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Geschäftsführer-Firmenwagen: Vorsicht mit dem Telematik-Fahrtenbuch

Vie­le Fir­men­wa­gen sind mit einer sog. Tele­ma­tik­tech­nik zur Ortung aus­ge­stat­tet, mit der auch sämt­li­che Fahr­ten auto­ma­tisch auf­ge­zeich­net wer­den kön­nen. Ach­tung: Die­se Auf­zeich­nun­gen ent­spre­chen nicht den Vor­ga­ben, wie sie vom Finanz­amt für die Füh­rung eines Fahr­ten­bu­ches ver­langt wer­den. Es muss sicher­ge­stellt sein, dass die Daten nach­träg­lich nicht ver­än­dert wer­den kön­nen – das ist in vie­len Tele­ma­tik-Sys­te­men aller­dings nicht gewähr­leitstet. Prü­fen Sie die Anga­ben des Her­stel­lers – im Zwei­fel soll­ten Sie den Steu­er­be­ra­ter ein­be­zie­hen (FG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 23.1.2019, 3 K 107/18).

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GmbH/Marketing: Keine Strafsteuer für Online-Werbung

Eini­ge Finanz­äm­ter haben die Kos­ten für Online-Wer­bung (Adwords, Ban­ner, Social-Media-Wer­bung), die an aus­län­di­sche Unter­neh­men (Goog­le, Ama­zon) gezahlt wur­den, zusätz­lich ver­steu­ert (§ 50a EStG). Unter­des­sen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) klar­ge­stellt, dass es dafür kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge gibt und die­se Kos­ten nicht mit zusätz­li­chen Steu­ern belas­tet wer­den dür­fen (BMF-Schrei­ben v. 3.4.2019, IV C 5 – S 2411/11/10002). Den­noch: Wenn sich ein Finanz­amt quer stellt, ver­wei­sen Sie auf den oben genann­ten Erlass. Ggf. müs­sen Sie gegen ent­spre­chen­de Steu­er­be­schei­de kla­gen – mit bes­ten Erfolgsaussichten.

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GmbH/Steuer: Keine Kapitalertragsteuer auf vGA bei Dauerverlusten

Gleicht die Kom­mu­ne dau­er­haf­te Ver­lus­te der für sie täti­gen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten (hier: Bäder GmbH, Stadt­rei­ni­gung) regel­mä­ßig aus, han­delt es sich bei die­sen Zuschüs­sen nicht um eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA), für die Kapi­tal­ertrag­steu­er ein­ge­zo­gen wer­den kann. Das gilt auch dann, wenn die Kom­mu­ne nicht direkt son­dern mit­tel­bar an den Ver­lust­ge­sell­schaf­ten betei­ligt ist und die Zuschüs­se aus der Über­las­sung von Akti­en­pa­ke­ten bzw. den dar­aus erziel­ten Divi­den­den gewährt wer­den (BFH, Urteil v. 11.12.2018, VIII R 44/15, ver­öf­fent­licht am 22.5.2019).

Damit haben Kom­mu­nen in Zukunft mehr Mög­lich­kei­ten, ihre Eigen­be­trie­be nach wirt­schaft­li­chen Kri­te­ri­en zu struk­tu­rie­ren, ohne dass damit steu­er­lich nach­tei­li­ge Effek­te (hier: vGA) ein­tre­ten – so etwa durch die Ein­rich­tung von ver­wal­ten­den und/oder beauf­sich­ti­gen­den Zwischengesellschaften.

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Terminsache: Anpassung fehlerhafter Gewinnabführungsverträge

Noch kön­nen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge, die wegen eines feh­len­den Ver­wei­ses auf die Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes (hier: § 302 Abs. 4 AKtG) von den Finanz­be­hör­den nicht mehr aner­kannt wer­den, bis zum 31.12.2019 nach­ge­bes­sert wer­den, ohne dass steu­er­li­che Nach­tei­le ein­tre­ten. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat die Vor­ga­ben für die Finanz­ver­wal­tung jetzt ent­spre­chend ange­passt. Fehlt bis dahin der kor­rek­te Ver­weis auf die Vor­ga­ben des Akti­en­ge­set­zes, ist die Steu­er­wir­kung der damit begrün­de­ten Organ­schaft auf­ge­ho­ben. Prü­fen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Anpas­sungs­be­darf besteht (Quel­le: BMF-Schrei­ben v. 3.4.2019, IV C 2 – S 2770/08/10004:001).

