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BFH aktuell: Bessere Möglichkeiten mit Gesellschafter-Darlehen

Inves­tie­ren die Gesell­schaf­ter die Geschäf­te der GmbH mit einem Dar­le­hen, müs­sen sie auf­pas­sen. Die Finanz­behör­den waren bis­her nicht bereit, den Ver­lust eines sol­chen Dar­le­hens als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten zu bewer­ten – etwa dann, wenn die GmbH zah­lungs­un­fä­hig wur­de. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den: „Gesell­schaf­ter, die ihrer GmbH bis zum 27.9.2017 eine (ehe­mals) eigen­ka­pi­talerset­zen­de Finan­zie­rungs­hil­fe geleis­tet haben, kön­nen den Aus­fall ihrer Ansprü­che im Fall der Ver­äu­ße­rung oder Auf­lö­sung der Gesell­schaft als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten gel­tend machen” (BFH, Urteil v. 2.7.2019, IX R 13/18). Bis­her hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof eine steu­er­li­che Aner­ken­nung des Dar­le­hens­ver­lus­tes als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten nur für die Fäl­le ab dem 27.9.2017 zuge­las­sen (dazu: BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15).

ACHTUNG: Im Urteils­fall bezwei­felt das Finanz­amt, dass es das in der GmbH-Bilanz aus­ge­wie­se­ne Dar­le­hen tat­säch­lich gege­ben hat­te. Dazu stellt der BFH jetzt klar: Ist der Jah­res­ab­schluss von den Gesell­schaf­tern ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Bilanz rechts­ver­bind­lich ist und die dar­in aus­ge­wie­se­nen Bilanz­pos­ten – auch das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen – fak­ti­schen Bestand haben. Die­se Anfech­tung des Finanz­amts ist damit gegenstandslos.

Das Urteil ist aller­dings eine Ein­la­dung an die Finanz­be­hör­den, in allen Fäl­len, in denen der Jah­res­ab­schluss (noch) nicht ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt ist, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen „anzu­zwei­feln” – und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung zu ver­sa­gen. Betrof­fe­nen bleibt dann nur der neu­er­li­che Gang durch die Finanzgerichts-Institutionen.

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Geschäftsführer-Gehalt: Handwerker profitieren vom Immobilien-Boom

Die BBE-Media hat aktu­el­le Zah­len zur Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung 2019 vor­ge­legt. Abge­fragt wur­de die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten. Zum Bei­spiel die Gehalts­ent­wick­lung für Groß­han­del-GmbHs: Spit­zen­rei­ter bei den Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern im Groß­han­del ist die Bran­che   Elektro/Sanitär/Heizung mit einem sat­ten Gehalts­an­stieg auf ein Jah­res-Fest­ge­halt von 215.000 EUR. Die Kol­le­gen die­ser Bran­che pro­fi­tie­ren dabei vom Immo­bi­li­en-Boom und von der nach wie vor enor­men Nach­fra­ge im Bau. Kon­stant: In der Bran­che wird jeder fünf­te Euro als Erfolgs-Betei­li­gung gezahlt. Hier eini­ge Orientierungswerte:

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Geschäftsführer-Perspektive: Erste Phantasien bei den Unternehmenssteuern

Wett­be­werb belebt das Geschäft. So die unstrit­ti­ge Ein­sicht all derer, die eine ord­nungs­po­li­tisch fun­dier­te Wett­be­werbs­wirt­schaft für die leis­tungs­fä­hi­ge­re Wirt­schafts­ord­nung hal­ten. Fakt ist auch, dass Deutsch­land im Wett­be­werb um die Unter­neh­mens­be­steue­rung mit fast 30 % einen der obe­ren Plät­ze ein­nimmt und nach der bereits beschlos­se­nen Steu­er­re­form in Frank­reich noch einen Platz wei­ter nach oben rücken wird. Fakt ist aller­dings auch – und das lässt auf­hor­chen – , dass Bewe­gung in die Sache kommt – aus wel­chen Grün­den auch immer. Finanz­mi­nis­ter Olaf Scholz demen­tiert zwar noch. Aber im Finanz­mi­nis­te­ri­um wer­den bereits die ers­ten Ent­las­tungs­va­ri­an­ten durch­ge­rech­net. Zau­ber­wort: Anrech­nung der Gewer­be- auf die Kör­per­schaft­steu­er bei gleich­zei­ti­ger Über­prü­fung der Hin­zu­rech­nun­gen von Mie­ten und Pach­ten. Steu­er­sen­kung durch die Hin­ter­tür. War­um nicht. Mit den bes­ten Grüßen.

