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Volkelt-Brief 34/2019

GF-Feh­ler: Abbe­ru­fung, Kün­di­gung, Haus­ver­bot – was tun? + Geschäfts­füh­rungs-Stra­te­gie: Was tun, wenn der Mit-Gesell­schaf­ter das neue Geschäfts­mo­dell blo­ckiert? Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn ein Mit­ar­bei­ter nicht mehr will … + Neue BMF-Vor­ga­ben: Das Zeit­wert­kon­to für den GmbH-Geschäfts­füh­rer Geschäftsführer/Firmenwagen: 1 % – Ver­steue­rung für jedes Fahr­zeug + Mitarbeiter/Lohnkosten: Mehr Leis­tun­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld Fuhrpark/Kosten: Auto­bahn-Maut ist nicht vom Tisch Trans­pa­renz-Dis­kus­si­on: Mit­ar­bei­ter brau­chen kei­ne Lohn­aus­künf­te + Abschaf­fung des Soli: Nicht für GmbH und UG

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Frei­burg, 23. August 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ulti­ma­tiv letz­ter Ter­min zur Vor­la­ge und Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 für mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs ist der 31.8. – also höchs­te Zeit (vgl. unten).

Die Rechts­la­ge: Ver­säum­nis­se bei der Erstel­lung und Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH berech­ti­gen die Gesell­schaf­ter zur (sofor­ti­gen) Abbe­ru­fung und ggf. sogar zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers. Zusätz­li­che Pro­ble­me gibt es, wenn der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer gegen den Abbe­ru­fungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter vor Gericht per Anfech­tungs­kla­ge vor­geht. Darf der Geschäfts­füh­rer dann bis zur rechts­ver­bind­li­chen Ent­schei­dung des Gerichts über die Wirk­sam­keit des Abbe­ru­fungs­be­schlus­ses im Amt blei­ben oder nicht?

Die rich­ti­ge Ant­wort: JEIN. Er kann zwar im Amt blei­ben. Anschlie­ßend kön­nen die Gesell­schaf­ter ihn aber frei­stel­len. Wei­gert sich der Geschäfts­füh­rer sei­ne Tätig­keit ruhen zu las­sen und geht er wei­ter­hin sei­ner Tätig­keit nach, kön­nen die Gesell­schaf­ter das mit einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung rechts­ver­bind­lich unter­sa­gen. Sie kön­nen ihm Haus­ver­bot ertei­len und damit die Aus­übung des Amtes ver­hin­dern (so zuletzt KG Ber­lin, Urteil v. 11.8.2011, 23 U 114/11). Umge­kehrt erge­ben sich so auch für den abbe­ru­fe­nen Geschäfts­füh­rer Mög­lich­kei­ten, mit einer Kla­ge sein Aus­schei­den zumin­dest zu „ver­zö­gern“.

Kommt es zwi­schen den Gesell­schaf­tern und dem Geschäfts­füh­rer zu Kon­flikt­si­tua­tio­nen, muss das Vor­ge­hen recht­lich abge­si­chert sein. Das beginnt mit der ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, einer kor­rek­ten Durch­füh­rung und Doku­men­ta­ti­on der Beschlüs­se, die Ein­hal­tung von vor­ge­ge­be­nen Fris­ten und die rich­ti­gen For­mu­lie­run­gen für Begrün­dun­gen (Abbe­ru­fungs- und Kün­di­gungs­grün­de) und even­tu­el­le Beweisvorlagen.

 

Geschäftsführungs-Strategie: Was tun, wenn der Mit-Gesellschafter das neue Geschäftsmodell blockiert? 

Wenn die Zie­le in der GmbH – z. B. auf­grund wirt­schaft­li­cher Pro­ble­me mit dem bis­he­ri­gen Geschäfts­mo­dell – neu gesteckt wer­den müs­sen, so ist das in aller Regel nur mit Zustim­mung Ihrer Mit-Gesell­schaf­ter mög­lich. Ent­spre­chen­de Maß­nah­men gehö­ren dann zu den Gesell­schafts­ver­trag ändern­den Bestim­mun­gen (z. B. Ände­rung des Gegen­stan­des der GmbH), min­des­tens aber zum Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te (sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart). Mit-Gesell­schaf­ter reagie­ren in der Regel emp­find­lich, wenn Sie sol­che Maß­nah­men schlecht vor­be­rei­ten. Beispiele:

  • Der Gesell­schaf­ter wird zu spät und lücken­haft informiert.
  • Der Gesell­schaf­ter fühlt sich nur unzu­rei­chend in den Ent­schei­dungs­pro­zeß einbezogen.
  • Es wird nur ein Lösungs­vor­schlag ange­bo­ten, so dass der Gesell­schaf­ter sich man­gels Alter­na­ti­ven über­gan­gen fühlt und kein Mit­spra­che­recht hat.

