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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Mit Been­di­gung der Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers endet grund­sätz­lich auch das Wett­be­werbs­ver­bot. Die GmbH kann jedoch – bereits bei Abschluss des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges – ver­ein­ba­ren, dass der Geschäfts­füh­rer einem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot unter­lie­gen soll.

Ach­tung: Da der GmbH-Geschäfts­füh­rer kein Hand­lungs­ge­hil­fe im Sin­ne des § 56 ff. HGB ist, gel­ten für ihn nicht die Bestim­mun­gen über das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot aus § 74 ff. HGB, ins­be­son­de­re § 74 Abs. 2 HGB wonach ein Wett­be­werbs­ver­bot nur wirk­sam ver­ein­bart wer­den kann, wenn dafür eine Aus­gleichs­zah­lung (Karenz­ent­schä­di­gung) gewährt wird. Kon­kret: Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer ist das Wett­be­werbs­ver­bot auch dann ver­bind­lich und wirk­sam, wenn die GmbH dafür nicht zahlt (BGH Urteil vom 26.03.1984, Az: II ZR 229/83).

Unwirk­sam ist ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot aller­dings dann, wenn es sit­ten­wid­rig ist. Das ist der Fall, wenn der Geschäfts­füh­rer durch das Wett­be­werbs­ver­bot der­ma­ßen in der Aus­übung einer beruf­li­chen Betä­ti­gung gehin­dert ist, dass dies einem Berufs­ver­bot nahe kommt. Hin­wei­se dazu sind:

  1. das Wett­be­werbs­ver­bot ist regio­nal unbe­grenzt wirksam,
  2. das Wett­be­werbs­ver­bot bezieht sich auf eine gan­ze Branche,
  3. das Wett­be­werbs­ver­bot bezieht sich auf Betä­ti­gun­gen, die nicht Betä­ti­gung oder nicht Haupt-Betä­ti­gung der GmbH sind,
  4. die zeit­li­che Dau­er des Wett­be­werbs­ver­bo­tes ist nicht hin­zu­neh­men (mehr als 2 Jahre).

Bei­spiel: Das nach­ver­trag­li­che Ver­bot jeg­li­cher Kon­kur­renz­tä­tig­keit in einem Anstel­lungs­ver­trag mit einem Geschäfts­füh­rer ver­stößt auch bei einer zeit­li­chen Befris­tung gegen Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB, weil an einer so weit­ge­hen­den Bin­dung kein schutz­wür­di­ges Inter­es­se der GmbH besteht (OLG Düs­sel­dorf Urteil vom 3.12.1998, Az: 6 U 151/98). Die GmbH hat­te ver­sucht, Ihre Rechts­po­si­ti­on dar­auf zu stüt­zen, dass für das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot eine zeit­li­che Begren­zung von ledig­lich 2 Jah­ren vor­ge­se­hen war. Das Gericht geht aber  zu Recht  davon aus, dass es dar­auf nicht ankommt. Ent­schei­dend ist die Reich­wei­te des Wett­be­werbs­ver­bots ins­ge­samt. Bleibt dem Geschäfts­füh­rer kei­ne Mög­lich­keit, im Rah­men der von ihm aus­ge­üb­ten beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on (sach­lich, räum­lich, zeit­lich) tätig zu wer­den, han­delt es sich um eine unzu­läs­si­ge Beschrän­kung sei­ner Berufs- und Betä­ti­gungs­frei­heit. Ein sol­ches Wett­be­werbs­ver­bot ist unwirksam.

Da die GmbH nach Aus­schei­den des Geschäfts­füh­rers in aller Regel ein eige­nes wirt­schaft­li­ches Inter­es­se dar­an hat, dass die­ser für eine gewis­se Zeit nicht wett­be­werb­lich tätig wird, ist in der Pra­xis der Anspruch auf Karenz­zah­lun­gen üblich und leicht durch­zu­set­zen. Die­se kön­nen zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer in der Höhe frei ver­ein­bart wer­den, in der Pra­xis ori­en­tiert man sich an den Bestim­mun­gen des § 74 HGB. Danach wird als Ver­gü­tung die Hälf­te der zuletzt ver­trags­mä­ßig bezo­ge­nen Leis­tun­gen ver­ein­bart – in der Regel ist dies das zuletzt bezo­ge­ne Brut­to-Jah­res­ge­halt (Fest­ge­halt + Urlaubs- und Weih­nachts­geld, nicht aber: Son­der­zu­wen­dun­gen, Tan­tie­me, Sachzuwendungen.

Las­sen Sie die Ihnen ange­bo­te­ne Ver­ein­ba­rung über ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot unbe­dingt von einem sach­ver­stän­di­gen Bera­ter (Rechts­an­walt) prü­fen. Hier steckt der Teu­fel im Detail. Zum Bei­spiel: „Die Ver­gü­tung für jedes Jahr des Wett­be­werbs­ver­bo­tes beträgt jeweils die Hälf­te der im Vor­jahr bezo­ge­nen Leis­tun­gen“ Kon­kret: Im zwei­ten Jahr des Wett­be­werbs­ver­bo­tes haben Sie nur noch Anspruch auf die Hälf­te der Hälf­te der Zah­lun­gen“. Also: Bes­ser zwei­mal prüfen!

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