Neben den oben dargestellten Einschränkungen zum Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters gehört aber auch, dass andere gesetzliche Vorgaben nicht verletzt werden. Dazu gehören z. B. auch die Vorgaben aus dem Bundesdatenschutz-Gesetz (BDSG). Danach dürfen personenbezogene Daten nicht bzw. nur bei einem berechtigten Interesse herausgegeben werden. Das gilt so auch für Daten, die von der GmbH verwaltet werden. Das sind z. B. personenbezogene Kundendaten, wie Telefon-Nummern oder Bankverbindungen. Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass die Vorschriften zum Datenschutz eingehalten werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder, im Einzelfall bis zu 50.000 € bei leichten Verstößen und bis zu 300.000 €, z. B. bei einem Verstoß gegen die Zweckbindung der ermittelten personenbezogenen Daten. …
Schlagwort: Personenbezogene Daten
Weil die Mitarbeiterin eines Unternehmens Informationen an einen offenen Cc-Verteiler verschickte, …
Kategorien
Volkelt-Brief 29/2013
Themen heute : Wirtschaftspolitik: Wirtschaft braucht konzeptionelles Vorgehen + Wettbewerbsrecht: Gericht stoppt Kartell-Strafen-Willkür + GmbH-Steuern: Finanzamt mogelt bei Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer + Exportgeschäfte: Zoll muss richtig rechnen + Geschäftsführer privat – Unfall ohne Fahrradhelm führt zu Mitverschulden + Kommunikation/E‑Mail: Vorsicht bei E‑Mails an den Cc-Verteiler + BISS …