Vie­le Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen bemän­geln, dass Mit-Gesell­schaf­ter Ent­schei­dun­gen oft nur sehr zöger­lich tref­fen und Risi­ko­kom­po­nen­ten grund­sätz­lich über­be­wer­ten. Eben­so oft wird kri­ti­siert, dass Mit-Gesell­schaf­ter dazu nei­gen, bei kurz­fris­tig not­wen­di­gen Maß­nah­men auf Zeit­ge­winn hin­zu­ar­bei­ten. Als unbe­frie­di­gend wird auch ein lang­fris­tig fest­ge­leg­ter Tur­nus für Gesell­schaf­ter-Ver­samm­lun­gen emp­fun­den, die nur drei oder vier Mal pro Jahr abge­hal­ten wird. Dann stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, wel­cher Tages­ord­nungs­punkt wirk­lich so dring­lich ist, dass eine außer­or­dent­li­che Ein­be­ru­fung gerecht­fer­tigt ist.

Als beson­ders schwie­rig wird der Umgang mit dem Gesell­schaf­tern emp­fun­den, die selbst nur wenig oder kei­ne kauf­män­ni­sche Erfah­rung haben und die selbst als Ange­stell­te in nicht ver­gleich­ba­ren beruf­li­chen Tätig­keits­fel­dern beschäf­tigt sind. Hier flie­ßen dann auto­ma­tisch nicht wirt­schaft­li­che Inter­es­sen mit ein, die eine pro­fes­sio­nel­le Arbeits­wei­se behindern.

Trotz aller Schwie­rig­kei­ten, die im Umgang mit den Gesell­schaf­tern auf­tre­ten kön­nen, ist es als GmbH-Geschäfts­füh­rer Ihre Auf­ga­be, not­wen­di­ge wirt­schaft­li­che Maß­nah­men ein­zu­lei­ten und durch­zu­set­zen. Sys­te­ma­ti­sches Vor­ge­hen ver­min­dert dabei Reibungsverluste:

  • Der Infor­ma­ti­ons­stand des exter­nen Gesell­schaf­ters ist gera­de so hoch, wie Sie ihm Zah­len, Berich­te und Infor­ma­tio­nen über die GmbH zugäng­lich machen. Män­gel im inner­be­trieb­li­chen Infor­ma­ti­ons­sys­tem gehen damit auch zu Las­ten des Infor­ma­ti­ons­stan­des der Gesellschafter.
  • Set­zen Sie nicht vor­aus, dass der exter­ne Gesell­schaf­ter Ziel­markt und Markt­ent­wick­lung so beur­tei­len (kön­nen), wie Sie es tun. Auch die­se Infor­ma­tio­nen gehö­ren ins regel­mä­ßi­ge Berichtswesen.
  • Pro­ben Sie Gleich­be­hand­lung. Machen Sie nicht den Feh­ler, weni­ger qua­li­fi­zier­te Fra­gen kurz abzu­han­deln und auf ein­ge­üb­te Fra­gen bis ins Detail zu antworten.
  • Brin­gen Sie viel Geduld mit. Erst wenn die letz­te Fra­ge beant­wor­tet, der letz­te Ein­wand bespro­chen wur­de, ist für den Gesell­schaf­ter deut­lich, dass sei­ne Beden­ken ernst genom­men wer­den und er nicht über­gan­gen wird.

