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| Mitarbeiter/ Gesundheit | Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter können bis zu einem Freibetrag von 600 EUR (bisher: 500 EUR) steuerfrei gezahlt werden. Die Änderung gilt seit dem 1.1.2020. | Informieren Sie die Mitarbeiter entsprechend und prüfen Sie, welche Angebote Sie zusätzlich machen können (z. B. Hansefit) |
Kategorie: Volkelt-Briefe
2020 wird – so jedenfalls die offiziellen Planungen – die Dateninfrastruktur in Deutschland einen großen Schritt nach vorne machen. Inwieweit die Pläne umgesetzt werden, wird allerdings vor Ort entschieden und ist dementsprechend nur schwer vorherzusagen. Fakt ist: Der Mobilfunkstandard 5G kommt und wird alle Kommunikationsprozesse weiter beschleunigen. Er ist Voraussetzung für flächendeckende Industrie 4.0‑Konzepte, für autonomes Fahren und für KI-basierte Prozesstechnik.
Der Standard definiert sich in Datenmengen. Konkret: Jede Basisstation muss Downloadgeschwindigkeiten von mindestens 20 Gbit/s und Uploads mit minimal 10 Gbit/s zur Verfügung stellen können. Das sind die Datenvolumen, an denen sich auch die Infrastruktur in kleineren Unternehmen in Zukunft messen lassen muss. Auch kleinere Unternehmen haben dann die Möglichkeit, ihr eigenes Datennetz zu konfektionieren und für ihre spezifischen Anwendungen zu optimieren. Gerade für die mittelständischen Unternehmen der Zukunft (smart factory) wird das allerdings zusätzliche finanzielle Belastungen bringen.
Für ein kleineres Unternehmen (ein Bürogebäude, 2 kleinere Produktionshallen) rechnet z. B. der Mobilfunkdienstleister Mugler für einen Planungshorizont von 10 Jahren für die Umsetzung des 5G-Standards mit Gesamtkosten von rund 350.000 EUR (Frequenzgebühr: 1.500 EUR, Planung und Einrichtung: 15.000 EUR, Kosten der Systemtechnik: 150.000 EUR und laufende Betriebskosten: 180.000 EUR), jährlich also rund 35.000 EUR. Dabei sind die Kosten für die notwendigen Endgeräte (Hardware, Roboter) nicht berücksichtigt.
Ob AGG-Verstoß bei einer Stellenausschreibung oder im Bewerbungsverfahren oder wettbewerbswidrige Aussagen in Werbetexten: Wer hier Fehler macht riskiert Abmahngebühren und Geldbußen. Unterdessen wird mit entsprechenden Algorithmen in den Suchmaschinen gezielt nach Urheberrechtsverletzungen gefahndet. Auch die Abmahnbranche hat das Terrain entdeckt. Das betrifft z. B. auch alle Internet-Shops, die Bilder von Produkten einstellen, ohne vorab geprüft zu haben, ob die Bildrechte vorliegen bzw. entsprechende Texte urheberrechtlich freigegeben sind. Gibt es keine Genehmigungen für die Bildveröffentlichungen kann das schnell einen fünfstelligen Betrag kosten. Das Thema ist unterdessen Chefsache. Weisen Sie die IT/Internet- bzw. Marketing-Verantwortlichen entsprechend an:
- Bilder (Bildausschnitte, Clips) dürfen nur eingestellt werden, wenn es sich um eigene Rechte handelt, wenn eine nachweisbare Veröffentlichungsgenehmigung vorliegt oder wenn sie belegbar erworben wurde
- Vorsicht auch bei der Übernahme von Texten. Werden Textpassagen übernommen, muss die Quelle gekennzeichnet werde Werden längere Texte übernommen, muss eine Freigabe vom Urheber eingeholt werden.
Im Umlageverfahren U1 wird Ihrer GmbH das bei Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Entgelt zu einem bestimmten Prozentsatzes durch die jeweilige Krankenkasse erstattet. Einige Krankenkassen bieten zum U1-Verfahren verschiedene Umlagesätze an. Wählt der Arbeitgeber keinen dieser Umlagesätze, gilt der allgemeine Umlagesatz. Die Höhe des allgemeinen Umlagesatzes wird durch die Krankenkassen festgelegt. Dieser Erstattungssatz kann nur zu Beginn des Kalenderjahres gewechselt werden. Der Antrag muss also spätestens bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrages bei der Krankenkasse eingegangen sein, in diesem Jahr bis spätestens 27.1.2020.
