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Digitales: Investoren schauen StartUp-Gründern immer genauer in die Bücher

Nicht alles, was Gold ver­spricht, glänzt. Schon früh galt der Ein­stieg in die Fin­Tech-Bran­che als sol­ches bereits als Start­Up-Erfolgs­mo­dell. Wer hier grün­de­te und das Geschäfts­mo­dell plau­si­bel for­mu­lie­ren konn­te, hat­te kei­ne Pro­ble­me, zah­lungs­wil­li­ge Inves­to­ren zu fin­den. Dabei ging es um Geschäfts­mo­del­le in den Berei­chen Zah­lungs­ver­kehr, Kre­di­te, Ver­mö­gens­an­la­ge- und ver­wal­tung, Ver­si­che­rungs- und Immo­bi­li­en-Manage­ment. Unter­des­sen hat eine brei­te Markt­be­rei­ni­gung ein­ge­setzt. Das Han­dels­blatt titel­te jüngst sogar mit: „Bei FinTechs rollt die Plei­te­wel­le”.

Nach einer aktu­el­len PwC-Studie … 

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GmbH/Steuern: Steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung

Eine Pen­si­ons­rück­stel­lung darf nur gebil­det wer­den, wenn und soweit der Pen­si­ons­be­rech­tig­te einen Rechts­an­spruch auf ein­ma­li­ge oder lau­fen­de Pen­si­ons­leis­tun­gen hat, die Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne Pen­si­ons­leis­tun­gen in Abhän­gig­keit von künf­ti­gen gewin­n­ab­hän­gi­gen Bezü­gen vor­sieht und kei­nen Vor­be­halt ent­hält, dass die Pen­si­ons­an­wart­schaft oder die Pen­si­ons­leis­tung gemin­dert oder ent­zo­gen wer­den kann. Das ist nicht gege­ben, wenn die zugrun­de lie­gen­de Trans­for­ma­ti­ons­ta­bel­le oder der ver­ein­bar­te Zins­satz ein­sei­tig vom Arbeit­ge­ber vari­iert wer­den kann (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 29.5.2019, 15 K 690/16 F, Revi­si­on zugelassen).

Im Urteil ging es um eine Pen­si­ons­zu­sa­ge aus Ent­gelt­um­wand­lung für die Kon­zern­mitar­bie­ter. Der Betriebs­prü­fung war bekannt gewor­den, dass der Arbeit­ge­ber in über­nom­me­nen Betrie­ben Kür­zun­gen der Pen­si­ons­an­sprü­che vor­ge­nom­men  hat­te. Fol­ge: Die gesam­ten Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen müs­sen Gewinn erhö­hend auf­ge­löst und nach­ver­steu­ert wer­den. Inter­es­sant: Es bleibt abzu­war­ten, wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) abschlie­ßend urtei­len wird. Wir hal­ten Soie auf dem Laufenden.

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Bürokratie: Finanzkontrollen werden kräftig aufgestockt

Die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) – beim Zoll ange­sie­del­te Behör­de zur Über­prü­fung und Kon­trol­le der Arbeits- und Sozi­al­ge­set­ze – wird kräf­tig auf­ge­stockt und erhält zusätz­li­che Kom­pe­ten­zen. In den nächs­ten Jah­ren soll die Behör­de mit rund 7.500 um 3.500 auf ca. 11.000 Prü­fer aus­ge­baut wer­den. Für Unter­neh­men von Inter­es­se: Geplant sind stren­ge­re Kon­trol­len vor allem in Sachen Schwarz­ar­beit und Min­dest­lohn (Quel­le: Gesetz gegen ille­ga­le Beschäf­ti­gung, Schwarz­ar­beit, Sozi­al­leis­tungs­be­trug sowie gegen Kindergeldmissbrauch).

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Entwarnung: Kleinere Firmen brauchen keinen Datenschutzbeauftragten

Mit den Stim­men der Gro­ßen Koali­ti­on hat der Bun­des­tag eine Erleich­te­rung für klei­ne­re Unter­neh­men beschlos­sen. Danach müs­sen Unter­neh­men mit bis zu 20 Arbeit­neh­mern (bis­her: 10) in Zukunft kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten mehr bestel­len. Damit ent­fällt für rund 90 % aller Hand­werks-Betrie­be ein nicht unbe­trächt­li­cher büro­kra­ti­scher Auf­wand – bis­her muss der Daten­schutz­be­auf­trag­te über alle IT-inter­nen Ände­run­gen infor­miert wer­den und z. T. sol­chen Maß­nah­men aus­drück­lich zustimmen.

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Geschäftsführer-Kündigung: GmbH muss sich in die Bücher schauen lassen

Schei­det der Geschäfts­füh­rer aus der GmbH aus und ist die Ermitt­lung der Höhe sei­ner Abfin­dung strit­tig, dann hat er einen Aus­kunfts­an­spruch gegen die GmbH – auch dann, wenn er zuvor in sei­ner Eigen­schaft als akti­ver Geschäfts­füh­rer die Mög­lich­keit hat­te, sämt­li­che Unter­la­gen der GmbH ein­zu­se­hen (OLG Köln, Beschluss v. 4.10.2017, 18 U 103/16).

Der Aus­kunfts­an­spruch bezieht sich aller­dings nur auf die Unter­la­gen, Zah­len und Fak­ten, die zur Ermitt­lung der Höhe der Abfin­dung not­wen­dig sind – in der Regel sind das Zah­len zu den Grö­ßen, die Bemes­sungs­grund­la­ge für die mit dem Geschäfts­füh­rer ver­ein­bar­te Tan­tie­me sind (Gewinn, Umsatz, Deckungs­bei­trä­ge oder sons­ti­ge Grö­ßen der Ziel­ver­ein­ba­rung). Dar­aus lässt sich – in Ver­bin­dung mit der Anzahl der abge­leis­te­ten Tätig­keits­jah­re – der kon­kre­te Abfin­dungs­an­spruch des Geschäfts­füh­rers ermit­teln. Etwa dann, wenn die Abfin­dung nicht ver­trag­lich ver­ein­bart ist, und die Abfin­dung nach § 1a KSchG ermit­telt wird.

