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Geschäftsführer-Perspektive: … dem Steuerberater sei Dank

Heu­te geht unser aus­drück­li­cher Dank an alle Steu­er­be­ra­ter – ins­be­son­de­re an die, die unse­re Kollegen/Innen in Sachen „steu­er­lich ange­mes­se­ne Höhe des Geschäfts­füh­rer-Gehalts” bera­ten. Es ist fest­zu­stel­len, dass die Zahl der in der Sache anhän­gi­gen und ver­öf­fent­li­chen Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten in den letz­ten Jah­ren deut­lich abge­nom­men hat. So haben wir in 2019 nicht ein FG-Urteil dazu ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Fazit: Man spricht offen über die Gehäl­ter. Und: Es gibt aus­führ­li­ches Zah­len­ma­te­ri­al, das Trans­pa­renz her­stellt. Sie­he oben. Und schluss­end­lich ist es der Steu­er­be­ra­ter, der die Kollegen/Innen unter Hin­weis auf sein berufs­recht­li­ches Haf­tungs­ri­si­ko zur Mäßi­gung ermahnt. Das erspart den Kollegen/Innen eine Men­ge Ärger mit dem Steu­er­prü­fer. Mit freund­li­chen Grüßen.

 

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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie noch veranlassen müssen …

 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Fach­kräf­te Zum 1.3.2020 gel­ten die Vor­schrif­ten des Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­set­zes. Danach darf jeder Nicht EU-Bür­ger, der ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot vor­wei­sen kann, in Deutsch­land arbei­ten. Per­so­nen ab 45 Jah­ren müs­sen ein Min­dest­ge­halt oder eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung nachweisen. … infor­mie­ren Sie sich dazu, wie Sie im Aus­land Fach­kräf­te rekru­tie­ren kön­nen. Nut­zen Sie dazu ent­spre­chen­de Inter­net-Por­ta­le, z. B.         Remel/Düsseldorf.
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Digitales: BIG DATA – was geht und was nicht geht! 

Es gibt sie noch: Eine klei­ne Min­der­heit von Men­schen, die trotz inten­sivs­ter Goog­le-Recher­che unauf­find­bar blei­ben und zu denen bei der Goog­le-Bil­der-Recher­che kei­ne Anzei­ge und kein Kon­ter­fei auf­poppt. Die meis­ten von uns – Eitel­keit hin oder her – fin­den beim Self-Goo­gln Selbst­por­träts oder Fotos von sich. Kon­ter­feis, die auf der Web­site ein­ge­stellt sind, die man auf Xing, Face­book, You­tube oder einem ande­ren Sozia­len Netz­werk hin­ter­las­sen hat oder auf der man von der Pres­se auf einem öffent­li­chen Ter­min abge­blitzt wurde.

Wie man mit die­sem Fun­dus gutes Geld ver­die­nen kann, macht jetzt das US-Start­Up-Unter­neh­men Cle­ar­view vor. Dort hat man unter­des­sen aus allen öffent­lich zugäng­li­chen Quel­len ins­ge­samt 3 Mil­li­ar­den Fotos gesam­melt und dar­aus eine umfang­rei­che Gesichts­da­ten­bank zusam­men­ge­stellt. Jetzt geht das Geschäfts­mo­dell in die nächs­te Pha­se der Ver­mark­tung. Ziel­grup­pe sind die US-Behör­den bzw. alle Insti­tu­tio­nen, die sich für Gesich­ter inter­es­sie­ren und die Zugriff auf Soft­ware mit Gesichts­er­fas­sung haben. Das Poten­zi­al ist rie­sig: Von Men­schen, die Geschäf­te betre­ten, dort sofort erkannt wer­den und zu bestimm­ten Pro­duk­ten gelei­tet wer­den, über die Erken­nung von Taschen­die­ben und Klein­kri­mi­nel­len, die vor dem Laden­dieb­stahl iden­ti­fi­ziert wer­den sol­len, bis hin zum Ein­rei­se-Check an der US-Gren­ze. Aller­dings: Selbst der US-Daten­schutz ist alar­miert. Ein gesetz­li­ches Ver­bot für die Samm­lung und Ver­wer­tung sol­cher Daten gibt es zumin­dest in den USA (noch) nicht. In Deutsch­land wird man mit einer sol­chen Geschäfts­idee aller­dings so schnell kein Geld ver­die­nen können.