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Neue Geschäftsmodelle: „Da hätten wir auch drauf kommen können …”

Ken­nen Sie Gety­our­Gui­de? Dabei han­delt es sich um ein sog. Ein­horn (Uni­corn) – das ist ein Start­Up-Unter­neh­men, das mit einem Bör­sen­wert von rund 1 Mrd. Dol­lar gehan­delt wird. Ver­gleich­bar mit sol­chen Grö­ßen wie Uber, Zalan­do, HelloFresh usw. Also um ein Unter­neh­men, das zu den Glo­bal-Play­ern gehört und das ver­spricht, ihren Anle­gern dau­er­haf­ten Reich­tum zu verschaffen.

Wie – ken­nen Sie immer noch nicht? Das Unter­neh­men fir­miert in Ber­lin, hat … 

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BGH aktuell: Überprüfen Sie jetzt Ihre Ressort-Vereinbarung

In grö­ße­ren GmbHs mit meh­re­ren Geschäfts­füh­rern gibt es in der Regel eine ein­ge­üb­te Auf­tei­lung der Res­sorts. Es gibt Geschäfts­ver­tei­lungs­plä­ne, aus­führ­li­che Stel­len­be­schrei­bun­gen für jeden ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer und eine Geschäfts­ord­nung, die die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Geschäfts­füh­rern bis ins Detail regelt. ie gegen­sei­ti­gen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten sind klar defi­niert und regel­mä­ßi­ger Gegen­stand der Geschäfts­füh­rungs-Sit­zun­gen. Anders in vie­len klei­ne­ren GmbHs: Hier pas­siert die Arbeits­tei­lung zwi­schen den Geschäfts­füh­rern gele­gent­lich auf Zuruf. Hier­zu gibt es ein wich­ti­ges neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), das Sie zur Kennt­nis neh­men müs­sen (vgl. dazu zuletzt in Nr. 10/2019 zur sog. „Welt­ruf-Ent­schei­dung”). Das Urteil wur­de in den letz­ten Mona­ten aus­führ­lich in Fach­krei­sen dis­ku­tiert. Unter­des­sen ist abseh­bar, wel­che Fol­ge­run­gen Geschäfts­füh­run­gen mit nicht voll­stän­dig aus­for­mu­lier­ter Arbeits­tei­lung dar­aus zie­hen müs­sen. Der BGH ent­schied zwar: „Eine die­sen Anfor­de­run­gen genü­gen­de Auf­ga­ben­zu­wei­sung bedarf nicht zwin­gend  einer schrift­li­chen Doku­men­ta­ti­on” (BGH, Urteil v.  6.11.2018, II ZR 11/17).

Aus dem Urteil ergibt sich aber auch, dass … 

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Vor Gericht: Geschäftsführer hat Anspruch auf Verdienstausfall

Erscheint der Geschäfts­füh­rer einer GmbH in einer recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung vor Gericht, dann er sei­nen Ver­dienst­aus­fall gel­tend machen. Ein Ver­dienst­aus­fall gehört zu den „Zeit ver­an­lass­ten” Kos­ten, die laut Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten zu erset­zen sind (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 16.4.2019, 6 W 158/18).

Laut Urteil kommt auch für eine Par­tei vor Gericht, die als natür­li­che Per­son selbst einen Gerichts­ter­min wahr­nimmt oder die als juris­ti­sche Per­son sich in einem sol­chen Ter­min durch einen Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten lässt, eine Ent­schä­di­gung wegen der Zeit­ver­säum­nis bzw. des Ver­dienst­aus­falls durch die Teil­nah­me an einem sol­chen Ter­min in Betracht (§ 22 JVEG). Ori­en­tie­rungs­grö­ße: „Der Brut­to­ver­dienst des Geschäftsführers”.

 

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GF-Aufgabe „Motivation“: Feedback statt zwischen Tür und Angel

Eigent­lich will der Mit­ar­bei­ter nur das Feed­back des Chefs ein­ho­len. Der fand den Vor­schlag für zur Neu­kun­den­ge­win­nung aber gar nicht gut. „Das läuft so nicht!“.  Sol­che Aus­sa­gen des Chefs mögen sach­lich gerecht­fer­tigt sein – im Feed­back-Gespräch bringt das aber nichts. Wird der Chef spä­ter auf sei­ne kri­ti­schen Äuße­run­gen ange­spro­chen, wird schnell klar: Er hat die Gesprächs­si­tua­ti­on völ­lig falsch ein­ge­schätzt und „zwi­schen Tür und Angel“ sei­ne Mei­nung dazu gesagt. Ihm ist dabei oft gar nicht bewusst, dass der Mit­ar­bei­ter eine kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung sucht. Dass das aber nur funk­tio­niert, wenn der Chef bestimm­te Tech­ni­ken nutzt.