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Geschäftsführer-Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Ter­min­sa­che§ 42a GmbHG Als Geschäfts­füh­rer einer klei­nen GmbH müs­sen Sie bis spä­tes­tens 30.11.2029 den Gesell­schaf­tern den Jah­res­ab­schluss für das Geschäfts­jahr 2018 vor­le­gen, die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen las­sen. Dane­ben muss der Beschluss über die Ver­wen­dung des gewinns (Aus­schüt­tung, Rück­la­ge) gefasst wer­den. Für Sie als Geschäfts­füh­rer ist wich­tig: Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fassen. Das geht jetzt nur noch mit einer infor­mell ein­be­ru­fe­nen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Dazu müs­sen alle Gesell­schaf­ter zustim­men bzw. anwe­send sein.

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Digitales: BIGDATA – nutzen Sie Ihre Daten selbst

BIGDATA – so heißt nicht nur das Erfolgs­re­zept von Ama­zon, Goog­le oder Ali­baba und Face­book. Die Ein­sicht, dass das Wis­sen über den Kun­den und sei­ne Kon­sum­ge­wohn­hei­ten Go(e)ld wert ist, zeigt auch Wir­kung in den Krei­sen digi­ta­ler Tüft­ler. Etwa für den Soft­ware-Spe­zia­lis­ten Chris­ti­an Kunz und sei­nem Schwei­zer Start­Up Bit­sabaout­me. Die Idee: Er dreht des Spieß ein­fach um. Nicht mehr der Inter­net-Händ­ler ver­dient mit den Kun­den­da­ten, son­dern der Kun­de selbst.

Bit­sabout­me ent­wi­ckelt eine App, mit der der Kon­su­ment alle sei­ne Ver­brau­cher­da­ten sys­te­ma­tisch in der Clou­de erfas­sen kann.  Die­se Daten kann er anschlie­ßend – per­so­na­li­siert oder anony­mi­siert – an Inter­es­sier­te ver­kau­fen. Gedacht ist dabei in ers­ter Linie an wis­sen­schaft­li­che For­schungs­ein­rich­tun­gen, aber durch­aus auch zu kom­mer­zi­el­len Zwe­cken. Mög­lich ist eine lücken­lo­se Erfas­sung die­ser Daten, weil alle Inter­net-Fir­men (z. B. auch Pay­back, Ama­zon usw.) mit der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) auf Anfra­ge die gespei­cher­ten Kun­den­da­ten her­aus­ge­ben müs­sen. Gewusst wie: Chris­ti­an Kunz war zuvor bei Ebay tätig und kennt sich mit der sys­te­ma­ti­schen Erfas­sung und Aus­wer­tung von Kun­den­da­ten bes­tens aus.

Das Geschäfts­mo­dell  ist auf Ska­lie­rung ange­legt. An jeder Trans­ak­ti­on (Abfra­ge) ver­dient Bit­sab­pout­me ledig­lich weni­ge Cent – wirt­schaft­lich arbei­tet der ein­mal ein­ge­rich­te­te Algo­rith­mus erst dann, wenn es um Mil­lio­nen von Abfra­gen geht. Aber: Die Inves­to­ren glau­ben an das Geschäfts­mo­dell. Jetzt geht es in die zwei­te Finan­zie­rungs­run­de. Ers­tes „Zwischen”-Ergebnis: Wenn Kun­den Ihre Super­markt-Ein­kaufs­be­le­ge ein­rei­chen, wer­den die­se aus­ge­wer­tet. Nach der Aus­wer­tung erhält der Kun­de Tipps für eine gesün­de­re Ernäh­rung. Die gesam­mel­ten Daten sind dann zugleich Grund­la­ge für eine brei­te Ernährungsstudie.