Gera­de in Kri­sen­si­tua­tio­nen kann ein „Nein” zum fal­schen Zeit­punkt fata­le Fol­gen haben. Jeder Geschäfts­füh­rer ent­wi­ckelt im Lau­fe der Zusam­men­ar­beit mit dem Gesell­schaf­tern ein Gespür für die Per­son und die Per­sön­lich­keit sei­ner Mit-Gesell­schaf­ter und stellt sich auf die­se ein. Grund­la­ge für eine dau­er­haft funk­tio­nie­ren­de Zusam­men­ar­beit bleibt aber ein kon­se­quen­ter und sach­li­cher Informationsaustausch.

 

Geschäftsführer-Perspektive: Wenn ein Mitarbeiter nicht mehr will … 

Auf beson­de­ren Wunsch hat­te sich ein Kol­le­ge dar­auf ein­ge­las­sen – abwei­chend von sei­nen übli­chen Arbeits­ver­trags-Kon­di­tio­nen – , einem (lan­ge gesuch­ten) Mit­ar­bei­ter eine Kün­di­gungs­frist von 6 Mona­ten zum Jah­res­en­de zu gewäh­ren. Das war Bedin­gung. Kaum war der Mann ein­ge­ar­bei­tet – Mit­te Febru­ar – kün­dig­te der zum Jah­res­en­de. Der Kol­le­ge fühl­te sich – m. E. zu Recht – „über den Tisch gezo­gen”. Und mach­te sich sofort auf die Suche nach einem  geeig­ne­ten Nach­fol­ger. Der war über­ra­schend schnell gefun­den. Der Kol­le­ge kün­dig­te nun den abwan­de­rungs­wil­li­gen Mit­ar­bei­ter arbeit­ge­ber­sei­tig – mit der dafür mög­li­chen kür­ze­ren Frist zum Monats­en­de. Ist das zuläs­sig? NEIN. Das Arbeits­ge­richt Sieg­burg urteil­te jetzt: „Der sog. Abkehr­wil­le ist kein Kün­di­gungs­grund” (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 17.7.2019,  3 Ca 500/19). Eine Kün­di­gung durch die GmbH ist nur mög­lich, wenn Sie dafür ande­re Grün­de benen­nen kön­nen. Der Abwan­de­rungs­wil­le allei­ne ist jeden­falls kein Kün­di­gungs­grund. Bes­ser ist es, wenn es Ihnen gelingt, den Mit­ar­bei­ter bis zum Jah­res­en­de voll für sich zu gewin­nen und ihn wei­ter­hin so wert­zu­schät­zen, dass er sich bis zum letz­ten Tag für Sie und Ihre GmbH ein­setzt. Bis dahin wird es sicher­lich auch dau­ern, bis das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Sache im Revi­si­ons­ver­fah­ren end­gül­tig ent­schie­den hat. Mit den bes­ten Grüßen.

 

Neue BMF-Vorgaben: Das Zeitwertkonto für den GmbH-Geschäftsführer 

Die Mög­lich­keit, Arbeit­zei­ten zu „sam­meln“, dafür ein Arbeits­zeit­kon­to zu bil­den und einen damit ver­bun­de­nen Lohn­steu­er-Auf­schub zu errei­chen, steht nicht nur Arbeit­neh­mern, son­dern auch dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu. Das ergibt sich so aus zahl­rei­chen Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) in der Sache. Aller­dings nicht allen Geschäfts­füh­rern (vgl. dazu zuletzt Nr. 44/2016).

ACHTUNG: Nach vie­len juris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit den Finanz­be­hör­den um sog. Zeit­wert­kon­ten für GmbH-Geschäfts­füh­rer hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) jetzt ein­heit­li­che Vor­ga­ben für die Steu­er­prü­fer her­aus­ge­ge­ben, nach denen die Arbeits­kon­ten in Zukunft lohn­steu­er­lich ver­bind­lich behan­delt wer­den (BMF-Schrei­ben vom 8.8.2019, IV C 5 ‑S 2332/07/0004 :004). Danach gilt:

  • Ver­ein­ba­run­gen über die Ein­rich­tung von Zeit­wert­kon­ten bei Arbeit­neh­mern, die zugleich als Organ einer Kör­per­schaft bestellt sind – z. B. bei dem sog. Fremd-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, sind lohn­/einkommensteuerlich grund­sätz­lich anzu­er­ken­nen, wenn der Geschäfts­füh­rer nicht an der Kör­per­schaft betei­ligt ist (vgl. dazu BFH-Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).
  • Ist der Arbeit­neh­mer an der Kör­per­schaft betei­ligt, beherrscht die­se aber nicht (z. B. Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer), ist nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen zu prü­fen, ob eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor­liegt. Liegt danach kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor, sind Ver­ein­ba­run­gen über die Ein­rich­tung von Zeit­wert­kon­ten lohn-/ein­kom­men­steu­er­lich grund­sätz­lich anzuerkennen.
  • Ist der Arbeit­neh­mer an der Kör­per­schaft betei­ligt und beherrscht die­se, liegt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor (vgl. BFH-Urteil v. 11.11.2015, I R 26/15) Ver­ein­ba­run­gen über die Ein­rich­tung von Zeit­wert­kon­ten sind lohn-/ein­kom­men­steu­er­lich nicht anzuerkennen.
Rechts­si­cher­heit sieht aller­dings anders aus. Alle nicht-beherr­schen­den Geschäfts­füh­rer müs­sen davon aus­ge­hen, dass bei der nächs­ten Lohn­steu­er-Prü­fung ganz genau hin­ge­schaut wird. Zum Bei­spiel, wenn es Ver­ein­ba­run­gen über abwei­chen­de Beschluss­mehr­hei­ten gibt (sog. Sperr­mi­no­ri­tät), wenn Zustim­mungs­vor­be­hal­te ver­ein­bart sind oder wenn es Schach­tel­be­tei­li­gun­gen gibt. Auch hier wer­den die tat­säch­li­chen Mehr­heits­ver­hält­nis­se aus­schlag­ge­bend dafür sein, ob für den (Min­der­heits-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein Arbeits­zeit­kon­to geführt wer­den darf. Für ein Arbeits­zeit­kon­to, das vor einer Beru­fung in die Geschäfts­füh­rung bereits bestan­den hat, wird es kei­ne Ände­rung geben – Lohn­steu­er wird dann erst mit dem Zufluss auf´s Kon­to des zukünf­ti­gen Geschäfts­füh­rers fällig.

 

Terminsache: Die Fristen für den Jahresabschluss 2018 laufen 

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss 2018 ihrer GmbH bis zum 31.8. des Jah­res auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten geht zu Las­ten des Geschäftsführers:

  1. Sie sind auch zustän­dig für die Vor­la­ge der Steu­er­erklä­run­gen der GmbH. Dazu ist der von den Gesell­schaf­tern fest­ge­stell­te Jah­res­ab­schluss der GmbH an das Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Ver­stö­ße gegen die­se Steu­er­vor­schrift wer­den mit Buß­gel­dern, Straf­zin­sen oder sogar als Straf­tat belangt.
  2. Außer­dem kön­nen die Gesell­schaf­ter der GmbH den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung nehmen.
  3. Ggf. muss der Geschäfts­füh­rer ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen. Außer­dem dro­hen organ- und arbeits­recht­li­che Konsequenzen.
Gibt es im Ver­hält­nis zwi­schen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesell­schaf­tern Pro­ble­me, soll­ten Sie die Fris­ten zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ganz genau neh­men. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Ihnen dar­aus kein Nach­teil in Form eines Abbe­ru­fungs­grun­des bzw. eines Fehl­ver­hal­tens-Vor­wurfs gemacht wer­den kann. Beden­ken Sie, dass Ihnen das Frist­ver­säum­nis bei künf­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen auch noch Jah­re spä­ter vor­ge­hal­ten wer­den kann – even­tu­ell als Beleg für Ihre Unzu­ver­läs­sig­keit. Der Jah­res­ab­schluss der klei­nen GmbH (Bilanz­sum­me bis 6.000.000 EUR, Umsatz bis 12.000.000 EUR, bis 50 Mit­ar­bei­ter) muss bis zum 30.11. des Fol­ge­jah­res fest­ge­stellt sein. Für alle ande­ren GmbHs ist der 31.08. der letz­te Zeitpunkt.

