Das Internet-Portal www.yelp.de betreibt ein Bewertungsportal, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten können. Das Portal zeigt dann alle Nutzerbeiträge an und stuft sie per Algorithmus tagesaktuell entweder als „empfohlen” oder als „(momentan) nicht empfohlen” ein. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu 5 Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den „empfohlenen” Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht „Anzahl der Beiträge” (BGH, Urteil v. 14.1.2020, VI ZR 496/18).
Schlagwort: BGH
Volkelt-Brief 03/2020
Vertragsgestaltung: Vom Angestellten zum Geschäftsführer … und zurück + Handwerker-GmbHs: Gut verdient, viel gearbeitet und wenig Personal + Geschäftsführer-Perspektive: Der GmbH-Anteil in der Scheidung + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Wie viel kostet Sie der Einstieg in G5? + Internet: Algorithmen finden jeden Fehler + Terminsache 27.1.2020: Nutzen Sie Ihr Wahlrecht im KV-Umlageverfahren U1 + Bürokratie: Neue Hürden für Immobilien-GmbHs + Finanzen/Geld: Neue Vergütungsregeln für AG-Vorstände + GmbH/Recht: Geschäftsführer-Eignung – Registergericht muss Geschäftsführer „löschen” + GmbH/Steuern: Steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages
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Das Registergericht muss die Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister löschen, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt nach der Eintragung entfällt (dazu: § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Auch wer nicht als Täter sondern wegen Beihilfe an einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz) (BGH, Urteil v. 3.12.2019, II ZB 18/19).
Volkelt-Brief 02/2020
Der Fall „Beluga”: Immer mehr Haftstrafen gegen verantwortliche Geschäftsführer + Geschäftsführer-Gehalt: Die neuen offiziellen Vergleichszahlen + Geschäftsführer-Perspektive: Steuern rauf, Steuern runter + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Das Dach der Zukunft + Internet-Auftritt: Machen Sie die Websites Ihrer GmbH abmahnfest + Bürokratie: Experten für eine neue Steuerpolitik + Mitarbeiter: Mehr Zeit für die Kündigungsschutzklage + Geschäftsführer unterwegs: Keine vorschnelle Fahrtenbuchauflage + GF-Haftung: Untreue-Vorwurf muss konkret belegt sein
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Zusätzliche Umsätze – und damit ein besseres Standing bei der Finanzierung – lassen sich z. B. mit offenen Rechnungen ausweisen. Steht dem keine echte Leistung gegenüber handelt es sich um eine sog. Scheinrechnung. Dass das lange unbemerkt bleiben kann, wissen wir aus dem Fall „Flowtex”. Das Ende ist bekannt und unterdessen verfilmte Wirtschaftsgeschichte.
Mit dem Fall „Beluga” – dabei geht es um die Beluga Shipping GmbH und deren Gründer und Ex-Geschäftsführer Niels Stolberg – wurde jetzt ein weiteres Verfahren um Scheinrechnungen, falsche Kreditangaben und geschönte Bilanzen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) abgeschlossen (BGH, Urteil v. 14.11.2019, 5 StR 76/19). Zentraler Vorwurf: Unzutreffende Angaben über die wirtschaftliche Situation der GmbH und der verbundenen Unternehmen. Damit setzt der BGH eine klare Marke, nach der solche Vorgehen juristisch beurteilt werden. Das Urteil: Wegen Kreditbetrugs in 18 Fällen, unrichtiger Darstellung der Verhältnisse im Jahresabschluss und im Konzernabschluss und wegen Untreue in zwei Fällen ist der Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt – rechtskräftig.
Nicht jede unzulässige Verminderung des GmbH-Vermögens durch Geschäftsführungs-Maßnahmen erfüllt den Tatbestand der Untreue. Dazu der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung gegen die Geschäftsführer einer Massivhaus-GmbH: „Eine Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen. Maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des GmbH-Vermögens” (BGH, Beschluss v. 26.6.2019, 1 StR 551/18).
Volkelt-Brief 49/2019
PR in eigener Sache: Pflegen Sie Ihren persönlichen Medienspiegel + Geschäftsführer-Gehalt: Ein gutes Geschäftsjahr – moderater Verdienst + Geschäftsführer-Perspektive: Alle Kapitalgesellschaften sind gleich – zumindest auf dem Papier + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Rein in die Nischen + GmbH/Steuer: FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen + Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern + GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG + GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung
PR in eigener Sache: Pflegen Sie Ihren persönlichen Medienspiegel + Geschäftsführer-Gehalt: Ein gutes Geschäftsjahr – moderater Verdienst + Geschäftsführer-Perspektive: Alle Kapitalgesellschaften sind gleich – zumindest auf dem Papier + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Rein in die Nischen + GmbH/Steuer: FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen + Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern + GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG + GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung
Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) berührt die des Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrages nicht. Dennoch: Der Teilgewinnabführungsvertrag ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).
Volkelt-Brief 47/2019
Ernstfall GF-Haftung: Die Lehren aus dem Fall „Wilke” + Planung 2020: Die Eckdaten für die „Planung im Kopf“ + Geschäftsführer-Perspektive: Mit dem Steuerprüfer im Internet unterwegs + Trends im Unternehmens-Recht: GmbH mit Immobilien – Share Deal kommt später + Digitales: Losgröße 1 statt Speed-Factory + BGH aktuell: Neuer Geschäftsführer-Status mit Minderheits-Beteiligung + BAG: Nebenbeschäftigung kein Grund für sachgrundlose Befristung + Wirtschaftspolitik: Keine Senkung der Unternehmenssteuern mit der SPD + Beratung: Rechtsanwalt muss auch Steuerberatung können + GmbH/Recht: Stimmrechtsvollmacht eines ausländischen GmbH- Gesellschafters + Mitarbeiter: Keine Entschädigung bei AGG-Missbrauch
Die betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern ist seit 2018 insolvenzgeschützt. Nach einer GmbH-Insolvenz übernimmt der Pensionssicherungsverein (PSVaG) in der Regel die Zahlungsverpflichtung – finanziert aus den Arbeitgeberbeiträgen (BetrAVG). Regelmäßiges Problem nach der Insolvenz für den Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung an der GmbH: Ist er Arbeitnehmer und damit auch insolvenzgeschützt oder nicht? Hierzu gibt es ein Richtung weisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Aus dem Urteil: „Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person” (BGH, Urteil v. 1.10.2019, II ZR 386/17).
Folge und Risiko: Ist für die Geschäftsführer-Pensionszusage keine (100%ige) Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, hat der Geschäftsführer im Insolvenzfall nur Anspruch auf eine Quote. Er hat auch keinen Anspruch aus dem Betriebsrentengesetz, weil er keine „arbeitnehmerähnliche” Person ist. Das betrifft nach dem BGH-Urteil auch alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, die zusammen mit den anderen Geschäftsführern 50 % der Anteile halten und so Beschlüsse gegen die Geschäftsführung als Ganzes verhindern können.