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GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung

Der Käu­fer eines Neu­fahr­zeugs (VW Touran Com­fort­li­ne, Kauf­preis: 30.000 EUR), in dem der Die­sel­mo­tor der Bau­rei­he EA 189 ver­baut ist, kann von dem Ver­käu­fer die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges ver­lan­gen (vgl. dazu zuletzt Nr. 33/2019). Ein nach der Rück­tritts­er­klä­rung auf­ge­spiel­tes Soft­ware-Update zur Ver­mei­dung der Still­le­gung des Fahr­zeugs steht dem Rück­tritt nicht ent­ge­gen. Der Klä­ger ist mit dem Fahr­zeug 130.516 Kilo­me­ter gefah­ren. Bei einer Gesamt­lauf­leis­tung, die der Senat unter Berück­sich­ti­gung des Fahr­zeug­typs und der Motor­grö­ße auf 250.000 km schät­ze, erge­be sich ein Nut­zungs­wer­ter­satz in Höhe von knapp 16.000 EUR. (OLG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 20.11.2019, 9 U 12/19, Revi­si­on zum BGH zugelassen).

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