Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder (mit Schreiben an den/die (Mit-) Gesellschafter), …
Schlagwort: Handelsregister
Auch wenn kein neuer Geschäftsführer bestellt wird, ist die Amtsniederlegung des angestellten Fremd-Geschäftsführers wirksam und muss vom Handelsregister eingetragen werden. Der Geschäftsführer hatte …
die Niederlegung seines Amtes zum Zeitpunkt der Eintragung des Vorgangs ins das Handelsregister abhängig gemacht. Damit – so das Finanzgericht Dessau – hat der Gesellschafter der GmbH ausreichend Zeit, einen Nachfolger zu bestellen. Unterlässt er das, darf das nicht zum Nachteil des das Amt niederlegenden Geschäftsführers gehen (FG Dessau-Roßlau, Urteil vom 15.3.2012, 3 K 83/10; Quelle: GmbH-Rundschau 20(2012, R 277).
Für die Praxis: Allerdings ist die Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Amtsniederlegung ohne sofortige Bestellung eines Nachfolgers nicht einheitlich. Zuletzt hatte das OLG München (Urteil vom 29.5.2012, 31 Wx 188/12) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Amtsniederlegung solang unwirksam ist, bis ein Nachfolger bestellt ist. In diesem Fall ging es um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Für den Fall des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers ist das nachvollziehbar, weil die GmbH dann nicht mehr handlungsfähig wäre. Im Falle des Fremd-Geschäftsführers muss man aber davon ausgehen, dass der Gesellschafter für die GmbH handeln kann und ggf. auch Schriftstücke für die GmbH entgegen nehmen kann. Stellen Sie aber z. B. als Fremd-Geschäftsführer fest, dass Ihnen die Amtsniederlegung erschwert werden soll (z. B. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH), sollte Sie das nicht davon abhalten, Ihr Amt niederzulegen, wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Gesellschafter „manipulieren“.
Handelsregister
Das Handelsregister wird seit 1.1.2007 elektronisch geführt. Anmeldung, Änderungen, Um- und Abmeldungen von GmbHs müssen elektronisch über das Internet mitgeteilt werden (www.Handelsregister.de) Alle Daten werden elektronisch verwaltet und sind jedermann zugänglich.
Notariate müssen die von ihnen durchzuführenden Anmeldungen elektronisch vorzunehmen. Die bisher in Papierform übermittelten Anlagen (Gründungsurkunden, Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterlisten, elektronische Signatur) werden ebenfalls elektronisch übermittelt. Der Notar übermittelt die Dateien auf elektronischem Wege an das elektronische Gerichtspostfach des Registergerichts.
Eintragungen werden nur noch elektronisch bekannt gemacht. Die bisherige Form der Bekanntmachung für Handelsregister-Meldungen in Printmedien oder im Bundesanzeiger entfällt. Lediglich die nach HGB veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten müssen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Volkelt-Brief 19/2012
Themen heute: Gezeter um Manager-Gehälter schadet allen mittelständischen Unternehmen + FG Düsseldorf: Zeitwertkonto-Modell geht doch für Geschäftsführer + Fahrtenbuch: Beachten Sie unbedingt die Vorgaben des FA und des BFH + Management-Board: GmbHs müssen das intern regeln + BISS …
In Anlehnung an internationales Gesellschaftsrecht und moderne Unternehmensführung (Management-Board) gehen immer mehr mittelständische GmbHs dazu über, das Geschäftsführungs-Gremium arbeitsteilig zu organisieren. Ähnlich dem AG-Vorstandsvorsitzenden wird so ein Vorsitzender bzw. ein Stellvertreter des Vorsitzenden mit entsprechenden Rechten und Pflichten eingerichtet. Nach aktueller Rechtsprechung werden solche Funktionen aber nicht in das Handelsregister eingetragen (OLG München, Urteil vom 5.3.2012, 31 Wx 47/12).
Für die Praxis: Im Innenverhältnis sind diese Gestaltungen aber rechtswirksam. Dazu notwendig ist aber eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages. U. U. genügt eine solche Regelung im Rahmen einer Geschäftsordnung, die als Bestandteil im Gesellschaftsvertrag verankert ist. Zu beachten ist aber die gesetzliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die ihm laut GmbH-Gesetz bzw. mit der Eintragung ins Handelsregister zusteht.
Volkelt-Brief 12/2012
Unterdessen haben die EU-Kommission und der Rechtsausschuss des europäischen Parlaments die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Zentral‑, Handels- und Gesellschaftsregister europaweit verknüpft werden. Zunächst …