In der Ent­wick­lungs­ab­tei­lung von Cle­ar­view ist man noch ein Stück wei­ter. Es gibt eine Bril­le für jeder­mann mit inte­grier­ter Gesichts­er­ken­nungs-Soft­ware, mit der man z. B. die Teil­neh­mer einer Ver­an­stal­tung nament­lich iden­ti­fi­zie­ren kann inkl. zusätz­li­cher Infor­ma­tio­nen aus dem Inter­net – das geht auch für den Fuß­gän­ger bei der Erken­nung von Passanten.
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Geschäftsführer-Gehalt: Wenn die Presse zu viel wissen will

Im pri­vat­wirt­schaft­li­chen Bereich sind Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter für die Öffent­lich­keit tabu. Aus­nah­me: Die GmbH macht dazu Anga­ben im (öffent­li­chen) Geschäfts­be­richt oder in ihren Ver­öf­fent­li­chun­gen im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter. Rele­vant ist ein Fall aus Bay­ern, wonach die Pres­se Aus­kunft über die Höhe des Geschäfts­füh­rer-Gehalts einer öffent­lich-recht­li­chen GmbH gericht­lich durch­set­zen woll­te. Kon­kret ging es um den Nord­baye­ri­schen Kurier, der im Zusam­men­hang mit der Ver­län­ge­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges mit dem Geschäfts­füh­rer der Kli­ni­kum-GmbH eine Offen­le­gung des Gehalts durch­set­zen woll­te (Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen, Beschluss v. 14.5.2012, 7 CE 12.370). Das Gericht stellt dazu klar, dass das Recht des Geschäfts­füh­rers auf Ver­trau­lich­keit Vor­rang vor dem öffent­li­chen Inter­es­se auf Trans­pa­renz hat. Hat der Geschäfts­füh­rer kei­ne Zustim­mung zur Ver­öf­fent­li­chung des Gehalts gege­ben, müs­sen sich alle betei­lig­ten Insti­tu­tio­nen (Gemein­de­rat, Kom­mu­ne, Trä­ger) auch dar­an hal­ten. ACHTUNG:  Als Geschäfts­füh­rer einer kom­mu­na­len GmbH sind Sie danach gut bera­ten, vor der Bestel­lung den Anstel­lungs­ver­trag auf Klein­ge­druck­tes bzw. auf eine sol­che Ver­öf­fent­li­chungs­klau­sel hin zu prü­fen und ggf. nachzuverhandeln.

Noch in der Vor­in­stanz vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth hat­te die Zei­tung Recht bekom­men und eine Ver­öf­fent­li­chung durch­ge­setzt. Als Geschäfts­füh­rer tun Sie sich aber kei­nen Gefal­len, wenn Sie einer Offen­le­gung Ihrer Bezü­ge vor­be­halt­los zustim­men. Nichts  ist PR-schäd­li­cher als eine öffent­li­che Neid­dis­kus­si­on um die pri­va­te Ver­mö­gens- und Ein­kom­mens­si­tua­ti­on. Im Zwei­fel kön­nen Sie Ihre Zustim­mung dazu immer noch je nach Situa­ti­on und PR-Rele­vanz erteilen.
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Geschäftsführer privat: Vorsicht bei vorweggenommener Erbfolge

Wird das steu­er­frei als Erbe auf den Ehe­gat­ten über­tra­ge­ne sog. Fami­li­en­heim (als Woh­nung selbst genutz­te Immo­bi­lie) vor Ablauf von 10 Jah­ren auf einen Drit­ten gegen  Ein­räu­mung eines lebens­lan­gen Nieß­brauchs durch den Ehe­gat­ten über­tra­gen, ent­fällt die Steu­er­be­frei­ung nach­träg­lich. ACHTUNG: Das gilt auch, wenn ver­ein­bart wird, dass die Immo­bi­lie im Wege des vor­weg­ge­nom­me­nen Erbes gegen Nieß­brauch auf die Kin­der über­tra­gen wird  (BFH, Urteil v. 11.7.2019, II R 38/16).

