Themen heute: GmbH-Anteile: Kleine Beteiligung wird als Streubesitz besteuert (Neue OFD-Vorschrift) + Preiserhöhungen: So sind Sie auf der sicheren Seite + Internet: Schützen Sie Ihre Firma gegen Kreuzfeuer und Kritik + Pflichtoffenlegung: Neue Probleme für Tochter-GmbHs + Lohnsteuer: GmbH zahlt zu viel Gehalt an den GF + GmbH-Recht: Russian-Roulette-Klausel im Gesellschaftsvertrag der GmbH ist zulässig + Steuern: Firmenwagen-Überlassung an den Junior + Behörden: Meldung zur Künstlersozialversicherung ist zum 31.3.2014 fällig + BISS …
Nr. 13/2014
Freiburg, 28.3.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
seit 2003 werden Überschüsse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen besteuert, wenn die Beteiligung unter 10 % liegt (Streubesitzbeteiligung). Viele Unternehmer haben reagiert und ihre Beteiligungen an anderen Unternehmen nachträglich erhöht. Solange, bis die Beteiligung über der kritischen 10 % – Schwelle liegt. Allerdings führte das in vielen Fällen zu Problemen mit den Finanzbehörden.
Achtung: Die Finanzbehörden haben sich darauf verständigt, wie solche Zukäufe in Zukunft steuerlich behandelt werden (z. B. OFD Frankfurt vom 2.12.2013, S 2750a A – 19 – St 52). Danach gilt:
- Hält die GmbH Beteiligungen, die kleiner als 10 % ist, muss der Gewinn versteuert werden.
- Wird eine 10 % – Beteiligung zugekauft, bleiben dessen Gewinne sofort steuerfrei (Rückbeziehungsfiktion).
- Werden mehrere Anteile, die kleiner als 10 % sind, aber zusammen mehr als 10 % ergeben, im Laufe des Jahres (zu-) gekauft, sind die Gewinne daraus erst zum nächsten vollen Geschäftsjahr steuerfrei.
- Hält das Unternehmen Anteile, die kleiner als 10 % sind, und erwirbt das Unternehmen neue Anteile dazu, die ebenfalls kleiner als 10 % sind, wird das gesamte Paket weiterhin als Streubesitz behandelt und die übertragenen Gewinne daraus müssen versteuert werden.
Nach Einschätzung der meisten Experten ist die (zu) enge Auslegung der seit 2011 bestehenden neuen Rechtsgrundlage (§ 8b Abs. 4 KStG) durch die Finanzbehörden nicht korrekt. Sie können davon ausgehen, dass die oben gezeigten Besteuerungsfälle nicht widerspruchslos bleiben. Beim Anteilserwerb sollten Sie das Besteuerungs-Risiko minimieren. Z. B., indem Sie Zukäufe erst ab einem 10 % – Anteil vornehmen.
Preiserhöhungen: So sind Sie auf der sicheren Seite
Die Liste der mittelständischen Betriebe, die in Kartellverfahren verwickelt sind, liest sich wie das who is who quer durch alle Branchen. Das Bundeskartellamt veröffentlicht diese Verfahren regelmäßig auf den Internet-Seiten unter www.bundeskartellamt.de. Die in fast allen Verfahren praktizierte Kronzeugenregelung ist unter Juristen höchst umstritten. Dennoch: Die meisten betroffenen Unternehmen zahlen. Allenfalls eine Reduzierung des Strafmaßes wird angestrebt und gelegentlich durchgesetzt (vgl. zuletzt Nr. 18 + 29/2013).
Wichtig: Ermittelt wird nicht nur wegen konkreter Preisabsprachen. Schon der Austausch von Brancheninformationen, Konditionen und Kundenverhalten ruft bereits die Kartellwächter auf den Plan. In vielen Branchen ist ein solcher Informationsaustausch selbstverständlich und findet regelmäßig auf Messen, Branchentreffen oder IHK- und ERFA-Treffen statt. Wie dieser Informationsaustausch ohne Kartell-Risiko gehen kann, hat jetzt der Branchenverband Schuhindustrie vorgemacht. Der Verband veröffentlichte dieser Tag offizielle Preiseckdaten, die für die gesamte Branche für 2014 zu erwarten sind.
