musste seinen GmbH-Anteil laut Gesellschaftsvertrag auf einen Mit-Gesellschafter übertragen, weil er seine vertraglichen Verpflichtungen (Erhöhung des Stammkapitals) nicht erfüllt hat. Der Gesellschafter konnte die Beschussfassung zur Höhe des Schadensersatzes nicht anfechten.
Behörde darf Fahrtenbuch-Auflage für Firmenwagen verhängen
Wird der Fahrer eines Firmenwagens mit überhöhter Geschwindigkeit (hier: 28 Km/h) geblitzt und wirkt der Fahrzeughalter (Firma) nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mit, ist die Behörde berechtigt, eine Fahrtenbuch-Auflage zu machen. Im konkreten Fall muss die Firma über 18 Monate ein Fahrtenbuch führen (VG Neustadt, Urteil vom 23.1.2014, 3 L 4/14).
Mini-GmbH muss auf jeden Fall Grundbeitrag zur IHK zahlen
Der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft weigerte sich den Grundbeitrag zur IHK zu zahlen und berief sich dabei auf die geltende Freistellungsregelung für bestimmte Unternehmen. Die aber – so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg – gilt ausdrücklich nicht für Unternehmergesellschaften (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.7.2013, 8 LA 16/13).
Keine Chance – zumindest den Grundbeitrag (hier: 110 EUR) zur IHK muss selbst die kleinste Unternehmergesellschaft zahlen und zwar auch dann, wenn der Gegenstand der GmbH ausschließlich die Führung der Geschäfte anderer Unternehmen ist (UG & Co. KG).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief