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Nachfolge: Vorsicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen mit Grundvermögen

Wer­den im Zusam­men­hang mit der Nach­fol­ge­re­ge­lung GmbH-Antei­le auf die nächs­te Gene­ra­ti­on über­tra­gen, gibt es eini­ge Mög­lich­kei­ten, Steu­ern zu spa­ren. So kön­nen Antei­le im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge bis zum Frei­be­trag steu­er­frei übertragen/geschenkt wer­den.  Nach den neu­en Rege­lun­gen zur Erb­schafts­steu­er für Unter­neh­men pro­fi­tie­ren GmbHs mit einem Unter­neh­mens­wert bis 26 Mio. EUR von der sog. Ver­scho­nungs­re­gel. GmbH-Erben, die den Bestand des Unter­neh­mens wei­ter füh­ren, kön­nen danach sogar völ­lig steu­er­frei ausgehen.

ACHTUNG:

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Nebenjob: Geschäftsführer im Aufsichtsrat darf keine Mehrwertsteuer berechnen

Wer als Auf­sichts­rat (Bei­rat) für ein Unter­neh­men kon­trol­lie­rend tätig wird und dafür eine regel­mä­ßi­ge Ver­gü­tung erhält, kann sei­ne Leis­tun­gen nicht inkl. Mehr­wert­steu­er ver­rech­nen. Das hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) jetzt für den Fall eines nie­der­län­di­schen Auf­sichts­rats ent­schie­den. Das gilt  auch für Deutsch­land und für alle Geschäfts­füh­rer, die neben­be­ruf­lich in den Aufsichtsrat/Beirat eines Unter­neh­mens beru­fen sind (EuGH, Urteil v. 13.6.2019, C 420/18).

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Bürokratie: KSV-Beitrag bleibt 2020 unverändert

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist  die flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2018 noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de. Der  aktu­el­le Bei­trags­satz liegt bei 4,2 % des Auf­trags­vo­lu­mens. In 2020 wird der Bei­trags­satz unver­än­dert bei 4,2 % lie­gen. Stich­tag ist jeweils der 31.3. des Fol­ge­jah­res. Bis dahin müs­sen Sie die bei­trags­pflich­ti­gen Leis­tun­gen aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr an die KSV mel­den (Mit­tei­lung des BMAS vom 5.7.2019).

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GF/Ausscheiden: Vage Zusage auf Abfindung für den Geschäftsführer ist „bindend”

Eini­gen sich die Gesell­schaf­ter der GmbH und der Geschäfts­füh­rer auf eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges und ver­ein­ba­ren sie dazu im Auf­he­bungs­ver­trag einen (nicht wei­ter modi­fi­zier­ten) Anspruch auf eine Abfin­dung, ent­steht ein Rechts­an­spruch auf Abfin­dung – so, als wäre im Anstel­lungs­ver­trag ein Anspruch auf Abfin­dung ver­ein­bart wor­den (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 25.4.2019, 6 U 28/18).

Im Urteils­fall hat­ten die Gesell­schaf­ter im Auf­he­bungs­ver­trag eine „Abfin­dung” zuge­sagt. For­mu­lie­rung: „Hin­sicht­lich einer Abfin­dung blei­ben sei­ne Rech­te (die des Geschäfts­füh­rers) vor­be­hal­ten”. Für die Gesell­schaf­ter war das wohl der Ver­such, die Fra­ge der Abfin­dung auf die lan­ge Bank zu schie­ben (For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer sichert zu, die Abfin­dung nicht vor dem 1.2.2017 gericht­lich gel­tend zu machen”). Deren Rech­nung ging aller­dings nicht auf. Das OLG Düs­sel­dorf bestä­tig­te den Rechts­an­spruch des Geschäfts­füh­rers und urteil­te auf Zah­lung einer Abfin­dung von ins­ge­samt 475.174,33 EUR zu.

 

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Zahlen: GmbH und UG weiter auf dem Vormarsch

Stand 1.1.2019 gibt es in Deutsch­land 1.289.037 ein­ge­tra­ge­ne GmbHs. Das ent­spricht einem Plus von 36.122 Gesell­schaf­ten gegen­über dem Vor­jahr. Auch die Rechts­form UG (aus­ge­wie­sen in den Zah­len für GmbH) liegt wei­ter im Auf­wärts­trend. Gegen­über dem Vor­jah­res­be­stand von 133.576 stieg der Bestand um 9.985 auf 143.561 Unter­neh­men in der Rechts­form einer haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft. Rück­läu­fig ist dage­gen die Zahl der in Deutsch­land täti­gen Limi­t­eds. Hier gab es im lau­fen­den Geschäfts­jahr einen Rück­gang um 646 auf einen neu­en Nied­rigst-Bestand von 6.760 Limiteds.

