Alphabet – Muttergesellschaft von Google, Youtube und zahlreichen anderen digitalen Aktivitäten – hat jetzt erstmals seit dem Amtsantritt des neuen CEO Sundar Pichai detaillierte Zahlen über die Geschäfte vorgelegt. Außer der neuen Transparenz machen die Zahlen deutlich, wie stark sich der Werbemarkt mit den neuen Medien in den letzten Jahren verschoben hat. Von 162 Mrd. Dollar Gesamtumsatz erzielt Google 98 Mrd. Dollar aus Anzeigen rund um die Google-Suche, 15 Mrd. Dollar erzielt der Konzern aus Werbespots auf Youtube und rund 9 Mrd. Dollar aus dem Cloudgeschäft. Fazit: Von den Werbebudgets der großen Player und der zahlreichen kleineren Unternehmen, die mit Google-Adwords und anderen Werbe-Features um Kunden werben, gehen rund 135 Mrd. Dollar alleine an Alphabet. Dazu kommen die Werbeausgaben, die über Facebook ausgegeben werden. Auch hier dürfte das Budget im 3‑stelligen Milliarden-Umsatzbereich liegen.
Kategorie: Volkelt-Briefe
“Wir legen die Protokollabschriften in einem Aktenordner und im pdf-Format in einem Dokumentationsordner ab. Genügt das den gesetzlichen Anforderungen”. Dazu: Das Protokoll der Gesellschafterversammlung wird entweder vom Versammlungsleiter selbst oder von einer von der Gesellschafterversammlung beauftragten Person geführt. Der Protokollführer unterzeichnet das Protokoll. Zusätzlich kann der Versammlungsleiter zeichnen. Unterschreiben die Gesellschafter, gilt dies auch als Zustimmung zum Inhalt. Unterschreiben die Gesellschafter nicht, erteilen sie ihre Zustimmung, wenn Sie nach Zugang des Protokolls nicht innerhalb einer angemessenen Frist (ein Monat) widersprechen. Zur Aushändigung und Aufbewahrung des Protokolls müssen Sie beachten:
- Jeder Gesellschafter hat das Recht auf Einsicht in das Protokoll (§ 51a GmbHG).
- Alleine schon aus Beweisgründen sollte das Protokoll jedem Gesellschafter ausgehändigt werde
- Die Gesellschafter haben aber keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschriften des Protokolls der Gesellschafterversammlung.
Unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation aller Gesellschafterbeschlüsse über die gesamte Lebenszeit des Unternehmens. Stellt ein Gesellschafter fest, dass das Protokoll Redebeiträge falsch darstellt oder einzelne Vorgänge und Vereinbarungen unrichtig wiedergibt, dann muss er dies unmittelbar nach Erhalt des Protokolls durch den Gesellschafter schriftlich dem Geschäftsführer gegenüber monieren. Durch den rechtzeitigen Widerspruch (spätestens ein Monat nach Zugang) wird sichergestellt, dass es bei einer späteren Beweisführung nicht zu einer nachteiligen Beurteilung kommt.
Handelt einer der Gesellschafter oder ein außen stehender Dritter, ohne als Geschäftsführer für die GmbH bestellt zu sein, wie ein Geschäftsführer, haftet er für sein Handeln inkl. eventueller Schadensersatzansprüche. Voraussetzung: Der faktische Geschäftsführer handelt eigenständig im Außenverhältnis – also Kunden und Gläubigern der GmbH gegenüber, er prägt die Tätigkeit des Geschäftsführungsorgans nachhaltig und hat die Geschäfte der GmbH maßgeblich in die Hand genommen (OLG München, Urteil v. 17.7.2019, 7 U 2463/18).
In einige Interviews und öffentlichen Verlautbarungen hat Finanzminister Olaf Scholz Andeutungen über eine vorgezogene Umsetzung der Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags gemacht. Statt 1.1.2012 käme die Steuersenkung dann bereist zum 1.7.2020. Das wäre möglicherweise für die Bundesregierung eine außerordentliche PR-Bombe im Sommerloch 2020. Auch die CDU kann sich ein Vorziehen vorstellen. Man darf gespannt bleiben.