Vor­sicht – hier droht „Klein­ge­druck­tes”. Wenn Sie Ihre pri­va­te und selbst genutz­te Immo­bi­lie im Wege der Erb­fol­ge über­tra­gen, müs­sen Sie ab sofort genau rech­nen. Nicht klar ist nach die­sem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH), ob die Finanz­be­hör­den die­se Rechts­fol­ge auch dann unter­stel­len, wenn die Immo­bi­lie wegen Tod des Ehe­gat­ten inner­halb der 10-Jah­res­frist auf die Kin­der – Drit­te – über­tra­gen wird. Bei Erb­rechts­ge­stal­tun­gen, die die Über­tra­gung der selbst genutz­ten Immo­bi­lie betref­fen, sind Sie also gut bera­ten, wenn der Steu­er­be­ra­ter ein­ge­schal­tet wird und ggf. ein Steu­er­gut­ach­ten erstellt
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Cum/Ex-Geschäfte: „Denknotwendig” nicht zulässig

Die mehr­fa­che Erstat­tung einer nur ein­mal ein­be­hal­te­nen und abge­führ­ten Kapi­tal­ertrag­steu­er kommt laut Finanz­ge­richt (FG) Köln nicht in Betracht. Das Ver­fah­ren bil­det ein Mus­ter­ver­fah­ren für eine Viel­zahl der­zeit noch beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) anhän­gi­ger Streit­fäl­le. Dem Rechts­streit lie­gen Akti­en­ge­schäf­te zugrun­de, die außer­börs­lich im Rah­men eines sog. Leer­ver­kaufs abge­schlos­sen wur­den. Die Akti­en­ge­schäf­te wur­den vor dem Divi­den­den­stich­tag mit einem Anspruch auf die zu erwar­ten­de Divi­den­de abge­schlos­sen und nach dem Divi­den­den­stich­tag ver­ein­ba­rungs­ge­mäß mit Akti­en ohne Divi­den­den­an­spruch angedient.

Zu ent­schei­den war, ob dem Akti­en­käu­fer (Leer­käu­fer) ein Anspruch auf Erstat­tung der Kapi­tal­ertrag­steu­er zustand. Dazu das FG Köln: „Der Akti­en­käu­fer wird bei einem außer­börs­li­chen Leer­ver­kauf nicht bereits durch Abschluss des Kauf­ver­trags wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer der ihm spä­ter zu lie­fern­den Akti­en. Er hat kei­nen Anspruch auf Anrech­nung der Kapi­tal­ertrag­steu­er. Die mehr­fa­che Erstat­tung einer nur ein­mal ein­be­hal­te­nen und abge­führ­ten Kapi­tal­ertrag­steu­er schei­de im Übri­gen bereits den­knot­wen­dig aus” (FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 K 2672/17).