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Aussichten: Der kurze Weg von der Unterkapazität zur Überschuldung

Nach sin­ken­den Absatz­zah­len in der gesam­ten deut­schen Auto­mo­bil­in­dus­trie (Inter­na­tio­nal, Euro­pa, Deutsch­land) im ers­ten Quar­tal 2019 ste­hen die Ergeb­nis­se für das 2. Quar­tal zwar noch aus. Den­noch dürf­te – klei­ne­re jah­res­zeit­li­che Kor­rek­tu­ren ein­ge­rech­net – der Abwärts­trend kaum stop­pen sein. Recher­chen vor Ort in den Zulie­fe­rer­be­trie­ben zei­gen: Die Kapa­zi­täts­aus­las­tung ist bei eini­gen auf 70 % und weni­ger gesun­ken. In vie­len Geschäfts­füh­rungs-Eta­gen geht man davon aus, dass für 2019 mit einem Rück­gang der Pro­duk­ti­on um 5 % und mehr gerech­net wer­den muss. Auch in ande­ren Bran­chen ste­hen die Zei­chen auf Rück­gang, z. B. der Maschi­nen­bau laut VDMA um – 2% in 2019.

Die Fol­gen für das Zah­len­werk der Fir­ma sind abseh­bar:

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Risikoeinschätzung: Noch Erfa-Runde oder schon Kartell-Absprache?

Man hat uns zu einer sog. Erfa-Chefrun­de ein­ge­la­den. Fra­ge: Man hört so viel. Wie groß ist die Gefahr tat­säch­lich, in uner­laub­te Abspra­chen bzw. ein Kar­tell­ver­fah­ren ver­wi­ckelt zu wer­den?” . So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der nicht zuletzt wegen der stei­gen­den Anzahl von Kar­tell­ver­fah­ren gegen klei­ne­re und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men ver­un­si­chert ist, ob er bzw. sei­ne Kol­le­gen aus dem Geschäfts­füh­rungs-Team an an einer sol­chen Ver­an­stal­tung teil­neh­men sol­len. In der Tat: Die Behör­den schau­en unter­des­sen viel genau­er hin als noch vor eini­gen Jah­ren. Inso­fern sind Sie gut bera­ten, wenn Sie den genau­en Ablauf des Ver­fah­rens ken­nen und ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen einplanen.

Dass deut­sche und euro­päi­sche Kar­tell­be­hör­den den Fokus zuneh­mend auch auf klei­ne­re Unter­neh­men legen, ist bekannt. Die­se Ent­wick­lung hat sich seit Jah­ren ange­deu­tet und auch wir haben an die­ser Stel­le über zahl­rei­che Ver­fah­ren berich­tet und die z. T. undurch­sich­ti­gen Prak­ti­ken der Kar­tell­be­hör­den aus­ge­leuch­tet (zuletzt aus­führ­lich in Nr. 18/2018). Im Unter­schied zu den Gro­ßen der Wirt­schaft (aktu­ell: Lie­fer­kon­di­tio­nen der Asphalther­stel­ler) ver­fü­gen klei­ne­re Unter­neh­men nicht über die Lob­by und das finan­zi­el­le Durch­hal­te­ver­mö­gen, recht­li­che Posi­tio­nen durch­zu­set­zen bzw. eine Lösung im Ver­gleich – also im „Stil­len” – zu ver­ein­ba­ren und so zumin­dest einen grö­ße­ren Image­scha­den zu ver­hin­dern. Dabei ist längst nicht jede Koope­ra­ti­on zwi­schen (klei­ne­ren) Unter­neh­men bereits ein Wett­be­werbs­ver­stoß. Zuläs­sig sind z. B. For­schungs- und Ein­kaufs­ko­ope­ra­tio­nen. Es ist zuläs­sig, den Ver­trieb ein­zel­ner Unter­neh­men gemein­schaft­lich zu orga­ni­sie­ren. Vom Bun­des­kar­tell­amt gibt es dazu ein offi­zi­el­les Merk­blatt mit dem Titel „Koope­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten für klei­ne­re Unter­neh­men“ – unter­legt mit anschau­li­chen Bei­spie­len, was zwi­schen klei­ne­ren Unter­neh­men erlaubt ist und was eben nicht. Gut bera­ten sind Sie, wenn Sie Abspra­chen mit Geschäfts­part­nern über ein gemein­sa­mes Vor­ge­hen im Markt vor­ab juris­tisch abklä­ren und ggf. von den Kar­tell­be­hör­den geneh­mi­gen lassen.