Nach dem Finanzgericht Köln (vgl. dazu Nr. 5/2020) hat jetzt auch das Hessische Finanzgericht entschieden, dass bei der Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund der vertraglichen Gestaltung „lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden ist” und die Geschäfte von vornherein darauf angelegt waren, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen (FG Hessen, Urteil v. 28.1.2020, 4 K 890/17).
Eigentlich sollte das neue Wettbewerbsregister bereits in 2018/2019 die Geschäfte aufgenommen haben. Jetzt bestätigte das Bundeswirtschaftsministerium, „dass das Register frühestens im Spätjahr 2020 die Arbeit aufnehmen wird”. Ziel des Registers ist eine schwarze Liste, auf der Unternehmen eingetragen werden, bei denen es zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gekommen ist, aber auch Verstöße gegen Beitragspflichten, Schwarzarbeit, Mindestlohn, Arbeitszeitverordnung, Arbeitszeitdokumentation oder Kartellverstöße werden erfasst. Öffentliche Auftraggeber sind danach verpflichtet, für Ausschreibungen mit einem Volumen ab 30.000 EUR vor der Auftragsvergabe Auskunft über die Unternehmen einzuholen. Wie Sie sich gegen Einträge wehren können, konnten Sie nachlesen in Ausgabe 30/2017.
Gleich zwei Studien belegen frischen Wind in der Nachwuchs-Diskussion in mittelständischen Unternehmen. So bestätigen die Ergebnisse des Friedrichshafener Instituts für Familienunternehmen und Studien der Beratungsgesellschaft PwC, dass eine Nachfolgeregelung aus den eigenen Reihen wieder (deutlich) auf dem Vormarsch ist. Die Amtsmüdigkeit der „Next Generation” ist augenscheinlich vorbei. In ausgewählten Zahlen: 89 % der Nachfolger sind bereits im Unternehmen tätig. Die Hälfte davon plant, später auch die Geschäftsführung zu übernehmen.
Interessant und durchaus weiterführend sind die dort genannten Gründe dieser Entwicklung: 1. Da gibt es eine deutliche Abkehr vom patriarchalischen Nachfolgemodell. Nicht mehr der „Älteste” muss übernehmen. Wer bereit und qualifiziert ist, darf Verantwortung. 2.) Die Nachfolger werden für ihren Job so gut ausgebildet wie noch nie zuvor. 3.) Auch der weibliche Nachwuchs drängt – gleichberechtigt und ebenfalls gut ausgebildet und motiviert – in die Chefetagen. 4.) Die Generation der Digital Natives bringt neuen Schwung in die Geschäftsmodelle. Und 5.) Es gibt eine neue Lust auf Verantwortung, die eigene Firma nachhaltig in die Zukunft zu führen. Klingt nicht schlecht. Bleibt die Angst vor´m loslassen. Aber auch für die Senior-Generation gibt es unterdessen viele neue Herausforderungen und Lösungen.
Die BBE-Media hat die neuesten Zahlen zur GmbH-Geschäftsführer-Vergütung veröffentlicht. Abgefragt wurde auch die Gehaltsentwicklung aus dem aktuellen Geschäftsjahr und den sich aus den vorläufigen Zahlen zum Jahresergebnis ergebenden Werten für die Tantieme. Wir haben die Gehaltsentwicklung für Einzelhandel-GmbHs etwas genauer angeschaut. Der Anteil, der als Erfolgsvergütung (Tantieme) gezahlt wird, ist auch in diesem Wirtschaftssektor überdurchschnittlich hoch. Im Vorjahr lag der durchschnittlich als Tantieme gezahlte Anteil an der Gesamtvergütung bei rund 22 %. Mittlerweile liegt der durchschnittliche Tantieme-Anteil bei knapp über 21 % – jeder fünfte Euro wird demnach in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis gezahlt. Auffällig: Im Schuheinzelhandel wird ein außergewöhnlich hoher Tantieme-Anteil gezahlt (47 %).
