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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 12/2012

The­men heu­te: Vor­sicht bei Abschluss eines Bera­ter­ver­tra­ges mit dem Ex-Geschäfts­fü­her + Ter­min­sa­che: Mitt­le­re und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2011 auf­stel­len + ACHTUNG: Amts­nie­der­le­gung – Geschäfts­füh­rer haf­tet bis zur Löschung im Han­dels­reg­sie­ter + BISS

 

 

 

12. KW 2012 Frei­tag, 23.3.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

Um sich die Bran­chen­kennt­nis­se des ehe­ma­li­gen (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers  der GmbH auf Dau­er und exklu­siv zu sichern, kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer für die GmbH einen ent­spre­chen­den Bera­ter­ver­trag abschie­ßen. Ach­tung: Für Sie ist das nicht ohne Risi­ko. Gibt der z. B. Infor­ma­tio­nen aus der GmbH unbe­fugt an Drit­te wei­ter (Ver­let­zung der Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung), kön­nen die Gesell­schaf­ter Sie als den Ver­trag abschlie­ßen­den Geschäfts­füh­rer für den ent­stan­de­nen Scha­den in die Haf­tung nehmen.

Zum Abschluss eines Bera­ter­ver­tra­ges mit dem ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer brau­chen Sie einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Das ergibt sich aus der ana­lo­gen Anwen­dung des Akti­en­ge­set­zes auf GmbHs (§ 113, 114 AktG) und das wird auch so von den meis­ten Rechts­exper­ten gese­hen. Das gilt auch für einen Bera­ter­ver­trag mit einem Gesell­schaf­ter der GmbH, auch für den, der vor­mals Geschäfts­füh­rer der GmbH war.

Für die Pra­xis: Wol­len Sie, dass ein ehe­ma­li­ger Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH für die GmbH bera­tend tätig wird, soll­ten Sie das auf jeden Fall vor­her mit den Gesell­schaf­tern abstim­men. Haben die­se oder ein ein­zel­ner Gesell­schaf­ter Beden­ken dage­gen, soll­ten Sie einen Bera­tungs­ver­trag nur auf der Grund­la­ge eines ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter-Beschlus­ses abschlie­ßen. Andern­falls ris­kie­ren Sie, dass die Gesell­schaf­ter Sie für even­tu­el­le Scha­dens­fal­le aus dem Bera­tungs­auf­trag in die Haf­tung nehmen.

Terminsache: Mittlere und große GmbHs müssen JA erstellen

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2011 bis zum 31.3.2012 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2012 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2011 offen legen müs­sen und dazu den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le an die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jah­res­ab­schlus­ses. Für den Jah­res­ab­schluss 2011 gel­ten dabei die fol­gen­den Größenklassen-Kriterien:

Über­sicht: Die GmbH-Grö­ßen­klas­sen (§ 267 HGB)

klei­ne GmbH

Bilanz­sum­me   bis 4.840.000 €

Umsatz­er­lö­se   bis 9.680.000 €

bis   50 Mitarbeiter

mit­tel­gro­ße GmbH

Bilanz­sum­me   von 4.840.000 € bis 19.250.000 €

Umsatz­er­lö­se   von 9.680.000 € bis 38.500.000 €

50   bis 250 Mitarbeiter

gro­ße GmbH

Bilanz­sum­me   über 19.500.000 €

Umsatz­er­lö­se   über  38.500.000 €

mehr   als 250 Mitarbeiter

Für klei­ne GmbHs gel­ten bei den gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen zahl­rei­che Erleich­te­run­gen. Das betrifft den Umfang der Pflicht­an­ga­ben im Jah­res­ab­schluss. Es genügt ein stark ver­kürz­ter Anhang. Ein Lage­be­richt muss nicht erstellt wer­den, die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung muss nicht ver­öf­fent­licht wer­den (vgl. dazu im Ein­zel­nen § 266 ff. HGB). Neben den Fris­ten laut Han­dels­ge­setz­buch (HGB) müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer GmbH zusätz­lich die Vor­ga­ben aus dem GmbH-Gesetz (§ 42a GmbH-Gesetz) umset­zen. Das gilt für die Fest­s­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und den Beschluss über die Ver­wen­dung des Gewinns durch die Gesell­schaf­ter der GmbH (vgl. unten).

Für die Pra­xis der mit­tel­gro­ßen und gro­ßen GmbH: Laut HGB muss der Jah­res­ab­schluss bereits zum 31.3.2012 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter damit schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.

Über­sicht: Fris­ten, die Sie für den GmbH-Jah­res­ab­schluss 2011 beach­ten müssen: 

Dar­um geht es Fris­ten
Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses (§ 264 HGB) Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH 3 Mona­te nach Ablauf des   Geschäfts­jah­res (31.3.2012). Klei­ne GmbH 6 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (30.6.2012)
Prü­fung und Fest­stel­lung des Jahres­abschlusses durch die Gesell­schaf­ter   und   Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung (§ 42a GmbH-Gesetz) Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH 8 Mona­te nach Ablauf des   Geschäfts­jah­res (31.8.2012)Kleine GmbH 11 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (30.11.2012)
Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses (§ 325 HGB) Für klei­ne, mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs ein­heit­lich 12 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der Regel ist das spä­tes­tens   zum 31.12.2012

Amtsniederlegung: Ohne Löschung haftet der Geschäftsführer weiter

Böse Über­ra­schung für einen Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen: Die Gesell­schaf­ter sei­ner ehe­ma­li­gen GmbH hat­ten die Amts­nie­der­le­gung des Geschäfts­füh­rers nicht dem Handels­register zur Ein­tra­gung ange­mel­det. Recht­li­che Fol­ge: Er gilt bis auf wei­te­res als Geschäfts­füh­rer und haf­tet u. U. gegen­über Drit­ten. Das ist kein Ein­zel­fall. Wie ein aktu­el­les Urteil des Kam­mer­ge­richts Ber­lin zeigt, kommt es immer wie­der vor, dass Geschäfts­füh­rer, die abbe­ru­fen wer­den oder die von sich aus das Amt nie­der­ge­legt haben, im Han­dels­re­gis­ter wei­ter als Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen blei­ben. Wenn Sie Ihr Amt nie­der­le­gen, haben Sie ein Recht dar­auf, dass die Gesell­schaf­ter die Amts­nie­der­le­gung dem Regis­ter­ge­richt mel­den (KG Ber­lin, Urteil vom 23.1.2012, 25 W 51/11, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2012, R 73).

Für die Pra­xis: Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer Ihr Amt nie­der­le­gen wol­len, müs­sen Sie die Amts­nie­der­le­gung allen Gesell­schaf­tern gegen­über erklä­ren. Das ist Vor­aus­set­zung für die recht­li­che Wirk­sam­keit Ihrer Wil­lens­er­klä­rung. Kon­trol­lie­ren Sie, ob die Gesell­schaf­ter die Amts­nie­der­le­gung inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums (1 Woche, max. 2 Wochen) dem Regis­ter­ge­richt mit­tei­len (Löschung des Geschäfts­füh­rers). Sie kön­nen das selbst kon­trol­lie­ren unter www.handelsregister.de. Wird die Löschung nicht zeit­nah ein­ge­tra­gen, müs­sen Sie die GmbH ent­spre­chend abmah­nen. Set­zen Sie dazu einen Ter­min und infor­mie­ren Sie die Gesell­schaf­ter dar­über, dass Sie nach Ablauf des Ter­mins einen Anwalt mit der Wahr­neh­mung Ihrer Rech­te beauftragen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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