Ach­tung:

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GmbH/Krise: Vorsicht beim Verkauf von GmbH-Vermögen

Blei­ben Auf­trä­ge aus oder las­sen sich die geplan­ten Ver­kaufs­zah­len nicht mehr errei­chen, ist es eine Fra­ge der Zeit, wann Sie als Geschäfts­füh­rer einen grund­sätz­li­chen Rich­tungs­wech­sel vor­ge­ben müs­sen, um sich den neue Gege­ben­hei­ten anzu­pas­sen. Wer vor­ge­sorgt hat, kann aus Gewinn­rück­la­gen schöp­fen. Manch­mal hilft die Bank mit einem Über­brü­ckungs­kre­dit. Manch­mal genügt ein zusätz­li­ches Dar­le­hen der Gesell­schaf­ter, um eine damit ver­bun­de­ne Liqui­di­täts­lü­cke zu schlie­ßen. Mög­lich ist auch der Ver­kauf von nicht benö­tig­tem GmbH-Ver­mö­gen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gefor­dert, die rich­ti­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, die Gesell­schaf­ter mit­zu­neh­men und die mit einer Zusatz­fi­nan­zie­rung ver­bun­de­nen Risi­ken für sich selbst und für die GmbH rich­tig einzuschätzen.

ACHTUNG:

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Digitales: Investoren schauen StartUp-Gründern immer genauer in die Bücher

Nicht alles, was Gold ver­spricht, glänzt. Schon früh galt der Ein­stieg in die Fin­Tech-Bran­che als sol­ches bereits als Start­Up-Erfolgs­mo­dell. Wer hier grün­de­te und das Geschäfts­mo­dell plau­si­bel for­mu­lie­ren konn­te, hat­te kei­ne Pro­ble­me, zah­lungs­wil­li­ge Inves­to­ren zu fin­den. Dabei ging es um Geschäfts­mo­del­le in den Berei­chen Zah­lungs­ver­kehr, Kre­di­te, Ver­mö­gens­an­la­ge- und ver­wal­tung, Ver­si­che­rungs- und Immo­bi­li­en-Manage­ment. Unter­des­sen hat eine brei­te Markt­be­rei­ni­gung ein­ge­setzt. Das Han­dels­blatt titel­te jüngst sogar mit: „Bei FinTechs rollt die Plei­te­wel­le”.

Nach einer aktu­el­len PwC-Studie … 

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GmbH/Steuern: Steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung

Eine Pen­si­ons­rück­stel­lung darf nur gebil­det wer­den, wenn und soweit der Pen­si­ons­be­rech­tig­te einen Rechts­an­spruch auf ein­ma­li­ge oder lau­fen­de Pen­si­ons­leis­tun­gen hat, die Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne Pen­si­ons­leis­tun­gen in Abhän­gig­keit von künf­ti­gen gewin­n­ab­hän­gi­gen Bezü­gen vor­sieht und kei­nen Vor­be­halt ent­hält, dass die Pen­si­ons­an­wart­schaft oder die Pen­si­ons­leis­tung gemin­dert oder ent­zo­gen wer­den kann. Das ist nicht gege­ben, wenn die zugrun­de lie­gen­de Trans­for­ma­ti­ons­ta­bel­le oder der ver­ein­bar­te Zins­satz ein­sei­tig vom Arbeit­ge­ber vari­iert wer­den kann (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 29.5.2019, 15 K 690/16 F, Revi­si­on zugelassen).

Im Urteil ging es um eine Pen­si­ons­zu­sa­ge aus Ent­gelt­um­wand­lung für die Kon­zern­mitar­bie­ter. Der Betriebs­prü­fung war bekannt gewor­den, dass der Arbeit­ge­ber in über­nom­me­nen Betrie­ben Kür­zun­gen der Pen­si­ons­an­sprü­che vor­ge­nom­men  hat­te. Fol­ge: Die gesam­ten Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen müs­sen Gewinn erhö­hend auf­ge­löst und nach­ver­steu­ert wer­den. Inter­es­sant: Es bleibt abzu­war­ten, wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) abschlie­ßend urtei­len wird. Wir hal­ten Soie auf dem Laufenden.