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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 06/2020

GmbH/Nachfolge: Die neue Lust auf die Fami­li­en-GmbH … + Ein­zel­han­del-GmbHs: Gut ver­dient, viel Tan­tie­me  …  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind Ver­schluss­sa­che + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Febru­ar 2020 + Hand­lungs­fä­hig­keit: Kon­flik­te in der GmbH zügig lösen + Gut zu wis­sen: Kün­di­gung wegen Miss­brauch von Kun­den­da­ten + GmbH/Recht: Nur die „Gesell­schaft­er­lis­te” zählt + GmbH/Finanzen: Neu­es zur „Zah­lungs­un­fä­hig­keit” +GF/Anstellungsvertrag: Anspruch auf eine varia­ble Vergütung

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Gut zu wissen: Kündigung wegen Missbrauch von Kundendaten

Wenn der Mit­ar­bei­ter Kun­den­da­ten zur Offen­le­gung einer Daten­schutz­lü­cke ver­wen­det, ist das  eine miss­bräuch­li­che Nut­zung von Kun­den­da­ten, die den Arbeit­ge­ber zu einer frist­lo­sen Kün­di­gung des Mit­ar­bei­ters berech­tigt. Im ent­schie­de­nen Fall hat­te ein Mit­ar­bei­ter des Soft­ware-Unter­neh­mens SAP Kun­den­da­ten im Zusam­men­hang mit einer Sicher­heits­lü­cke benutzt (und damit unzu­läs­si­ger­wei­se öffent­lich gemacht). Das Arbeits­ge­richt (ArbG) Sieg­burg hält selbst in einem sol­chen Aus­nah­me­fall eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung  für gerecht­fer­tigt  (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 15.1.2020, 3 Ca 1793/19).

Jeder IT-Mit­ar­bei­ter ist ver­pflich­tet, Kun­den­da­ten sen­si­bel zu schüt­zen. Als Arbeit­ge­ber sind Sie aller­dings auch dazu ver­pflich­tet, die Mit­ar­bei­ter auf ihre Rech­te und Pflich­ten hin­zu­wei­sen (z. B. in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung bzw. als Bestand­teil des jewei­li­gen Arbeits­ver­tra­ges). Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter, z. B. indem Sie die gesetz­li­chen Grund­la­gen als Aus­hang zur Ver­fü­gung stel­len (Daten­schutz-Richt­li­ni­en, Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung usw.). Dazu das Gericht: „Auch für das Auf­de­cken ver­meint­li­cher Sicher­heits­lü­cken dürf­ten Kun­den­da­ten nicht miss­braucht wer­den”. Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge des geschass­ten IT-Mit­ar­bei­ters wur­de abge­wie­sen. Aller­dings: Der wird das nicht auf sich beru­hen las­sen und die nächs­te Instanz ein­schal­ten. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.
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Volkelt-Brief 34/2019

GF-Feh­ler: Abbe­ru­fung, Kün­di­gung, Haus­ver­bot – was tun? + Geschäfts­füh­rungs-Stra­te­gie: Was tun, wenn der Mit-Gesell­schaf­ter das neue Geschäfts­mo­dell blo­ckiert? Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn ein Mit­ar­bei­ter nicht mehr will … + Neue BMF-Vor­ga­ben: Das Zeit­wert­kon­to für den GmbH-Geschäfts­füh­rer Geschäftsführer/Firmenwagen: 1 % – Ver­steue­rung für jedes Fahr­zeug + Mitarbeiter/Lohnkosten: Mehr Leis­tun­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld Fuhrpark/Kosten: Auto­bahn-Maut ist nicht vom Tisch Trans­pa­renz-Dis­kus­si­on: Mit­ar­bei­ter brau­chen kei­ne Lohn­aus­künf­te + Abschaf­fung des Soli: Nicht für GmbH und UG

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Geschäftsführer-Perspektive: Wenn ein Mitarbeiter nicht mehr will …

Auf beson­de­ren Wunsch hat­te sich ein Kol­le­ge dar­auf ein­ge­las­sen – abwei­chend von sei­nen übli­chen Arbeits­ver­trags-Kon­di­tio­nen – , einem (lan­ge gesuch­ten) Mit­ar­bei­ter eine Kün­di­gungs­frist von 6 Mona­ten zum Jah­res­en­de zu gewäh­ren. Das war Bedin­gung. Kaum war der Mann ein­ge­ar­bei­tet – Mit­te Febru­ar – kün­dig­te der zum Jah­res­en­de. Der Kol­le­ge fühl­te sich – m. E. zu Recht – „über den Tisch gezo­gen”. Und mach­te sich sofort auf die Suche nach einem  geeig­ne­ten Nach­fol­ger. Der war über­ra­schend schnell gefun­den. Der Kol­le­ge kün­dig­te nun den abwan­de­rungs­wil­li­gen Mit­ar­bei­ter arbeit­ge­ber­sei­tig – mit der dafür mög­li­chen kür­ze­ren Frist zum Monats­en­de. Ist das zuläs­sig? NEIN. Das Arbeits­ge­richt Sieg­burg urteil­te jetzt: „Der sog. Abkehr­wil­le ist kein Kün­di­gungs­grund” (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 17.7.2019,  3 Ca 500/19). Eine Kün­di­gung durch die GmbH ist nur mög­lich, wenn Sie dafür ande­re Grün­de benen­nen kön­nen. Der Abwan­de­rungs­wil­le allei­ne ist jeden­falls kein Kün­di­gungs­grund. Bes­ser ist es, wenn es Ihnen gelingt, den Mit­ar­bei­ter bis zum Jah­res­en­de voll für sich zu gewin­nen und ihn wei­ter­hin so wert­zu­schät­zen, dass er sich bis zum letz­ten Tag für Sie und Ihre GmbH ein­setzt. Bis dahin wird es sicher­lich auch dau­ern, bis das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Sache im Revi­si­ons­ver­fah­ren end­gül­tig ent­schie­den hat. Mit den bes­ten Grüßen.