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Marketing: Bewertung von Unternehmen in Internet-Portalen

Das Inter­net-Por­tal www.yelp.de betreibt ein Bewer­tungs­por­tal, in dem ange­mel­de­te Nut­zer Unter­neh­men durch die Ver­ga­be von einem bis zu fünf Ster­nen und einen Text bewer­ten kön­nen. Das Por­tal zeigt dann alle Nut­zer­bei­trä­ge an und stuft sie per Algo­rith­mus tages­ak­tu­ell ent­we­der als „emp­foh­len” oder als „(momen­tan) nicht emp­foh­len” ein. Bei Auf­ruf eines Unter­neh­mens wer­den mit des­sen Bezeich­nung und Dar­stel­lung bis zu 5 Ster­ne ange­zeigt, die dem Durch­schnitt der Ver­ga­be in den „emp­foh­le­nen” Nut­zer­bei­trä­gen ent­spre­chen (Bewer­tungs­durch­schnitt). Unmit­tel­bar dane­ben steht „Anzahl der Bei­trä­ge” (BGH, Urteil v. 14.1.2020, VI ZR 496/18).

Eine sol­che Bewer­tungs­me­tho­de (Voting der Nut­zer + Durch­schnitts­be­wer­tung) und die dar­aus abge­lei­te­ten Emp­feh­lun­gen sind zuläs­sig. Ein Unter­neh­men muss Kri­tik ertragen.
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Volkelt-Brief 03/2020

Ver­trags­ge­stal­tung: Vom Ange­stell­ten zum Geschäfts­füh­rer … und zurück + Hand­wer­ker-GmbHs: Gut ver­dient, viel gear­bei­tet und wenig Per­so­nal  Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Der GmbH-Anteil in der Schei­dung + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Wie viel kos­tet Sie der Ein­stieg in G5? + Inter­net: Algo­rith­men fin­den jeden Feh­ler + Ter­min­sa­che 27.1.2020: Nut­zen Sie Ihr Wahl­recht im KV-Umla­ge­ver­fah­ren U1 Büro­kra­tie: Neue Hür­den für Immo­bi­li­en-GmbHs + Finanzen/Geld: Neue Ver­gü­tungs­re­geln für AG-Vor­stän­de + GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer-Eig­nung – Regis­ter­ge­richt muss Geschäfts­füh­rer „löschen” + GmbH/Steuern: Steu­er­li­che Aner­ken­nung des Gewinnabführungsvertrages

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GmbH/Recht: Geschäftsführer-Eignung – Registergericht muss Geschäftsführer „löschen”

Das Regis­ter­ge­richt muss die Ein­tra­gung des Geschäfts­füh­rers einer GmbH von Amts wegen im Han­dels­re­gis­ter löschen, wenn eine per­sön­li­che Vor­aus­set­zung für die­ses Amt nach der Ein­tra­gung ent­fällt (dazu: § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Auch wer nicht als Täter son­dern wegen Bei­hil­fe an einer vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den ist, kann nicht Geschäfts­füh­rer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz) (BGH, Urteil v. 3.12.2019, II ZB 18/19).

Einer der Geschäfts­füh­rer einer insol­ven­ten GmbH hat­te Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen, die der GmbH zustan­den, pri­vat ver­ein­nahmt und war wegen Insol­venz­ver­ge­hen ver­ur­teilt wor­den. Ein zwei­ter Geschäfts­füh­rer kann­te den Vor­gang, blieb aber untä­tig. ACHTUNG: Bis­her urteil­ten die Gerich­te unter­schied­lich, z. B. auch, dass der Tat­be­stand der Bei­hil­fe nicht für eine Zwangs­lö­schung aus­reicht. Mit dem Urteil stellt der Bun­des­ge­richts­hof  (BGH) jetzt abschlie­ßend klar, dass auch die Teil­nah­me (Bei­hil­fe) die Vor­aus­set­zun­gen des § 6 GmbH-Gesetz erfüllt und damit einer Eig­nung als Geschäfts­füh­rer entgegensteht.
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Volkelt-Brief 02/2020

Der Fall „Belu­ga”: Immer mehr Haft­stra­fen gegen ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Die neu­en offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Steu­ern rauf, Steu­ern run­ter + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Das Dach der Zukunft Inter­net-Auf­tritt: Machen Sie die Web­sites Ihrer GmbH abmahn­fest + Büro­kra­tie: Exper­ten für eine neue Steu­er­po­li­tik Mit­ar­bei­ter: Mehr Zeit für die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Kei­ne vor­schnel­le Fahr­ten­buch­auf­la­ge + GF-Haf­tung: Untreue-Vor­wurf muss kon­kret belegt sein

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Der Fall „Beluga”: Immer mehr Haftstrafen gegen Geschäftsführer

Zusätz­li­che Umsät­ze – und damit ein bes­se­res Stan­ding bei der Finan­zie­rung – las­sen sich z. B. mit offe­nen Rech­nun­gen aus­wei­sen. Steht dem kei­ne ech­te Leis­tung gegen­über han­delt es sich um eine sog. Schein­rech­nung. Dass das lan­ge unbe­merkt blei­ben kann, wis­sen wir aus dem Fall „Flow­tex”. Das Ende ist bekannt und unter­des­sen ver­film­te Wirtschaftsgeschichte.

