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Lamborghini Aventador nicht als Firmenwagen anerkannt

Der Fir­men­wa­gen darf zwar grund­sätz­lich „reprä­sen­ta­tiv” aus­fal­len. Aber: Nach der Recht­spre­chung der Finanz­ge­rich­te gibt es Gren­zen – der Fir­men­wa­gen darf ins­ge­samt nur „ange­mes­sen” sein, er muss zur Grö­ße und Bedeu­tung des Unter­neh­mens pas­sen. Laut Finanz­ge­richt (FG) Ham­burg ist ein unan­ge­mes­se­nes Fahr­zeug steu­er­lich als Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand zu behan­deln und wie eine Jagd oder ein Segel­boot nicht abzugs­fä­hig (FG Ham­burg, Urteil v. 11.10.2018, 2 K 116/18).

Die Klä­ge­rin betreibt ein Gebäu­de­rei­ni­gungs­un­ter­neh­men. Sie hat­te im Novem­ber 2016 einen gebrauch­ten Lam­bor­ghi­ni Aven­ta­tor LP 700–4 (Kilo­me­ter­stand 18.700) mit trans­pa­ren­ter Motor­hau­be für 298.475 EUR brut­to erwor­ben. Ein Vor­steu­er­ab­zug ist nicht mög­lich. Aus­nah­me: Han­delt das Unter­neh­men selbst mit reprä­sen­ta­ti­ven hoch­wer­ti­gen Auto­mo­bi­len, ist aus­nahms­wei­se ein Vor­steu­er- bzw. Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug mög­lich (vgl. dazu auch Nr. 26/2018).

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Reformen: Kommission für ein Unternehmensteuergesetzbuch

Zahl­rei­che Steu­er­ex­per­ten for­dern unter­des­sen die Ein­set­zung einer Regie­rungs­kom­mis­si­on zur Reform der Unter­neh­mens­steu­ern – und zwar noch vor Ablauf der Legis­la­tur­pe­ri­ode. Nur so kann die inter­na­tio­na­le Wett­be­werbs­fä­hig­keit der deut­schen Wirt­schaft auf Dau­er gesi­chert wer­den. Zen­tra­ler Punkt der Reform wird danach eine kom­plet­te Nivel­lie­rung der Gewer­be­steu­er sein (Quel­le: Leit­li­ni­en für ein Unter­neh­men­steu­er­ge­setz­buch, in GmbHR 2019, R4 ff.).

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Neues Urteil: Unkenntnis schützt den GmbH-Geschäftsführer nicht

Unkennt­nis über Steu­er­pflich­ten- und ‑fris­ten tau­gen nicht für den Geschäfts­füh­rer als Argu­ment im Finanz­ge­richts­ver­fah­ren. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): „Es bestehen kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken dage­gen, dass der Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Haf­tungs­ver­fah­ren mit Ein­wen­dun­gen gegen die Höhe der Steu­er­for­de­run­gen gemäß § 166 AO aus­ge­schlos­sen ist, wenn er der For­de­rungs­an­mel­dung des Finanz­sam­tes hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber unter­las­sen hat. Man­geln­de Kennt­nis­se der Grund­pflich­ten eines Geschäfts­füh­rers einer GmbH ent­schul­di­gen eine Pflicht­ver­let­zung nicht” (BFH, Beschluss v. 18.9.2018, XI R 54/17).

Bei der Betriebs­prü­fung wur­den Män­gel in der Kas­sen­füh­rung fest­ge­stellt – so dass das Finanz­amt den Umsatz und den Gewinn der betrof­fe­nen GmbH schätz­te. Wich­tig: Auch und gera­de in der Insol­venz muss der Geschäfts­füh­rer Steu­er­for­de­run­gen prü­fen, ggf. wider­spre­chen und gericht­lich prü­fen lassen.

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Anzahl der Beschäftigten: Finanzamt muss richtig zählen

Die Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­sum­me und die Fest­stel­lung der Anzahl der Beschäf­tig­ten sind zwei getrenn­te Fest­stel­lun­gen. Allein aus der Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­sum­me lässt sich nicht fest­stel­len, ob das Unter­neh­men mehr oder weni­ger als 20 Beschäf­tig­te hat und dem­nach die Ver­scho­nungs­reg­lung anzu­wen­den ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ver­langt zwei getrenn­te Fest­stel­lun­gen – eine Schät­zung der Beschäf­tig­ten­zahl ist nicht aus­rei­chend und hat kei­ne Bin­dungs­wir­kung (BFH, Urteil v. 5.9.2018, II R 57/15).

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Brexit: Hilfreiche Infos für Import/Export-Unternehmen

Die Brexit-Ent­schei­dung (202 gegen 432 Stim­men gegen den geord­ne­ten Brexit) steht. Für die Kol­le­gen mit GB-Import-Export heißt das: Soll die Zoll­ab­fer­ti­gung (ab 29.3.2019) inhouse oder durch einen exter­nen Bera­ter abge­wi­ckelt wer­den? Was kon­kret an Papier­kram kommt, ergibt sich aus den offi­zi­el­len Infos des Zoll. Gute Bera­tung und Dienst­leis­tung dazu bie­tet >Tran­salex– auch die meis­ten IHKs haben Bera­ter abge­stellt oder ver­mit­teln Berater.