 

Geschäftsführer/Firmenwagen: 1 % – Versteuerung für jedes Fahrzeug

Über­lässt die GmbH Ihnen als Geschäfts­füh­rer meh­re­re Fahr­zeu­ge auch zur pri­va­ten Nut­zung, dann muss der pri­va­te Nut­zungs­vor­teil für jedes Fahr­zeug ver­steu­ert wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dies für die Anwen­dung der 1%-Methode so ent­schie­den. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer den pri­va­ten Steu­er­vor­teil anhand eines Fahr­ten­buchs ermit­telt. Wird der Wagen aus­schließ­lich zur geschäft­li­chen Nut­zung über­las­sen, ent­fällt die Ver­steue­rung. Aber: Das müs­sen Sie bele­gen kön­nen (BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18).

 

Mitarbeiter/Lohnkosten: Mehr Leistungen beim Kurzarbeitergeld

Bun­des­mi­nis­ter Huber­tus Heil (SPD) hat für das 2. Halb­jahr ein „Arbeit-von-mor­gen-Gesetz” ange­kün­digt. Damit sol­len die Fol­gen eines mög­li­chen kon­junk­tu­rel­len Abschwungs abge­mil­dert wer­den. Geplant ist, dass Kurz­ar­bei­ter­geld unbü­ro­kra­ti­scher und schnel­ler bewil­ligt wird und dass die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die vom Arbeit­ge­ber gezahlt wer­den, über den gesam­ten För­der­zeitrum von der Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) über­nom­men wer­den (Vgl. dazu Nr. 21/2019).

 

Fuhrpark/Kosten: Autobahn-Maut ist nicht vom Tisch

Mit dem EuGH-Urteil zur Unzu­läs­sig­keit der geplan­ten Pkw-Maut auf deut­schen Auto­bah­nen ist das The­ma längst noch nicht vom Tisch. Unter­des­sen hat der Daten­schutz­be­auf­trag­te Ulrich Kel­ber den Vor­schlag einer stre­cken­be­zo­ge­nen Maut geprüft. Ergeb­nis: Aus sei­ner Sicht ist ein sol­ches Modell nicht zu bean­stan­den. Ein stre­cken­be­zo­ge­nes Maut-Modell wird der­zeit von den zustän­di­gen Minis­te­ri­en geprüft. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Transparenz-Diskussion: Mitarbeiter brauchen keine Lohnauskünfte

Nach dem Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz  (seit: 2018) haben Arbeitnehmer/Innen das Recht, Aus­kunft über die Lohn­zah­lun­gen zu erhal­ten, die für ver­gleich­ba­re Tätig­kei­ten im Unter­neh­men an die (männ­li­chen) Kol­le­gen gezahlt wer­den. Dazu hat der Deut­sche Juris­tin­nen­bund jetzt Zah­len vor­ge­legt: Laut Gesetz­ent­wurf sei­en 70.275 Aus­kunfts­ver­lan­gen im Jahr (= 1 % aller aus­kunfts­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten) erwar­tet wor­den. Die nun nach zwei Jah­ren erst­mals vor­ge­leg­te Eva­lua­ti­on der Juris­tin­nen wei­se in ihrer Hoch­rech­nung aller­dings nur 10.400 Aus­kunfts­an­fra­gen aus. Das ent­spricht einer Ziel­er­rei­chungs­quo­te von gera­de ein­mal 15 %.

 

Abschaffung des Soli: Nicht für GmbH und UG

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat den Ent­wurf eines Geset­zes zur Abschaffung/Reduzierung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags auf den Weg gebracht und den betrof­fe­nen Minis­te­ri­en und Insti­tu­tio­nen zur Prü­fung vor­ge­legt. Auf­fäl­lig: Im Ent­wurf ist ledig­lich die Rede davon, dass Lohn- und Ein­kom­men­steu­er-Zah­ler ent­las­tet wer­den. Kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­ge Unter­neh­men wer­den bis­her in kei­ner öffent­li­chen Stel­lung­nah­me des Minis­te­ri­ums genannt. Es ist also davon aus­zu­ge­hen, dass Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nach dem vor­lie­gen­den Vor­schlag wei­ter­hin Soli­da­ri­täts­zu­schlag zah­len müs­sen. U. E. wird die CDU/CSU das so nicht mit­tra­gen. Es ist also zu befürch­ten, dass die Initia­ti­ve des BMF ins Lee­re läuft und sich die Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags noch bis 2020/21 ver­zö­gern wird.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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