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Verrechnet: GmbH-Anteils-Verkauf kostet auch noch Lohnsteuer

Ver­kauft die GmbH einen eige­nen Anteil oder einer der Gesell­schaf­ter einen GmbH-Anteil an einen Arbeit­neh­mer der GmbH, han­delt es sich lauf Finanz­be­hör­den um einen lohn­steu­er­pflich­ti­gen Vor­gang, wenn dafür ein unan­ge­mes­sen nied­ri­ger Kauf­preis ver­ein­bart wird. Das ist laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) der Fall, wenn der GmbH-Anteil unter dem Gemei­nen Wert ver­äu­ßert wird. Dazu heißt es im Urteil des BFH: „In der­ar­ti­gen Fäl­len han­delt es sich in der Regel nicht um eine Ver­äu­ße­rung im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr, da ein Ein­fluss des Arbeits­ver­hält­nis­ses auf die Ver­kaufs­mo­da­li­tä­ten jeden­falls nahe liegt” (BFH, Urteil v. 15.3.2018, VI R 8/16).

Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt aber eine Bewer­tung min­des­tens zum Gemei­nen Wert zu. Kann der nicht aus vor­her­ge­hen­den Ver­käu­fen abge­lei­tet wer­den, ist das Finanz­amt ver­pflich­tet, nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren zu bewer­ten oder ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten zur kor­rek­ten Bewer­tung ein­zu­ho­len. Nur wenn nach einer sol­chen objek­ti­ven Bewer­tung ein unan­ge­mes­se­ner Kauf­preis­nach­lass zu bele­gen ist, darf das Finanz­amt in Höhe des Preis­vor­teils zusätz­lich Lohn­steu­er erhe­ben. Wol­len Sie einen Mit­ar­bei­ter an der GmbH betei­li­gen – z. B. um ihn län­ger­fris­tig zu bin­den – soll­ten Sie die­sen Lohn­steu­er-Effekt berück­sich­ti­gen – damit es spä­ter kei­ne Steu­er-Nach­zah­lun­gen gibt.

 

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Volkelt-Brief 27/2018

Poli­tik für klei­ne­re Unter­neh­men: Die Zeit nach Mer­kel ist schon da + Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den: Was Geschäfts­füh­rer aus dem Fall „Stad­ler“ ler­nen + Digi­ta­les: Der neue Groß­han­del – vom Lager­haus zur Platt­form + GmbH-Finan­zen: Unzu­läs­si­ge Ver­ein­ba­run­gen für Cash-Pool-Finan­zie­run­gen + GmbH/Steuer: NEU Ach­tung – Tank­gut­schei­ne und Lohn­steu­er + Son­der­fall: Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) bei einer Ver­schmel­zung + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Ver­trags­ab­schluss ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter + Wirt­schafts­po­li­tik: Noch mehr Datenschutz-Bürokratie

 

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GmbH-Finanzen: Unzulässige Vereinbarungen für Cash-Pool-Finanzierungen

Wer­den in der Cash-Pool-Bezie­hun­gen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men ledig­lich Min­dest- und Höchst­sät­ze für die Ver­zin­sung der über­las­se­nen Finanz­mit­tel ver­ein­bart, liegt dar­in ein Ver­stoß gegen den sog. Fremd­ver­gleich. Folge: … 

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Sonderfall: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Verschmelzung

Wird eine ver­mö­gens­lo­se und inak­ti­ve Kapi­tal­ge­sell­schaft, deren Gesell­schaf­ter ihr gegen­über auf Dar­le­hens­for­de­run­gen mit Bes­se­rungs­schein ver­zich­tet hat­ten, auf eine finan­zi­ell gut aus­ge­stat­te­te Schwes­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit der Fol­ge des Ein­tritts des Bes­se­rungs­falls und dem Wie­der­auf­le­ben der For­de­run­gen ver­schmol­zen, so kann die bei der über­neh­men­den Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­lös­te Pas­si­vie­rungs­pflicht durch eine außer­bi­lan­zi­el­le Hin­zu­rech­nung wegen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu kor­ri­gie­ren sein (BFH, Urteil v. 21.2.2018, I R 46/16).

