Schlagwort: OLG München
Volkelt-Brief 07/2020
Pflichtversicherung: Neues BSG-Urteil zur Familien-GmbH + GmbH/Europa: Was kommt nach dem Brexit? + Geschäftsführer-Perspektive: Wie sicher sind IHRE Websites? + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erledigen sollten … + Digitales: Die neuen Strukturen der Werbung + GmbH/Dokumentation: Doppelt hält länger + GmbH/Recht: Haftung des faktischen Geschäftsführers + Soli: Kommt die Rückzahlung früher? + GmbH/Steuer: Weiteres Finanzgericht bestätigt Cum-Ex-Missbrauch + Transparenzregister: Kommt, aber mit Verspätung …
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Handelt einer der Gesellschafter oder ein außen stehender Dritter, ohne als Geschäftsführer für die GmbH bestellt zu sein, wie ein Geschäftsführer, haftet er für sein Handeln inkl. eventueller Schadensersatzansprüche. Voraussetzung: Der faktische Geschäftsführer handelt eigenständig im Außenverhältnis – also Kunden und Gläubigern der GmbH gegenüber, er prägt die Tätigkeit des Geschäftsführungsorgans nachhaltig und hat die Geschäfte der GmbH maßgeblich in die Hand genommen (OLG München, Urteil v. 17.7.2019, 7 U 2463/18).
Volkelt-Brief 49/2019
PR in eigener Sache: Pflegen Sie Ihren persönlichen Medienspiegel + Geschäftsführer-Gehalt: Ein gutes Geschäftsjahr – moderater Verdienst + Geschäftsführer-Perspektive: Alle Kapitalgesellschaften sind gleich – zumindest auf dem Papier + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Rein in die Nischen + GmbH/Steuer: FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen + Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern + GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG + GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung
PR in eigener Sache: Pflegen Sie Ihren persönlichen Medienspiegel + Geschäftsführer-Gehalt: Ein gutes Geschäftsjahr – moderater Verdienst + Geschäftsführer-Perspektive: Alle Kapitalgesellschaften sind gleich – zumindest auf dem Papier + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Rein in die Nischen + GmbH/Steuer: FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen + Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern + GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG + GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung
Der Prospekt einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend und vollständig aufklären. Dazu gehört auch die Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Komplementärin der Gesellschaft (hier: GmbH), ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits der Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben im Wesentlichen vergeben hat (OLG München, Urteil v. 13.11.2019, 7 U 605/19).
Volkelt-Brief 39/2019
Digital-Hype: „Schwachstelle” Mitarbeiter + Geschäftsführer/Haftung: Da hilft nur lückenlos dokumentieren + Geschäftsführer-Perspektive: 200 Stunden für die Steuer ist zuviel! + Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen … + Digitales: KI und der Haus-Roboter + GF-Kompetenzen: Müssen Sie den Sohnemann des Haupt-Gesellschafters einstellen? + Geschäftsführer privat: Geldvermögen schrumpfen – was tun? + Warnung: Das sog. Sozialkreditsystem betrifft alle China-Geschäfte + GmbH/Recht: Streitigkeiten um die Höhe der Abfindung
Muss eine Zwischenbilanz erstellt werden, um die Höhe des Abfindungsguthabens des ausscheidenden GmbH-Gesellschafters zu ermitteln, muss dies von der GmbH zur Verfügung gestellt bzw. beauftragt werden. Die GmbH ist auch zuständig, wenn im Rahmen eines dazu eingeleiteten Schiedsverfahrens ein Schiedsgutachter bestellt wird. Fehlen eindeutige vertragliche Vorgaben zur Festsetzung der Abfindung (z. B. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) ist es auf jeden Fall nicht Sache des ausscheidenden Gesellschafters, die Voraussetzungen für die Ermittlung des Wertes des GmbH-Anteils zu schaffen (OLG München, Urteil v. 31.7.2019, 7 U 3799/18).