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Volkelt-Briefe

Bilanzrecht: Große GmbHs müssen Lagebericht erweitern

Ab dem Geschäfts­jahr 2018 müs­sen „lage­be­richts­pflich­ti­gen“ Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab 500 Mit­ar­bei­tern im Lage­be­richt über Maß­nah­men zur Gleich­stel­lung von Män­nern und Frau­en und zur Ent­gelt­gleich­heit im Unter­neh­men berich­ten (Quel­le: Entg­Tran­spG).

Für die­se GmbHs gilt auch die Frau­en­quo­te im Manage­ment (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ach­tung: Hier läuft die vor­ge­ge­be­ne Frist aus. Danach müs­sen Sie bis zum 30.6.2017 Ziel­vor­ga­ben für die Umset­zung der Frau­en­quo­te in der GmbH defi­niert haben (vgl. dazu Nr. 49/2016).

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Volkelt-Brief 49/2016

Volkelt-FB-01Wirt­schafts­po­li­tik: Der Wett­be­werb um bes­se­re Rah­men­be­din­gun­gen für Unter­neh­men ist eröff­net + Ver­lust­ver­rech­nung: Bes­se­re Mög­lich­kei­ten für Start­ups und Grün­der + Groß­han­del-GmbHs: Neue Ver­gleichs­zah­len für die Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter + GmbH-Zie­le 2017: Wie hal­ten Sie es mit der Frau­en­quo­te + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Behör­de darf Druck machen  Geld/Finanzen: Nicht nach­rüst­ba­re Kas­sen müs­sen raus + BISS

 

 

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Volkelt-Brief 03/2016

Volkelt-FB-01Sie wol­len die GmbH ver­kau­fen: Gute Chan­cen in 2016 – viel „Geld” ist unter­wegs + Frau­en­quo­te: Auch mit­be­stimm­te GmbHs müs­sen han­deln + Ihr Haupt­kun­de schwä­chelt: Wie Sie Ihren Gewinn ret­ten kön­nen + Rech­te des Geschäfts­füh­rers: Nah­les rüt­telt an den Grund­la­gen + Ihre pri­va­te ESt-2016: Nur Zah­lun­gen über ein Kon­to zäh­len + Soli­da­ri­täts­zu­schlag: Gericht stoppt Zah­lung + Steu­er: Kin­der müs­sen Mie­te zah­len + Zu viel Gehalt ange­wie­sen: GF muss zurück­zah­len + BISS

 

 

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Frauenquote: Auch mitbestimmte GmbHs sind verpflichtet

Seit 1.1.2016 müs­sen die Aufsichtsräte/rätinnen in bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men zu 30 % mit Frau­en besetzt wer­den. Gibt es kei­ne Frau­en, bleibt der Pos­ten unbe­setzt. Das betrifft in Deutsch­land 200 Unter­neh­men. Die­se Ver­pflich­tung betrifft auch vie­le mit­tel­stän­di­sche GmbHs, z. B. alle mit­be­stimm­ten GmbHs mit mehr als 500 Beschäf­tig­ten. Dabei gel­ten für den Auf­sichts­rat und die Geschäfts­füh­rung ana­log die Vor­schrif­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein. Ach­tung: Eine sol­che Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment unter­halb der Geschäfts­füh­rungs-Ebe­ne. Es gilt: …