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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Dezember 2019

Noch immer sind sich die Exper­ten nicht einig: Ste­hen wir erst am Anfang einer grö­ße­ren wirt­schaft­li­chen Kri­se? Han­delt es sich um eine „Rezes­si­on”? Oder befin­den wir uns bereits „über der Schwel­le”. Fakt ist, dass groß­flä­chig Per­so­nal­ab­bau betrie­ben wird und das zu Las­ten der – bis jetzt noch sta­bi­len – Bin­nen­wirt­schaft.

Betrifft …

Trend …

Kon­junk­tur (I)

Die Stim­mung unter den deut­schen Mana­gern hat sich leicht ver­bes­sert. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Novem­ber auf 95,0 Punk­te gestie­gen, nach 94,7 Punk­ten im Okto­ber. Die Unter­neh­mer waren mini­mal zufrie­de­ner mit ihrer aktu­el­len Geschäfts­la­ge. Auch ihre Erwar­tun­gen fie­len weni­ger pes­si­mis­tisch aus als noch im Vor­mo­nat. Die deut­sche Kon­junk­tur zeigt sich wider­stands­fä­hig. Das ifo Insti­tut rech­net mit einem Anstieg des Brut­to­in­lands­pro­dukts um 0,2 % im vier­ten Quartal.

Kon­junk­tur (II)

Die deut­sche Wirt­schaft – so die Eoin­schät­zung der Bun­des­re­gie­rung – befin­det sich wei­ter und damit das zehn­te Jahr in Fol­ge auf Wachs­tums­kurs. So rech­net die Bun­des­re­gie­rung für das Jahr 2019 mit einem Wachs­tum des preis­be­rei­nig­ten Brut­to­in­lands­pro­dukts um  0,5 % – im Jahr 2020 wird ein Wachs­tum von 1,0 % erwar­tet. Gleich­zei­tig ent­wi­ckeln sich der Arbeits­markt eben­so wie die Löh­ne wei­ter­hin positiv.

Autob­mo­bil-Indus­trie und Zulieferer

Die Bosch Unter­neh­mens­lei­tung rich­tet sich dar­auf ein, dass die kon­junk­tu­rel­le Del­le im Auto­mo­bil­bau nicht nur ein oder zwei Jah­re dau­ern wird, son­dern dass die Pro­duk­ti­on bis zum Jah­re 2025 nicht mehr wach­sen wird. In 2019 wur­den welt­weit rund 6 Mil­lio­nen Fahr­zeu­ge weni­ge pro­du­ziert als geplant. Ste­fan Har­tung, Chef der Bosch-Mobi­li­täts­spar­te: „Das ver­än­dert die Lage völlig”

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FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen

Wer­den Bar­ein­nah­men mit einer elek­tro­ni­schen Regis­trier­kas­se erfasst, erfor­dert dies auch im Fall der Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung die täg­li­che Erstel­lung eines Z‑Bons. Wei­sen die Z‑Bons tech­nisch bedingt kei­ne Stor­nie­run­gen aus, liegt ein schwe­rer for­mel­ler Feh­ler der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen vor, der die Schät­zung der Besteue­rungs­grund­la­gen nötig macht. Die Richt­satz­schät­zung ist eine aner­kann­te Schät­zungs­me­tho­de. Soweit die grund­sätz­li­che Bedeu­tung der Gewich­tung der Richt­satz­schät­zung in einem Revi­si­ons­ver­fah­ren über­prüft wer­den soll, bedarf es daher im Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de­ver­fah­ren auch der (umfas­sen­den) Dar­le­gung kri­ti­scher Lite­ra­tur­an­sich­ten (BFH, Urteil v. 8.8.2019, X B 117/18).