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GF-Jobwechsel: Neue Rechtslage zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Wer von den Kollegen/Innen zu Jah­res­be­ginn eine neue Job-Her­aus­for­de­rung ange­nom­men hat, ist gut bera­ten, sei­ne nach­ver­trag­li­chen Pflich­ten aus dem alten Anstel­lungs­ver­trag ein­zu­hal­ten. In der Regel sind saf­ti­ge Ver­tragstra­fen fäl­lig, wenn gegen das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot ver­sto­ßen wird. Die Bereit­schaft der Unter­neh­men, sol­che Stra­fen durch­zu­set­zen, ist aus­ge­spro­chen hoch und der Ver­stoß als sol­cher ist auch nicht dazu geeig­net, Ihr per­sön­li­ches Renom­mee zu erhö­hen. Es ist also kei­ne Opti­on, es dar­auf ankom­men zu lassen.

Für die Kollegen/Innen, die der Mei­nung sind, dass ihr Wett­be­werbs­ver­bot zu weit greift (Berufs­ver­bot), gibt es ein neu­es Urteil des OLG München: … 

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GF-Erfahrungsaustausch: Diese Themen bestimmen die Tagesordnung

Auf Neu­jahrs­emp­fän­gen – der Stadt, der Gemein­de, der IHK oder des jewei­li­gen Bran­chen­ver­ban­des –  erge­ben sich gute Mög­lich­kei­ten zu inter­es­san­ten Gesprä­chen mit den Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen. Auf dem dies­jäh­ri­gen Neu­jahrs­emp­fang der IHK Frei­burg war zu spü­ren: Die Stim­mung in der Wirt­schaft hat einen ers­ten Dämp­fer. Auto­mo­bil-Zulie­fe­rer kor­ri­gie­ren ihre Pla­nun­gen nach unten und der Fach­kräf­te- bzw. Arbeits­kräf­te­man­gel hält an.

Im 2. Jahr in Fol­ge gab es wie­der mehr Anmel­dun­gen von den Kol­le­gen zu die­ser IHK-Ver­an­stal­tung. Man enga­giert sich, sucht den Aus­tausch unter­ein­an­der und geht in die Öffent­lich­keit. Die Men­schen der Wirt­schaft rücken enger zusam­men. Am Ran­de erga­ben sich wie immer vie­le Mög­lich­kei­ten, sich mit den Kol­le­gen über sol­che The­men, über die sonst nur am Ran­de gespro­chen wird, etwas inten­si­ver aus­zu­tau­schen. Die­ses Jahr etwa über die zuneh­men­den Kon­trol­len und Gän­ge­lun­gen der Wirt­schaft. Beson­ders oft genannt wur­den die­ses Jahr vor allem drei Punkte: … 

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Digitales: Krypto-Währungen – spekulieren: JA, Investieren: NEIN

Der Bit­co­in – das bekann­tes­te digi­ta­le Zah­lungs­mit­tel – wird nach einem Höchst­stand von rund 20.000 $ unter­des­sen nur noch mit 3.300 $ gehan­delt. Nur noch Spe­ku­lan­ten blei­ben dran. Den­noch:

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GmbH-Finanzen: Der sanfte Weg zu mehr Umsatz

Für vie­le Kollegen/Innen ist es jähr­li­che Übung, gleich zum Ein­stieg ins neue Jah­res zu prü­fen, wie sie die Ertrags­sei­te der GmbH auf­bes­sern kön­nen – etwa mit dosier­ten Preis­an­pas­sun­gen. Ande­re schwö­ren auf sta­bi­le Prei­se mit dem Ziel einer lang­fris­ti­gen Kun­den­bin­dung. Nach­teil die­ser Stra­te­gie: Wäh­rend ande­re mit einer schnel­len und vor­ge­zo­ge­nen Preis­er­hö­hung beim Umsatz zule­gen, muss der Unter­neh­mer, der auf Preis­er­hö­hun­gen ver­zich­tet, in der Regel mit rela­tiv schrump­fen­den Erträ­gen rech­nen. Am Ende muss er dann doch die Prei­se erhö­hen, um im Wett­be­werb zu überleben.

Fazit: …

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GmbH/Recht: Beteiligungen an Unternehmen sind „einlagefähig”

Das Stamm­ka­pi­tal einer GmbH kann eine Bar- oder Sach­ein­la­ge sein. Dazu sind die beson­de­ren Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes zu beach­ten (§ 5 GmbHG). Damit ist es grund­sätz­lich mög­lich, dass die Betei­li­gung an einem Unter­neh­men als Sach­ein­la­ge – z. B. für eine Kapi­tal­erhö­hung – ein­ge­bracht wird. Ach­tung: Das geht auch, wenn es sich um einen Anteil eines im Mehr­heits­be­sitz der Kapi­tal erhö­hen­den GmbH befind­li­chen Unter­neh­mens han­delt – also eine sog. Schach­tel­be­tei­li­gung vor­liegt (OLG Thü­rin­gen, Beschluss v. 30.8.2018, 2 W 260/18).

Das Regis­ter­ge­richt hat­te zunächst die Ein­tra­gung der Kapi­tal­erhö­hung aus Sach­ein­la­gen bzw. der Ein­brin­gung von Akti­en abge­lehnt. Das OLG hält aber Akti­en oder Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men grund­sätz­lich für „ein­la­ge­fä­hig”. In der Pra­xis muss aller­dings genau gerech­net wer­den. Kommt es zu Wert­än­de­run­gen (Schwan­kun­gen) der ein­ge­leg­ten Antei­le (Akti­en), kann das ganz schnell dazu füh­ren, dass eine bilan­zi­el­len Über­schul­dung ein­tritt – mit den damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­fol­gen für die Geschäfts­lei­tung (Insol­venz­an­trags­pflicht). Inso­fern sind Sie als Geschäfts­füh­rer in einer sol­chen Situa­ti­on zur beson­de­ren Kon­trol­le verpflichtet.