Zusätzlich zu den von uns bereits empfohlenen Maßnahmen gegen Kartellvorwürfe (vgl. Nr. 13/2013) sollten Sie bei Preiserhöhungen wie folgt vorgehen: Fragen Sie im Branchenverband an, welche wirtschaftlichen Prognosedaten für die Branche vorliegen und welche Empfehlungen der Verband für die Preise gibt. Orientieren Sie sich bei der Preisfindung möglichst genau an den Branchen-Vorgaben. Dokumentieren Sie die Preiserhöhung mit einer offiziellen Beschlussfassung der Geschäftsführung.
Internet: Schützen Sie Ihre Firma gegen Kreuzfeuer und Kritik
Die Macht des Internet wird immer noch gerne unterschätzt. Und zwar so lange, wie man selbst vor Negativ-Schlagzeilen verschont bleibt. Gerät aber ein Unternehmen erst einmal in einen sog. shitstorm (= Empörungswelle, Kreuzfeuer) ist (fast) nichts mehr zu machen. Das gilt auch für kleinere regional tätige Unternehmen, z. B. für den Handwerksbetrieb oder den Hotel- oder Gastronomiebetrieb, der in Internet-Foren schlechte Noten erhält, oder für ein Call-Center, das für schlechte Arbeitsbedingungen angeprangert wird. Was tun?
- Erhalten Sie Kenntnis von diffamierenden Einträgen über Ihre Firma, fordern Sie den Betreiber der Seite (Impressum) schriftlich auf, die Einträge zu löschen (ggf. ein zweites Mal per Einschreiben mit Rückschein).
- Reagiert der Betreiber nicht oder verweigert er die Löschung, sollten Sie dem Betreiber eine Klage (Unterlassungsklage) androhen bzw. diese umgehend einreichen.
- Wollen Sie Ihr Vorgehen professionell absichern, können Sie einen Online-Reputation-Defender einschalten. Das sind Agenturen, die sich darauf spezialisiert haben, Fotos, Links oder Texte aus dem Internet zu entfernen (Google > Reputation Defender, z. B. Datenwachschutz, unbedingt Referenzen einholen).
- Zu deren Leistungen gehören: Beratung, Recherche, Löschung von Texten und Bildern. Möglich ist, alte Texte, die nicht gelöscht werden können, durch aktuelle Texte im Google-Listing nach hinten zu schieben.
- Vergleichen Sie die Preise (Löschung pro Link/Seite/Bild von 30 bis 200 EUR). Wird anwaltliche Beratung erforderlich (Klage), wird das zusätzlich abgerechnet und kostet inkl. Gerichtskosten einige hundert EUR.
Achten Sie aber auch unbedingt darauf, dass Sie keine schlafenden Hunde wecken. Oft schlummern Diffamierungen und Unterstellungen auf Internet-Seiten, die von niemandem aufgerufen werden oder die sich mit Provokationen erst ins Gespräch bringen wollen. Dann sollte zunächst Ihr IT-Experten recherchieren, ob die diffamierenden Seiten überhaupt aufgerufen werden, z. B. unter www.urlspion.de.
Pflichtoffenlegung: Neue Probleme für Tochter-GmbHs
Wichtig für Geschäftsführer einer inländischen Tochtergesellschaft, die in den Jahresabschluss ihrer ausländischen Muttergesellschaft einbezogen ist: Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) genügt die Einbeziehung in einen Konzernabschluss innerhalb der EU, um auch die deutschen Pflichtveröffentlichungs-Kriterien zu erfüllen. Bisher verlangen die Behörden die Einbeziehung und den ausdrücklichen Nachweis in einen deutschen Konzernabschluss (EuGH, Urteil vom 6.2.2014, Rs C‑528/12). Gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz (BfJ) sollten Sie sich anwaltlich wehren.