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Volkelt-Brief 24/2018

Steuerprüfung/Kassennachschau: Wun­dern Sie sich nicht, wenn der Prü­fer als „Kun­de” kommt + Kon­flik­te in der GmbH: Res­sort-Inter­es­se oder GmbH-Wohl – was tun? + Digi­ta­les: Das lan­ge War­ten auf Block­chain + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Wie­der 2 wich­ti­ge neue Urtei­le + GmbH-Finan­zen: Bür­ge bürgt nicht bei Miss­brauch + Steu­er-Vor­teil: Wert­gut­ha­ben-Kon­to für den Fremd- Geschäfts­füh­rer + GmbH/Steuer: Finanz­ge­richt Ham­burg – AdV bei Verlustvortrag

 

 

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Steuer-Vorteil: Wertguthaben-Konto für den Fremd- Geschäftsführer

Zahlt die GmbH – ver­trag­lich ver­ein­bart – einen Teil des Geschäfts­füh­rer-Gehalts auf ein sog. Wert­gut­ha­ben-Kon­to, das erst mit Errei­chen des Ruhe­stands aus­ge­zahlt wird, darf das Finanz­amt dafür kei­ne Lohn­steu­er berech­nen. Aber auf­ge­passt: Die­ses Steu­er­spar-Modell ist nur – aber laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) aus­drück­lich – für den Fremd-Geschäfts­füh­rer der GmbH mög­lich. Damit ist es mög­lich, ein hohes Gehalt zu ver­ein­ba­ren, aber antei­lig weni­ger Lohn­steu­er abzu­füh­ren. Die wird erst mit der Aus­zah­lung (Zufluss) und dann even­tu­ell zu einem güns­ti­gen ESt-Satz fäl­lig. Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann die­ses Steu­er­spar-Modell  (lei­der) nicht umge­setzt wer­den – hier wer­den die Finanz­be­hör­den eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).

Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer eröff­nen sich damit neue Ver­hand­lungs­mög­lich­kei­ten im Ver­trags­po­ker um den Anstel­lungs­ver­trag. So wird für Fremd-Geschäfts­füh­rer eher sel­ten eine Zukunfts­vor­sor­ge in Form einer Pen­si­ons­zu­sa­ge abge­schlos­sen. Den (frei­wil­li­gen) Ver­zicht auf eine (den Ver­kauf der GmbH erschwe­ren­de) Pen­si­ons­zu­sa­ge kön­nen Sie sich nach die­sem in der Sache abschlie­ßen­den Urteil – Steu­er­vor­teil inklu­si­ve – gegen ein höhe­res Gehalt mit Ver­ein­ba­rung eines Wert­kon­tos ver­gü­ten las­sen. Im Urteils­fall konn­te der Fremd-Geschäfts­füh­rer auf die­se Wei­se monat­lich 6.000 EUR steu­er­güns­tig für die Alters­vor­sor­ge ansparen.

 

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Volkelt-Brief 23/2018

KI im Per­so­nal­bü­ro: Der Chef bleibt der wich­tigs­te Mann + Geschäfts­füh­rer-Risi­ko: Ver­kauf einer Fir­men-Betei­li­gung + Digi­ta­les: Klei­ne Hel­fer für die Per­so­nal-Akqui­se GF/PR: Fal­sche Pres­se­mel­dun­gen müs­sen Sie nicht hin­neh­men NEU: Eck­da­ten für die neue Ent­sen­de-Richt­li­nie + Kom­mu­na­le GmbHs: BFH ermög­licht neu­es Steu­er­spar-Modell + Steu­er­vor­teil: Manage­ment-Betei­li­gung an der GmbH

 

 

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Kommunale GmbHs: BFH ermöglicht neues Steuerspar-Modell

Gemein­den dür­fen bei ihren Regie­be­trie­ben Rück­la­gen bil­den, die bis zu ihrer Auf­lö­sung die Kapi­tal­ertrag­steu­er min­dern. Damit wen­det sich der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung, die eine Rück­la­gen­bil­dung von wei­te­ren und stren­gen Vor­aus­set­zun­gen abhän­gig macht (BFH, Urteil v. 30.1.2018, VIII R 75/13, 42/15 u. a.).