Die Fol­gen: Es kommt zu Miss­ver­ständ­nis­sen, man redet anein­an­der vor­bei. Der Mit­ar­bei­ter wird ver­un­si­chert und demo­ti­viert. Bei zukünf­ti­gen Auf­ga­ben­stel­lun­gen wird er sich zurück­hal­ten und sich vor­her absi­chern. Er wird sich weni­ger zutrau­en, eige­ne, viel­leicht neue krea­ti­ve Ideen in betrieb­li­che Pro­jek­te ein­zu­brin­gen. Das Feed­back ‑Gespräch soll­te nach bestimm­ten Regeln lau­fen, wenn es beim Mit­ar­bei­ter ankom­men oder Ein­stel­lungs- oder Ver­hal­tens­än­de­run­gen errei­chen soll. Effek­ti­ves Feed­back lässt sich erler­nen. Dazu soll­te es in Gesprächs­si­tua­tio­nen mit ver­schie­den Gesprächs­teil­neh­mern ein­ge­übt wer­den. Wer unsi­cher über sei­ne Gesprächs­füh­rung ist, kann sich bera­ten las­sen bzw. sei­ne Fähig­kei­ten im Kom­mu­ni­ka­ti­ons­trai­ning verbessern.

Ziel des Feed­back ist, Ver­hal­tens­wei­sen bewusst wahr­zu­neh­men und ein­schät­zen zu ler­nen, wie Ver­hal­ten auf ande­re wirkt und was es bei ande­ren aus­löst. Neh­men Sie sich Zeit für das Feed­back-Gespräch und berei­ten Sie sich vor. Über­le­gen Sie, was Sie sagen wol­len und wie Sie es sagen. Feed­back ist schwie­rig, weil Kri­tik an der Per­son geübt wird – was die meis­ten nur schwer anneh­men. Daher ist es wich­tig, Regeln ein­zu­hal­ten. Feed­back soll­te kon­struk­tiv sein (Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge), beschrei­bend sein (kei­ne Bewer­tun­gen, kei­ne Pole­mik, kei­ne Unsach­lich­kei­ten) und kon­kret sein (auf die Per­son und die Sache bezo­gen). Vom Mit­ar­bei­ter, dem Sie das Feed­back geben, kön­nen Sie eben­falls die Ein­hal­tung bestimm­ter Regeln ein­for­dern. Ach­ten Sie dar­auf (und set­zen Sie das ggf. durch), dass der Mit­ar­bei­ter Sie aus­re­den lässt, dass Sie sich nicht recht­fer­ti­gen oder ver­tei­di­gen. Machen Sie vor­her klar, dass Sie nicht beschrei­ben wie der Mit­ar­bei­ter ist, son­dern immer nur, wie er auf Sie wirkt, und dass Sie unbe­dingt nach­fra­gen, ob die vor­ge­tra­ge­nen Kri­tik­punk­te ver­ständ­lich sind und ob es Ihnen gelun­gen ist, neue Anre­gun­gen zu geben.

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (VIII)

Der Markt für Bring- und Lie­fer­diens­te befin­det sich in stän­di­ger Bewe­gung. Zuletzt hat­te der hol­län­di­sche Anbie­ter Takea­way das Deutsch­land­ge­schäft des bri­ti­schen Kon­zerns Deli­very Hero (Lie­fer­held, pizza.de und Foodo­ra) für 930 Mio. EUR über­nom­men. Unter­des­sen plant der auf Deutsch­land fokus­sier­te Bring­dienst Deli­veroo mit 575 Mio. EUR einen Neu­start, nach­dem das Geschäft zuletzt schwä­chel­te. Der Deal: Der Bring­dienst will die Diens­te der Bun­des­re­gie­rung in Anspruch neh­men und mit einem neu­en Ver­gü­tungs­mo­dell punkten.

Und das geht so:

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Geschäftsführer-Firmenwagen: Musterfeststellungsklage wird am 30.9. verhandelt

GmbHs bzw. Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, die sich in Sachen Die­sel­ga­te an der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge gegen VW betei­ligt haben, müs­sen sich noch bis zum 30.9.2019 gedul­den. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Braun­schweig hat die­sen Ter­min für die ers­te münd­li­che Ver­hand­lung jetzt fest­ge­legt. Regis­trier­te Klä­ger kön­nen noch bis zu die­sem Ter­min ent­schei­den, ob sie wei­ter­hin bei der Mus­ter­kla­ge gegen VW dabei sein wol­len oder nicht. Für wei­ter­hin am Ver­fah­ren Betei­lig­te wird das anschlie­ßen­de Urteil auto­ma­tisch gel­ten. Betrof­fe­ne kön­nen sich noch bis zum Tag der münd­li­chen Ver­hand­lung zum Ver­fah­ren anmel­den und zwar unter >  https://www.musterfeststellungsklagen.de .