Liefert einer der GmbH-Gesellschafter an diese eigene GmbH Waren aus einer anderen, ebenfalls ihm gehörenden Produktions-GmbH und unterlässt er es über Jahre hinweg die dafür ausstehenden Forderungen gegenüber der GmbH durchzusetzen, kann es sich um eine sog. stehengelassene Gesellschafter-Forderung handeln. Folge: In der wirtschaftlichen Krise der GmbH wird die Forderung wie ein Gesellschafter-Darlehen behandelt – als nachrangige Forderung (BFH, Beschluss v. 15.5.2018, I B 114/17).
Schlagwort: I B 114/17
Volkelt-Brief 41/2018
GmbH/Privat-Vermögen: Wo (kleine) Fehler besonders wehtun + Geschäftsführer-Risiken: Können Sie auch beweisen, dass Sie keine Fehler machen? + Digitales: Disruption – ist jetzt auch der Chef überflüssig? + GmbH-Nachfolge: So lassen Sie andere für sich arbeiten + GmbH-Recht: Beschlussfähigkeit der GmbH-Gesellschafter + Formsache: Gerichtszuständigkeit um Geschäftsführer-Klagen + GmbH/Steuer: Finanzamt streicht Teilwertabschreibung für Gesellschafter-Forderungen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 38/2018
Geschäftsführer im Spagat: Aussagen, Zeugnis verweigern oder schweigen – was ist besser? + Mitarbeiter einbinden: So steigern SIE Mitdenken und Verantwortung + Digitales: Fehler, die eine StartUp-Beteiligung scheitern lassen + GmbH-Jahresabschluss: Was tun, wenn der Steuerberater nicht liefert? + Achtung: Gesellschafter-Vorschuss wird zum Gesellschafter-Darlehen + GmbH/Finanzen: Mehrkosten für die Logistik + GmbH/Firmenwagen: Kfz-Steuer für Neufahrzeuge steigt
BISS … die Wirtschaft-Satire
Liefert einer der Gesellschafter Waren oder andere Leistungen an seine GmbH, dann kann laut Bundesfinanzhof (BFH) die ausstehende Forderung als Gesellschafter-Darlehen bewertet werden. Folge: In einem eventuellen Insolvenzverfahren wird diese Forderung als nachrangige Forderung behandelt – in den meisten Fällen heißt das: Dafür gibt es noch nicht einmal die „Quote” (BFH, Urteil v. 28.8.2018, I B 114/17).