Einige Kollegen/Innen nutzen die bevorstehenden Umbruchzeiten bereits jetzt dazu, die Unternehmensstrategie anzupassen – die Grundlagen für die Digitalisierung zu schaffen, Kapazitätsanpassungen umzusetzen oder das gesamte Geschäftsmodell auf den Prüfstand zu stellen. Wichtig: Wer hier Neuland betritt, sollte/muss sich extern beraten lassen. Wir haben an dieser Stelle bereits auf die Verpflichtung der Geschäftsführung zur externen Beratung hingewiesen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zum Zukauf eines Unternehmens). Externer Beratungsbedarf entsteht immer, wenn Sie zeitlich begrenzte Aufgaben an einen Spezialisten übertragen und Sie kein eigenes Personal für eine bestimmte Aufgabe einstellen wollen. Ist die Aufgabe erledigt, ist das Beratungsverhältnis beendet und der Berater scheidet aus. Die Ausgestaltung des Beratervertrages ist Sache der Parteien. Zeichnen Sie den Ihnen vorgelegten Vertrag nicht einfach ab. Machen Sie die Auftragsvergabe grundsätzlich immer davon abhängig, dass Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt sind. Vertragliche Mängel bringen Ihnen als Geschäftsführer und Ihrer Firma erhebliche Nachteile und verursachen Mehrkosten. Die häufigsten Fehler bei Vertragsschluss sind: …
Kategorie: Volkelt-Briefe
Viele – aber keineswegs alle – Mitarbeiter arbeiten mit dem PC, einem Notebook oder einem Tablet. Damit können sie sich jederzeit auf das firmeninterne Intranet einloggen. Auch, wenn Sie von zu Hause aus arbeiten oder unterwegs beim Kunden sind. Umgekehrt sind die Mitarbeiter damit auch jederzeit von der vorgesetzten Stelle oder von der Geschäftsleitung erreichbar. Das kann sehr wichtig sein, z. B. wenn der Außendienst zusätzliche Informationen über einen Kunden braucht, wenn das Controlling nachkalkulieren muss oder wenn der Kunde Zusatzinformationen über das Produkt braucht, die der Außendienst nicht bedienen kann. Aber auch die informelle Kommunikation/Erreichbarkeit wird von den HR/Personal-Verantwortlichen in immer mehr Unternehmen als Instrument der Mitarbeiter-Bindung eingesetzt.
Wie aber kann das Unternehmen mit den Mitarbeitern kommunizieren, deren Arbeitsplatz keinen direkten und permanenten Zugriff auf Intranet-Informationen des Unternehmens haben? …
Empfiehlt ein Influencer ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er/sie sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er/sie empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main getarnte Werbung auf Instagram (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.6.2019, 6 W 35/19).
Werden im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung GmbH-Anteile auf die nächste Generation übertragen, gibt es einige Möglichkeiten, Steuern zu sparen. So können Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bis zum Freibetrag steuerfrei übertragen/geschenkt werden. Nach den neuen Regelungen zur Erbschaftssteuer für Unternehmen profitieren GmbHs mit einem Unternehmenswert bis 26 Mio. EUR von der sog. Verschonungsregel. GmbH-Erben, die den Bestand des Unternehmens weiter führen, können danach sogar völlig steuerfrei ausgehen.
ACHTUNG: …
Wer als Aufsichtsrat (Beirat) für ein Unternehmen kontrollierend tätig wird und dafür eine regelmäßige Vergütung erhält, kann seine Leistungen nicht inkl. Mehrwertsteuer verrechnen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt für den Fall eines niederländischen Aufsichtsrats entschieden. Das gilt auch für Deutschland und für alle Geschäftsführer, die nebenberuflich in den Aufsichtsrat/Beirat eines Unternehmens berufen sind (EuGH, Urteil v. 13.6.2019, C 420/18).
Seit 2014 wird die ordnungsgemäße Meldung und Abführung der Beiträge zur Künstlersozialversicherung (KSV) durch die Deutsche Rentenversicherung (DR) geprüft. Ziel ist die flächendeckende Prüfung, die aber auch im abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 noch nicht durchgesetzt werden konnte. Informieren Sie sich vorab, welche Leistungen beitragspflichtig sind. Beispiele gibt es auf der Homepage der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de. Der aktuelle Beitragssatz liegt bei 4,2 % des Auftragsvolumens. In 2020 wird der Beitragssatz unverändert bei 4,2 % liegen. Stichtag ist jeweils der 31.3. des Folgejahres. Bis dahin müssen Sie die beitragspflichtigen Leistungen aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr an die KSV melden (Mitteilung des BMAS vom 5.7.2019).
