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Geschäftsführer-Perspektive: Die Crux mit dem Solidaritätszuschlag

Offi­zi­ell heißt es: Für 90 % aller Steu­er­zah­ler ent­fällt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag ab 2021. Nicht dazu gehö­ren: Alle GmbH-Gesell­schaf­ter (Geschäfts­füh­rer), die sich neben ihrem Gehalt einen Teil des erwirt­schaf­te­ten Gewinns aus­zah­len. Denn für die Abgel­tung­s­teu­er wird der Soli bestehen blei­ben. Aus 25 % Pau­schal­steu­er wer­den so 26,375 % (1,055 x 25 %), zuzüg­lich Kir­chen­steu­er. Die Gesell­schaf­ter der der­zeit rund 1,2 Mio. GmbHs und Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land – über­wie­gend klei­ne­re mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, deren Gesell­schaf­ter aus dem ange­spar­ten GmbH-Gewinn eine Alters­vor­sor­ge auf­bau­en (müs­sen) – zah­len wei­ter. Auf­fäl­lig: Offi­zi­el­le Erklä­run­gen der Bun­des­re­gie­rung und des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ters zum The­ma Abgeltungssteuer/Solidaritätszuschlag sucht man ver­geb­lich – und zwar weder in den Pres­se-State­ments der Minis­te­ri­en noch in den Gazet­ten. Mit den bes­ten Grüßen.

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Compliance: Was SIE als Geschäftsführer veranlassen müssen …

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Gesund­heit Laut Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz III wird der Frei­be­trag  für die betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeit­neh­mer im Kalen­der­jahr ange­ho­ben (§ 3 Nr. 34 EStG). Das wird gel­ten ab 1.1.2021. Ach­tung: Kei­ne vor­schnel­le Umset­zung schon im nächs­ten Jahr!
Forderungen/Inkasso Die Bran­che wird sich bis zum Jah­res­en­de auf einen Code of Con­duct ver­pflich­ten. Geplant sind auch neue gesetz­li­che Vor­ga­ben, die die Gebüh­ren für Inkas­sol­eis­tun­gen gegen­über Ver­brau­chern deut­lich absenken. Aus Image­grün­den soll­ten Sie ab 2020 nur mit zer­ti­fi­zier­ten Inkas­so-Unter­neh­men zusammenarbeiten.

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Digitales: Der Prototyp aus dem 3D-Drucker

Was der 3D-Druck – nicht oder nur unzu­rei­chend – leis­ten kann, war zuletzt in den Medi­en nach­zu­le­sen. So ist der ori­gi­nal­ge­treue und funk­ti­ons­glei­che Nach­bau z. B. von Waf­fen mit der neu­en Tech­no­lo­gie aus guten Grün­den nicht mög­lich. Aber: Höchst geeig­net ist das Ver­fah­ren zum kos­ten­güns­ti­gen Bau von Pro­to­ty­pen und Anschau­ungs­ma­te­ria­len. Das Start­Up Tin­ker­Toys hat hier­zu eine Soft­ware ent­wi­ckelt, die den Bau sol­cher Model­le „kin­der­leicht” machen.

Das Ent­wick­lungs­team – eine Aus­grün­dung aus dem Tech­no­lo­gie-Inku­ba­tors Fab­Lab in Mag­de­burg – hat einen Bau­kas­ten ent­wi­ckelt, mit dem selbst Kin­dern und/oder Lai­en die Kon­struk­ti­on von 3D-Model­len mög­lich ist. Zwar ist der Bau­kas­ten für den spie­le­ri­schen Ein­satz in der Schu­le ange­legt. Unter­des­sen zeich­net sich ab, dass das Ver­fah­ren auch für den Ein­satz in Unter­neh­men geeig­net ist. Und zwar immer dann, wenn die Beauf­tra­gung pro­fes­sio­nel­ler Kapa­zi­tä­ten das Bud­get sprengt und man den Kun­den ein Pro­dukt „zum Anfas­sen” prä­sen­tie­ren will. Geeig­net ist eine sol­che Tech­no­lo­gie damit z. B. im Ein­satz beim (vor­läu­fi­gen) Pro­dukt­de­sign bzw. bei der Ver­an­schau­li­chung von Pro­zes­sen und Pro­duk­ten. Der ver­wen­de­te Dru­cker ver­wen­det für das anschlie­ßend aus­ge­druck­te 3D-Modell einen recy­cel­ba­ren Biokunststoff.

Die Soft­ware wird der­zeit zwar nur – aber ziel­grup­pen­ge­recht – als Lern­hil­fe für Kin­der ange­bo­ten, ist aber durch­aus auch für die Her­stel­lung ori­gi­nel­ler Wer­be­mit­tel oder anschau­li­cher Präsentationsexemplare/Prototypen geeig­net. Mit ein wenig Phan­ta­sie und über­schau­ba­rem Auf­wand erzie­len sol­che „Druck­ex­em­pla­re zum Anfas­sen” hohe Aufmerksamkeit.

