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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Perspektive: Wenn ein Mitarbeiter nicht mehr will …

Auf beson­de­ren Wunsch hat­te sich ein Kol­le­ge dar­auf ein­ge­las­sen – abwei­chend von sei­nen übli­chen Arbeits­ver­trags-Kon­di­tio­nen – , einem (lan­ge gesuch­ten) Mit­ar­bei­ter eine Kün­di­gungs­frist von 6 Mona­ten zum Jah­res­en­de zu gewäh­ren. Das war Bedin­gung. Kaum war der Mann ein­ge­ar­bei­tet – Mit­te Febru­ar – kün­dig­te der zum Jah­res­en­de. Der Kol­le­ge fühl­te sich – m. E. zu Recht – „über den Tisch gezo­gen”. Und mach­te sich sofort auf die Suche nach einem  geeig­ne­ten Nach­fol­ger. Der war über­ra­schend schnell gefun­den. Der Kol­le­ge kün­dig­te nun den abwan­de­rungs­wil­li­gen Mit­ar­bei­ter arbeit­ge­ber­sei­tig – mit der dafür mög­li­chen kür­ze­ren Frist zum Monats­en­de. Ist das zuläs­sig? NEIN. Das Arbeits­ge­richt Sieg­burg urteil­te jetzt: „Der sog. Abkehr­wil­le ist kein Kün­di­gungs­grund” (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 17.7.2019,  3 Ca 500/19). Eine Kün­di­gung durch die GmbH ist nur mög­lich, wenn Sie dafür ande­re Grün­de benen­nen kön­nen. Der Abwan­de­rungs­wil­le allei­ne ist jeden­falls kein Kün­di­gungs­grund. Bes­ser ist es, wenn es Ihnen gelingt, den Mit­ar­bei­ter bis zum Jah­res­en­de voll für sich zu gewin­nen und ihn wei­ter­hin so wert­zu­schät­zen, dass er sich bis zum letz­ten Tag für Sie und Ihre GmbH ein­setzt. Bis dahin wird es sicher­lich auch dau­ern, bis das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Sache im Revi­si­ons­ver­fah­ren end­gül­tig ent­schie­den hat. Mit den bes­ten Grüßen.

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Volkelt-Brief 35/2016

Volkelt-FB-01Jah­res­ab­schluss: Feh­ler kön­nen SIE den Job kos­ten + Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gung: Nach­schie­ben von Grün­den + Ter­min­sa­che: Dead­line für den Jah­res­ab­schluss 2015 + Böse Über­ra­schung: Was tun, wenn das Finanz­amt die Kon­ten sperrt?  Steu­er: So weh­ren Sie sich gegen eine Gewin­n­er­hö­hung + GmbH-Recht: Regis­ter­ge­richt darf Geschäfts­füh­rer-Bestel­lung prü­fen + Insol­venzs­recht: „Zah­lungs­un­fä­hig“ – ver­klau­su­liert + BISS

 

 

 

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Volkelt-Brief 33/2015

Volkelt-NLBehör­den: Ein­spruch und Kla­ge gegen das FA loh­nen immer öfter + Finanz­amt: Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung im Visier – jetzt nach­bes­sern + GmbH-IT: Was müs­sen Sie beim Umstieg auf Win­dows 10 beach­ten + GmbH-Finan­zen: Ein­spar­po­ten­zi­al „bar­geld­lo­ses Unter­neh­men“ + Arbeits­recht: Vor Gericht müs­sen Sie kon­se­quent blei­ben + Steu­er­nach­weis: Dik­tier­ge­rät ist kein Fahr­ten­buch + Büro­kra­tie: Die neu­en Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten der Arbeits­zei­ten sind amt­lich +  BISS

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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Vor Gericht müssen Sie konsequent bleiben

Im Arbeits­ge­richts­pro­zess gegen einen Mit­ar­bei­ter dür­fen Sie zwar zusätz­li­che Grün­de für die Kün­di­gung nach­schie­ben. Nicht mög­lich ist es aber, die Kün­di­gung mit einem völ­lig neu­en Grund oder völ­lig neu­en Grün­den zu bele­gen. Das „Aus­wech­seln“ von Kün­di­gungs­grün­den ist grund­sätz­lich nicht mög­lich. Es han­delt sich dann um eine erneu­te Kün­di­gung. Fol­ge: Es muss erneut geprüft wer­den, ob die Vor­aus­set­zung für eine Kün­di­gung (ver­hal­tens­be­dingt, betriebs­be­dingt) vor­lie­gen und ob Fris­ten kor­rekt ein­ge­hal­ten sind (LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 24.6.2015, 7 Sa 1243/14). …