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Volkelt-Briefe

Kommunikation/E‑Mail: Vorsicht bei E‑Mails an den Cc-Verteiler

Weil die Mit­ar­bei­te­rin eines Unter­neh­mens Infor­ma­tio­nen an einen offe­nen Cc-Ver­tei­ler verschickte, …

hat die Baye­ri­sche Daten­schutz­auf­sicht ein Buß­geld ver­hängt. Begrün­dung: Uner­laub­te Nut­zung von personen­bezogenen Daten. Die Rechts­la­ge: Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten dür­fen nur dann an Drit­te über­mit­telt wer­den, wenn dazu die Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen vorliegt.

Für die Pra­xis: Im monier­ten Fall hat­te die Mit­ar­bei­te­rin ver­se­hent­lich einen ins­ge­samt 9‑seitigen E‑Mail-Ver­tei­ler nicht in das Bcc-Feld son­dern für alle Emp­fän­ger sicht­bar in das Cc-Feld ein­ge­stellt. Emp­feh­lung: Ver­sen­den Sie E‑Mails an einen Ver­tei­ler mit anony­men, Ihnen nicht ver­trau­ten Adres­sen, soll­ten Sie unbe­dingt den Bcc-Ver­tei­ler ver­wen­den. Gehen Sie davon aus, dass die­se Rechts­auffassung in allen Bun­des­län­dern so durch­ge­setzt wird, wenn einer der Emp­fän­ger dort Beschwer­de ein­reicht. Infor­mie­ren Sie die Mar­ke­ting- und Ver­triebs-Abtei­lung über die neue Rechtslage.

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