Laut Finanz­ver­wal­tung ist im Gegen­satz zu Eigen­be­trie­ben bei Regie­be­trie­ben (hier: Schwimm­bad) eine Rück­la­gen­bil­dung nur dann zuläs­sig, wenn die Zwe­cke des Betrie­bes gewerb­li­cher Art ohne die Rück­la­gen­bil­dung nicht erfüllt wer­den kön­nen. Nach dem Urteil des BFH ist dem nicht zu fol­gen, da hier­für kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge besteht (BMF-Schrei­ben vom 9.1.2015, IV C 2 ‑S 2706- a/13/10001). Die dort auf­ge­führ­ten Vor­ga­ben sind nach dem neu­en Urteil des BFH gegenstandslos.

 

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Volkelt-Brief 21/2018

GmbH/Firmenwagen: Noch schlech­te­re Kar­ten für Die­sel-Fah­rer GmbH/Steuer: Aus für die „Abgel­tungs­steu­er“ – mit Fol­gen für GmbHs Pflicht-Offen­le­gung der Gehäl­ter: Viel Büro­kra­tie, wenig Trans­pa­renz – ab 1.7. wird es ernst  Mit­ar­bei­ter-Akqui­se: Gute Ideen sind gefragt  GmbH/Steuer: BFH kippt Finanz­amts-Zin­sen – Wich­tig für Steu­er­be­schei­de ab 2015 Geschäfts­füh­rer pri­vat: Auto-Dash­cam-Auf­nah­me ist Beweis­mit­tel GmbH/Recht: Haf­tung des Geschäfts­füh­rers bei gesetz­wid­ri­ger Abspra­che +
Wich­ti­ges Urteil: Geschäfts­füh­rer muss „Doku­men­tie­ren”

 

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Frei­burg, 25. Mai 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

vie­le Kol­le­gen sind von Berufs wegen „Viel­fah­rer”. Vor­teil: Mit der 1%-Methode fährt der Geschäfts­füh­rer pivat steu­er­güns­tig, wenn er zusätz­lich auch viel pri­vat unter­wegs ist (Urlaub). Nach­teil: Wer des­we­gen einen ver­brauchs­güns­ti­gen Die­sel ange­schafft hat, des­sen Kar­ten wer­den immer schlech­ter. Jetzt gibt es einen aus­ge­spro­chen uner­freu­li­chen Rechts­streit mit den Zulas­sungs­be­hör­den in Nie­der­sach­sen – zu unguns­ten aller Die­sel-Fah­rer. Das betrifft natür­lich auch alle Firmenwagen-Nutzer.

Hin­ter­grund: Wer die Soft­ware – auf­grund amt­li­cher Anord­nung – nach­rüs­ten muss und dies unter­lässt, um zu ver­hin­dern, dass eine spä­te­re Beweis­füh­rung vor Gericht nicht mehr mög­lich ist (weil die feh­ler­haf­te Soft­ware dann ja über­schrie­ben ist), ris­kiert zusätz­li­che Straf­ge­büh­ren und, dass das Fahr­zeug zwangs­still­ge­legt wird. Unter­des­sen sind bun­des­weit Anwäl­te mit meh­re­ren Tau­send sol­cher Ver­fah­ren beschäf­tigt. Die Behör­den geben sich ahnungs­los und unnach­gie­big. Was tun? Nach­rüs­ten und den Feh­ler-Nach­weis ris­kie­ren oder die Nach­rüs­tung ver­wei­gern und die Still­le­gung in Kauf neh­men? Selbst die (dar­auf spe­zia­li­sier­ten) Anwäl­te sind sich nicht einig, was zu tun ist. Wir raten: Nicht falsch lie­gen Sie, wenn Sie die Nach­rüs­tung so weit wie mög­lich hin­aus­zu­zö­gern. Z. B., weil Sie sich nicht auf einen Werk­statt-Ter­min eini­gen können.

Lei­der ste­hen die Behör­den in Deutsch­land nicht hin­ter den Ver­brau­chern. Hier gilt in bes­ter Büro­kra­ten-Manier: Ver­meint­lich mehr Umwelt­schutz gegen berech­tig­te Ver­brau­cher-Inter­es­sen. Da hilft nur, nach vor­ne schau­en und die Steu­er­ver­güns­ti­gung für E‑Mo­bil-Fir­men­wa­gen (vgl. dazu Nr. 14/2018, Sei­te 3) so schnell wie mög­lich mitzunehmen.

