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Volkelt-Briefe

Nach der Amtsniederlegung ist der (Mit-) Gesellschafter in der Pflicht

Legt der ein­zi­ge Geschäfts­füh­rer einer GmbH sein Amt nie­der (mit Schrei­ben an den/die (Mit-) Gesellschafter), …

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Recht: Amtsniederlegung kann auch ohne Nachfolger wirksam sein

Auch wenn kein neu­er Geschäfts­füh­rer bestellt wird, ist die Amts­nie­der­le­gung des ange­stell­ten Fremd-Geschäfts­füh­rers wirk­sam und muss vom Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Der Geschäfts­füh­rer hatte …

die Nie­der­le­gung sei­nes Amtes zum Zeit­punkt der Ein­tra­gung des Vor­gangs ins das Han­dels­re­gis­ter abhän­gig gemacht. Damit – so das Finanz­ge­richt Des­sau – hat der Gesell­schaf­ter der GmbH aus­rei­chend Zeit, einen Nach­fol­ger zu bestel­len. Unter­lässt er das, darf das nicht zum Nach­teil des das Amt nie­der­le­gen­den Geschäfts­füh­rers gehen (FG Des­sau-Roß­lau, Urteil vom 15.3.2012, 3 K 83/10; Quel­le: GmbH-Rund­schau 20(2012, R 277).

Für die Pra­xis: Aller­dings ist die Recht­spre­chung zur Wirk­sam­keit einer Amts­nie­der­le­gung ohne sofor­ti­ge Bestel­lung eines Nach­fol­gers nicht ein­heit­lich. Zuletzt hat­te das OLG Mün­chen (Urteil vom 29.5.2012, 31 Wx 188/12) in einem ähn­li­chen Fall ent­schie­den, dass die Amts­nie­der­le­gung solang unwirk­sam ist, bis ein Nach­fol­ger bestellt ist. In die­sem Fall ging es um den allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Für den Fall des Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ist das nach­voll­zieh­bar, weil die GmbH dann nicht mehr hand­lungs­fä­hig wäre. Im Fal­le des Fremd-Geschäfts­füh­rers muss man aber davon aus­ge­hen, dass der Gesell­schaf­ter für die GmbH han­deln kann und ggf. auch Schrift­stü­cke für die GmbH ent­ge­gen neh­men kann. Stel­len Sie aber z. B. als Fremd-Geschäfts­füh­rer fest, dass Ihnen die Amts­nie­der­le­gung erschwert wer­den soll (z. B. bei wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der GmbH), soll­te Sie das nicht davon abhal­ten, Ihr Amt nie­der­zu­le­gen, wenn Sie Anhalts­punk­te dafür haben, dass die Gesell­schaf­ter „mani­pu­lie­ren“.

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Handelsregister

Das Han­dels­re­gis­ter wird seit 1.1.2007 elek­tro­nisch geführt. Anmel­dung, Ände­run­gen, Um- und Abmel­dun­gen von GmbHs müs­sen elek­tro­nisch über das Inter­net mit­ge­teilt wer­den (www.Handelsregister.de)  Alle Daten wer­den elek­tro­nisch ver­wal­tet und sind jeder­mann zugänglich.

Nota­ria­te müs­sen die von ihnen durch­zu­füh­ren­den Anmel­dun­gen elek­tro­nisch vor­zu­neh­men. Die bis­her in Papier­form über­mit­tel­ten Anla­gen (Grün­dungs­ur­kun­den, Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se, Gesell­schaft­er­lis­ten, elek­tro­ni­sche Signa­tur) wer­den eben­falls elek­tro­nisch über­mit­telt. Der Notar über­mit­telt die Datei­en auf elek­tro­ni­schem Wege an das elek­tro­ni­sche Gerichts­post­fach des Registergerichts.

Ein­tra­gun­gen wer­den nur noch elek­tro­nisch bekannt gemacht. Die bis­he­ri­ge Form der Bekannt­ma­chung für Han­dels­re­gis­ter-Mel­dun­gen in Print­me­di­en oder im Bun­des­an­zei­ger ent­fällt. Ledig­lich die nach HGB ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­neh­mens­da­ten müs­sen im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht werden.

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Volkelt-Brief 19/2012

The­men heu­te: Geze­ter um Mana­ger-Gehäl­ter scha­det allen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men + FG Düs­sel­dorf: Zeit­wert­kon­to-Modell geht doch für Geschäfts­füh­rer + Fahr­ten­buch: Beach­ten Sie unbe­dingt die Vor­ga­ben des FA und des BFH + Manage­ment-Board: GmbHs müs­sen das intern regeln + BISS

 

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Geschäftsführungs-Sprecher und Stellvertreter werden nicht ins Handelsregister eingetragen

In Anleh­nung an inter­na­tio­na­les Gesell­schafts­recht und moder­ne Unter­neh­mens­füh­rung (Manage­ment-Board) gehen immer mehr mit­tel­stän­di­sche GmbHs dazu über, das Geschäfts­­­­füh­rungs-Gre­mi­um arbeits­tei­lig zu orga­ni­sie­ren. Ähn­lich dem AG-Vor­stand­s­­vor­sit­zen­den wird so ein Vor­sit­zen­der bzw. ein Stell­ver­tre­ter des Vor­sit­zen­den mit ent­spre­chen­den Rech­ten und Pflich­ten ein­ge­rich­tet. Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung wer­den sol­che Funk­tio­nen aber nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen (OLG Mün­chen, Urteil vom 5.3.2012, 31 Wx 47/12).

Für die Pra­xis: Im Innen­ver­hält­nis sind die­se Gestal­tun­gen aber rechts­wirk­sam. Dazu not­wen­dig ist aber eine ent­spre­chen­de Aus­ge­stal­tung des Gesell­schafts­ver­tra­ges. U. U. genügt eine sol­che Rege­lung im Rah­men einer Geschäfts­ord­nung, die als Bestand­teil im Gesell­schafts­ver­trag ver­an­kert ist. Zu beach­ten ist aber die gesetz­li­che Ver­tre­tungs­macht des Geschäfts­füh­rers, die ihm laut GmbH-Gesetz bzw. mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter zusteht.

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Volkelt-Brief 12/2012

The­men heu­te: Vor­sicht bei Abschluss eines Bera­ter­ver­tra­ges mit dem Ex-Geschäfts­fü­her + Ter­min­sa­che: Mitt­le­re und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2011 auf­stel­len + ACHTUNG: Amts­nie­der­le­gung – Geschäfts­füh­rer haf­tet bis zur Löschung im Han­dels­reg­sie­ter + BISS

 

 

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Unternehmensregister: GmbHs werden europaweit transparent

Unter­des­sen haben die EU-Kom­mis­si­on und der Rechts­aus­schuss des euro­päi­schen Par­la­ments die Vor­aus­set­zun­gen dafür geschaf­fen, dass die Zentral‑, Han­dels- und Gesell­schafts­re­gis­ter euro­pa­weit ver­knüpft wer­den. Zunächst …