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Volkelt-Briefe

Terminsache (II): Meldung und Beitragszahlung an die KSV

Die Sum­me aller von Ihrer GmbH an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2019 müs­sen Sie bis zum 31.3.2020 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) anmel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berech­nen. KSV-bei­trags­frei sind alle die­se Leis­tun­gen, wenn Sie von einer Agentur/einem Web­de­si­gner gelie­fert wer­den, die die­se Leis­tun­gen in einer Fir­ma mit der Rechts­form einer UG oder einer GmbH erbringen.

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur KSV im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2019 so noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de  > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten durch die eige­nen Fach­ab­tei­lun­gen, die Bereit­stel­lung von eige­nen Fotos durch Mit­ar­bei­ter oder Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw.
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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 35/2016

Volkelt-FB-01Jah­res­ab­schluss: Feh­ler kön­nen SIE den Job kos­ten + Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gung: Nach­schie­ben von Grün­den + Ter­min­sa­che: Dead­line für den Jah­res­ab­schluss 2015 + Böse Über­ra­schung: Was tun, wenn das Finanz­amt die Kon­ten sperrt?  Steu­er: So weh­ren Sie sich gegen eine Gewin­n­er­hö­hung + GmbH-Recht: Regis­ter­ge­richt darf Geschäfts­füh­rer-Bestel­lung prü­fen + Insol­venzs­recht: „Zah­lungs­un­fä­hig“ – ver­klau­su­liert + BISS

 

 

 

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ACHTUNG: Keine GmbH-Anmeldung durch Schweizer Notar

Jetzt hat ein Regis­ter­ge­richt die Anmel­dung einer deut­schen GmbH-Grün­dung durch einen Schwei­zer Notar (Ber­ner Nota­ri­at) abge­lehnt. Das Urteil trägt aller­dings nicht zur Rechts­si­cher­heit bei, zumal der Bun­des­ge­richts­hof in die­ser Sache noch in 2013 die Beur­kun­dung durch einen aus­län­di­schen Notar im Grund­satz zuge­las­sen hat – solan­ge die aus­län­di­sche Beur­kun­dung der deut­schen gleich­wer­tig ist (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, II ZB 6/13 für den Fall der Schweiz, aber auch: Nie­der­land, Bel­gi­en). In Ber­lin sieht man das anders (AG Ber­lin-Char­lot­ten­burg, Beschluss vom 22.1.2016, 99 AR 9466/15). …

Gera­de für Grün­der lohnt ein Aus­wan­dern auf ein aus­län­di­sches Nota­ri­at nicht – die Grün­dungs­kos­ten in Deutsch­land sind so gering (ca. 350 EUR), dass ein sol­ches Risi­ko nicht lohnt. Anders zu beur­tei­len ist das etwa bei der Grün­dung von kapi­tal­in­ten­si­ven Toch­ter­ge­sell­schaf­ten durch einen Kon­zern. Hier lässt sich bei der Grün­dung in der Tat Eini­ges spa­ren. Bleibt das Rest­risiko „Ein­tra­gungs­ver­wei­ge­rung“ durch das Regis­ter­ge­richt. Dazu soll­te Ihr Haus­an­walt Kon­takt zum jewei­li­gen Amts­ge­richt Abt. Regis­ter­ge­richt auf­neh­men und danach die Ein­schät­zun­gen vor Ort berücksichtigen.

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Lohnsteuer: Finanzbehörden veröffentlichen neue Vorschriften für ELSTAM-Umstellung

Bis­lang akzep­tie­ren die Steu­er­be­hör­den die Anmel­dung von Mit­ar­bei­tern noch im alten Ver­fah­ren. Bes­ser ist es, …

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Recht: Amtsniederlegung kann auch ohne Nachfolger wirksam sein

Auch wenn kein neu­er Geschäfts­füh­rer bestellt wird, ist die Amts­nie­der­le­gung des ange­stell­ten Fremd-Geschäfts­füh­rers wirk­sam und muss vom Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Der Geschäfts­füh­rer hatte …

die Nie­der­le­gung sei­nes Amtes zum Zeit­punkt der Ein­tra­gung des Vor­gangs ins das Han­dels­re­gis­ter abhän­gig gemacht. Damit – so das Finanz­ge­richt Des­sau – hat der Gesell­schaf­ter der GmbH aus­rei­chend Zeit, einen Nach­fol­ger zu bestel­len. Unter­lässt er das, darf das nicht zum Nach­teil des das Amt nie­der­le­gen­den Geschäfts­füh­rers gehen (FG Des­sau-Roß­lau, Urteil vom 15.3.2012, 3 K 83/10; Quel­le: GmbH-Rund­schau 20(2012, R 277).

Für die Pra­xis: Aller­dings ist die Recht­spre­chung zur Wirk­sam­keit einer Amts­nie­der­le­gung ohne sofor­ti­ge Bestel­lung eines Nach­fol­gers nicht ein­heit­lich. Zuletzt hat­te das OLG Mün­chen (Urteil vom 29.5.2012, 31 Wx 188/12) in einem ähn­li­chen Fall ent­schie­den, dass die Amts­nie­der­le­gung solang unwirk­sam ist, bis ein Nach­fol­ger bestellt ist. In die­sem Fall ging es um den allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Für den Fall des Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ist das nach­voll­zieh­bar, weil die GmbH dann nicht mehr hand­lungs­fä­hig wäre. Im Fal­le des Fremd-Geschäfts­füh­rers muss man aber davon aus­ge­hen, dass der Gesell­schaf­ter für die GmbH han­deln kann und ggf. auch Schrift­stü­cke für die GmbH ent­ge­gen neh­men kann. Stel­len Sie aber z. B. als Fremd-Geschäfts­füh­rer fest, dass Ihnen die Amts­nie­der­le­gung erschwert wer­den soll (z. B. bei wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der GmbH), soll­te Sie das nicht davon abhal­ten, Ihr Amt nie­der­zu­le­gen, wenn Sie Anhalts­punk­te dafür haben, dass die Gesell­schaf­ter „mani­pu­lie­ren“.