Nehmen alle Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung teil, handelt es sich nur dann um eine beschlussfähige Vollversammlung im Sinne des GmbH-Gesetzes (§ 51 Abs. 3), wenn der Beschlussgegenstand fristgemäß in der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung angekündigt wurde. Widerspricht auch nur einer der anwesenden Gesellschafter der Beschlussfassung zu einem nicht angekündigten TOP, liegt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vor (OLG Koblenz, Urteil v. 1.2.2018, 6 U 442/17).
In der Einladung zur Gesellschafterversammlung war der Beschluss „über die Feststellung des Jahresabschlusses 2008 und die Zuweisung eines Teils des Gewinns in eine freiwillige Gewinnrücklage” angekündigt. Tatsächlich wurde aber beschlossen, zu einem Großteil an einen der Gesellschafter auszuschütten und den verbleibenden Gewinn nicht als Gewinnrücklage sondern als Gewinnvortrag zu verbuchen. Da eine andere Beschlussfassung angekündigt war, konnte der nicht zustimmende Gesellschafter diesen Beschluss erfolgreich anfechten.