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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Neue Gesetzes-Initiative zur Deckelung der Manager-Gehälter

Die poli­ti­schen Par­tei­en sind der­zeit damit beschäf­tigt, die Pro­gram­me zu über­ar­bei­ten und zu pro­fi­lie­ren. Es geht um Hartz IV, Grund­ren­te und Steu­er­po­li­tik (Soli­da­ri­täts­zu­schlag, Ver­mö­gens­steu­er, Spit­zen­steu­er­satz). Aber auch wirt­schafts­po­li­ti­sche The­men wie Wirt­schafts­för­de­rung, Min­dest­lohn und Frau­en­quo­te wer­den neu ange­fasst und dass die Umver­tei­lungs­de­bat­ten auch das The­ma Mana­ger- und Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tun­gen errei­chen wird, war abzusehen.

Jetzt gibt es einen (erneu­ten) Vor­stoß der LINKEN, der die bis­her auch schon von der SPD vor­ge­tra­ge­nen Argu­men­te zur Beschrän­kung der Mana­ger-Ver­gü­tun­gen bün­delt und in einer ent­spre­chen­den Geset­zes­in­itia­ti­ve zusam­men­fasst (Bun­des­tags-Druck­sa­che 19/7979 vom 21.2.2019). Die Eckdaten: …

  • Die Gesamt­be­zü­ge eines Vor­stands­mit­glieds dür­fen nicht mehr als das Zwan­zig­fa­che eines sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­ten in der unters­ten Lohn- und Gehalts­grup­pe des jewei­li­gen Unter­neh­mens betragen.
  • Mana­ger­ver­gü­tun­gen sind nur bis zu 500.000 EUR im Jahr als Betriebs­aus­ga­be vom zu ver­steu­ern­den Gewinn  abzugsfähig.
  • Im Fal­le  einer  Über­schrei­tung erfolgt eine Ver­steue­rung nicht nur beim Mana­ger, son­dern zusätz­lich auch beim aus­zah­len­den Unternehmen.
  • Eine Ver­gü­tung der Unter­neh­mens­vor­stän­de mit Akti­en­op­tio­nen ist ausgeschlossen.
  • Über­mä­ßi­ge Abfin­dun­gen sol­len beschränkt werden.
Die­ser und ande­re das Gehalt beschrän­ken­de Vor­schlä­ge bezie­hen sich zwar zunächst auf den Vor­stand in der Akti­en­ge­sell­schaft bzw. auf die Vor­schrif­ten zur Mana­ger-Ver­gü­tung nach dem Akti­en­ge­setz (AktG). Sie die­nen aber auch als Maß­stab für die Finanz­be­hör­den, wenn es um die ange­mes­se­ne Ver­gü­tung von GmbH-Geschäfts­füh­rern geht. Inso­fern betrifft die Gehalts­de­bat­te auch alle (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer, die gut ver­die­nen. Für die Finanz­be­hör­den ist das auch immer eine gute Vor­la­ge, hohe Gehäl­ter als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zu besteuern.

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