 

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Neues Urteil: Kündigung des Geschäftsführers – der Fall „Zeppelin GmbH“

Die Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen dem Geschäfts­füh­rer der Zep­pe­lin GmbH Jür­gen Knep­per und Andre­as Brand, dem Ober­bür­ger­meis­ter der Stadt Fried­richs­ha­fen und zugleich Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den der Haupt­ge­sell­schaf­te­rin, um umstrit­te­ne Bera­ter­ver­trä­ge wur­de öffent­lich und kon­tro­vers dis­ku­tiert. Spä­ter hat­ten sich die Par­tei­en auf einen Auf­he­bungs­ver­trag ver­stän­digt. Im Nach­trag ließ der Geschäfts­füh­rer vom Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart prü­fen, ob der Beschluss des Auf­sichts­rats zu sei­ner Abbe­ru­fung über­haupt zuläs­sig war und wirk­sam zustan­de gekom­men ist. Ist es. Aber: Wich­tig für alle Kollegen/innen sind in die­sem Zusam­men­hang die Aus­füh­run­gen des Gerichts zur Reich­wei­te des abge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­trags (OLG Stutt­gart, Urteil v. 12.11.2019, 1 U 247/18).

So heißt es im Urteil: „Grund­sätz­lich ist zwar von der organ­schaft­li­chen Bestel­lung der schuld­recht­li­che Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rungs­mit­glieds zu unter­schei­den. Trotz der dog­ma­ti­schen Tren­nung ste­hen Bestel­lung und Anstel­lung jedoch in einem engen tat­säch­li­chen und recht­li­chen Zusam­men­hang. Ohne die Organ­stel­lung hat der Anstel­lungs­ver­trag sei­ne eigent­li­che Bedeu­tung ver­lo­ren, wie auch eine Organ­stel­lung ohne Anstel­lungs­ver­trag nicht sinn­voll ist”. In der Bestä­ti­gung des Auf­he­bungs­ver­tra­ges ist somit auch eine Aner­ken­nung der erfolg­ten Abbe­ru­fung zu sehen.

Das gilt auch, wenn nicht geklärt ist, ob der Abbe­ru­fungs­be­schluss wirk­sam zustan­de gekom­men ist. Der Geschäfts­füh­rer ist also gut bera­ten, den Auf­he­bungs­ver­trag erst dann zu unter­schrei­ben, wenn alle übri­gen Rechts­fra­gen (hier: Abbe­ru­fungs­grün­de, Beschluss­fas­sung) zuvor abschlie­ßend geklärt sind.

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Ernstfall Geschäftsführer-Haftung: Lehren aus dem Fall „Wilke”

Nach den Lis­te­ri­en-Todes­fäl­len durch ver­dor­be­ne Fleisch­wa­ren der Fa. Wil­ke GmbH & Co. KG ist jetzt die Staats­an­walt­schaft am Zug: Sie ermit­telt gegen den Geschäfts­füh­rer Klaus Roh­loff wegen des Ver­dachts auf fahr­läs­si­ge Tötung. Unter­des­sen wur­de der Geschäfts­be­trieb geschlos­sen, es wur­den geschäft­li­che Unter­la­gen sicher­ge­stellt. Auch in den Pri­vat­räu­men des Geschäfts­füh­rers fan­den Durch­su­chun­gen statt. Dabei wur­den erheb­li­che Miss­stän­de in den betrieb­li­chen Abläu­fen öffent­lich. Auch die Auf­sichts­be­hör­den muss­ten unter­des­sen gra­vie­ren­de Feh­ler bei der Kon­trol­le einräumen.

Abseh­bar ist, dass … 

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Planung 2020: Die Eckdaten für die „Planung im Kopf“

Pla­nung beginnt im Kopf. Als Geschäfts­füh­rer Ihrer GmbH sind Sie nicht nur für das ope­ra­ti­ve Geschäft zustän­dig. Schon jetzt geht es dar­um, die Eck­da­ten der mit­tel- und lang­fris­ti­gen Unter­neh­mens­pla­nung in kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen für 2020 zu „über­set­zen”. Zur Ein­stim­mung in die Pla­nung 2020 hier eine kur­ze Über­sicht aller Eck­da­ten, die in den nächs­ten Wochen in die Pro­jek­te und Abtei­lun­gen ein­ge­bracht und mit den ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­tern fest­ge­macht wer­den müssen: … 

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Trends im Unternehmensrecht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
GmbH Grund­stü­cke und Immobilien Das Share-Deal-Ver­mei­dungs­ge­setz wird nicht im Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 umge­setzt, son­dern in einem eigen­stän­di­gen Geset­zes­pa­ket bera­ten und beschlos­sen wer­den. Vor­teil: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Gro­Ko doch noch nicht in abseh­ba­rer Zeit auf einen ent­spre­chen­den Geset­zes­text eini­gen kann. (vgl. dazu unse­re Gestal­tungs­über­le­gun­gen aus Nr. 29/2019). Ste­hen Dis­po­si­tio­nen mit GmbH–  Immobilien/Grundstücken (auch: vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge) an, ist zu prü­fen, ob die­se noch zeit­nah umge­setzt wer­den (kön­nen).

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BGH aktuell: Neuer Geschäftsführer-Status mit Minderheits-Beteiligung

Die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung von Arbeit­neh­mern ist seit 2018 insol­venz­ge­schützt. Nach einer GmbH-Insol­venz über­nimmt der Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein (PSVaG) in der Regel die Zah­lungs­ver­pflich­tung – finan­ziert aus den Arbeit­ge­ber­bei­trä­gen (BetrAVG). Regel­mä­ßi­ges Pro­blem nach der Insol­venz für den Geschäfts­füh­rer mit einer Min­der­heits­be­tei­li­gung an der GmbH: Ist er Arbeit­neh­mer und damit auch insol­venz­ge­schützt oder nicht? Hier­zu gibt es ein Rich­tung wei­sen­des Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Aus dem Urteil: „Ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, der mit einem oder meh­re­ren ande­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern 50 % der Geschäfts­an­tei­le hält und selbst nicht mit einem nur unbe­deu­ten­den Geschäfts­an­teil an der Gesell­schaft betei­ligt ist, ist kei­ne arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­son” (BGH, Urteil v. 1.10.2019, II ZR 386/17).

Fol­ge und Risi­ko: Ist für die Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne (100%ige) Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, hat der Geschäfts­füh­rer im Insol­venz­fall nur Anspruch auf eine Quo­te. Er hat auch kei­nen Anspruch aus dem Betriebs­ren­ten­ge­setz, weil er kei­ne „arbeit­neh­mer­ähn­li­che” Per­son ist. Das betrifft nach dem BGH-Urteil auch alle Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rern 50 % der Antei­le hal­ten und so Beschlüs­se gegen die Geschäfts­füh­rung als Gan­zes ver­hin­dern können.

Im Urteils­fall ging es um drei Geschäfts­füh­rer, die jeweils zu 1/6 (hier: 16,6 %) und zusam­men mit 50 % an der GmbH betei­ligt waren. ACHTUNG: Das kann aber auch dann gel­ten, wenn der Geschäfts­füh­rer mit einem noch klei­ne­ren Anteil betei­ligt ist, er aber zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rers 50 % der Antei­le hält (z. B. ein GF mit 5 %, ein wei­te­rer GF mit 45 %).