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GmbH/Recht: ACHTUNG – Verstöße gegen § 36 GmbH-Gesetz

Nach § 36 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein”. Sank­tio­nen für Ver­stö­ße dage­gen sind vom Gesetz­ge­ber bis­her nicht vorgesehen.

ACHTUNG: …

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GF/Personal: Frauenquote und GmbH – „Es gilt § 36 GmbH-Gesetz … ”

Das The­ma Frau­en­quo­te beschäf­tigt nicht nur bör­sen­no­tier­te und mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge, gro­ße Unter­neh­men. Immer häu­fi­ger wird in der (arbeits-) recht­li­chen Exper­ten­run­den dis­ku­tiert, ob und inwie­weit Quo­ten­vor­ga­ben auch in grö­ße­ren, aber nicht mit­be­stimm­ten GmbHs umge­setzt wer­den muss. Und zwar nicht nur auf der Lei­tungs­ebe­ne, son­dern auch in den obe­ren Füh­rungs­ebe­nen (vgl. dazu zuletzt 3/2016). Fakt ist, dass es auch im GmbH-Gesetz dazu eine Vor­schrift gibt:

§ 36 GmbH-Gesetz: Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frauen

Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein.“

Fakt ist auch, … 

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Volkelt-Brief 19/2017

Gender”-GmbH: Rechts­pro­ble­me und mehr um die Frau­en­quo­te + Pflicht­ver­si­che­rung: Neu­es Urteil „befreit“ Fremd-Geschäfts­füh­rer + GmbH-Finan­zen: Neue Run­de bei den Bank­ge­büh­ren + GmbH-Recht (I): Neu­es Urteil zur Stimm­rechts­aus­übung + GmbH-Kri­se: Ver­bes­se­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren + GmbH-Recht (II): Kein Stimm­recht bei Bestel­lung eines Anwalts für die GmbH + GmbH-Steu­er: vGA in der GmbH & Co. KG + BISS

 

 

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Volkelt-Brief 49/2016

Volkelt-FB-01Wirt­schafts­po­li­tik: Der Wett­be­werb um bes­se­re Rah­men­be­din­gun­gen für Unter­neh­men ist eröff­net + Ver­lust­ver­rech­nung: Bes­se­re Mög­lich­kei­ten für Start­ups und Grün­der + Groß­han­del-GmbHs: Neue Ver­gleichs­zah­len für die Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter + GmbH-Zie­le 2017: Wie hal­ten Sie es mit der Frau­en­quo­te + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Behör­de darf Druck machen  Geld/Finanzen: Nicht nach­rüst­ba­re Kas­sen müs­sen raus + BISS

 

 

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GmbH-Ziele 2017: Wie halten Sie es mit der Frauenquote

Die Ver­pflich­tung zur Frau­en­quo­te betrifft auch mit­tel­stän­di­sche GmbHs. Das gilt für alle mit­be­stimm­ten GmbHs mit mehr als 500 Beschäf­tig­ten. Dabei gel­ten für den Auf­sichts­rat und die Geschäfts­füh­rung ana­log die Vor­schrif­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (§ 52 Abs. 2 GmbHG). Die Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment unter­halb der Geschäfts­füh­rungs-Ebe­ne. Kei­ne kla­ren Vor­ga­ben gibt es dazu, was kon­kret unter den „bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­lei­tung“ zu ver­ste­hen ist. … 

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Volkelt-Brief 03/2016

Volkelt-FB-01Sie wol­len die GmbH ver­kau­fen: Gute Chan­cen in 2016 – viel „Geld” ist unter­wegs + Frau­en­quo­te: Auch mit­be­stimm­te GmbHs müs­sen han­deln + Ihr Haupt­kun­de schwä­chelt: Wie Sie Ihren Gewinn ret­ten kön­nen + Rech­te des Geschäfts­füh­rers: Nah­les rüt­telt an den Grund­la­gen + Ihre pri­va­te ESt-2016: Nur Zah­lun­gen über ein Kon­to zäh­len + Soli­da­ri­täts­zu­schlag: Gericht stoppt Zah­lung + Steu­er: Kin­der müs­sen Mie­te zah­len + Zu viel Gehalt ange­wie­sen: GF muss zurück­zah­len + BISS

 

 

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Frauenquote: Auch mitbestimmte GmbHs sind verpflichtet

Seit 1.1.2016 müs­sen die Aufsichtsräte/rätinnen in bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men zu 30 % mit Frau­en besetzt wer­den. Gibt es kei­ne Frau­en, bleibt der Pos­ten unbe­setzt. Das betrifft in Deutsch­land 200 Unter­neh­men. Die­se Ver­pflich­tung betrifft auch vie­le mit­tel­stän­di­sche GmbHs, z. B. alle mit­be­stimm­ten GmbHs mit mehr als 500 Beschäf­tig­ten. Dabei gel­ten für den Auf­sichts­rat und die Geschäfts­füh­rung ana­log die Vor­schrif­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein. Ach­tung: Eine sol­che Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment unter­halb der Geschäfts­füh­rungs-Ebe­ne. Es gilt: … 

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Volkelt-Brief 27/2015

Volkelt-NLImmer schön cle­ver: Kauf/Ver­kauf eines GmbH-Anteils mit Vor­ver­trag (let­ter of intent) + Kar­tell­ver­ge­hen: Kei­ne Stra­fen nach Neu­ord­nung der Geschäf­te + Mit­be­stimm­te GmbH: Die Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment + Geschäfts­füh­rer im Bei­rat: Ver­net­zen Sie sich mit Geschäfts­part­nern + Kor­rek­tu­ren: Nach­trag zur elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­rung  + Ver­kauf eines Kom­ple­men­tär-Anteils: Schau­en Sie dem FA auf die Fin­ger + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Finanz­amt darf Vor­sor­ge nicht  bestra­fen +  BISS

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Mitbestimmte GmbH: Die Frauenquote gilt auch für das Management

FrauenquoteSeit 1.5.2015 gilt die Frau­en­quo­te in bör­sen­no­tier­ten und mit­be­stimm­ten Unter­neh­men. Das betrifft auch mit­be­stimm­te GmbHs. Dabei gel­ten für den Auf­sichts­rat und die Geschäfts­füh­rung ana­log die Vor­schrif­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein. Ach­tung: Eine sol­che Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment unter­halb der Geschäfts­füh­rungs-Ebe­ne. Dazu gibt es im GmbH-Gesetz eine neue gesetz­li­che Rege­lung. Danach gilt: …