Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 45/2012

The­men heu­te: Vor­sor­ge: Geschäfts­füh­rer – Schlu­dern Sie auch mit der Gesund­heit? – so machen Sie sich selbst Druck + Chan­ge: Las­sen Sie sich von den neu­en Gesell­schaf­tern Ihre Leis­tun­gen attes­tie­ren + Steu­er: Cash-GmbH nicht mehr auf der Streich­lis­te – nut­zen Sie die Zeit + Finanz­amt: USt-Vor­anmel­dung 2012/2013 – Sie müs­sen Ihre GmbH/UG regis­trie­ren las­sen + Recht: Feh­ler­haf­ter bei Hei­lungs­ver­such für die GmbH-Ein­la­ge + Mitarbeiter/Personal: Betriebs­rat darf nur aus­nahms­wei­se exter­ne Bera­ter ein­schal­ten + BISS

 

45. KW 2012, Frei­tag, 9.11.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

Beam­te und Ange­stell­te des Öffent­li­chen Diens­tes haben – je nach Bun­des­land –  einen regel­mä­ßi­gen Anspruch auf eine Aus­zeit – auch ohne Krank­heits­sym­pto­me. Der Staat sieht sich in der Für­sor­ge­pflicht für sei­ne Arbeit­neh­mer. Für die meis­ten Geschäfts­füh­rer ist das unvor­stell­bar. Da muss es schon ein außer­or­dent­li­ches Burn­out-Syn­drom sein, bevor man sich eine Aus­zeit gön­nen kann (muss).

Hier zumin­dest machen es vie­le gro­ße Unter­neh­men bes­ser. Sie ver­ein­ba­ren schwarz auf weiß im Anstel­lungs­ver­trag: Die GmbH über­nimmt die Kos­ten für eine jähr­liche Unter­su­chung durch einen Arzt nach Wahl des Geschäfts­füh­rers, soweit die­se Kos­ten nicht durch eine Kran­ken­ver­si­che­rung getra­gen wer­den. Der Geschäfts­führer ist ver­pflich­tet, sich jähr­lich einer ent­spre­chen­den ärzt­li­chen Unter­su­chung zu unter­zie­hen“. Das soll­te aber nicht nur auf dem Papier ste­hen. Beson­ders Älte­re Kol­le­gen (ab 50) soll­ten das min­des­tens so ernst neh­men wie die monat­li­che Gehalts­über­wei­sung. Also nicht als Kür, son­dern als wie­der­keh­ren­de Übung (Mus­ter > Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Für die Pra­xis: Die meis­ten Kran­ken­kas­sen bie­ten Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen als inklu­si­ve Ver­si­che­rungs­leis­tung. Der Umfang rich­tet sich dabei nach dem Alter des Ver­si­cher­ten. Die meis­ten bie­ten Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen ab dem 35. Lebens­jahr im 2‑jährigen Tur­nus, ab 55 jähr­lich. Infor­mie­ren Sie sich bei Ihrer Kran­ken­kas­se und legen Sie gleich zum Beginn des neu­en Geschäfts­jah­res einen ver­bind­li­chen Ter­min mit Ter­min­ver­ein­ba­rung bei einem Arzt Ihrer Wahl fest.

GmbH-Verkauf: Lassen Sie sich Ihre Leistungen attestieren 

Die Finanz- und Schul­den­kri­se hat auch in vie­len Fäl­len dazu geführt, dass auf der Geschäfts­führungsebene umstruk­tu­riert, aus­ge­tauscht oder ver­schlankt wur­de. Das betrifft z. B. die Geschäfts­füh­rer in Toch­ter­ge­sell­schaf­ten oder in mit­tel­stän­di­schen GmbHs, die zur Finan­zie­rung neue Gesell­schaf­ter auf­ge­nom­men haben. Für den betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Er wird – auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges – für neue Arbeit­ge­ber tätig.

Wich­tig: Wenn der Geschäfts­füh­rer über Jah­re mit guten Leis­tun­gen zum Erfolg des Unter­neh­mens bei­getra­gen hat, soll­te er sich die­sen Leis­tungs­nach­weis zeit­nah in der Umstruk­tu­rie­rung von den bis­he­ri­gen Gesell­schaf­tern tes­tie­ren las­sen. Das ver­ein­facht einen Neu­start im Fal­le einer spä­te­ren Kün­di­gung. Dazu kann der Geschäfts­füh­rer die Aus­stel­lung eines Zeug­nis­ses ver­lan­gen – zumin­dest dann, wenn er nicht oder nur sehr gering an der GmbH betei­ligt ist. Ein Rechts­an­spruch auf Ertei­lung eines Zwi­schen­zeug­nis­ses besteht aller­dings nur aus­nahms­wei­se, und zwar bei begrün­de­ten, tat­säch­li­chen Ände­run­gen des Arbeits- bzw. Dienst­ver­hält­nis­ses. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer sind fol­gen­de Situationen:

  1. Sie wer­den aus einem Anstel­lungs­ver­hält­nis (z. B. Abtei­lungs­lei­ter) zum Geschäfts­führer der GmbH berufen,
  2. ein neu­er Geschäfts­füh­rer wird ein­ge­stellt, mit der Fol­ge, dass sich die Ver­ant­wort­lich- bzw. Zustän­dig­kei­ten zwi­schen den Geschäfts­füh­rern ändern,
  3. es fin­det ein Gesell­schaf­ter­wech­sel statt,
  4. Sie wer­den vom Amt des Geschäfts­füh­rers abberufen,
  5. die GmbH wird liqui­diert oder es fin­det ein Betriebs­über­gang nach § 613a BGB statt.

Wird Ihnen ein Zwi­schen­zeug­nis aus­ge­stellt, dann haben Sie kei­nen Anspruch dar­auf, dass die dort benutz­ten For­mu­lie­run­gen und Bewer­tun­gen auch in dem Zeug­nis ver­wen­det wer­den, dass anläss­lich Ihres end­gül­ti­gen Aus­schei­dens aus­ge­stellt wird. Aller­dings: Wird das Zeug­nis deut­lich nega­ti­ver for­mu­liert, dann muss der­Ar­beit­ge­berda­für gewich­ti­ge Grün­de nen­nen können.

Für die Pra­xis: Las­sen Sie sich ein Zwi­schen­zeug­nis aus­stel­len, wenn Sie außer­ge­wöhn­li­che Pro­jek­te erfolg­reich durch­ge­führt, wenn Sie wich­ti­ge Geschäfts­be­zie­hun­gen begrün­det haben oder wenn Sie ein erfolg­rei­ches Geschäft abge­wi­ckelt haben. Die Gesell­schaf­ter bestä­ti­gen Ihnen in einer wirt­schaft­li­chen Erfolgs­si­tua­ti­on ger­ne Ihre per­sön­li­chen Fähig­kei­ten und Erfol­ge. Der Geschäfts­füh­rer kann zwi­schen der Aus­stel­lung eines ein­fa­chen Zeug­nis­ses und einem qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis mit einer Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung wäh­len. Für Lei­tungs- und Füh­rungs­kräf­te üblich ist das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis. Sie müs­sen das aber aus­drück­lich ver­lan­gen (Alle Infor­ma­tio­nen zum Zeug­nis­an­spruch des Geschäfts­füh­rers > hier ankli­cken).

Cash-GmbH nicht mehr auf der Streichliste

Der Finanz­aus­schuss hat in einer neu­en Fas­sung zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 mit den Stim­men von Schwarz-Gelb Kor­rek­tu­ren vor­ge­nom­men. So wur­den die vom Bun­des­rat vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen zur sog. Cash-GmbH abge­lehnt (vgl. Nr. 39/2012). Der­zeit gilt: Wenn Bar­ver­mö­gen in eine GmbH (GmbH 1) ein­bracht wird, die­ses anschlie­ßend an eine Cash-GmbH (GmbH 2) zum Ver­kehrs­wert gegen eine gestun­de­te Kauf­preis­for­de­rung ver­kauft wird, kön­nen die Antei­le (der GmbH 1) steu­er­frei über­tra­gen wer­den. Auf Vor­schlag des Bun­des­ra­tes soll­te die­se Gestal­tung zum 1.1.2013 aus­ge­he­belt wer­den. Fol­ge: Die betrof­fe­nen Cash-GmbHs hät­ten bis Okto­ber an den Erben über­tra­gen wer­den müs­sen. Die­ser Zeit­druck ist jetzt raus.

Für die Pra­xis: Wer dar­auf spe­ku­liert oder plant, pri­va­tes Ver­mö­gen per Cash-GmbH an der „Steu­er vor­bei“ auf sei­ne Erben und Nach­fol­ger zu über­tra­gen, ist damit gewarnt. Die­se Gestal­tung ist nicht für die Ewig­keit gemacht. Gehen Sie davon aus, dass die Cash-GmbH sofort nach einem Regie­rungs­wech­sel Rot-Grün ganz schnell auf der Tages­ord­nung steht und zügig abge­schafft wird. Ent­spre­chend geplan­te Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen soll­ten also bis spä­tes­tens Herbst 2013 durch­ge­führt wor­den sein.