 

GmbH/Steuer: Aus für die „Abgeltungssteuer“ – mit Folgen für GmbHs 

Von der Gro­Ko – wir haben dazu berich­tet (vgl. zuletzt Nr. 18/2018, Sei­te 2, Stich­wort: Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen) – ist in Sachen Gesell­schafts­recht und Steu­er­recht für Unter­neh­men in den kom­men­den 3 1/2 Jah­ren nicht viel zu erwar­ten. Im Koali­ti­ons­ver­trag gibt es kei­ne ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­run­gen. Auch in Sachen Soli­da­ri­täts­zu­schlag für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird sich wohl nichts tun. Aller­dings gab es im Koali­ti­ons­ver­trag (Rand­zif­fer 3116 ff.) den lapi­da­ren Hin­weis dar­auf, dass „die Abgel­tungs­steu­er auf Zins­er­trä­ge mit Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs (zwi­schen den Ban­ken) abge­schafft wird”. Auf die Fol­gen für die Finan­zie­rungs­lö­sun­gen der GmbH mit Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen haben wir bereits hin­ge­wie­sen und auf ent­spre­chen­de Gestal­tun­gen ver­wie­sen (vgl. Nr. 4/2018).

  • Unter­des­sen ste­hen die Gro­Ko-Plä­ne zur Abgel­tungs­steu­er vor der Umset­zung. Aller­dings ist das nicht so ein­fach wie zunächst ange­nom­men. Es haben sich Steu­er­ex­per­ten aus der Wis­sen­schaft und Ver­fas­sungs­recht­ler zu Wort gemel­det, die die Plä­ne der Bun­des­re­gie­rung skep­tisch aus­leuch­ten. Knack­punk­te sind:
  • Eine Aus­nah­me-Besteue­rung nach dem (in der Regel höhe­ren) per­sön­li­chen Steu­er­satz ledig­lich für Zins­ein­künf­te dürf­te vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nur schwer bestand haben. Waren es doch die Rich­ter des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, die eine pau­scha­le Steu­er­erleich­te­rung für Kapi­tal­ein­künf­te moniert haben und so die Dis­kus­si­on um die Abgel­tungs­steu­er mit ein­ge­lei­tet haben.

Vie­le Exper­ten hal­ten die Abgel­tungs­steu­er für die „größ­te Steu­er­re­form” seit Jahr­zehn­ten. Begrün­dung: Damit wur­de erst­mals das Steu­er­ver­fah­ren für alle betei­lig­ten (also Steu­er­bür­ger, Unter­neh­men und Steu­er­be­hör­den) deut­lich erleich­tert – sei es in der Antrag­stel­lung, in der Bear­bei­tung und in der Abwick­lung. Exper­ten hal­ten die Abgel­tungs­steu­er für das bes­te Rezept gegen Steu­er­flucht (Stein­brück: „lie­ber 25% von X, als 42% von Nix”). Auch wenn damit eine gewis­se Steue­run­ge­rech­tig­keit und ein Ver­stoß gegen das Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zip in Kauf genom­men wird, pro­fi­tie­ren letzt­lich alle Betei­lig­ten davon.

Wie geht es wei­ter? Abzu­se­hen ist, dass die SPD ihr Wahl­ver­spre­chen zur Besteue­rung höhe­rer Ein­kom­men nicht so ein­fach auf­ge­ben wird. Im Gegen­teil: Ein SPD-geführ­tes Finanz­mi­nis­te­ri­um wird hier sei­nen Ein­fluss gel­tend machen. Nach unse­ren Infor­ma­tio­nen wird an den ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben bereits gear­bei­tet. Für GmbHs – auch für alle klei­ne­ren Unter­neh­men – ist damit fol­gen­des Sze­na­rio vor­ge­zeich­net: Eine Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Abgel­tungs­steu­er nur für „Zin­sen” wird kaum durch­zu­set­zen sein – poli­tisch und ver­fas­sungs­recht­lich. Es kann also dar­auf hin­aus lau­fen, dass die Abgel­tungs­steu­er auch für ande­re Kapi­tal­ein­kunfts­ar­ten (§ 32d EStG) in die­ser Form abge­schafft wird. Die­se wür­den dann wie­der nach dem per­sön­li­chen ESt-Tarif besteu­ert wer­den. Das gilt dann auch für GmbH-Gewinn­aus­schüt­tun­gen, für Gewinn­be­tei­li­gun­gen aus einer Stil­len Betei­li­gung und selbst­ver­ständ­lich auch für Zin­sen aus Gesellschafter-Darlehen.