Mit dem Fall „Belu­ga” – dabei geht es um die Belu­ga Ship­ping GmbH und deren Grün­der und Ex-Geschäfts­füh­rer Niels Stol­berg – wur­de jetzt ein wei­te­res Ver­fah­ren um Schein­rech­nun­gen, fal­sche Kre­dit­an­ga­ben und geschön­te Bilan­zen vor dem Bun­des­ge­richts­hof (BGH) abge­schlos­sen (BGH, Urteil v. 14.11.2019, 5 StR 76/19). Zen­tra­ler Vor­wurf: Unzu­tref­fen­de Anga­ben über die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH und der ver­bun­de­nen Unter­neh­men. Damit setzt der BGH eine kla­re Mar­ke, nach der sol­che Vor­ge­hen juris­tisch beur­teilt wer­den. Das Urteil: Wegen Kre­dit­be­trugs in 18 Fäl­len, unrich­ti­ger Dar­stel­lung der Ver­hält­nis­se im Jah­res­ab­schluss und im Kon­zern­ab­schluss und wegen Untreue in zwei Fäl­len ist der Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt – rechtskräftig.

Nach­voll­zieh­bar ist, dass der Druck auf die Geschäfts­füh­rung enorm wird, wenn die Drei­wo­chen­frist zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags erst ein­mal ver­stri­chen ist, z. B. weil das Rin­gen um eine Sanie­rung fehl­ge­schla­gen ist. Aller­dings muss man sich dann im Kla­ren dar­über sein, „dass dann der zuläs­si­ge Rechts­rah­men über­schrit­ten ist”. Dann kann (und darf) die Lösung nur noch dar­in bestehen, den Insol­venz­an­trag umge­hend und unter Dar­le­gung und Auf­de­ckung aller Umstän­de nachzuholen.

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GF-Haftung: Untreue-Vorwurf muss konkret belegt sein

Nicht jede unzu­läs­si­ge Ver­min­de­rung des GmbH-Ver­mö­gens durch Geschäfts­füh­rungs-Maß­nah­men erfüllt den Tat­be­stand der Untreue. Dazu der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einer aktu­el­len Ent­schei­dung gegen die Geschäfts­füh­rer einer Mas­siv­haus-GmbH: „Eine Ver­mö­gens­min­de­rung ist nach dem Prin­zip der Gesamt­sal­die­rung fest­zu­stel­len. Maß­geb­lich ist der Ver­gleich der Ver­mö­gens­wer­te unmit­tel­bar vor und nach der pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­tens­wei­se zu Las­ten des GmbH-Ver­mö­gens” (BGH, Beschluss v. 26.6.2019, 1 StR 551/18).

Damit stellt der BGH klar, dass es für die Ermitt­lung des ent­stan­de­nen Ver­mö­gens­scha­dens nicht aus­reicht, fik­ti­ve Rech­nun­gen anzu­stel­len oder eine wirt­schaft­li­che Kri­se zu dia­gnos­ti­zie­ren. Der Ver­mö­gens­scha­den muss „tat­säch­lich” ent­stan­den sein, zu einer nicht nur rech­ne­ri­schen son­dern fak­ti­schen Redu­zie­rung des Ver­mö­gens geführt haben. Ach­tung: In der ers­ten Instanz wird oft vor­schnell aus „Untreue” ent­schie­den. Es lohnt, den Ein­zel­fall genau zu prü­fen und recht­li­che Maß­nah­men abzuwäge
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Volkelt-Brief 49/2019

PR in eige­ner Sache: Pfle­gen Sie Ihren per­sön­li­chen Medi­en­spie­gel Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Ein gutes Geschäfts­jahr – mode­ra­ter Ver­dienst + Geschäfts­füh­rer-Perspek­ti­ve: Alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind gleich – zumin­dest auf dem Papier + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digita­les: Rein in die Nischen + GmbH/Steuer: FA darf bei feh­ler­haf­ter elek­tro­ni­scher Kas­se Umsät­ze schät­zen + Pro­spekt­haf­tung: Infor­ma­tio­nen über die Ver­flech­tung von Gesell­schaf­ten, Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern + GmbH/Recht: Pflich­ten nach Umwand­lung einer GmbH in eine AG GmbH-Fir­men­wa­gen: OLG Schles­wig-Hol­stein bestä­tigt Rücknahmeverpflichtung