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GmbH/Firmenwagen: Prämie zieht (noch) nicht

Die Steu­er­erleich­te­rung (0,5%-Methode zur Ermitt­lung der Lohn­steu­er für die Pri­vat­nut­zung durch den Geschäfts­füh­rer) für Elek­tro- und Hybrid-Fahr­zeu­ge zeigt bis­lang wenig Wir­kung. Vie­le Unter­neh­men zögern beim Umstieg auf umwelt­freund­li­che Mobi­li­tät. Der Auto­mo­bil-Exper­te Fer­di­nand Dudenhöf­fer ermit­tel­te für die ers­ten 4 Mona­te des Jah­res ins­ge­samt 9.961 Anschaf­fun­gen und damit einen Elek­tro­an­teil unter den Fir­men­wa­gen von gera­de ein­mal 3,5 %. Spit­zen­rei­ter bei den E‑Fahrzeugen ist das Tes­la Model 3 mit einem Markt­an­teil von 12 %. Die deut­schen Auto­bau­er spie­len in die­sem Seg­ment kei­ne Rol­le – auch nicht bei den Hybrid-Modellen.

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Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Neues BGH-Urteil zum „Abschluss auf Zeit”

Durch­aus üblich ist es, mit dem Geschäfts­füh­rer einen befris­te­ten Anstel­lungs­ver­trag mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on abzu­schlie­ßen. Z. B. auf 3 oder 5 Jah­re – wie es in vie­len Kon­zer­nen für die Geschäfts­füh­rer der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten gehand­habt wird. Erreicht der Geschäfts­füh­rer in die­ser Zeit die ver­ein­bar­ten Zie­le, steht einer Ver­trags­ver­län­ge­rung in der Regel nichts im Wege. Wird der Ver­trag nicht ver­län­gert, endet das Anstel­lungs­ver­hält­nis. Das ist recht­lich nicht zu beanstanden.

Anders liegt der Fall, wenn … 

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Anti-Krisen-Strategie: Neues Kapital, runter mit den Lohnkosten

Die Zei­chen der Zeit ste­hen auf Rezes­si­on. Noch sorgt die sta­bi­le Bin­nen­nach­fra­ge und die robus­te Bau­kon­junk­tur im Inland dafür, dass die Lage in vie­len Bran­chen immer noch bes­ser ist als die Stim­mung. Den­noch: Auch immer mehr klei­ne­re Unter­neh­men stel­len sich auf eine Kri­se ein. Wir wei­sen an die­ser Stel­le auf die Mög­lich­kei­ten einer vor­aus­schau­en­den Unter­neh­mens­füh­rung hin, damit Sie als ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­füh­rer früh­zei­tig die Wei­chen stel­len kön­nen. Heu­te zwei Maß­nah­men, die für klei­ne­re Unter­neh­men zur Über­brü­ckung einer Kri­se geeig­net sind:

Maß­nah­men der Gesell­schaf­ter in der GmbH-Kri­se: …

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Digitales: So nutzen Sie die Plattformen der Großen für Ihr Exportgeschäft

Die Digi­ta­li­sie­rung kennt kei­ne Gren­zen. Vie­le – ins­be­son­de­re klei­ne­re – Unter­neh­men scheu­en den Gang über die (EU) Gren­zen, weil es zu auf­wän­dig ist, einen zusätz­li­chen Ver­trieb  auf­zu­bau­en oder ein­zu­bin­den, oder weil der büro­kra­ti­sche Auf­wand für das Aus­lands­ge­schäft ein­fach zu hoch ist. Hier gibt es unter­des­sen vie­le digi­ta­le Hel­fer, die den Schritt über die Gren­zen wesent­lich erleichtern.

Der Ein­stieg:

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Geschäftsführer privat: Urteils-Chaos um „Handy-Anfassen” im Auto

Ent­ge­gen ande­rer Ent­schei­de von Ober­lan­des­ge­rich­ten (z. B. OLG Bran­den­burg) hat­te das OLG Olden­burg in eini­gen Urtei­len ent­schie­den, dass das „blo­ße in der Hand hal­ten eines Han­dys wäh­rend der Fahrt” eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stellt. Jetzt hat das OLG Olden­burg  die­se Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und ent­schie­den, dass das „blo­ße in der Hand hal­ten eines Han­dys wäh­ren der Fahrt” doch kei­ne Ord­nungs­wid­rig­keit ist (OLG Olden­burg, Beschluss v. 17.4.2019, 2 Ss (OWi) 102/19).

Aller­dings sind nicht alle Gerich­te so nach­sich­tig wie die oben genann­ten. So hat­te das Ober­lan­des­ge­richt Cel­le vor eini­ger zeit noch anders ent­schie­den: Begrün­den Sie das Hal­ten des Han­dys wäh­rend der Fahrt damit, dass Sie ledig­lich kon­trol­lie­ren woll­ten, ob das Han­dy aus­ge­schal­tet ist, hilft Ihnen das nicht wei­ter. Ver­stoß bleibt Ver­stoß (OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2016, 1 RBs 170/16, vgl. Nr. 36/2017). Fazit: Die urtei­le und die Pra­xis der Poli­zei sind wei­ter­hin nicht ein­heit­lich. Bes­ser ist es, wenn Sie grund­sätz­lich nur mit Frei­sprech­an­la­ge telefonieren.