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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuer: Keine Kapitalertragsteuer auf vGA bei Dauerverlusten

Gleicht die Kom­mu­ne dau­er­haf­te Ver­lus­te der für sie täti­gen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten (hier: Bäder GmbH, Stadt­rei­ni­gung) regel­mä­ßig aus, han­delt es sich bei die­sen Zuschüs­sen nicht um eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA), für die Kapi­tal­ertrag­steu­er ein­ge­zo­gen wer­den kann. Das gilt auch dann, wenn die Kom­mu­ne nicht direkt son­dern mit­tel­bar an den Ver­lust­ge­sell­schaf­ten betei­ligt ist und die Zuschüs­se aus der Über­las­sung von Akti­en­pa­ke­ten bzw. den dar­aus erziel­ten Divi­den­den gewährt wer­den (BFH, Urteil v. 11.12.2018, VIII R 44/15, ver­öf­fent­licht am 22.5.2019).

Damit haben Kom­mu­nen in Zukunft mehr Mög­lich­kei­ten, ihre Eigen­be­trie­be nach wirt­schaft­li­chen Kri­te­ri­en zu struk­tu­rie­ren, ohne dass damit steu­er­lich nach­tei­li­ge Effek­te (hier: vGA) ein­tre­ten – so etwa durch die Ein­rich­tung von ver­wal­ten­den und/oder beauf­sich­ti­gen­den Zwischengesellschaften.

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