Einigen sich die Gesellschafter der GmbH und der Geschäftsführer auf eine Beendigung des Anstellungsvertrages und vereinbaren sie dazu im Aufhebungsvertrag einen (nicht weiter modifizierten) Anspruch auf eine Abfindung, entsteht ein Rechtsanspruch auf Abfindung – so, als wäre im Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Abfindung vereinbart worden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.4.2019, 6 U 28/18).
Stand 1.1.2019 gibt es in Deutschland 1.289.037 eingetragene GmbHs. Das entspricht einem Plus von 36.122 Gesellschaften gegenüber dem Vorjahr. Auch die Rechtsform UG (ausgewiesen in den Zahlen für GmbH) liegt weiter im Aufwärtstrend. Gegenüber dem Vorjahresbestand von 133.576 stieg der Bestand um 9.985 auf 143.561 Unternehmen in der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Rückläufig ist dagegen die Zahl der in Deutschland tätigen Limiteds. Hier gab es im laufenden Geschäftsjahr einen Rückgang um 646 auf einen neuen Niedrigst-Bestand von 6.760 Limiteds.
Nach sinkenden Absatzzahlen in der gesamten deutschen Automobilindustrie (International, Europa, Deutschland) im ersten Quartal 2019 stehen die Ergebnisse für das 2. Quartal zwar noch aus. Dennoch dürfte – kleinere jahreszeitliche Korrekturen eingerechnet – der Abwärtstrend kaum stoppen sein. Recherchen vor Ort in den Zuliefererbetrieben zeigen: Die Kapazitätsauslastung ist bei einigen auf 70 % und weniger gesunken. In vielen Geschäftsführungs-Etagen geht man davon aus, dass für 2019 mit einem Rückgang der Produktion um 5 % und mehr gerechnet werden muss. Auch in anderen Branchen stehen die Zeichen auf Rückgang, z. B. der Maschinenbau laut VDMA um – 2% in 2019.
Die Folgen für das Zahlenwerk der Firma sind absehbar: …
„Man hat uns zu einer sog. Erfa-Chefrunde eingeladen. Frage: Man hört so viel. Wie groß ist die Gefahr tatsächlich, in unerlaubte Absprachen bzw. ein Kartellverfahren verwickelt zu werden?” . So die Anfrage eines Kollegen, der nicht zuletzt wegen der steigenden Anzahl von Kartellverfahren gegen kleinere und mittelständische Unternehmen verunsichert ist, ob er bzw. seine Kollegen aus dem Geschäftsführungs-Team an an einer solchen Veranstaltung teilnehmen sollen. In der Tat: Die Behörden schauen unterdessen viel genauer hin als noch vor einigen Jahren. Insofern sind Sie gut beraten, wenn Sie den genauen Ablauf des Verfahrens kennen und entsprechende Vorkehrungen einplanen.
Dass deutsche und europäische Kartellbehörden den Fokus zunehmend auch auf kleinere Unternehmen legen, ist bekannt. Diese Entwicklung hat sich seit Jahren angedeutet und auch wir haben an dieser Stelle über zahlreiche Verfahren berichtet und die z. T. undurchsichtigen Praktiken der Kartellbehörden ausgeleuchtet (zuletzt ausführlich in Nr. 18/2018). Im Unterschied zu den Großen der Wirtschaft (aktuell: Lieferkonditionen der Asphalthersteller) verfügen kleinere Unternehmen nicht über die Lobby und das finanzielle Durchhaltevermögen, rechtliche Positionen durchzusetzen bzw. eine Lösung im Vergleich – also im „Stillen” – zu vereinbaren und so zumindest einen größeren Imageschaden zu verhindern. Dabei ist längst nicht jede Kooperation zwischen (kleineren) Unternehmen bereits ein Wettbewerbsverstoß. Zulässig sind z. B. Forschungs- und Einkaufskooperationen. Es ist zulässig, den Vertrieb einzelner Unternehmen gemeinschaftlich zu organisieren. Vom Bundeskartellamt gibt es dazu ein offizielles Merkblatt mit dem Titel „Kooperationsmöglichkeiten für kleinere Unternehmen“ – unterlegt mit anschaulichen Beispielen, was zwischen kleineren Unternehmen erlaubt ist und was eben nicht. Gut beraten sind Sie, wenn Sie Absprachen mit Geschäftspartnern über ein gemeinsames Vorgehen im Markt vorab juristisch abklären und ggf. von den Kartellbehörden genehmigen lassen.
Achtung: …