Seit 2018 dür­fen die Finanz­be­hör­den unan­ge­kün­dig­te Kas­sen­prü­fun­gen vor Ort vor­neh­men. Es emp­fiehlt sich, die Z‑Bons (Tages­ab­schlüs­se) voll­stän­dig aus­zu­dru­cken und jeder­zeit griff­be­reit auf­zu­be­wah­ren. Feh­ler – sie­he oben – kön­nen mit Buß­geld bestraft wer­den, das FA darf zusätz­li­che Umsät­ze schät­zen (ver­pro­ben)
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Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern

Der Pro­spekt einer Publi­kums­ge­sell­schaft in der Rechts­form einer GmbH & Co. KG muss den Anle­ger über alle Umstän­de, die für die Anla­ge­ent­schei­dung von wesent­li­cher Bedeu­tung sind oder sein kön­nen, zutref­fend und voll­stän­dig auf­klä­ren. Dazu gehört auch die Dar­stel­lung der wesent­li­chen kapi­tal­mä­ßi­gen und per­so­nel­len Ver­flech­tun­gen zwi­schen der Kom­ple­men­tä­rin der Gesell­schaft (hier: GmbH), ihren Geschäfts­füh­rern und beherr­schen­den Gesell­schaf­tern und ande­rer­seits der Unter­neh­men sowie deren Geschäfts­füh­rern und beherr­schen­den Gesell­schaf­tern, in deren Hand die Gesell­schaft die nach dem Pro­spekt durch­zu­füh­ren­den Vor­ha­ben im Wesent­li­chen ver­ge­ben hat (OLG Mün­chen, Urteil v. 13.11.2019, 7 U 605/19).

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) muss ein Pro­spekt (bzw. im Fal­le münd­li­cher Auf­klä­rung durch den Anla­ge­ver­mitt­ler die­ser) einem Anle­ger für sei­ne Bei­tritts­ent­schei­dung ein rich­ti­ges Bild des Bei­tritts­ob­jekts ver­mit­teln, d.h. er muss den Anle­ger über alle Umstän­de, die für die Anla­ge­ent­schei­dung von wesent­li­cher Bedeu­tung sind oder sein kön­nen, zutref­fend und voll­stän­dig aufklären.
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GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG

Erhält eine zur Teil­ge­winn­ab­füh­rung ver­pflich­te­te GmbH durch Form­wech­sel die Rechts­form einer Akti­en­ge­sell­schaft (AG) berührt die des Fort­be­stand eines zuvor wirk­sam abge­schlos­se­nen Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges nicht. Den­noch: Der Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag ist zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).

Der Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag muss also nicht von den Gesell­schaf­tern der betrof­fe­nen Gesell­schaf­ten neu beschlos­sen wer­den. Er bleibt wirk­sam ver­ein­bart für bei­de Par­tei­en und behält sei­ne steu­er­li­che Wir­kung. Den­noch: Ein Gewinn- bzw. Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag muss (erneut) zum Han­dels­re­gis­ter gemel­det wer­den, damit er zu den Ver­mer­kun­gen der neu ein­ge­tra­ge­nen Gesell­schaft (hier: AG) hin­zu­ge­fügt wer­den kann.
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GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung

Der Käu­fer eines Neu­fahr­zeugs (VW Touran Com­fort­li­ne, Kauf­preis: 30.000 EUR), in dem der Die­sel­mo­tor der Bau­rei­he EA 189 ver­baut ist, kann von dem Ver­käu­fer die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges ver­lan­gen (vgl. dazu zuletzt Nr. 33/2019). Ein nach der Rück­tritts­er­klä­rung auf­ge­spiel­tes Soft­ware-Update zur Ver­mei­dung der Still­le­gung des Fahr­zeugs steht dem Rück­tritt nicht ent­ge­gen. Der Klä­ger ist mit dem Fahr­zeug 130.516 Kilo­me­ter gefah­ren. Bei einer Gesamt­lauf­leis­tung, die der Senat unter Berück­sich­ti­gung des Fahr­zeug­typs und der Motor­grö­ße auf 250.000 km schät­ze, erge­be sich ein Nut­zungs­wer­ter­satz in Höhe von knapp 16.000 EUR. (OLG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 20.11.2019, 9 U 12/19, Revi­si­on zum BGH zugelassen).