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2019

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur (I) Die Stim­mung in den deut­schen Chef­eta­gen ist im Okto­ber gegen­über dem Sep­tem­ber unver­än­dert geblie­ben. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex liegt unver­än­dert bei 94,6 Punk­ten. Die Unter­neh­mer schät­zen ihre aktu­el­le Lage etwas weni­ger gut ein als im Vor­mo­nat. Ihre Erwar­tun­gen hin­ge­gen hell­ten sich etwas auf. Noch im 4. Quar­tal wird sich zei­gen, inwie­weit das Bestands­auf­nah­me, Hoff­nung oder Wunsch­den­ken in den Chef­eta­gen ist.
Kon­junk­tur (II) Laut Herbst-Umfra­ge der DIHK ver­schlech­tern sich die Lage und die Erwar­tun­gen in der Indus­trie erheb­lich. In der Fol­ge schwä­chelt jetzt auch die Inlands­nach­fra­ge. „Die Abküh­lung hin­ter­lässt sicht­ba­re Spu­ren bei indus­trie­na­hen Dienst­leis­tern und Groß­händ­lern”. Zu den Nach­fra­ge­sor­gen für die Unter­neh­men kom­men Unsi­cher­hei­ten auf­grund wirt­schafts­po­li­ti­scher Rah­men­be­din­gun­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Kli­ma- und Energiepolitik.
Zin­sen Die EZB-Nied­rig­zins­po­li­tik frisst sich unter­des­sen lang­sam in die Wirt­schaft hin­ein und wird in 2020 wei­ter an die (Pri­vat-) Kun­den wei­ter­ge­reicht wer­den. Jetzt haben die Volks­ban­ken und Spar­kas­sen Kon­zep­te vor­ge­legt, wie die ein­zel­ne Bank agie­ren kann, ohne dass Kun­den ver­lo­ren gehen. Fakt ist: Die Ein­la­gen­be­trä­ge, ab denen ein­zel­ne Ban­ken Nega­tiv­zin­sen (meist: 0,4 %) berech­nen, sin­ken (bis: 100.000 EUR für Pri­vat­kun­den) und wer­den vor­aus­sicht­lich wei­ter sin­ken. Aus­weg: Fondsparpläne.

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GF/Haftung: ACHTUNG bei der Veräußerung von GmbH-Vermögen

Eine sit­ten­wid­ri­ge und damit straf­ba­re Ver­äu­ße­rung von betriebs­not­wen­di­gem GmbH-Ver­mö­gen muss belegt wer­den kön­nen, dass das Ver­hal­ten objek­tiv nach­tei­lig ist und dass die an der Ver­äu­ße­rung betei­lig­ten Per­so­nen (hier: Geschäfts­füh­rer) sit­ten­wid­rig gehan­delt haben. Allei­ne die Tat­sa­che, dass der Kauf­preis für das ver­äu­ßer­te Betriebs­ver­mö­gen durch die Über­nah­me von Ver­bind­lich­kei­ten begli­chen wur­de, ist aller­dings kein Indiz für eine sit­ten­wid­ri­ge Hand­lung (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 426/17).

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um den Ver­kauf von GmbH-Grund­stü­cken an eine neu gegrün­de­te Fir­ma eines Teils der Gesell­schaf­ter der betrof­fe­nen GmbH. Damit soll­te – so Unter­stel­lung – der per Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag fest­ge­schrie­be­ne Gewinn­an­teil des ver­blie­be­nen Gesell­schaf­ters „mini­miert” wer­den. Dazu – so der BGH – braucht es aber eine kon­kre­te Auf­rech­nung der wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Grund­stücks­ver­kaufs durch die GmbH, und zwar für alle dar­an betei­lig­ten Gesell­schaf­ter und Gesellschaften.

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GF/Vorsorge: Anspruch auf die Versorgungszusage der GmbH

Übt ein Vor­stands­mit­glied unmit­tel­bar nach der Been­di­gung sei­nes Vor­stands­dienst­ver­trags bis zu sei­ner Pen­sio­nie­rung in der­sel­ben Gesell­schaft wei­te­re Funk­tio­nen als Lei­ten­der Ange­stell­ter aus, kommt es nicht zu einer Unter­bre­chung sei­ner Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, so dass die sog. m/n‑­tel-Rege­lung kei­ne Anwen­dung fin­det (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Danach hät­te der Geschäfts­füh­rer einen Teil­an­spruch gegen sei­nen Arbeit­ge­ber (OLG Ham­burg, Urteil v. 23.8.2019, 11 U 63/19).

Das soll­te so auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH gel­ten. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um eine Direkt­ver­si­che­rung. Der Ver­si­che­rer berief sich auf eine Unter­bre­chung der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit. Das OLG Ham­burg sieht aber in der Fort­set­zung der Tätig­keit im Unter­neh­men als Lei­ten­der Ange­stell­ter kei­ne Unter­bre­chung der Betriebszugehörigkeit.