Ebenfalls auffällig: Im Vergleich zu den Vorjahreswerten gab es im Einzelhandel kaum Abweichungen oder nur geringfügige Steigerungen. In einzelnen Segmenten wurde sogar weniger verdient als im Vorjahr. Das kann aber z. B. auch daran liegen, dass immer mehr Einzelhändler ihr persönliches Risiko mit Gründung einer kleinen GmbH (oder: haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) auf das GmbH-Vermögen reduzieren wollen und sich die Datenbasis der Vergütungs-Studie hin zu mehr kleineren GmbHs verschoben hat. Besonderheit Online-Handel: Hier wird unterdessen nur noch „moderat” verdient. Das dürfte u. a. auch daran liegen, dass immer mehr Händler sich jetzt auch Online positionieren und es zahlreiche zusätzliche Angebote im Internet gibt. Folge: Im Durchschnitt wird weniger verdient. Hier einige ausgewählte Vergleichswerte im Einzelnen:
Einzelhandel mit … | Fest-Gehalt 2018/2019 | Fest-Gehalt 2019/2020 | Anteil Tantieme | Gesamtvergütung inkl. Tantieme |
Bekleidung/Lederwaren | 122.000 EUR | 121.000 EUR | 12 % | 136.000 EUR |
Elektro-/Unterhaltung/PC | 102.000 EUR | 105.000 EUR | 16 % | 122.000 EUR |
Heimwerker/Gartencenter | 100.000 EUR | 101.000 EUR | 19 % | 120.000 EUR |
Kfz-Handel/Handwerk | 93.000 EUR | 94.000 EUR | 21 % | 114.000 EUR |
Lebensmittel/Reformhäuser | 150.000 EUR | 138.000 EUR | 20 % | 166.000 EUR |
Möbel/Küchen | 111.000 EUR | 115.000 EUR | 22 % | 140.000 EUR |
Online-Handel | 116.000 EUR | 115.000 EUR | 23 % | 141.000 EUR |
Raumausstattung/ Wohntextilien | 123.000 EUR | 107.000 EUR | 15 % | 123.000 EUR |
Schuhe | 107.000 EUR | 115.000 EUR | 47 % | 169.000 EUR |
Sport-/Spielwaren | 120.000 EUR | 119.000 EUR | 30 % | 155.000 EUR |
Sonstige | 116.000 EUR | 130.000 EUR | 6 % | 138.000 EUR |
Kennen Sie Ulf Papenfuß? Professor für Public Management und Public Policy an der Zeppelin-Universität in Friedrichshafen und in dieser Eigenschaft mit den Gehältern der Geschäftsführer kommunaler GmbHs befasst. Sein Anliegen: Unternehmen, die neben dem Geldverdienen zusätzliche öffentliche Aufgaben haben, sollten „transparent” sein. Es stärkt die demokratische Legitimation, wenn die Bürger wissen, was verdient wird. Ausgerechnet die Sparkassen und Volksbanken – so Prof. Papenfuß – tun sich nach wie vor schwer mit solch „demokratierelevanten Informationen”. Problematisch: Gibt es nur zwei Vorstände, darf nicht veröffentlicht werden, weil man aus den Gesamtbezügen auf den Einzelverdienst schließen kann. Das darf nicht sein: „Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die Angaben über die Gesamtbezüge unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen” (§ 286 HGB). Das ist gesetzt. Mit freundlichen Grüßen.
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Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Kurzarbeit | in vielen Industriebetrieben (Automobilzulieferer, Maschinen- und Anlagenbau) mussten und müssen die Kapazitäten in den letzten Monaten schneller zurückgefahren werden als bisher geplant. Auch kleinere Firmen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld-Zuzahlungen. | … informieren Sie sich zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (vgl. zuletzt ausführlich in Nr. 41/2019) |