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Volkelt-Briefe

Neuer Geschäftsführer-Job: Sichern Sie Ihre Rechte (hier: Zeugnisanspruch)

Geschäfts­füh­rer, deren Anstel­lungs­ver­hält­nis zum 31.12.2019 endet, müs­sen den wei­te­ren beruf­li­chen Wer­de­gang rich­tig vor­be­rei­ten. Dazu gehört, dass Sie – wie ande­re Arbeit­neh­mer auch – sich Ihre Leis­tun­gen beschei­ni­gen las­sen und Sie damit Refe­ren­zen für zukünf­ti­ge Auf­ga­ben vor­le­gen kön­nen. Für Ihren Dienst­ver­trag als GmbH-Geschäfts­füh­rer gilt: „Bei der Been­di­gung eines dau­ern­den Dienst­ver­hält­nis­ses kann der Ver­pflich­te­te von dem ande­ren Tei­le ein schrift­li­ches Zeug­nis über das Dienst­ver­hält­nis und des­sen Dau­er for­dern. Das Zeug­nis ist auf Ver­lan­gen auf die Leis­tun­gen und die Füh­rung im Diens­te zu erstre­cken“ (§ 630 BGB).  Je nach Stel­lung des Geschäfts­füh­rers im Unter­neh­men müs­sen Sie beachten:

  • Der Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH wird auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges für die GmbH tätig. Er hat einen zwei­fels­frei­en recht­li­chen Anspruch auf Ertei­lung eines Zeug­nis­ses gemäß § 630 BGB.
  • Als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter (bis 50 %-Betei­li­gung) besteht zwi­schen dem Geschäfts­füh­rer und der GmbH eine dienst­ver­trag­li­che Bezie­hung mit Wei­sungs­ab­hän­gig­keit. Auch in die­sem Fall hat er Anspruch auf Aus­stel­lung eines Zeugnisses.
  • Als beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann er sich nicht ohne wei­te­res auf § 630 BGB bezie­hen. Aller­dings: In der Pra­xis spielt der Anspruch auf ein Zeug­nis bei der Abbe­ru­fung bzw. beim Aus­schei­den des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers nur sel­ten eine Rol­le. Da er Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­funk­ti­on inne­hat, müss­te er das Zeug­nis selbst for­mu­lie­ren und unterzeichnen.

Sind Sie als Geschäfts­füh­rer nicht gleich­zei­tig beherr­schen­der Gesell­schaf­ter haben Sie also einen Zeug­nis­an­spruch. Zustän­dig für die Aus­stel­lung des Zeug­nis­ses sind die Gesell­schaf­ter. Die­se kön­nen die Auf­ga­be zur Erstel­lung auf ein ande­res Organ (Bei­rat), auf einen Gesell­schaf­ter oder auch auf einen ande­ren Geschäfts­füh­rer über­tra­gen. Sie kön­nen zwi­schen der Aus­stel­lung eines ein­fa­chen Zeug­nis­ses und einem qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis mit einer Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung wäh­len. Für Lei­tungs- und Füh­rungs­kräf­te üblich – und das sind Sie als Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich – ist das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis. Beson­der­heit: Das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis wird nur auf Ihr aus­drück­li­ches Ver­lan­gen hin ausgestellt.

Wei­gert sich Ihr Arbeit­ge­ber, den Zeug­nis­an­spruch zu erfül­len, dann kön­nen Sie die­sen mit Erfül­lungs­kla­ge vor dem Amts- bzw. Land­ge­richt durch­set­zen. Sofern das Arbeits­ge­richt im Anstel­lungs­ver­trag als zustän­di­ges Gericht bestimmt wur­de, kann der abhän­gig beschäf­tig­te Fremd-Geschäfts­füh­rer den Zeug­nis­an­spruch vor dem Arbeits­ge­richt einklagen.

Rich­ten Sie ein Schrei­ben an die Gesell­schaf­ter der GmbH, in dem Sie den Been­di­gungs­zeit­punkt und Ihr Aus­schei­den aus der GmbH bestä­ti­gen. Dan­ken Sie den Gesell­schaf­tern und Mit­ar­bei­tern Ihrer Ex-GmbH für die Zusam­men­ar­beit, wün­schen eine erfolg­rei­che Zukunft und verlangen/erbitten in die­sem Zusam­men­hang die Aus­stel­lung eines qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses nach § 630 Satz 2 BGB. Sind Sie beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und wol­len Ihre der­zei­ti­ge beruf­li­che Tätig­keit für eine zukünf­ti­ge, neue Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer in einem ande­ren Unter­neh­men nach­wei­sen und doku­men­tie­ren, genügt es, wenn Sie Ihre Tätig­keit als Unter­neh­mer im Lebens­lauf dar­stel­len und gege­be­nen­falls eine Kopie der Ein­tra­gung bzw. des letz­ten aus­sa­ge­kräf­ti­gen Jah­res­ab­schlus­ses (gemäß Regis­ter­pu­bli­zi­tät) vor­le­gen. Im Übri­gen soll­ten Sie Ihren Wer­de­gang, Kom­pe­tenz und Erfah­rung im per­sön­li­chen Bewer­bungs­ge­spräch vortragen.

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