Unse­re Ein­schät­zung: Lei­der ist das Sze­na­rio nicht unrea­lis­tisch. Mög­li­cher­wei­se ent­wi­ckelt sich die­se auf den ers­ten Blick eher als Neben­schau­platz erschei­nen­de poli­ti­sche Fra­ge zu einer Bewäh­rungs­pro­be für die gro­ße Koali­ti­on – die – sofern die CDU/CSU sich als Mit­tel­stands­par­tei durch­set­zen will – zur Zer­reiß­pro­be wer­den kann. Für Unter­neh­men ist so gese­hen ein Aus­sit­zen des The­mas „Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er” die bes­te Lösung (vgl. dazu z. B. Min­Dirg. im BMF Mat­thi­as Schenk: Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er? – „Never chan­ge a run­ning sys­tem” in GmbH-Rund­schau 2018, Sei­te 456 ff.).

Die Aus­zah­lung von GmbH-Gewinn an die Gesell­schaf­ter ist bereits jetzt die steu­er­lich teu­ers­te Vari­an­te, Geld aus der GmbH ins Pri­vat­ver­mö­gen zu trans­fe­rie­ren. Nach wie vor güns­ti­ge Vari­an­te ist die Aus­zah­lung als Geschäfts­füh­rer-Gehalt. Trotz des oft hohen per­sön­li­chen Steu­er­sat­zes rech­net sich das, weil Gehalt als Betriebs­aus­ga­be der GmbH vor Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­be absetz­bar ist. Soll­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen noch teu­rer wer­den, ist zu prü­fen, inwie­weit Sie Ihr Gehalt noch wei­ter nach oben aus­rei­zen kön­nen. Zu beach­ten ist, dass die Finanz­be­hör­den Gehalts­er­hö­hun­gen für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer nur akzep­tie­ren, soweit die­se „wohl­do­siert” sind. Außer­or­dent­li­che Gehalts­sprün­ge wer­den in der Regel moniert. Finanz­amts-taug­li­cher ist es, wenn Sie das Gehalt kon­ti­nu­ier­lich erhö­hen – etwa mit einer jähr­li­chen Stei­ge­rungs­ra­te knapp über der Infla­ti­ons­ra­te bzw. in Anleh­nung an die Gehalts­ent­wick­lung in der Bran­che oder gekop­pelt an die Umsatz­ent­wick­lung Ihrer GmbH – bis hin zur sog. Angemessenheitsgrenze.

 

Pflicht-Offenlegung der Gehälter: Viel Bürokratie, wenig Transparenz – ab 1.7. wird es ernst 

Seit 1.1.2018 gilt das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (vgl. Nr. 21/2017). Laut Über­gangs­re­ge­lung kann der Aus­kunfts­an­spruch des Mit­ar­bei­ters 6 Mona­te nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes ein­ge­for­dert wer­den (§ 25 Entg­Tran­spG) – also ab 1.7.2018, Anfang des nächs­ten Monats. Dar­auf soll­ten Sie Ihre per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ter ein­stel­len. Bereits im Vor­feld haben vie­le Kol­le­gen brei­ten Unmut über die­ses Geset­zes­vor­ha­ben geäu­ßert. Das betrifft z. B. die Kri­te­ri­en zur Ver­gleich­bar­keit von ein­zel­nen Tätig­kei­ten, aber auch die unter­schied­li­chen Pro­fi­le ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter, die zwar für glei­che Tätig­kei­ten ein­ge­setzt sind, aber völ­lig unter­schied­li­che Leis­tun­gen erbrin­gen. Im Gesetz gibt man zwar aus­führ­li­che Abgren­zungs­kri­te­ri­en vor (§ 11 ff. Entg­Tran­spG). In der Pra­xis wird es aber zu zahl­rei­chen arbeits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen kom­men – zumal die Rol­le des Betriebs­ra­tes in der Sache wesent­lich gestärkt ist. Im Ein­zel­nen müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben berücksichtigen:

  • Betrof­fen sind Unter­neh­men mit mehr als 200 Mit­ar­bei­tern.
  • Alle Mit­ar­bei­ter in der Fir­ma haben dann einen Rechts­an­spruch dar­auf zu erfah­ren, was Mit­ar­bei­ter in gleich­wer­ti­gen Posi­tio­nen verdienen.
  • Ach­tung: Das gilt auch ver­ti­kal – also Sach­be­ar­bei­te­rIn in Abt. 1/Projekt 1 kann mit Sach­be­ar­bei­te­rIn in Abt. 2/Projekt 2 ver­gleich­bar sein.
  • Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­tern müs­sen dar­über hin­aus im Lage­be­richt über Fort­schrit­te bei der Lohn­gleich­heit berich­ten und sol­len (!) ein Ver­fah­ren zur Ver­gleich­bar­keit von Löh­nen entwickeln.

Unter­des­sen gibt es ers­te Erfah­rungs­be­rich­te aus Unter­neh­men, in denen Mit­ar­bei­ter die neu­en Mög­lich­kei­ten genutzt haben. Das sind bis­her nur weni­ge – nach einer Umfra­ge des Por­tals www.Gehalt.de sind das weni­ger als 5 % der Beleg­schaft. Erstaun­lich: Die meis­ten Aus­kunfts­ver­lan­gen kom­men nicht aus dem außer­ta­rif­li­chen (Min­dest­lohn-) Bereich, son­dern von tarif­lich ent­lohn­ten Mit­ar­bei­tern. Wei­te­res Ergeb­nis der Umfra­ge: Nur in 1/4 der befrag­ten Unter­neh­men (ins­ge­samt: 319) wur­den über­haupt Lohn­an­fra­gen an das Per­so­nal­bü­ro gestellt. In klei­ne­ren Unter­neh­men mit 200 bis 500 Mit­ar­bei­tern gab es so gut wie kei­ne Anfra­gen (Quel­le: BVAU). Und: Je mehr Mit­ar­bei­ter umso grö­ßer der büro­kra­ti­sche Auf­wand in den Per­so­nal­ab­tei­lun­gen. Aber: Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass nach dem 1.7.2018 die Gehalts-Anfra­gen sprung­haft stei­gen wer­den – Gewerk­schaf­ten und Betriebs­rat wer­den erst  aktiv wer­den, wenn sie das gericht­lich durch­set­zen können.

Pro­ble­me sind für klei­ne­re, fami­li­en­ge­führ­te Unter­neh­men mit über 200 Mit­ar­bei­tern vor­pro­gram­miert: Hier wer­den auf­grund der hohen Bin­dung zwi­schen der Unter­neh­mens­füh­rung und den Mit­ar­bei­tern oft Löh­ne ver­ein­bart, die Zusatz­zah­lun­gen für Betriebs­treue, für beson­ders inte­gra­ti­ve und enga­gier­te Mit­ar­bei­ter oder Mit­ar­bei­ter in beson­de­ren sozia­len oder fami­liä­ren Umstän­den (Tren­nung, behin­der­te Kin­der) vor­se­hen. Sol­che Zusatz­ver­ein­ba­run­gen dürf­ten in Zukunft pro­ble­ma­tisch wer­den. Die­sen Mit­ar­bei­tern ist mit der neu­en Rege­lung nicht gehol­fen. Hier sind Sie gut bera­ten, wenn Sie sich mit dem Betriebs­rat bzw. mit den Mit­ar­bei­tern ver­stän­di­gen – aller­dings ohne gegen Daten­schutz­vor­schrif­ten zu ver­sto­ßen. Kein ein­fa­ches Unterfangen.