 

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Social Media: Influencerin muss Werbung auch so benennen

Eine Influen­ce­rin (hier: 500.000 Fol­lower) muss bei der Prä­sen­ta­ti­on frem­der Waren auf ihrem Insta­gram-Account die­se Prä­sen­ta­tio­nen als Wer­bung kennt­lich machen. Unter­lässt sie das, han­delt sie wett­be­werbs­wid­rig. Die Influen­ce­rin ver­link­te Bil­der von sich und den jewei­li­gen Pro­duk­ten mit den Insta­gram-Accounts der Anbie­ter der jeweils in ihren Posts dar­ge­stell­ten Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen. Damit bleibt das OLG Frank­furt auf Linie (vgl. zuletzt Nr. 29/2019). Immer wenn pro­dukt­be­zo­ge­ne Aus­sa­gen mit Herstellern/Händlern ver­linkt wer­den, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Gerich­te auf anzei­gen­pflich­ti­ge Wer­bung ent­schei­den wer­den. (OLG Frank­furt a. M., Urteil v. 24.10.2019, 6 W 68/19).

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GmbH/Kosten: Die Laster der Laster-Hersteller

Seit letz­ter Woche müs­sen die Rich­ter der Zivil­kam­mer des Land­ge­richts (LG) Mün­chen ins­ge­samt 18.000 Sei­ten Akten aus dem Kar­tell­ver­fah­ren gegen Euro­pas Lkw-Her­stel­ler durch­ar­bei­ten (Akten­zei­chen: 37 O 18602/17). Um dann – wahr­schein­lich abschlie­ßend erst in eini­gen Jah­ren – dar­über zu ent­schei­den, ob es Scha­dens­er­satz für einen zu teu­er bezahl­ten Lkw gibt. Das Vor­spiel ist jeden­falls abge­schlos­sen: Die Lkw-Her­stel­ler müs­sen 14 Mrd. EUR Buß­geld an die Kar­tell­be­hör­den zah­len. Jetzt geht es zusätz­lich um 827 Mio. EUR Scha­dens­er­satz für bis zu 85.000 über­teu­er­te Lkw.

Hin­ter­grund:

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GmbH/Planungen 2020: Jetzt endlich die Nachfolge anpacken

Die Zah­len spre­chen für sich: Bis zum Jahr 2022 pla­nen über eine hal­be Mil­li­on Inha­ber von klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men (KMU) ihre Unter­neh­mens­nach­fol­ge (Quel­le: KfW Refe­rat Volks­wirt­schaft). Rund 100.000 sind dabei aber bereits in die­sem Jahr im Rück­stand. Es geht also dar­um, die Nach­fol­ge „anzu­pa­cken” und die Wei­chen früh­zei­tig zu stel­len. In der Regel geht es dabei um einen Zeit­raum von 2 bis 3 Jah­ren, bevor die Lösung unter Dach und Fach ist und der Seni­or die Ver­ant­wor­tung tat­säch­lich abge­ben kann.

Fakt ist: Immer sel­te­ner gelingt in mit­tel­stän­di­schen GmbHs eine inter­ne Nach­fol­ge-Lösung. Immer mehr Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sind dar­auf ange­wie­sen, eine exter­ne Nach­fol­ge­re­ge­lung zu orga­ni­sie­ren. Ers­ter Schitt dazu: Infor­mie­ren Sie sich dar­über, wie der „Nach­fol­ge­markt” in Deutsch­land funk­tio­niert. Dazu stel­len wir Ihnen an die­ser Stel­le die Markt­füh­rer in Deutsch­land vor, die für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men eine seriö­se, wirt­schaft­lich aus­ge­wo­ge­ne und juris­tisch abge­si­cher­te Lösung anbie­ten. Das sind: … 

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Geschäftsführer-Perspektive: Brexit, Exit …

Hand auf´s Herz: Wie viel Kopf­zer­bre­chen und Gedan­ken­stun­den hat Ihnen per­sön­lich der Brexit berei­tet? Mona­te­lan­ge Mee­tings mit Export, Ver­trieb und Logis­tik? Stun­den­lan­ge Tele­fo­na­te mit den bri­ti­schen Geschäfts­part­nern oder ellen­lan­ge Lek­tü­re von Brexit-Check­lis­ten, Warn­hin­wei­sen und sons­ti­gen Tipps?  Wird die aktu­el­le Lage wie­der eine Kehr­wen­dung ein­ge­legt haben, wäh­rend ich die­se Zei­len nie­der­schrei­be? Am bes­ten machen Sie die­se Rech­nung erst gar nicht auf. Jeden­falls gab und gibt es in die­ser Grö­ßen­ord­nung kein ver­gleich­ba­res und zeit­in­ten­si­ves The­ma. Höchs­tens 1989 – mit Öff­nung der deutsch-deut­schen Gren­ze. Damals herrsch­te aller­dings Eupho­rie und bes­te Phan­ta­sie in den Geschäfts­füh­rungs-Eta­gen. Davon kann jetzt lei­der nicht die Rede sein. Mit den bes­ten Grüßen.