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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Wenn die Presse zu viel wissen will

Im pri­vat­wirt­schaft­li­chen Bereich sind Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter für die Öffent­lich­keit tabu. Aus­nah­me: Die GmbH macht dazu Anga­ben im (öffent­li­chen) Geschäfts­be­richt oder in ihren Ver­öf­fent­li­chun­gen im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter. Rele­vant ist ein Fall aus Bay­ern, wonach die Pres­se Aus­kunft über die Höhe des Geschäfts­füh­rer-Gehalts einer öffent­lich-recht­li­chen GmbH gericht­lich durch­set­zen woll­te. Kon­kret ging es um den Nord­baye­ri­schen Kurier, der im Zusam­men­hang mit der Ver­län­ge­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges mit dem Geschäfts­füh­rer der Kli­ni­kum-GmbH eine Offen­le­gung des Gehalts durch­set­zen woll­te (Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen, Beschluss v. 14.5.2012, 7 CE 12.370). Das Gericht stellt dazu klar, dass das Recht des Geschäfts­füh­rers auf Ver­trau­lich­keit Vor­rang vor dem öffent­li­chen Inter­es­se auf Trans­pa­renz hat. Hat der Geschäfts­füh­rer kei­ne Zustim­mung zur Ver­öf­fent­li­chung des Gehalts gege­ben, müs­sen sich alle betei­lig­ten Insti­tu­tio­nen (Gemein­de­rat, Kom­mu­ne, Trä­ger) auch dar­an hal­ten. ACHTUNG:  Als Geschäfts­füh­rer einer kom­mu­na­len GmbH sind Sie danach gut bera­ten, vor der Bestel­lung den Anstel­lungs­ver­trag auf Klein­ge­druck­tes bzw. auf eine sol­che Ver­öf­fent­li­chungs­klau­sel hin zu prü­fen und ggf. nachzuverhandeln.

Noch in der Vor­in­stanz vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth hat­te die Zei­tung Recht bekom­men und eine Ver­öf­fent­li­chung durch­ge­setzt. Als Geschäfts­füh­rer tun Sie sich aber kei­nen Gefal­len, wenn Sie einer Offen­le­gung Ihrer Bezü­ge vor­be­halt­los zustim­men. Nichts  ist PR-schäd­li­cher als eine öffent­li­che Neid­dis­kus­si­on um die pri­va­te Ver­mö­gens- und Ein­kom­mens­si­tua­ti­on. Im Zwei­fel kön­nen Sie Ihre Zustim­mung dazu immer noch je nach Situa­ti­on und PR-Rele­vanz erteilen.

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