GroKo-Vereinbarung: Wieder eine Steuergestaltung weniger + Überfordert: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (III) + Achtung GF-Spesenabrechnung: Was tun, wenn die Zahlen nicht stimmen? + Digitales: So nutzen Sie das Thema für´s Content-Marketing + GmbH-Geschäftsführer: Nur „ausnahmsweise” kein Pflichtmitglied in der RV+ EU-Parlament: Neue Eckdaten einer neuen Entsende-Richtlinie + BFH aktuell: Umsatz-Schätzung nur unter strengen Auflagen+ Steuervorteil: Der Firmenwagen für den Ehepartner mit Minijob
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 14/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 6. April 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
sind Sie als GmbH-Gesellschafter zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt, hat das steuerliche Folgen für die Finanzierung. Für Ihre Darlehen an die GmbH müssen Sie die Zinsen nicht mit der günstigen Abgeltungssteuer von 25 % versteuern, sondern mit Ihrem persönlichen Steuersatz – bei einem Gutverdiener sind das schnell 45%. Der ein oder andere nutzt die Möglichkeit, die Kinder in die GmbH einzubeziehen – im Wege des vorweggenommenen Erbes mit anschließender Darlehensgewährung an die GmbH. Doppelter Vorteil bisher: Das vorweggenommene Erbe an die Kinder bis 400.000 EUR bleibt steuerfrei. Die Darlehenszinsen werden bei den Kindern mit der Abgeltungssteuer belastet. So weit so gut.
Allerdings: Laut GroKo wird dieses Steuerprivileg abgeschafft. Darlehenszinsen unterliegen dann grundsätzlich dem (in der Regel höheren) persönlichen ESt-Satz. Mehr noch: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt festgestellt, dass die Stille Beteiligung des Gesellschafters an seiner GmbH im Ernstfall wie ein Gesellschafterdarlehen wirkt (vgl. Nr. 12/2018). Die Finanzverwaltung jedenfalls wird diese Steilvorlage nutzen und die Gewinnbeteiligung an der GmbH in Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen umwidmen – mit dem Ergebnis: Auch dafür gilt dann der persönliche Steuersatz. Schluss mit den steuerverschonten Zeiten und der Abgeltungssteuer.
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”
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Überfordert: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (III)
Nicht nur in der Politik – Beispiel Martin Schulz – auch in vielen Betrieben ist das Thema Überforderung längst angekommen. Laut Bertelmann-Stiftung haben 42 % der Beschäftigten mit stetig steigenden Anforderungen zu kämpfen. 33 % der befragten Arbeitnehmer wissen nicht mehr, wie sie die steigenden Anforderungen bewältigen können. 25 % der Beschäftigten legen ein zu hohes Arbeitstempo ein. 23 % der Beschäftigten machen keine Pause. 20 % stoßen oft an die eigene Leistungsgrenze. 12,5 % gehen sogar arbeiten, wenn sie krank sind. Nach einer Studie der DAK haben 7 % der Beschäftigten verschreibungspflichtige Medikamente eingenommen, um für den Arbeitsplatz fit zu sein.
Allerdings wird aus den Studien weder klar, welche Branchen den Belastungs-Durchschnitt nach oben treiben und ob die Größe des Unternehmens – sprich: die Anzahl der Hierarchie- bzw. Verwaltungs-Ebenen – Auswirkungen auf die Ergebnisse der Erhebung hat. Empfehlung der Arbeits-Experten: Unternehmer sollten mit ihren Mitarbeitern öfter über die Zielvereinbarungen reden. Auch aus eigenem Interesse: Wenn Sie Ihre Termine einhalten, die ausgehandelten Preise halten und keine Vertragsstrafen riskieren wollen, sollten die Zielvereinbarungen grundsätzlich am Machbaren und nicht am „gerade noch Erreichbaren” oder „Gewünschten” orientieren. Auch viele Geschäftsführer kennen das Phänomen „Überforderung”. Hier machen es große Unternehmen vor. Sie vereinbaren im Anstellungsvertrag: „Die GmbH übernimmt die Kosten für eine jährliche Untersuchung durch einen Arzt nach Wahl des Geschäftsführers, soweit diese Kosten nicht durch eine Krankenversicherung getragen werden. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sich jährlich einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen“.
Achtung GF-Spesenabrechnung: Was tun, wenn die Zahlen nicht stimmen?