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Achtung: Fake-Aufforderung zur Eintragung zum Transparenzregister

Anga­ben zu den Gesell­schaf­tern der GmbH müs­sen an das Trans­pa­renz­re­gis­ter gemel­det wer­den, sofern die Namen die­ser Gesell­schaf­ter (natür­li­che Per­so­nen) nicht aus einem ande­ren gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Regis­ter (Han­dels­re­gis­ter, Unter­neh­mens­re­gis­ter)  öffent­lich ein­seh­bar sind. In eini­gen Regio­nen wer­den der­zeit For­mu­la­re an GmbHs ver­schickt (bekannt: Rhein­land-Pfalz, Fran­ken, Saar­land). Die Unter­neh­men wer­den auf­ge­for­dert, ihre Gesell­schaf­ter unter Hin­weis auf die Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht einem Trans­pa­renz­re­gis­ter zu mel­den und erhe­ben dazu eine Gebühr (49 EUR). ACHTUNG: Dabei han­delt es sich nicht um das offi­zi­el­le Trans­pa­renz­re­gis­ter. Wei­sen Sie die zustän­di­gen Mit­ar­bei­ter an, die Unter­la­gen an die Rechts­ab­tei­lung Ihrer IHK/HK wei­ter­zu­lei­ten und auf kei­nen Fall zu zahlen.

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Lebensmittel-GmbHs: Neue Hygiene-Plattform macht Betriebe öffentlich

Die Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on Food­watch und die Trans­pa­renz-Initia­ti­ve Frag­den­Staat haben jetzt eine Platt­form frei­ge­schal­tet, auf der Ver­brau­cher mit­tels For­mu­lar­fra­ge­bo­gen direkt bei der zustän­di­gen Behör­de anfra­gen kön­nen, wann der Betrieb (Lebens­mit­tel­han­del, Dis­coun­ter, Gas­tro­no­mie­be­trieb) zuletzt geprüft wur­de und wel­che Män­gel fest­ge­stellt wur­den. Dazu klickt der Ver­brau­cher den gesuch­ten Betrieb auf der Inter­net-Land­kar­ten-Sei­te Topf­Se­cret an. Anschlie­ßend öff­net sich ein For­mu­lar mit Fra­gen zu dem gesuch­ten Betrieb, das dann direkt an die Behör­de zur Auskunft/Beantwortung ver­schickt wer­den kann. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüne­burg hat das Ver­fah­ren jetzt für recht­mä­ßig erklärt. Die Behör­den dür­fen die Daten an die Platt­form her­aus­ge­ben (OVG Lüne­burg, Beschluss v. 16.1.2020, 2 ME 707/19).

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GmbH: Wenn´s schneller gehen muss …

Wenn Start­Up-Grün­der ihren Ein­satz ver­gol­den wol­len oder wenn der Kapi­tal­markt nicht mehr an das Geschäfts­mo­dell der Grün­der glaubt, hilft der Gang zur Bör­se. Das kann gut gehen, wie in den Fäl­len Wire­card AG oder der Team­View­er AG. Muss aber nicht. Der Fall Vapia­no etwa belegt der­zeit sehr ein­drucks­voll und öffent­lich­keits­wirk­sam, wie man   über Jah­re das Geld der Anle­ger mehr oder weni­ger sys­te­ma­tisch ver­bren­nen kann. Der Bör­sen­gang – mit­hin die Grün­dung einer Akti­en­ge­sell­schaft – ist also kein All­heil­mit­tel, wenn es dar­um geht, ein Unter­neh­men erfolg­reich in die Zukunft zu führen.

Das hat die Poli­tik jetzt auch in Sachen Deut­sche Bahn AG erkannt. Die Gesell­schaf­ter – sprich der Bund – trau­en dem Vor­stand der Bahn nicht mehr zu, die anste­hen­den Pro­ble­me lösen zu kön­nen. Stich­wor­te: Infra­struk­tur, Pünkt­lich­keit, Kapa­zi­tä­ten, Per­so­nal oder Güter­ver­kehr auf der Schie­ne. Jetzt berät man über eine dau­er­haf­te Lösung. Über eine Struk­tur­ver­än­de­rung, die das Unter­neh­men dyna­mi­scher macht und die den Gesell­schaf­tern einen bes­se­ren und schnel­le­ren Durch­griff auf Ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung sichert. Das Alles soll nun die Umwand­lung in die Rechts­form einer „GmbH” brin­gen. Als Mehr­heits-Gesell­schaf­ter kann der Bund dann den Geschäfts­füh­rern der zukünf­ti­gen Deut­sche Bahn GmbH jeder­zeit Wei­sun­gen zur kon­kre­ten Umset­zung vor­ge­ben. Ein kla­rer Vor­teil der GmbH, wenn es schnel­ler gehen muss.

