Wenn die Ziele in der GmbH – z. B. aufgrund wirtschaftlicher Probleme mit dem bisherigen Geschäftsmodell – neu gesteckt werden müssen, so ist das in aller Regel nur mit Zustimmung Ihrer Mit-Gesellschafter möglich. Entsprechende Maßnahmen gehören dann zu den Gesellschaftsvertrag ändernden Bestimmungen (z. B. Änderung des Gegenstandes der GmbH), mindestens aber zum Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte (sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart). Mit-Gesellschafter reagieren in der Regel empfindlich, wenn Sie solche Maßnahmen schlecht vorbereiten. Beispiele: …
Kategorie: Volkelt-Briefe
Auf besonderen Wunsch hatte sich ein Kollege darauf eingelassen – abweichend von seinen üblichen Arbeitsvertrags-Konditionen – , einem (lange gesuchten) Mitarbeiter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende zu gewähren. Das war Bedingung. Kaum war der Mann eingearbeitet – Mitte Februar – kündigte der zum Jahresende. Der Kollege fühlte sich – m. E. zu Recht – „über den Tisch gezogen”. Und machte sich sofort auf die Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Der war überraschend schnell gefunden. Der Kollege kündigte nun den abwanderungswilligen Mitarbeiter arbeitgeberseitig – mit der dafür möglichen kürzeren Frist zum Monatsende. Ist das zulässig? NEIN. Das Arbeitsgericht Siegburg urteilte jetzt: „Der sog. Abkehrwille ist kein Kündigungsgrund” (ArbG Siegburg, Urteil v. 17.7.2019, 3 Ca 500/19). Eine Kündigung durch die GmbH ist nur möglich, wenn Sie dafür andere Gründe benennen können. Der Abwanderungswille alleine ist jedenfalls kein Kündigungsgrund. Besser ist es, wenn es Ihnen gelingt, den Mitarbeiter bis zum Jahresende voll für sich zu gewinnen und ihn weiterhin so wertzuschätzen, dass er sich bis zum letzten Tag für Sie und Ihre GmbH einsetzt. Bis dahin wird es sicherlich auch dauern, bis das Landesarbeitsgericht die Sache im Revisionsverfahren endgültig entschieden hat. Mit den besten Grüßen.
Die Möglichkeit, Arbeitzeiten zu „sammeln“, dafür ein Arbeitszeitkonto zu bilden und einen damit verbundenen Lohnsteuer-Aufschub zu erreichen, steht nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch dem Geschäftsführer einer GmbH zu. Das ergibt sich so aus zahlreichen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache. Allerdings nicht allen Geschäftsführern (vgl. dazu zuletzt Nr. 44/2016).
ACHTUNG: …
Mittelgroße und große GmbHs müssen den vollständigen Jahresabschluss 2018 ihrer GmbH bis zum 31.8. des Jahres aufstellen und diesen durch die Gesellschafter feststellen lassen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Verstoß gegen diese Vorschriften geht zu Lasten des Geschäftsführers: …
Überlässt die GmbH Ihnen als Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung, dann muss der private Nutzungsvorteil für jedes Fahrzeug versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat dies für die Anwendung der 1%-Methode so entschieden. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäftsführer den privaten Steuervorteil anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt. Wird der Wagen ausschließlich zur geschäftlichen Nutzung überlassen, entfällt die Versteuerung. Aber: Das müssen Sie belegen können (BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18).
Mit dem EuGH-Urteil zur Unzulässigkeit der geplanten Pkw-Maut auf deutschen Autobahnen ist das Thema längst noch nicht vom Tisch. Unterdessen hat der Datenschutzbeauftragte Ulrich Kelber den Vorschlag einer streckenbezogenen Maut geprüft. Ergebnis: Aus seiner Sicht ist ein solches Modell nicht zu beanstanden. Ein streckenbezogenes Maut-Modell wird derzeit von den zuständigen Ministerien geprüft. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Nach dem Entgelttransparenzgesetz (seit: 2018) haben Arbeitnehmer/Innen das Recht, Auskunft über die Lohnzahlungen zu erhalten, die für vergleichbare Tätigkeiten im Unternehmen an die (männlichen) Kollegen gezahlt werden. Dazu hat der Deutsche Juristinnenbund jetzt Zahlen vorgelegt: Laut Gesetzentwurf seien 70.275 Auskunftsverlangen im Jahr (= 1 % aller auskunftsberechtigten Beschäftigten) erwartet worden. Die nun nach zwei Jahren erstmals vorgelegte Evaluation der Juristinnen weise in ihrer Hochrechnung allerdings nur 10.400 Auskunftsanfragen aus. Das entspricht einer Zielerreichungsquote von gerade einmal 15 %.
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung/Reduzierung des Solidaritätszuschlags auf den Weg gebracht und den betroffenen Ministerien und Institutionen zur Prüfung vorgelegt. Auffällig: Im Entwurf ist lediglich die Rede davon, dass Lohn- und Einkommensteuer-Zahler entlastet werden. Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen werden bisher in keiner öffentlichen Stellungnahme des Ministeriums genannt. Es ist also davon auszugehen, dass Kapitalgesellschaften nach dem vorliegenden Vorschlag weiterhin Solidaritätszuschlag zahlen müssen. U. E. wird die CDU/CSU das so nicht mittragen. Es ist also zu befürchten, dass die Initiative des BMF ins Leere läuft und sich die Abschaffung des Solidaritätszuschlags noch bis 2020/21 verzögern wird.
viele Kollegen/Innen sind – nicht anders als zahlreiche Wirtschafts-Experten, Volkswirte und Banker – höchst verunsichert über die wirtschaftliche Entwicklung (vgl. dazu zuletzt Nr. 32/2019). Stichworte: Staatsverschuldung, Niedrigzinsen, Brexit, Handelsbarrieren. Damit steigt für viele Unternehmen das Insolvenzrisiko. Wer hier Fehler macht, riskiert eine berufliche Zäsur – mit weit reichenden wirtschaftlichen Folgen. Z. B. wie jetzt im Insolvenzverfahren der Lauffenmühle GmbH & Co. KG. Unterdessen prüft die Staatsanwaltschaft, ob gegen die Geschäftsführung ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Betrug eröffnet werden muss.
Zunächst …
Bis Ende des Monats müssen mittelgroße und große GmbH den Jahresabschluss 2018 feststellen. Diese Unternehmen müssen den Jahresabschluss zuvor auch „prüfen“ lassen. Dazu haben die Gesellschafter in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres (also in 2018) den Prüfer bestimmt (§ 318 HGB). Als Geschäftsführer müssen Sie nach Vorlage des Jahresabschlusses durch den Steuerberater den entsprechenden Prüfungsauftrag an den Wirtschaftsprüfer (WP), einen vereidigten Buchprüfer oder an die bestimmte WP- bzw. BP-Gesellschaft erteilen. Vorsicht: Laut Handelsgesetzbuch gibt es klare Vorschriften, wer ihren Jahresabschluss prüfen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanzlei, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat, den „eigenen“ Abschluss nicht prüfen. Ist der Prüfer an ihrer GmbH beteiligt, darf er ebenfalls nicht prüfen. Die genauen Vorgaben, wer prüfungsberechtigt ist, ergeben sich aus § 319 HGB. Das müssen Sie bei der Auftragsvergabe berücksichtigen.
Bestätigt …