Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind zwei getrennte Feststellungen. Allein aus der Feststellung der Ausgangslohnsumme lässt sich nicht feststellen, ob das Unternehmen mehr oder weniger als 20 Beschäftigte hat und demnach die Verschonungsreglung anzuwenden ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt zwei getrennte Feststellungen – eine Schätzung der Beschäftigtenzahl ist nicht ausreichend und hat keine Bindungswirkung (BFH, Urteil v. 5.9.2018, II R 57/15).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Die Brexit-Entscheidung (202 gegen 432 Stimmen gegen den geordneten Brexit) steht. Für die Kollegen mit GB-Import-Export heißt das: Soll die Zollabfertigung (ab 29.3.2019) inhouse oder durch einen externen Berater abgewickelt werden? Was konkret an Papierkram kommt, ergibt sich aus den offiziellen Infos des Zoll. Gute Beratung und Dienstleistung dazu bietet >Transalex– auch die meisten IHKs haben Berater abgestellt oder vermitteln Berater.
Wer von den Kollegen/Innen zu Jahresbeginn eine neue Job-Herausforderung angenommen hat, ist gut beraten, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem alten Anstellungsvertrag einzuhalten. In der Regel sind saftige Vertragstrafen fällig, wenn gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen wird. Die Bereitschaft der Unternehmen, solche Strafen durchzusetzen, ist ausgesprochen hoch und der Verstoß als solcher ist auch nicht dazu geeignet, Ihr persönliches Renommee zu erhöhen. Es ist also keine Option, es darauf ankommen zu lassen.
Für die Kollegen/Innen, die der Meinung sind, dass ihr Wettbewerbsverbot zu weit greift (Berufsverbot), gibt es ein neues Urteil des OLG München: …
Auf Neujahrsempfängen – der Stadt, der Gemeinde, der IHK oder des jeweiligen Branchenverbandes – ergeben sich gute Möglichkeiten zu interessanten Gesprächen mit den Geschäftsführer-Kollegen/Innen. Auf dem diesjährigen Neujahrsempfang der IHK Freiburg war zu spüren: Die Stimmung in der Wirtschaft hat einen ersten Dämpfer. Automobil-Zulieferer korrigieren ihre Planungen nach unten und der Fachkräfte- bzw. Arbeitskräftemangel hält an.
Im 2. Jahr in Folge gab es wieder mehr Anmeldungen von den Kollegen zu dieser IHK-Veranstaltung. Man engagiert sich, sucht den Austausch untereinander und geht in die Öffentlichkeit. Die Menschen der Wirtschaft rücken enger zusammen. Am Rande ergaben sich wie immer viele Möglichkeiten, sich mit den Kollegen über solche Themen, über die sonst nur am Rande gesprochen wird, etwas intensiver auszutauschen. Dieses Jahr etwa über die zunehmenden Kontrollen und Gängelungen der Wirtschaft. Besonders oft genannt wurden dieses Jahr vor allem drei Punkte: …
Der Bitcoin – das bekannteste digitale Zahlungsmittel – wird nach einem Höchststand von rund 20.000 $ unterdessen nur noch mit 3.300 $ gehandelt. Nur noch Spekulanten bleiben dran. Dennoch: …
Für viele Kollegen/Innen ist es jährliche Übung, gleich zum Einstieg ins neue Jahres zu prüfen, wie sie die Ertragsseite der GmbH aufbessern können – etwa mit dosierten Preisanpassungen. Andere schwören auf stabile Preise mit dem Ziel einer langfristigen Kundenbindung. Nachteil dieser Strategie: Während andere mit einer schnellen und vorgezogenen Preiserhöhung beim Umsatz zulegen, muss der Unternehmer, der auf Preiserhöhungen verzichtet, in der Regel mit relativ schrumpfenden Erträgen rechnen. Am Ende muss er dann doch die Preise erhöhen, um im Wettbewerb zu überleben.
Fazit: …
Das Stammkapital einer GmbH kann eine Bar- oder Sacheinlage sein. Dazu sind die besonderen Vorschriften des GmbH-Gesetzes zu beachten (§ 5 GmbHG). Damit ist es grundsätzlich möglich, dass die Beteiligung an einem Unternehmen als Sacheinlage – z. B. für eine Kapitalerhöhung – eingebracht wird. Achtung: Das geht auch, wenn es sich um einen Anteil eines im Mehrheitsbesitz der Kapital erhöhenden GmbH befindlichen Unternehmens handelt – also eine sog. Schachtelbeteiligung vorliegt (OLG Thüringen, Beschluss v. 30.8.2018, 2 W 260/18).
Hat ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt, er werde zu ihm „wechseln” und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt, gibt der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab. Dieses Angebot nimmt der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen” konkludent an (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 7.8.2018, 1 Sa 23/18).
Auf Initiative Bayerns prüfen die Bundesländer, inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen für erschwerte Abmahnverfahren gegen kleinere Unternehmen umgesetzt werden können. Hintergrund: Es häufen sich Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße gegen die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ziel der Initiative ist es, dass nur noch Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern in einer Datenschutzerklärung die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Verarbeitung ihrer Daten vollständig und korrekt auflisten müssen. Das ist in der Praxis sehr aufwendig und von kleineren Unternehmen kaum zu leisten.
Wird ein (atypisch) stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt, kann die GmbH daraus keinen Anspruch auf den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR geltend machen. Der Freibetrag steht nur dem stillen Gesellschafter als Mitunternehmer zu. Das Finanzamt ist danach berechtigt, den Freibetrag lediglich anteilig zu gewähren. Da sich der Freibetrag, der für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt, auf den jeweils sachlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb bezieht, ist eine getrennte Beurteilung für Zeiträume vor und nach Begründung der Mitunternehmerschaft vorzunehmen (FG Münster, Urteil v. 18.10.2018, 10 K 4079/16 G).