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BFH aktuell: Bessere Möglichkeiten mit Gesellschafter-Darlehen

Inves­tie­ren die Gesell­schaf­ter die Geschäf­te der GmbH mit einem Dar­le­hen, müs­sen sie auf­pas­sen. Die Finanz­behör­den waren bis­her nicht bereit, den Ver­lust eines sol­chen Dar­le­hens als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten zu bewer­ten – etwa dann, wenn die GmbH zah­lungs­un­fä­hig wur­de. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den: „Gesell­schaf­ter, die ihrer GmbH bis zum 27.9.2017 eine (ehe­mals) eigen­ka­pi­talerset­zen­de Finan­zie­rungs­hil­fe geleis­tet haben, kön­nen den Aus­fall ihrer Ansprü­che im Fall der Ver­äu­ße­rung oder Auf­lö­sung der Gesell­schaft als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten gel­tend machen” (BFH, Urteil v. 2.7.2019, IX R 13/18). Bis­her hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof eine steu­er­li­che Aner­ken­nung des Dar­le­hens­ver­lus­tes als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten nur für die Fäl­le ab dem 27.9.2017 zuge­las­sen (dazu: BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15).

ACHTUNG: Im Urteils­fall bezwei­felt das Finanz­amt, dass es das in der GmbH-Bilanz aus­ge­wie­se­ne Dar­le­hen tat­säch­lich gege­ben hat­te. Dazu stellt der BFH jetzt klar: Ist der Jah­res­ab­schluss von den Gesell­schaf­tern ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Bilanz rechts­ver­bind­lich ist und die dar­in aus­ge­wie­se­nen Bilanz­pos­ten – auch das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen – fak­ti­schen Bestand haben. Die­se Anfech­tung des Finanz­amts ist damit gegenstandslos.

Das Urteil ist aller­dings eine Ein­la­dung an die Finanz­be­hör­den, in allen Fäl­len, in denen der Jah­res­ab­schluss (noch) nicht ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt ist, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen „anzu­zwei­feln” – und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung zu ver­sa­gen. Betrof­fe­nen bleibt dann nur der neu­er­li­che Gang durch die Finanzgerichts-Institutionen.

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Geschäftsführer-Gehalt: Handwerker profitieren vom Immobilien-Boom

Die BBE-Media hat aktu­el­le Zah­len zur Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung 2019 vor­ge­legt. Abge­fragt wur­de die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten. Zum Bei­spiel die Gehalts­ent­wick­lung für Groß­han­del-GmbHs: Spit­zen­rei­ter bei den Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern im Groß­han­del ist die Bran­che   Elektro/Sanitär/Heizung mit einem sat­ten Gehalts­an­stieg auf ein Jah­res-Fest­ge­halt von 215.000 EUR. Die Kol­le­gen die­ser Bran­che pro­fi­tie­ren dabei vom Immo­bi­li­en-Boom und von der nach wie vor enor­men Nach­fra­ge im Bau. Kon­stant: In der Bran­che wird jeder fünf­te Euro als Erfolgs-Betei­li­gung gezahlt. Hier eini­ge Orientierungswerte:

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Geschäftsführer-Perspektive: Erste Phantasien bei den Unternehmenssteuern

Wett­be­werb belebt das Geschäft. So die unstrit­ti­ge Ein­sicht all derer, die eine ord­nungs­po­li­tisch fun­dier­te Wett­be­werbs­wirt­schaft für die leis­tungs­fä­hi­ge­re Wirt­schafts­ord­nung hal­ten. Fakt ist auch, dass Deutsch­land im Wett­be­werb um die Unter­neh­mens­be­steue­rung mit fast 30 % einen der obe­ren Plät­ze ein­nimmt und nach der bereits beschlos­se­nen Steu­er­re­form in Frank­reich noch einen Platz wei­ter nach oben rücken wird. Fakt ist aller­dings auch – und das lässt auf­hor­chen – , dass Bewe­gung in die Sache kommt – aus wel­chen Grün­den auch immer. Finanz­mi­nis­ter Olaf Scholz demen­tiert zwar noch. Aber im Finanz­mi­nis­te­ri­um wer­den bereits die ers­ten Ent­las­tungs­va­ri­an­ten durch­ge­rech­net. Zau­ber­wort: Anrech­nung der Gewer­be- auf die Kör­per­schaft­steu­er bei gleich­zei­ti­ger Über­prü­fung der Hin­zu­rech­nun­gen von Mie­ten und Pach­ten. Steu­er­sen­kung durch die Hin­ter­tür. War­um nicht. Mit den bes­ten Grüßen.