Werden dem Fremd-Geschäftsführer Manipulationen bei der Spesenabrechnung vorgeworfen, muss das konkret belegt werden. Vage Vermutungen und bloße Unterstellungen genügen nicht, um eine Kündigung auszusprechen – oder etwa, um die Verhandlungsposition um eine Abfindung zugunsten des Unternehmens zu verbessern. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat aber einer sich steigender Beliebtheit erfreuenden Praxis von Unternehmen einen Riegel vorgeschoben, die – z. B. weil der Junior als Geschäftsführer einsteigen will – den Fremd-Geschäftsführer möglichst unauffällig und ohne Kosten vor die Türe setzen wollen. Der Fall: Weil der Firmenwagen in 3 Tagen 2 Mal gewaschen wurde, unterstellte der Arbeitgeber, dass eine Rechnung für die Auto-Wäsche der Ehefrau beglichen wurde. Das Gericht akzeptiert aber keine Unterstellungen – der Betrug muss konkret nachgewiesen werden.
Digitales: So nutzen Sie das Thema für´s Content-Marketing
Ob Industrie 4.0, Robotic Process Automation oder New Work: Die Themen Business und Arbeitswelt stehen nicht nur im Fokus der Medien. In den Zeitungen gibt es massenhaft Sonderbeilagen zum Thema Digitalisierung (Trend Report), Sparkassen, IHKs und Branchenverbände veranstalten Foren und Diskussionsrunden. Die Menschen interessieren sich dafür, wohin die Entwicklung geht, welche Chancen es gibt und/oder welchen Preis sie dafür zahlen müssen.
Interessanter Nebeneffekt: StartUps und Digital-Unternehmen nutzen diesen Content zur Selbstdarstellung bzw. für´s eigene Marketing. Entweder, indem ihre neuen digitalen Produkte bis ins Details vorgestellt und im redaktionellen Kontext ausführlich beschreiben werden oder indem der Geschäftsführer im Interview seine Sicht der digitalen Entwicklung analysiert. Voraussetzung: Dabei geht es nicht nur darum, wie digital die Lösungen für Ihre Kunden bereits sind. Es genügt schon, wenn Sie qualifizierte Statements zur Betroffenheit Ihrer Branche abgeben, wenn Sie digitale Pläne in der Schublade haben, digitale Projekte im Unternehmen angeschoben haben oder sich in ideeller und finanzieller Hinsicht in digitalen Projekten, z. B. in der Gründerszene engagieren.
GmbH-Geschäftsführer: Nur „ausnahmsweise” kein Pflichtmitglied in der RV
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt erneut und grundsätzlich festgestellt, dass der GmbH-Geschäftsführer in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist. Nur wenn er mehr als 50 % der GmbH-Anteile selbst hält oder wenn er weniger als 50 % der Anteile hält, aber aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag Beschlüsse gegen seine Interessen verhindern kann (sog. Sperrminorität), ist er von der Pflichtmitgliedschaft befreit (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).
EU-Parlament: Neue Eckdaten einer neuen Entsende-Richtlinie
Danach muss in Zukunft für alle Branchen (außer: Transportgewerbe) an alle entsendeten Arbeitnehmer der Lohn bezahlt werden, der vor Ort gezahlt wird – inkl. aller tariflichen Nebenleistungen. Es gilt: Gleiche Bezahlung am gleichen Ort. Kosten für Reisen, Unterkunft und Verpflegung dürfen nicht vom Arbeitslohn abgezogen werden, sondern müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Die Unterbringung muss dem Standard des Gastlandes entsprechen. Arbeitnehmer dürfen bis zu 12 Monate in ein anderes EU-Land entsandt werden. Danach ist eine Verlängerung um bis zu weitere 6 Monate möglich (Quelle: EU-Parlament, PM vom 20.3.2018).
BFH: Umsatz-Schätzung nur unter strengen Auflagen
Wird eine elektronische Kasse geführt, die mit Spezialwissen manipuliert werden kann, muss das Finanzgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Umsatzschätzung ins Detail gehen. Die Dokumentation der Umsätze kann dann in Dateiform (hier: Access-Datenbank) vorgelegt werden. Dieser Beweis kann durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden (BFH, Beschluss v. 23.2.2018, X B 65/15).
Steuervorteil: Der Firmenwagen für den Ehepartner mit Minijob
Das Finanzamt muss die Kosten für den Firmenwagen des Ehegatten/Lebenspartners auch dann als Betriebsausgaben der GmbH anerkennen, wenn dieser lediglich als Mini-Jobber für die GmbH tätig ist (FG Köln, Urteil v. 27.9.2017, 3 K 2547/16).
Dazu das Gericht: „Zwar ist die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, dennoch überschreitet die Entlohnung mit diesem Sachbezug nicht die Grenze der Angemessenheit”. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass die private Nutzung versteuert werden muss. Dieser Vorteil muss vom Lohn abgezogen werden.
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