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Geschäftsführungs-Strategie: Was tun, wenn der Mit-Gesellschafter das neue Geschäftsmodell blockiert?

Wenn die Zie­le in der GmbH – z. B. auf­grund wirt­schaft­li­cher Pro­ble­me mit dem bis­he­ri­gen Geschäfts­mo­dell – neu gesteckt wer­den müs­sen, so ist das in aller Regel nur mit Zustim­mung Ihrer Mit-Gesell­schaf­ter mög­lich. Ent­spre­chen­de Maß­nah­men gehö­ren dann zu den Gesell­schafts­ver­trag ändern­den Bestim­mun­gen (z. B. Ände­rung des Gegen­stan­des der GmbH), min­des­tens aber zum Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te (sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart). Mit-Gesell­schaf­ter reagie­ren in der Regel emp­find­lich, wenn Sie sol­che Maß­nah­men schlecht vor­be­rei­ten. Beispiele: …

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Geschäftsführer-Perspektive: Wenn ein Mitarbeiter nicht mehr will …

Auf beson­de­ren Wunsch hat­te sich ein Kol­le­ge dar­auf ein­ge­las­sen – abwei­chend von sei­nen übli­chen Arbeits­ver­trags-Kon­di­tio­nen – , einem (lan­ge gesuch­ten) Mit­ar­bei­ter eine Kün­di­gungs­frist von 6 Mona­ten zum Jah­res­en­de zu gewäh­ren. Das war Bedin­gung. Kaum war der Mann ein­ge­ar­bei­tet – Mit­te Febru­ar – kün­dig­te der zum Jah­res­en­de. Der Kol­le­ge fühl­te sich – m. E. zu Recht – „über den Tisch gezo­gen”. Und mach­te sich sofort auf die Suche nach einem  geeig­ne­ten Nach­fol­ger. Der war über­ra­schend schnell gefun­den. Der Kol­le­ge kün­dig­te nun den abwan­de­rungs­wil­li­gen Mit­ar­bei­ter arbeit­ge­ber­sei­tig – mit der dafür mög­li­chen kür­ze­ren Frist zum Monats­en­de. Ist das zuläs­sig? NEIN. Das Arbeits­ge­richt Sieg­burg urteil­te jetzt: „Der sog. Abkehr­wil­le ist kein Kün­di­gungs­grund” (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 17.7.2019,  3 Ca 500/19). Eine Kün­di­gung durch die GmbH ist nur mög­lich, wenn Sie dafür ande­re Grün­de benen­nen kön­nen. Der Abwan­de­rungs­wil­le allei­ne ist jeden­falls kein Kün­di­gungs­grund. Bes­ser ist es, wenn es Ihnen gelingt, den Mit­ar­bei­ter bis zum Jah­res­en­de voll für sich zu gewin­nen und ihn wei­ter­hin so wert­zu­schät­zen, dass er sich bis zum letz­ten Tag für Sie und Ihre GmbH ein­setzt. Bis dahin wird es sicher­lich auch dau­ern, bis das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Sache im Revi­si­ons­ver­fah­ren end­gül­tig ent­schie­den hat. Mit den bes­ten Grüßen.

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Neue BMF-Vorgaben: Das Zeitwertkonto für den GmbH-Geschäftsführer

Die Mög­lich­keit, Arbeit­zei­ten zu „sam­meln“, dafür ein Arbeits­zeit­kon­to zu bil­den und einen damit ver­bun­de­nen Lohn­steu­er-Auf­schub zu errei­chen, steht nicht nur Arbeit­neh­mern, son­dern auch dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu. Das ergibt sich so aus zahl­rei­chen Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) in der Sache. Aller­dings nicht allen Geschäfts­füh­rern (vgl. dazu zuletzt Nr. 44/2016).

ACHTUNG:

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Terminsache: Die Fristen für den Jahresabschluss 2018 laufen

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss 2018 ihrer GmbH bis zum 31.8. des Jah­res auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten geht zu Las­ten des Geschäftsführers: … 

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Geschäftsführer/Firmenwagen: 1 % – Versteuerung für jedes Fahrzeug

Über­lässt die GmbH Ihnen als Geschäfts­füh­rer meh­re­re Fahr­zeu­ge auch zur pri­va­ten Nut­zung, dann muss der pri­va­te Nut­zungs­vor­teil für jedes Fahr­zeug ver­steu­ert wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dies für die Anwen­dung der 1%-Methode so ent­schie­den. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer den pri­va­ten Steu­er­vor­teil anhand eines Fahr­ten­buchs ermit­telt. Wird der Wagen aus­schließ­lich zur geschäft­li­chen Nut­zung über­las­sen, ent­fällt die Ver­steue­rung. Aber: Das müs­sen Sie bele­gen kön­nen (BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18).

