Werden dem Fremd-Geschäftsführer Manipulationen bei der Spesenabrechnung vorgeworfen, muss das konkret belegt werden. Vage Vermutungen und bloße Unterstellungen genügen nicht, um eine Kündigung auszusprechen – oder etwa, um die Verhandlungsposition um eine Abfindung zugunsten des Unternehmens zu verbessern. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat aber einer sich steigender Beliebtheit erfreuenden Praxis von Unternehmen einen Riegel vorgeschoben, die – z. B. weil der Junior als Geschäftsführer einsteigen will – den Fremd-Geschäftsführer möglichst unauffällig und ohne Kosten vor die Türe setzen wollen. Der Fall: Weil der Firmenwagen in 3 Tagen 2 Mal gewaschen wurde, unterstellte der Arbeitgeber, dass eine Rechnung für die Auto-Wäsche der Ehefrau beglichen wurde. Das Gericht akzeptiert aber keine Unterstellungen – der Betrug muss konkret nachgewiesen werden.
Für Geschäftsführer erfreulich: Haben Sie nichts zu verbergen, müssen Sie sich dem Psycho-Druck nicht vorschnell beugen. Seit dieser Entscheidung sehen die Gerichte und die mit solchen Fällen befassten Anwälte solche Vorwürfe kritisch (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 3.4.2009, 9 Sa 614/08).
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”