Bisher halten sich die Behörden streng an den 5‑Punkte Katalog zur Befreiung der Veröffentlichungspflichten für Tochtergesellschaften in Deutschland (vgl. dazu Nr. 6/2013). Die Veröffentlichungspflicht entfällt nur, wenn alle 5 Punkte erfüllt sind und nachgewiesen werden. Wir gehen davon aus, dass es etwas dauern wird, bis die deutschen Behörden das so umsetzen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie im Einzelfall Einspruch einlegen müssen bzw. per Anwalt gegen Bescheide/Bußgeldandrohungen vorgehen müssen.
Lohnsteuer: GmbH zahlt zu viel Gehalt an den GF
Zahlt die GmbH Ihnen aufgrund von Berechnungsfehlern zuviel Gehalt, Tantieme oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld, unterliegen diese Zahlungen sofort der Lohnsteuer. Mit der Auszahlung sind diese Beträge „zugeflossen“. Ein Anspruch auf Rückzahlung/Verrechnung besteht nicht (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2014, 9 K 217/12).
Der Steuerprüfer stellte fest, dass die GmbH zu viel Tantieme und Urlaubsgeld auszahlt. Diese Beträge wurden zwar nicht als vGA behandelt, aber als Arbeitslohn. Zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer diese Beträge zurück, kann er diese erst bei der nächsten Steuerveranlagung als Werbungskosten ansetzen.
GmbH-Recht: Russian-Roulette-Klausel ist zulässig
Eine Russian-Roulette-Klausel (Ausstiegsverfahren) ist zulässig und wirksam vereinbart, wenn die Verpflichtung zum Verkauf/Ausscheiden an bestimmte Umstände gekoppelt ist. Z.B.: Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern, Ende der aktiven Mitarbeit als Geschäftsführer, Erreichen einer Altersgrenze (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2013, 12 U 49/13).
In Deutschland gibt es rund 200 GmbHs, die eine solches Ausstiegsverfahren haben. Das kann z. B. so aussehen: Ein Gesellschafter bietet dem anderen seiner Anteil zu einem bestimmten Kaufpreis an. Kauft der nicht, ist er verpflichtet seinen Anteil zum angebotenen Preis an den Gesellschafter zu verkaufen. Vorteil: Durch dieses Bieterverfahren ist gewährleistet, dass ein angemessener Kaufpreis gefunden wird und der ausscheidende Gesellschafter annähernd zu einem fairen Marktpreis abgefunden wird.
Steuern: Firmenwagen-Überlassung an den Junior
Überlässt die GmbH einen Firmenwagen an den Junior ausschließlich zur geschäftlichen Nutzung, dann muss die GmbH das überwachen (Fahrtenbuch). Und zwar mit einer schriftlichen Vereinbarung im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag (BFH, Urteil vom 14.11.2013, VI R 25/13).
Stellen Sie sich darauf ein, dass die Finanzbehörden diese Rechtslage bei der nächsten Betriebsprüfung umsetzen. Hier muss Ihr Steuerberater prüfen, ob die Voraussetzungen (Fahrtenbuch, Vertrag in Schriftform) noch stimmen.
Behörden: Meldung zur Künstlersozialversicherung
Spätestens zum Ende des Monats müssen Sie alle künstlersozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Künstlersozialkasse melden – schriftlich, telefonisch, per Fax oder online. Ausführliche Informationen zur Beitragspflicht, zum Verfahren und zur Meldepflicht gibt es unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Beachten Sie, dass die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse von der Deutschen Rentenversicherung (DR) geprüft wird. Im Klartext: Prüft die DR ihre Beitragspflicht, wird zugleich auch die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse geprüft. Verstöße werden mit Geldbußen geahndet – bis zu 50.000 EUR.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefrdakteur + Herausgeber Volkelt-Briefe