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Fuhrpark/Kosten: Autobahn-Maut ist nicht vom Tisch

Mit dem EuGH-Urteil zur Unzu­läs­sig­keit der geplan­ten Pkw-Maut auf deut­schen Auto­bah­nen ist das The­ma längst noch nicht vom Tisch. Unter­des­sen hat der Daten­schutz­be­auf­trag­te Ulrich Kel­ber den Vor­schlag einer stre­cken­be­zo­ge­nen Maut geprüft. Ergeb­nis: Aus sei­ner Sicht ist ein sol­ches Modell nicht zu bean­stan­den. Ein stre­cken­be­zo­ge­nes Maut-Modell wird der­zeit von den zustän­di­gen Minis­te­ri­en geprüft. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Transparenz-Diskussion: Mitarbeiter nutzen Lohnauskunft kaum

Nach dem Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz  (seit: 2018) haben Arbeitnehmer/Innen das Recht, Aus­kunft über die Lohn­zah­lun­gen zu erhal­ten, die für ver­gleich­ba­re Tätig­kei­ten im Unter­neh­men an die (männ­li­chen) Kol­le­gen gezahlt wer­den. Dazu hat der Deut­sche Juris­tin­nen­bund jetzt Zah­len vor­ge­legt: Laut Gesetz­ent­wurf sei­en 70.275 Aus­kunfts­ver­lan­gen im Jahr (= 1 % aller aus­kunfts­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten) erwar­tet wor­den. Die nun nach zwei Jah­ren erst­mals vor­ge­leg­te Eva­lua­ti­on der Juris­tin­nen wei­se in ihrer Hoch­rech­nung aller­dings nur 10.400 Aus­kunfts­an­fra­gen aus. Das ent­spricht einer Ziel­er­rei­chungs­quo­te von gera­de ein­mal 15 %.

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Abschaffung des Soli: Nicht für GmbH und UG

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat den Ent­wurf eines Geset­zes zur Abschaffung/Reduzierung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags auf den Weg gebracht und den betrof­fe­nen Minis­te­ri­en und Insti­tu­tio­nen zur Prü­fung vor­ge­legt. Auf­fäl­lig: Im Ent­wurf ist ledig­lich die Rede davon, dass Lohn- und Ein­kom­men­steu­er-Zah­ler ent­las­tet wer­den. Kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­ge Unter­neh­men wer­den bis­her in kei­ner öffent­li­chen Stel­lung­nah­me des Minis­te­ri­ums genannt. Es ist also davon aus­zu­ge­hen, dass Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nach dem vor­lie­gen­den Vor­schlag wei­ter­hin Soli­da­ri­täts­zu­schlag zah­len müs­sen. U. E. wird die CDU/CSU das so nicht mit­tra­gen. Es ist also zu befürch­ten, dass die Initia­ti­ve des BMF ins Lee­re läuft und sich die Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags noch bis 2020/21 ver­zö­gern wird.

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Lauffenmühle: So schnell kommt ein Strafverfahren gegen die GF

vie­le Kollegen/Innen sind – nicht anders als zahl­rei­che Wirt­schafts-Exper­ten, Volks­wir­te und Ban­ker – höchst ver­un­si­chert über die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung (vgl. dazu zuletzt Nr. 32/2019). Stich­wor­te: Staats­ver­schul­dung, Nied­rig­zin­sen, Brexit, Han­dels­bar­rie­ren. Damit steigt für vie­le Unter­neh­men das Insol­venz­ri­si­ko. Wer hier Feh­ler macht, ris­kiert eine beruf­li­che Zäsur – mit weit rei­chen­den wirt­schaft­li­chen Fol­gen. Z. B. wie jetzt im Insol­venz­ver­fah­ren der Lauf­fen­müh­le GmbH & Co. KG. Unter­des­sen prüft die Staats­an­walt­schaft, ob gegen die Geschäfts­füh­rung ein Straf­ver­fah­ren wegen Insol­venz­ver­schlep­pung und Betrug eröff­net wer­den muss.

Zunächst …

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GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf prüfen

Bis Ende des Monats müs­sen mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH den Jah­res­ab­schluss 2018 fest­stel­len. Die­se Unter­neh­men müs­sen den Jah­res­ab­schluss zuvor auch „prü­fen“ las­sen. Dazu haben die Gesell­schaf­ter in der Regel zu Beginn des Geschäfts­jah­res (also in 2018) den Prü­fer bestimmt (§ 318 HGB).  Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie nach Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses durch den Steu­er­be­ra­ter den ent­spre­chen­den Prü­fungs­auf­trag an den Wirt­schafts­prü­fer (WP), einen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder an die bestimm­te WP- bzw. BP-Gesell­schaft ertei­len. Vor­sicht: Laut Han­dels­ge­setz­buch gibt es kla­re Vor­schrif­ten, wer ihren Jah­res­ab­schluss prü­fen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanz­lei, die bei der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat, den „eige­nen“ Abschluss nicht prü­fen. Ist der Prü­fer an ihrer GmbH betei­ligt, darf er eben­falls nicht prü­fen. Die genau­en Vor­ga­ben, wer prü­fungs­be­rech­tigt ist, erge­ben sich aus § 319 HGB. Das müs­sen Sie bei der Auf­trags­ver­ga­be berücksichtigen.

Bestä­tigt …