USt-Voranmeldung 2013: Sie müssen Ihre GmbH/UG registrieren lassen

Ab 1.1.2013 kön­nen Sie die Steu­er­an­mel­dun­gen über Els­te­ron­line nur aus­füh­ren, wenn Sie Ihre GmbH/UG regis­trie­ren las­sen. Das gilt auch für Ihre USt-Vor­anmel­dung und zwar bereits für die USt-Vor­an­­mel­­dung für das 4. Quar­tal 2012. Die­se wird in der Regel erst nach Ablauf des Quar­tals ein­ge­reicht, also bereits nach dem 1.1.2013. Das gilt ent­spre­chend auch für die monat­li­che Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung für den Dezem­ber 2012.

Für die Pra­xis: Die Regis­trie­rung der GmbH/UG kön­nen Sie unkom­pli­ziert unter www.elsteronline.de/ePortal > „wei­ter zum Els­te­ron­line-Por­tal“ > Öffent­li­cher Bereich > Regis­trie­rung durch­füh­ren. Hier gibt es die Mög­lich­keit einer kos­ten­lo­sen Regis­trie­rung. Die­se ist für klei­ne­re Fir­men in der Regel aus­rei­chend. Der Regis­trie­rungs­vor­gang wird Schritt für Schritt genau erläu­tert. Not­wen­dig ist die Steu­er­num­mer der Fir­ma. Sie erhal­ten vom FA anschlie­ßend per eMail Ihre ID Num­mer und – pos­ta­lisch – einen Akti­vie­rungs-Code. Damit wird die end­gül­ti­ge Anmel­dung in einem zwei­ten Schritt mög­lich. Ach­tung: Die Finanz­äm­ter wei­sen aus­drück­lich dar­auf hin, dass der Ver­sand der Brie­fe mit dem per­sön­li­chen Akti­vie­rungs­code bis zu 2 Wochen dau­ern kann.

Fehlerhafter bei Heilungsversuch für die GmbH-Einlage

Gilt die GmbH-Ein­la­ge als „nicht erbracht“ (z. B. wegen Rück­zah­lung an den Gesell­schaf­ter), kann das nicht geheilt wer­den, indem die Ein­la­ge unter den glei­chen Bedin­gun­gen noch­mals ein­ge­zahlt wird (OLG Mün­chen, Urteil vom 17.10.2012, 31 Wx 352/12).

Für die Pra­xis: Die Gesell­schaf­ter mel­de­ten die erneu­te Stamm­ein­la­gen-Ein­zah­lung zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter an. Ver­wie­sen in der Mel­dung aber dar­auf, dass die Ein­la­ge als jeder­zeit frist­los künd­ba­res Dar­le­hen an ande­res Unter­neh­men der Gesell­schaf­ter ver­wen­det wird. Fol­ge: Das Regis­ter­ge­richt ver­wei­ger­te die Ein­tra­gung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Kapi­ta­lerbrin­gung und ver­wies dar­auf, dass auch in die­sem Fall die Ein­la­ge nicht zur frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer ste­he. Im Übri­gen müs­sen die Kapi­tal­erhal­tungs­vor­schrif­ten jeder­zeit beach­tet wer­den. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen die Gesell­schaf­ter die Ein­la­ge (hier: 32.000 €) ein drit­tes Mal ein­zah­len – z. B. auf Anfor­de­rung des Insolvenzverwalters.

Betriebsrat darf nur ausnahmsweise externe Berater einschalten

Als Arbeit­ge­ber müs­sen Sie das Bera­ter­ho­no­rar, das für die recht­li­che Bera­tung  des Betriebs­ra­tes fäl­lig wird, nur dann bezah­len, soweit die Bera­tung zwangs­läu­fig zur Erfül­lung der Pflich­ten des Betriebs­ra­tes not­wen­dig ist. Das ist z. B. bei kom­pli­zier­ten Rechts­fra­gen der Fall, z. B. – so laut Bun­des­ge­richts­hof – bei einer Betriebs­än­de­rung, einer Betriebs­fort­füh­rung oder kom­pli­zier­ten Mit­be­stim­mungs­fra­gen (BGH, Urteil vom 25.10.2012, III ZR 266/11).

Für die Pra­xis: Wenn der Bera­ter ein höhe­res als not­wen­di­ges Hono­rar gegen Sie oder direkt gegen den Betriebs­rat durch­set­zen will, hat er nach die­sem Urteil schlech­te Kar­ten. Als Arbeit­geber müs­sen Sie nur den Hono­rar­an­teil zah­len, der sich auf die für die Betriebs­rats­tä­tig­keit not­wen­di­ge Bera­tung bezieht. Für dar­über hin­aus gehen­de Bera­tungs­leis­tun­gen gilt: Der Bera­tungs­ver­trag zwi­schen Betriebs­rat und dem Bera­ter ist laut BGH unwirk­sam. Der Bera­ter bleibt auf sei­nen Kos­ten sitzen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

Schreibe einen Kommentar