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Geschäftsführer-Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Ter­min­sa­che§ 42a GmbHG Als Geschäfts­füh­rer einer klei­nen GmbH müs­sen Sie bis spä­tes­tens 30.11.2029 den Gesell­schaf­tern den Jah­res­ab­schluss für das Geschäfts­jahr 2018 vor­le­gen, die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen las­sen. Dane­ben muss der Beschluss über die Ver­wen­dung des gewinns (Aus­schüt­tung, Rück­la­ge) gefasst wer­den. Für Sie als Geschäfts­füh­rer ist wich­tig: Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fassen. Das geht jetzt nur noch mit einer infor­mell ein­be­ru­fe­nen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Dazu müs­sen alle Gesell­schaf­ter zustim­men bzw. anwe­send sein.

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Digitales: BIGDATA – nutzen Sie Ihre Daten selbst

BIGDATA – so heißt nicht nur das Erfolgs­re­zept von Ama­zon, Goog­le oder Ali­baba und Face­book. Die Ein­sicht, dass das Wis­sen über den Kun­den und sei­ne Kon­sum­ge­wohn­hei­ten Go(e)ld wert ist, zeigt auch Wir­kung in den Krei­sen digi­ta­ler Tüft­ler. Etwa für den Soft­ware-Spe­zia­lis­ten Chris­ti­an Kunz und sei­nem Schwei­zer Start­Up Bit­sabaout­me. Die Idee: Er dreht des Spieß ein­fach um. Nicht mehr der Inter­net-Händ­ler ver­dient mit den Kun­den­da­ten, son­dern der Kun­de selbst.

Bit­sabout­me ent­wi­ckelt eine App, mit der der Kon­su­ment alle sei­ne Ver­brau­cher­da­ten sys­te­ma­tisch in der Clou­de erfas­sen kann.  Die­se Daten kann er anschlie­ßend – per­so­na­li­siert oder anony­mi­siert – an Inter­es­sier­te ver­kau­fen. Gedacht ist dabei in ers­ter Linie an wis­sen­schaft­li­che For­schungs­ein­rich­tun­gen, aber durch­aus auch zu kom­mer­zi­el­len Zwe­cken. Mög­lich ist eine lücken­lo­se Erfas­sung die­ser Daten, weil alle Inter­net-Fir­men (z. B. auch Pay­back, Ama­zon usw.) mit der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) auf Anfra­ge die gespei­cher­ten Kun­den­da­ten her­aus­ge­ben müs­sen. Gewusst wie: Chris­ti­an Kunz war zuvor bei Ebay tätig und kennt sich mit der sys­te­ma­ti­schen Erfas­sung und Aus­wer­tung von Kun­den­da­ten bes­tens aus.

Das Geschäfts­mo­dell  ist auf Ska­lie­rung ange­legt. An jeder Trans­ak­ti­on (Abfra­ge) ver­dient Bit­sab­pout­me ledig­lich weni­ge Cent – wirt­schaft­lich arbei­tet der ein­mal ein­ge­rich­te­te Algo­rith­mus erst dann, wenn es um Mil­lio­nen von Abfra­gen geht. Aber: Die Inves­to­ren glau­ben an das Geschäfts­mo­dell. Jetzt geht es in die zwei­te Finan­zie­rungs­run­de. Ers­tes „Zwischen”-Ergebnis: Wenn Kun­den Ihre Super­markt-Ein­kaufs­be­le­ge ein­rei­chen, wer­den die­se aus­ge­wer­tet. Nach der Aus­wer­tung erhält der Kun­de Tipps für eine gesün­de­re Ernäh­rung. Die gesam­mel­ten Daten sind dann zugleich Grund­la­ge für eine brei­te Ernährungsstudie.