 

Mitarbeiter-Akquise: Gute Ideen sind gefragt 

Vie­le Kol­le­gen suchen hän­de­rin­gend nach neu­en Mit­ar­bei­tern – und zwar auf allen Ebe­nen. Ob für wenig qua­li­fi­zier­te Tätig­kei­ten, Fach­kräf­te oder Aus­zu­bil­den­de: Der Arbeits­markt ist und bleibt leer­ge­fegt und zuver­läs­si­ge Arbeits­kräf­te sind rar und blei­ben Man­gel­wa­re. Neue Ideen sind jetzt gefragt. Jede Drit­te Stel­le in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men wird über per­sön­li­che Kon­tak­te der Mit­ar­bei­ter besetzt. In grö­ße­ren Unter­neh­men wird nur jede 10. Stel­le über Mit­ar­bei­ter-Kon­tak­te besetzt. Damit ist die direk­te Mit­ar­bei­ter-Akqui­se die zweit­stärks­te Kraft zur Rekru­tie­rung von Mit­ar­bei­tern, nach der Stel­len­aus­schrei­bung in den regio­na­len Medi­en, aber noch vor Social Media und weit vor den Ver­mitt­lun­gen aus den Arbeits­agen­tu­ren. Vor­teil für Ihr Unter­neh­men: Mit­ar­bei­ter emp­feh­len in der Regel nur Per­so­nen, von denen sie etwas hal­ten (Quel­le: Insti­tut für Arbeits­markt- und Sozialforschung).

Unter­des­sen gibt es Soft­ware-Pro­gram­me (Talen­try, First­bird, XING Emp­feh­lungs­ma­na­ger), die Mit­ar­bei­ter-Emp­feh­lun­gen ein­fach machen. Die Mit­ar­bei­ter kön­nen Freun­de auf freie Stel­len hin­wei­sen. Vor­teil für den Mit­ar­bei­ter: Sein Arbeit­ge­ber weiß, von wem die Emp­feh­lung kommt. Bei einer erfolg­rei­chen Ein­stel­lung winkt dem Mit­ar­bei­ter eine Prämie.

 

BFH kippt Finanzamts-Zinsen – wichtig für Steuerbescheide ab 2015

Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) müs­sen die Finanz­äm­ter eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) für alle Steu­er­be­schei­de mit Säum­nis­zu­schlä­gen (6% Zin­sen) für Ver­an­la­gun­gen ab 2015 gewäh­ren. Das gilt für die im Steu­er­be­scheid berech­ne­ten Zin­sen. Das Urteil ist umso bemer­kens­wer­ter, als das Finanz­ge­richt Baden Würt­tem­berg (Urteil v. 16.1.2018, 2 V 3389/16)  eben erst kein Beden­ken gegen die Zins­hö­he sieht (BFH, Beschluss v. .25.4.2018, IX B 21/18).

Zur Begrün­dung heißt es: „Der gesetz­lich fest­ge­leg­te Zins­satz über­schrei­tet den ange­mes­se­nen Rah­men der wirt­schaft­li­chen Rea­li­tät erheb­lich, da sich im Streit­zeit­raum ein nied­ri­ges Markt­zins­ni­veaus struk­tu­rell und nach­hal­tig ver­fes­tigt habe”. Zu prü­fen ist, ob Sie die­se Rechts­la­ge auch für bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de, die bereits gezahlt sind, nach­träg­lich nut­zen kön­nen. Ver­an­las­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, die Rechts­la­ge zu prü­fen und ggf. nach­träg­lich Ein­spruch ein­zu­le­gen bzw. Zah­lungs­rück­for­de­run­gen gel­tend zu machen. Und: Zins­an­rech­nung nicht vergessen!

 

Geschäftsführer privat: Auto-Dashcam-Aufnahme ist Beweismittel

Bis­her strit­tig – jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) erst­mals im Stra­ßen­ver­kehr eine Beweis­füh­rung per Dash­cam zuge­las­sen – und damit den Rechts­schutz des Ver­kehrs­teil­neh­mers über den Daten­schutz gestellt. Die Unzu­läs­sig­keit oder Recht­wid­rig­keit einer Beweis­erhe­bung – auch per Dash­cam – führt im Zivil­pro­zess nicht ohne wei­te­res zu einem Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot. Über die Fra­ge der Ver­wert­bar­keit ist viel­mehr auf­grund einer Inter­es­sen- und Güter­ab­wä­gung nach den im Ein­zel­fall gege­be­nen Umstän­den zu ent­schei­den. (BGH, Urteil v. 15.5.2018, VI ZR 233/17).