Dass auch das kein All­heil­mit­tel ist, wer­den die Kollegen/Innen bestä­ti­gen, die sich lau­fend mit Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter aus­ein­an­der­set­zen müs­sen. Beson­ders dann, wenn die Gesell­schaf­ter unter­schied­li­che Zie­le ver­fol­gen oder wenn Zie­le (stän­dig) ver­än­dert wer­den. Poli­tik eben.

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Dienstleister-GmbHs: Mal mehr, mal weniger verdient

Die BBE-Media hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht (Han­dels­blatt vom 16.12.2019). Abge­fragt wur­den Fest­ge­halt und Tan­tie­me­an­teil. Hier die aktu­el­len Wer­te für Dienst­leis­ter-GmbHs. Auf­fäl­lig: In eini­gen Sek­to­ren gab es Stei­ge­run­gen (Architekten/Ingenieure + 23 %, Finanzen/Versicherungen + 11,5 %). In weni­gen Sek­to­ren sogar Abschlä­ge (Unterhaltung/TV – 6 %, EDV/Software – 5,5 %).

Branche/Sektor … Fest­ge­halt

 

2018/19

Fest­ge­halt

 

2019/20

Anteil

 

Tan­tie­me

Gesamt­ver­gü­tung

 

2019/20

Ver­lag 127.000 EUR 130.000 EUR 44 % 187.000 EUR
Unter­hal­tun­g/TV-Pro­duk­ti­on 132.000 EUR 124.000 EUR  27 % 158.000 EUR
Leasing/Vermietung 137.000 EUR 137.000 EUR  18 % 161.000 EUR
Finanzen/Versicherungen 138.000 EUR 154.000 EUR 17 % 180.000 EUR
EDV/Software 126.000 EUR 119.000 EUR 17 % 139.000 EUR
Unter­neh­mens­be­ra­tung 133.000 EUR 125.000 EUR 20 % 150.000 EUR
Gesund­heits­we­sen 130.000 EUR 131.000 EUR 23 % 161.000 EUR
Reisebüro/Verkehr 127.000 EUR 115.000 EUR 17 % 135.000 EUR
Zeitarbeit/Wachdienste 133.000 EUR 136.000 EUR 12 % 152.000 EUR
Werbung/Medien 119.000 EUR 123.000 EUR 20 % 146.000 EUR
Gastronomie/Hotel 120.000 EUR 121.000 EUR 23 % 149.000 EUR
Telekommunikation/Internet 123.000 EUR 118.000 EUR 19 % 141.000 EUR
Ausbildung/Schulung 116.000 EUR 111.000 EUR 21 % 134.000 EUR
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer 117.000 EUR 116.000 EUR 14 % 132.000 EUR
Architekten/Ingenieure 110.000 EUR 136.000 EUR 22 % 166.000 EUR
Spe­di­ti­on 106.000 EUR 108.000 EUR 18 % 127.000 EUR
Rei­ni­gung 104.000 EUR 119.000 EUR 19 % 141.000 EUR
Immo­bi­li­en 102.000 EUR 100.000 EUR 13 % 113.000 EUR
Bau­trä­ger 105.000 EUR 108.000 EUR 15 % 124.000 EUR
Sons­ti­ge Dienstleister 95.000 EUR 112.000 EUR 22 % 137.000 EUR
Umwelttechnik/Entsorgung 100.000 EUR 112.000 EUR 13 % 127.000 EUR

Quel­len: GmbH-Geschäfts­füh­rer Ver­gü­tun­gen 2019, BBE Media, Wer­te gerun­det, eige­ne Berechnungen