Mit der neuen SPD-Spitze sollen nun auch die Beschlüsse des SPD-Parteitags zum Thema „Bezahlbares Wohnen in der Stadt und auf dem Land” auf die politische Agenda gesetzt werden. Dazu gehören: Die Einführung einer Bodenwertzuwachssteuer, die Abschaffung der Umlegbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter und eine Ausweitung des Berliner Mietdeckelmodells auch auf andere Städte und Bundesländer.
Ab 2020 sind nicht nur den Gehältern von GmbH-Geschäftsführern (steuerliche) Grenzen gesetzt. Auch für die Vergütung der Vorstände von börsennotierten Aktiengesellschaften wird es verbindliche rechtliche Rahmenbedingungen geben (Gesetz zur Umsetzung der 2. Aktionärsrichtlinie). Danach muss der Aufsichtsrat eine Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festlegen. Die Hauptversammlung kann diese Maximalvergütung per Beschluss herabsetzen. Das betrifft aber nur den (gedeckelten) Maximalbetrag, nicht aber die Aufteilung der Vergütung auf Festvergütung, Bonus, Aktienoptionen usw. Laufende Verträge sind von der Neuregelung nicht betroffen
Das Registergericht muss die Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister löschen, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt nach der Eintragung entfällt (dazu: § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Auch wer nicht als Täter sondern wegen Beihilfe an einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz) (BGH, Urteil v. 3.12.2019, II ZB 18/19).
Ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag wird gemäß den Vorgaben des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgte (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17; Revision eingelegt, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH): I R 37/19).
Zusätzliche Umsätze – und damit ein besseres Standing bei der Finanzierung – lassen sich z. B. mit offenen Rechnungen ausweisen. Steht dem keine echte Leistung gegenüber handelt es sich um eine sog. Scheinrechnung. Dass das lange unbemerkt bleiben kann, wissen wir aus dem Fall „Flowtex”. Das Ende ist bekannt und unterdessen verfilmte Wirtschaftsgeschichte.
Mit dem Fall „Beluga” – dabei geht es um die Beluga Shipping GmbH und deren Gründer und Ex-Geschäftsführer Niels Stolberg – wurde jetzt ein weiteres Verfahren um Scheinrechnungen, falsche Kreditangaben und geschönte Bilanzen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) abgeschlossen (BGH, Urteil v. 14.11.2019, 5 StR 76/19). Zentraler Vorwurf: Unzutreffende Angaben über die wirtschaftliche Situation der GmbH und der verbundenen Unternehmen. Damit setzt der BGH eine klare Marke, nach der solche Vorgehen juristisch beurteilt werden. Das Urteil: Wegen Kreditbetrugs in 18 Fällen, unrichtiger Darstellung der Verhältnisse im Jahresabschluss und im Konzernabschluss und wegen Untreue in zwei Fällen ist der Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt – rechtskräftig.
Rechte Tasche, linke Tasche. So nennt man die Politik der Umverteilung. Der Staat nimmt und vergibt. In ihrer Reinstform betrifft das ein und den gleichen Menschen. Im Zusammenhang hier: Den Unternehmer. Zum Beispiel, indem eine Reichensteuer eingeführt wird. Auf der anderen Seite sollen – so jetzt auch die neue SPD-Führung – die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert werden. Wir nennen das: Milchmädchenrechnung. Der volkswirtschaftliche Effekt einer solchen Wirtschafts- und Steuerpolitik ist höchstens Augenwischerei und verkennt die Tatsache, dass die Aussicht aufs Geldverdienen eine der Triebkräfte dieser Wirtschaftsordnung ist (und hoffentlich auch bleibt). Apropos: Man könnte auch am anderen Ende der volkswirtschaftlichen Kräfte eingreifen. Etwa mit einer – lange diskutierten und nie ernsthaft verfolgten – Finanztransaktionssteuer. Allerdings: Der jüngste Vorschlag aus dem Bundesfinanzministerium mit einem Steuersatz von 0,1 % auf die Bemessungsgrundlage wurde von keinem der Akteure – den Parteien oder den europäischen Regierungen – wirklich ernsthaft diskutiert. Mit freundlichen Grüßen.