Die „GmbH” kann Ansprüche aus einer dem Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage (Pensionszusage) nur dann zurückhalten, wenn der seine Pflichten in so grober Weise verletzt, „dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt”. Voraussetzung: Die GmbH ist durch das grobe Fehlverhalten des Geschäftsführers in eine Existenz bedrohende Lage gebracht worden (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 252/16).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Erhält der Geschäftsführer einer gGmbH Leistungen oder Zuwendungen von der GmbH (hier: Pflegeleistungen für ein Familien-Mitglied), die sonst nur Kunden gegen ein Entgelt bereitgestellt werden, führt das zum Verlust der Gemeinnützigkeit und dazu, dass die Bereitstellung und Organisation eines ambulanten sozialen Pflege- und Assistentendienstes und die Trägerschaft von Pflegeeinrichtungen steuerlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft wird. Das kann sogar nachträglich – also mit steuerlicher Rückwirkung – festgestellt werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2019, 6 K 3664/16).
Ultimativ letzter Termin zur Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses 2018 für mittelgroße und große GmbHs ist der 31.8. – also höchste Zeit (vgl. unten).
Die Rechtslage: Versäumnisse bei der Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses der GmbH berechtigen die Gesellschafter zur (sofortigen) Abberufung und ggf. sogar zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführers. Zusätzliche Probleme gibt es, wenn der abberufene Geschäftsführer gegen den Abberufungsbeschluss der Gesellschafter vor Gericht per Anfechtungsklage vorgeht. Darf der Geschäftsführer dann bis zur rechtsverbindlichen Entscheidung des Gerichts über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses im Amt bleiben oder nicht?
Die richtige Antwort: …
Wenn die Ziele in der GmbH – z. B. aufgrund wirtschaftlicher Probleme mit dem bisherigen Geschäftsmodell – neu gesteckt werden müssen, so ist das in aller Regel nur mit Zustimmung Ihrer Mit-Gesellschafter möglich. Entsprechende Maßnahmen gehören dann zu den Gesellschaftsvertrag ändernden Bestimmungen (z. B. Änderung des Gegenstandes der GmbH), mindestens aber zum Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte (sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart). Mit-Gesellschafter reagieren in der Regel empfindlich, wenn Sie solche Maßnahmen schlecht vorbereiten. Beispiele: …
Auf besonderen Wunsch hatte sich ein Kollege darauf eingelassen – abweichend von seinen üblichen Arbeitsvertrags-Konditionen – , einem (lange gesuchten) Mitarbeiter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende zu gewähren. Das war Bedingung. Kaum war der Mann eingearbeitet – Mitte Februar – kündigte der zum Jahresende. Der Kollege fühlte sich – m. E. zu Recht – „über den Tisch gezogen”. Und machte sich sofort auf die Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Der war überraschend schnell gefunden. Der Kollege kündigte nun den abwanderungswilligen Mitarbeiter arbeitgeberseitig – mit der dafür möglichen kürzeren Frist zum Monatsende. Ist das zulässig? NEIN. Das Arbeitsgericht Siegburg urteilte jetzt: „Der sog. Abkehrwille ist kein Kündigungsgrund” (ArbG Siegburg, Urteil v. 17.7.2019, 3 Ca 500/19). Eine Kündigung durch die GmbH ist nur möglich, wenn Sie dafür andere Gründe benennen können. Der Abwanderungswille alleine ist jedenfalls kein Kündigungsgrund. Besser ist es, wenn es Ihnen gelingt, den Mitarbeiter bis zum Jahresende voll für sich zu gewinnen und ihn weiterhin so wertzuschätzen, dass er sich bis zum letzten Tag für Sie und Ihre GmbH einsetzt. Bis dahin wird es sicherlich auch dauern, bis das Landesarbeitsgericht die Sache im Revisionsverfahren endgültig entschieden hat. Mit den besten Grüßen.
Die Möglichkeit, Arbeitzeiten zu „sammeln“, dafür ein Arbeitszeitkonto zu bilden und einen damit verbundenen Lohnsteuer-Aufschub zu erreichen, steht nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch dem Geschäftsführer einer GmbH zu. Das ergibt sich so aus zahlreichen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache. Allerdings nicht allen Geschäftsführern (vgl. dazu zuletzt Nr. 44/2016).
ACHTUNG: …
Mittelgroße und große GmbHs müssen den vollständigen Jahresabschluss 2018 ihrer GmbH bis zum 31.8. des Jahres aufstellen und diesen durch die Gesellschafter feststellen lassen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Verstoß gegen diese Vorschriften geht zu Lasten des Geschäftsführers: …
Überlässt die GmbH Ihnen als Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung, dann muss der private Nutzungsvorteil für jedes Fahrzeug versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat dies für die Anwendung der 1%-Methode so entschieden. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäftsführer den privaten Steuervorteil anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt. Wird der Wagen ausschließlich zur geschäftlichen Nutzung überlassen, entfällt die Versteuerung. Aber: Das müssen Sie belegen können (BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18).
Mit dem EuGH-Urteil zur Unzulässigkeit der geplanten Pkw-Maut auf deutschen Autobahnen ist das Thema längst noch nicht vom Tisch. Unterdessen hat der Datenschutzbeauftragte Ulrich Kelber den Vorschlag einer streckenbezogenen Maut geprüft. Ergebnis: Aus seiner Sicht ist ein solches Modell nicht zu beanstanden. Ein streckenbezogenes Maut-Modell wird derzeit von den zuständigen Ministerien geprüft. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Nach dem Entgelttransparenzgesetz (seit: 2018) haben Arbeitnehmer/Innen das Recht, Auskunft über die Lohnzahlungen zu erhalten, die für vergleichbare Tätigkeiten im Unternehmen an die (männlichen) Kollegen gezahlt werden. Dazu hat der Deutsche Juristinnenbund jetzt Zahlen vorgelegt: Laut Gesetzentwurf seien 70.275 Auskunftsverlangen im Jahr (= 1 % aller auskunftsberechtigten Beschäftigten) erwartet worden. Die nun nach zwei Jahren erstmals vorgelegte Evaluation der Juristinnen weise in ihrer Hochrechnung allerdings nur 10.400 Auskunftsanfragen aus. Das entspricht einer Zielerreichungsquote von gerade einmal 15 %.