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Volkelt-Briefe

Betriebsprüfung: Rückstellung für Steuerprüfung geht nur für Großbetriebe

Zuletzt hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) die Rück­stel­lung für Betriebs­prü­fun­gen für Unter­neh­men grund­sätz­lich zuge­las­sen. Jetzt stellt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um klar: …

Eine sol­che Rück­stel­lung ist steu­er­lich nur für anschluss­ge­prüf­te Groß­un­ter­neh­men (§ 3 BpO) zuläs­sig (BMF-Schrei­ben vom 7.3.2013, IV C 6 – S 2137/12/10001).

Für die Pra­xis: In die­se Rück­stel­lung dür­fen die Auf­wen­dun­gen ein­be­zo­gen wer­den, die in direk­tem Zusam­men­hang mit der Durch­füh­rung der zu erwar­ten­den Betriebs­prü­fung ste­hen. Z. B. die Kos­ten, die für die Inan­spruch­nah­me recht­li­cher oder steu­er­li­cher Bera­tung zur Durch­füh­rung einer Betriebs­prü­fung entstehen.

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