PR in eige­ner Sache: Pfle­gen Sie Ihren per­sön­li­chen Medi­en­spie­gel Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Ein gutes Geschäfts­jahr – mode­ra­ter Ver­dienst + Geschäfts­füh­rer-Perspek­ti­ve: Alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind gleich – zumin­dest auf dem Papier + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digita­les: Rein in die Nischen + GmbH/Steuer: FA darf bei feh­ler­haf­ter elek­tro­ni­scher Kas­se Umsät­ze schät­zen + Pro­spekt­haf­tung: Infor­ma­tio­nen über die Ver­flech­tung von Gesell­schaf­ten, Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern + GmbH/Recht: Pflich­ten nach Umwand­lung einer GmbH in eine AG GmbH-Fir­men­wa­gen: OLG Schles­wig-Hol­stein bestä­tigt Rücknahmeverpflichtung

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GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG

Erhält eine zur Teil­ge­winn­ab­füh­rung ver­pflich­te­te GmbH durch Form­wech­sel die Rechts­form einer Akti­en­ge­sell­schaft (AG) berührt die des Fort­be­stand eines zuvor wirk­sam abge­schlos­se­nen Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges nicht. Den­noch: Der Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag ist zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).

Der Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag muss also nicht von den Gesell­schaf­tern der betrof­fe­nen Gesell­schaf­ten neu beschlos­sen wer­den. Er bleibt wirk­sam ver­ein­bart für bei­de Par­tei­en und behält sei­ne steu­er­li­che Wir­kung. Den­noch: Ein Gewinn- bzw. Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag muss (erneut) zum Han­dels­re­gis­ter gemel­det wer­den, damit er zu den Ver­mer­kun­gen der neu ein­ge­tra­ge­nen Gesell­schaft (hier: AG) hin­zu­ge­fügt wer­den kann.
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Volkelt-Brief 47/2019

Ernst­fall GF-Haf­tung: Die Leh­ren aus dem Fall „Wil­ke” + Pla­nung 2020: Die Eck­da­ten für die „Pla­nung im Kopf“ Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Mit dem Steu­er­prü­fer im Inter­net unter­wegs + Trends im Unter­neh­mens-Recht: GmbH mit Immo­bi­li­en – Share Deal kommt spä­ter Digi­ta­les: Los­grö­ße 1 statt Speed-Fac­to­ry BGH aktu­ell: Neu­er Geschäfts­füh­rer-Sta­tus mit Min­der­heits-Betei­li­gung + BAG: Neben­be­schäf­ti­gung kein Grund für sach­grund­lo­se Befris­tung + Wirt­schafts­po­li­tik: Kei­ne Sen­kung der Unter­neh­mens­steu­ern mit der SPD Bera­tung: Rechts­an­walt muss auch Steu­er­be­ra­tung kön­nen + GmbH/Recht: Stimm­rechts­voll­macht eines aus­län­di­schen GmbH- Gesell­schaf­ters + Mit­ar­bei­ter: Kei­ne Ent­schä­di­gung bei AGG-Missbrauch

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BGH aktuell: Neuer Geschäftsführer-Status mit Minderheits-Beteiligung

Die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung von Arbeit­neh­mern ist seit 2018 insol­venz­ge­schützt. Nach einer GmbH-Insol­venz über­nimmt der Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein (PSVaG) in der Regel die Zah­lungs­ver­pflich­tung – finan­ziert aus den Arbeit­ge­ber­bei­trä­gen (BetrAVG). Regel­mä­ßi­ges Pro­blem nach der Insol­venz für den Geschäfts­füh­rer mit einer Min­der­heits­be­tei­li­gung an der GmbH: Ist er Arbeit­neh­mer und damit auch insol­venz­ge­schützt oder nicht? Hier­zu gibt es ein Rich­tung wei­sen­des Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Aus dem Urteil: „Ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, der mit einem oder meh­re­ren ande­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern 50 % der Geschäfts­an­tei­le hält und selbst nicht mit einem nur unbe­deu­ten­den Geschäfts­an­teil an der Gesell­schaft betei­ligt ist, ist kei­ne arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­son” (BGH, Urteil v. 1.10.2019, II ZR 386/17).

Fol­ge und Risi­ko: Ist für die Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne (100%ige) Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, hat der Geschäfts­füh­rer im Insol­venz­fall nur Anspruch auf eine Quo­te. Er hat auch kei­nen Anspruch aus dem Betriebs­ren­ten­ge­setz, weil er kei­ne „arbeit­neh­mer­ähn­li­che” Per­son ist. Das betrifft nach dem BGH-Urteil auch alle Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rern 50 % der Antei­le hal­ten und so Beschlüs­se gegen die Geschäfts­füh­rung als Gan­zes ver­hin­dern können.

Im Urteils­fall ging es um drei Geschäfts­füh­rer, die jeweils zu 1/6 (hier: 16,6 %) und zusam­men mit 50 % an der GmbH betei­ligt waren. ACHTUNG: Das kann aber auch dann gel­ten, wenn der Geschäfts­füh­rer mit einem noch klei­ne­ren Anteil betei­ligt ist, er aber zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rers 50 % der Antei­le hält (z. B. ein GF mit 5 %, ein wei­te­rer GF mit 45 %).