Im Unfall­haft­pflicht­pro­zess ist zu beach­ten, dass das Gesetz den Beweis­in­ter­es­sen des Unfall­ge­schä­dig­ten durch die Rege­lung des § 142 StGB (Uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort) ein beson­de­res Gewicht zuge­wie­sen hat. Danach muss ein Unfall­be­tei­lig­ter die Fest­stel­lung sei­ner Per­son, sei­nes Fahr­zeugs und die Art sei­ner Betei­li­gung durch sei­ne Anwe­sen­heit und durch die Anga­be, dass er an dem Unfall betei­ligt ist, ermög­li­chen. Nach § 34 StVO sind auf Ver­lan­gen der eige­ne Name und die eige­ne Anschrift anzu­ge­ben, der Füh­rer­schein und der Fahr­zeug­schein vor­zu­wei­sen sowie Anga­ben über die Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu machen.

 

GmbH/Recht: Haftung des Geschäftsführers bei gesetzwidriger Absprache

Eine gesetz­wid­ri­ge Ein­la­gen­rück­ge­währ durch Hin- und Her­zah­len ist anzu­neh­men, wenn die Ein­la­ge oder ein Teil davon in einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang (hier: weni­ge Tage bzw. weni­ge Mona­te) an den Gesell­schaf­ter zurück­be­zahlt wird und die dadurch bewirk­te Umge­hung der Kapi­tal­auf­brin­gung vor­her so ver­ein­bart war. Der zeit­li­che Zusam­men­hang begrün­det die Ver­mu­tung, dass die Umge­hung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten abge­spro­chen war (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 28.12.2017, 6 U 87/15).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te der Gesell­schaf­ter weni­ge Tage vor der Kapi­tal­erhö­hung einen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag mit der GmbH unter­schrie­ben. Kurz nach Ein­zah­lung der Ein­la­ge ließ sich der Gesell­schaf­ter Ansprü­che aus dem Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag über­wei­sen. Das Gericht wer­te­te dies als unzu­läs­si­ges „Hin- und Her­zah­len”. Wich­tig: Allei­ne das „Hin- und Her­zah­len” gilt als Beleg für eine unzu­läs­si­ge Absprache.

 

Wichtiges Urteil: Geschäftsführer muss „Dokumentieren”

Ein wich­ti­ges Urteil zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung kommt vom OLG Bran­den­burg. Es gilt: Um Haf­tungs­an­sprü­che der GmbH gegen ihn abzu­weh­ren, muss der Geschäfts­füh­rer die Grund­la­gen sei­ner (wirt­schaft­li­chen) Ent­schei­dun­gen doku­men­tie­ren (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16).

Das Gericht ver­langt, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Ein­fach gesagt. Wir wer­den des­we­gen in der nächs­ten Aus­ga­be dazu aus­führ­li­cher berich­ten: „So doku­men­tie­ren Sie Ent­schei­dun­gen richtig”.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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Volkelt-Briefe

BFH kippt Finanzamts-Zinsen – wichtig für Steuerbescheide ab 2015

Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) müs­sen die Finanz­äm­ter eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) für alle Steu­er­be­schei­de mit Säum­nis­zu­schlä­gen (6% Zin­sen) für Ver­an­la­gun­gen ab 2015 gewäh­ren. Das gilt für die im Steu­er­be­scheid berech­ne­ten Zin­sen. Das Urteil ist umso bemer­kens­wer­ter, als das Finanz­ge­richt Baden Würt­tem­berg (Urteil v. 16.1.2018, 2 V 3389/16)  eben erst kein Beden­ken gegen die Zins­hö­he sieht (BFH, Beschluss v. .25.4.2018, IX B 21/18).

Zur Begrün­dung heißt es: „Der gesetz­lich fest­ge­leg­te Zins­satz über­schrei­tet den ange­mes­se­nen Rah­men der wirt­schaft­li­chen Rea­li­tät erheb­lich, da sich im Streit­zeit­raum ein nied­ri­ges Markt­zins­ni­veaus struk­tu­rell und nach­hal­tig ver­fes­tigt habe”. Zu prü­fen ist, ob Sie die­se Rechts­la­ge auch für bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de, die bereits gezahlt sind, nach­träg­lich nut­zen kön­nen. Ver­an­las­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, die Rechts­la­ge zu prü­fen und ggf. nach­träg­lich Ein­spruch ein­zu­le­gen bzw. Zah­lungs­rück­for­de­run­gen gel­tend zu machen. Und: Zins­an­rech­nung nicht vergessen!