Geschäftsführer, deren Anstellungsverhältnis zum 31.12.2019 endet, müssen den weiteren beruflichen Werdegang richtig vorbereiten. Dazu gehört, dass Sie – wie andere Arbeitnehmer auch – sich Ihre Leistungen bescheinigen lassen und Sie damit Referenzen für zukünftige Aufgaben vorlegen können. Für Ihren Dienstvertrag als GmbH-Geschäftsführer gilt: „Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken“ (§ 630 BGB). Je nach Stellung des Geschäftsführers im Unternehmen müssen Sie beachten:
- Der Fremd-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH wird auf der Grundlage eines Dienstvertrages für die GmbH tätig. Er hat einen zweifelsfreien rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 630 BGB.
- Als Minderheits-Gesellschafter (bis 50 %-Beteiligung) besteht zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH eine dienstvertragliche Beziehung mit Weisungsabhängigkeit. Auch in diesem Fall hat er Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses.
- Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kann er sich nicht ohne weiteres auf § 630 BGB beziehen. Allerdings: In der Praxis spielt der Anspruch auf ein Zeugnis bei der Abberufung bzw. beim Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers nur selten eine Rolle. Da er Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfunktion innehat, müsste er das Zeugnis selbst formulieren und unterzeichnen.
Sind Sie als Geschäftsführer nicht gleichzeitig beherrschender Gesellschafter haben Sie also einen Zeugnisanspruch. Zuständig für die Ausstellung des Zeugnisses sind die Gesellschafter. Diese können die Aufgabe zur Erstellung auf ein anderes Organ (Beirat), auf einen Gesellschafter oder auch auf einen anderen Geschäftsführer übertragen. Sie können zwischen der Ausstellung eines einfachen Zeugnisses und einem qualifizierten Zeugnis mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung wählen. Für Leitungs- und Führungskräfte üblich – und das sind Sie als Geschäftsführer grundsätzlich – ist das qualifizierte Zeugnis. Besonderheit: Das qualifizierte Zeugnis wird nur auf Ihr ausdrückliches Verlangen hin ausgestellt.
Weigert sich Ihr Arbeitgeber, den Zeugnisanspruch zu erfüllen, dann können Sie diesen mit Erfüllungsklage vor dem Amts- bzw. Landgericht durchsetzen. Sofern das Arbeitsgericht im Anstellungsvertrag als zuständiges Gericht bestimmt wurde, kann der abhängig beschäftigte Fremd-Geschäftsführer den Zeugnisanspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Richten Sie ein Schreiben an die Gesellschafter der GmbH, in dem Sie den Beendigungszeitpunkt und Ihr Ausscheiden aus der GmbH bestätigen. Danken Sie den Gesellschaftern und Mitarbeitern Ihrer Ex-GmbH für die Zusammenarbeit, wünschen eine erfolgreiche Zukunft und verlangen/erbitten in diesem Zusammenhang die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses nach § 630 Satz 2 BGB. Sind Sie beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer und wollen Ihre derzeitige berufliche Tätigkeit für eine zukünftige, neue Tätigkeit als Geschäftsführer in einem anderen Unternehmen nachweisen und dokumentieren, genügt es, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Unternehmer im Lebenslauf darstellen und gegebenenfalls eine Kopie der Eintragung bzw. des letzten aussagekräftigen Jahresabschlusses (gemäß Registerpublizität) vorlegen. Im Übrigen sollten Sie Ihren Werdegang, Kompetenz und Erfahrung im persönlichen Bewerbungsgespräch vortragen.