Hat ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt, er werde zu ihm „wechseln” und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt, gibt der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab. Dieses Angebot nimmt der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen” konkludent an (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 7.8.2018, 1 Sa 23/18).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Auf Initiative Bayerns prüfen die Bundesländer, inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen für erschwerte Abmahnverfahren gegen kleinere Unternehmen umgesetzt werden können. Hintergrund: Es häufen sich Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße gegen die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ziel der Initiative ist es, dass nur noch Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern in einer Datenschutzerklärung die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Verarbeitung ihrer Daten vollständig und korrekt auflisten müssen. Das ist in der Praxis sehr aufwendig und von kleineren Unternehmen kaum zu leisten.
Wird ein (atypisch) stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt, kann die GmbH daraus keinen Anspruch auf den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR geltend machen. Der Freibetrag steht nur dem stillen Gesellschafter als Mitunternehmer zu. Das Finanzamt ist danach berechtigt, den Freibetrag lediglich anteilig zu gewähren. Da sich der Freibetrag, der für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt, auf den jeweils sachlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb bezieht, ist eine getrennte Beurteilung für Zeiträume vor und nach Begründung der Mitunternehmerschaft vorzunehmen (FG Münster, Urteil v. 18.10.2018, 10 K 4079/16 G).
| Planung | Führen Sie die Teilpläne (Finanzen, Kosten, Umsatz, Personal, Marketing) zusammen. Prüfen Sie anhand der Planung 2017/2018: Ist der Unternehmensplan vollständig und realistisch? Händigen Sie die Planung den verantwortlichen Mitarbeitern aus. Das Thema „Digitalisierung” ist Chefsache. Weisen Sie die zuständigen Mitarbeiter an, das Thema zum TOP in den Ressort-Besprechungen zu machen und über Entwicklungen, Erkenntnisse und Maßnahmen regelmäßig der Geschäftsführung zu berichten. |
| Marketing | Prüfen Sie anhand des Soll-Ist-Vergleichs aus der laufenden Planungsperiode:
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| Führung | Konnten in 2018 nicht alle Personalgespräche durchgeführt werden, sollte das bis Ende Januar nachgeholt werden. Das betrifft alle Mitarbeiter mit Schlüsselfunktionen und Personalverantwortung. Prüfen Sie, ob solche Gespräche mit Zielvereinbarungen auch in den Abteilungen/Projekten durchgeführt wurden. |
| Personal | Personal bleibt der Engpass. Prüfen Sie:
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| Urlaub | Bis Ende Januar sollte die Urlaubsplanung 2019 abgeschlossen sein. Achtung: Geschäftsführer, die ihren Urlaub in 2018 nicht antreten konnten, haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung laut Anstellungsvertrag, sollten Sie die Auszahlung (ab 1.4.2019) erst nach Rücksprache mit dem Steuerberater veranlassen |
| Steuern | Für Ihre GmbH wird sich in 2019 in Sachen Körperschaftsteuer (15 %) / Solidaritätszuschlag (5,5 % der KSt-Schuld) / Abgeltungssteuer (25 %) nichts ändern. Allerdings sind einige lohnsteuerliche Änderungen umzusetzen (Rechengrößen in der Sozialversicherung, Job-Ticket, Kindergeld usw.). Prüfen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater:
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| Termine |
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Für die IT und Datenschutz im Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte Pflicht. Ganz so pragmatisch sieht der Gesetzgeber seine Aufgaben in Sachen Digitalisierung (noch) nicht. Dennoch: Ohne Spezialisierung und Expertenwissen ist die digitale Zukunft nicht zu stemmen. Größere Unternehmen leisten sich einen Digitaliserungs-Vorstand (Chief Digital Officer).
Auch und gerade kleinere Unternehmen sind gut beraten, das Thema …
Der Blick in die Börsen – und damit in die Zukunft – offenbart: Dow-Jones, Eurostox, DAX und Konsorten weisen den Weg nach „unten”. Noch gibt es (weltweites) Wachstum, aber die Margen schrumpfen. Die Automobil-Branche ist der größte Patient 2019. Die Symptome sind bekannt. An der Therapie wird gearbeitet.
| Betrifft … | Trend |
| Konjunktur | Die oben aufgezeigten Entwicklungen belegen auch die neuesten IfO-Zahlen. Die Aussichten für Januar 2019 werden nur noch mit 98,7 Prozentpunkten bewertet, nach 99 Punkten im Vormonat. Trend: Die Geschäftserwartungen der Unternehmen liegen damit erneut deutlich unter der aktuellen Klima-Bewertung (IfO-Geschäftsklima-Index im November: 102,0, Tendenz: fallend). |
| Zinsen | In der Geldpolitik der US-Notenbank FED deutet sich eine grundsätzliche Veränderung an. Ab sofort wird die FED noch flexibler auf Entwicklungen auf den Kapitalmärkten reagieren können. In Zukunft werden Zinsschritte monatlich beraten und bekannt gegeben. Das dürfte die Europäische Zentralbank (EZB) in Sachen Nullzins-Politik noch stärker als bisher unter Zugzwang setzen. |
| Automobile und Automobilzulieferer | Kapazitätspläne werden nach unten korrigiert – auch in den Zuliefererbetrieben werden Schichten umorganisiert oder ausgesetzt. In der Branche hat man die Zeichen der Zeit bereits antizipiert und steuert gegen. Wichtige Mitarbeiter müssen jetzt verantworlich eingebunden und mitgenommen werden. |
| Firmenwagen | Fahrer von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen werden bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Für Elektrofahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der privaten Nutzung solcher Fahrzeuge monatlich nur noch mit 0,5 % des Bruttolistenpreises berechnet (vgl. Nr. 36/2018). |
| Private Krankenversicherung | Der Verband der Privaten Krankenversicherer (PKV) hat für 2019 eine Beitragserhöhnung um durchschnittlich 1,9 % für die private KV angekündigt. U. U. lohnt der Beitragsvergleich bzw. ein Wechsel der Versicherung. |
Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) ist eine Regelung in einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung (z. B. Pensionszusage), nach der die Leistungen des jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle, über 10 Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5% gekürzt wird, nicht zu beanstanden (sog. Altersabstandsklausel). …


