In den 24 wichtigsten Bundesunternehmen – zum Teil in der Rechtsform GmbH – soll es nach den Plänen von Familienministerin Franziska Giffey und Bildungsministerin Christine Lambrecht (beide SPD) bei der Besetzung der Geschäftsleitung (Vorstand bzw. Geschäftsführung)eine 50:50 Parität von Frauen und Männern geben. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist in Vorbereitung.
Kategorie: Volkelt-Briefe
Die Summe aller von Ihrer GmbH an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2019 müssen Sie bis zum 31.3.2020 an die Künstlersozialversicherung (KSV) anmelden. Diese Jahresmeldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen. KSV-beitragsfrei sind alle diese Leistungen, wenn Sie von einer Agentur/einem Webdesigner geliefert werden, die diese Leistungen in einer Firma mit der Rechtsform einer UG oder einer GmbH erbringen.
Grundlage der politischen Entscheidungen der Bundesregierung ist eine (vertrauliche) Einschätzung und damit verbundene Handlungsanleitungen des Bundesinnenministeriums: „Die meisten Virologen, Epidemiologien, Mediziner, …” . Zu meinem > KOMMENTAR
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wird die Vorschriften für den Kauf oder die Beteiligung von bzw. an deutschen Unternehmen verschärfen und entsprechend stärker kontrollieren (15. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung). Danach gilt: Zukünftig sollen sog. kritische Erwerbe von deutschen Unternehmen, die Impfstoffe, Medikamente, medizinische Schutzausrüstung und andere Medizingüter zur Behandlung hochansteckender Krankheiten entwickeln, herstellen oder produzieren dem Bundeswirtschaftsministerium angezeigt werden. Das gilt bei Erwerbern aus Drittstaaten, d. h. unionsfremden Staaten. Die Prüfmöglichkeit gilt dabei dann bereits ab einer Schwelle von 10 % der Unternehmensanteile.
Das BMWi hat den Entwurf jetzt den Ressorts vorgelegt und die Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach Abschluss der Ressort- und Verbändebefassung wird die 15. AWV-Novelle dem Bundeskabinett zur Entscheidung vorgelegt.
FIAT schließt vorübergehend eine Fabrik in Serbien mangels Lieferung von Vorprodukten aus China. VW verkaufte in China im Januar 20 % weniger Neuwagen als im Vorjahr. Die Lufthansa streicht bis auf weiteres Flüge nach China. Zahlreiche internationale Messen wurden abgesagt. Die Nerven liegen blank und die Vertreter nahezu aller Wirtschaftsverbände reagieren zunehmend nervös. Zugegeben: Die Situation ist neu. Keiner weiß so recht, wie das ausgehen könnte. Dazu kommen die Verunsicherungen aus den US-Handelsbeziehungen, aus dem Brexit und den Unwägbarkeiten der andauernden Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) – mit den möglichen Folgen für Finanzsituation der hoch verschuldeten europäischen Staatshaushalte. Experten haben die Wachstumsprognosen für die deutsche Wirtschaft bereits nach unten korrigiert – danach dürfte die deutsche Wirtschaft 2020 maximal noch mit 1 % im Plus liegen.
Die meisten kleineren und mittleren Unternehmen könnten damit leben. Und zwar dann, wenn die Geldentwertung (Inflationsrate) niedrig bleibt, sich die Löhne nur minimal bewegen (Mindestlohn) und die Vorprodukte und Großhandelspreise (Energie) annähernd stabil bleiben. Das allerdings ist nicht zu erwarten. Im Gegenteil: Die Inflationsrate zeigt Tendenz nach oben auf 1,5 % in 2020 und 1,6 % in 2021. Der Mindestlohn wurde bereits zum 1.1.2020 angehoben und für die Strompreise wird 2020 ein neues Allzeithoch prognostiziert.
Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Compliance im Unternehmen. Sie müssen „Recht und Gesetz“ korrekt umsetzen und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Gerade im GmbH-Recht ist hier Vieles in Bewegung. Wir haben wichtige Neuerungen aus 2019 in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
GmbH-Recht | Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund: Nur weil die Gesellschafterversammlung nicht satzungsgemäß geleitet wurde, sind dort gefassten Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar. | BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17 |
Vorsicht bei satzungsdurchbrechenden Beschlüssen: Fassen Sie in der Gesellschafterversammlung einen Beschluss, der im Einzelfall gegen die Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag verstößt („punktuell”), dann ist dieser wirksam – ein formal korrekter Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ist dazu nicht notwendig. Wird damit aber eine Vorgabe des Gesellschaftsvertrages dauerhaft außer Kraft gesetzt (z. B. Ausscheidensregelung), muss das als satzungsändernder Beschlusss im Hand. | OLG Köln, Beschluss v. 24.6.2018, 4 Wx 4/18 | |
Haftung der Gesellschafter bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften: Die Gesellschafter trifft bei der Verschmelzung von GmbHs, die im Wege der Kapitalerhöhung verschmolzen wurden, bei Überbewertung des Vermögens der übertragenden GmbH keine sog. Differenzhaftung. | BGH, Urteil v. 6.11.2018, II ZR 199/17 | |
Geschäftsführer ‑Haftung | Unkenntnis schützt den GmbH-Geschäftsführer nicht: Laut Bundesfinanzhof (BFH) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen gemäß § 166 AO ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung des Finanzsamts hätte widersprechen können, dies aber unterlassen hat. Mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten eines Geschäftsführers einer GmbH entschuldigen eine Pflichtverletzung nicht. | BFH, Beschluss v. 18.9.2018, XI R 54/17 |
Pflicht des Geschäftsführers zu externer Beratung: Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Dabei muss er sich – sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt – fachkundig beraten lassen. | OLG München, Urteil v. 17.1.2019, 23 U 998/18, nicht rechtskräftig | |
Geschäftsführer ‑Vertrag | Der Senior als freiberuflicher Berater: Wird der Senior nach dem Ausscheiden als Berater für die GmbH tätig, wird eine freiberufliche – und damit gewerbesteuerfreie – Tätigkeit in der Regel nur anerkannt, wenn die von den Finanzbehörden verlangten Qualifikationen vorliegen, z. B. als Unternehmensberater mit qualifiziertem Hochschulabschluss. Das Finanzamt (FA) muss die freiberufliche Tätigkeit auch ohne Hochschulabschluss anerkennen, wenn der Senior sich im Laufe der Jahre eine vergleichbare Qualifikation angeeignet hat und das belegen kann. | FG Köln, 3 K 815/16 |
Gericht darf nachvertragliches Wettbewerbsverbot kippen: Ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach Ort, Zeit und Gegenstand so weit gefasst, dass die weitere Berufsausübung für den Geschäftsführer unbillig erschwert ist, dann ist die Vereinbarung nichtig. | OLG München, Urteil v. 2.8.2018, 7 U 2107/18 |
Das deutsche Kartellrecht steht auf dem Prüfstand. Konkret: Eine ministerielle Ausnahme-Erlaubnis für einen Unternehmenszusammenschluss oder eine Übernahme gibt es nur noch dann, wenn diese „im überragenden Interesse der Allgemeinheit ist” und „gesamtwirtschaftliche Vorteile” bringt. Geplante Änderung: Aus „oder” wird ein „und”. Eine Kleinigkeit, könnte man meinen. Das „und” bedeutet aber in der Praxis, dass kleinere, mittelständische Unternehmen in Zukunft bei ihren strategischen Entscheidungen vollends auf das Wohlwollen der Kartellbehörden angewiesen sind. Eine ministerielle Ausnahmeregelung ist für die dann nicht mehr vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen.
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Gründung (von Tochtergesellschaften) | Die rechtswirksame Online-Gründung einer (Tochter-) GmbH innerhalb von 5 Tagen kommt näher. Die entsprechende EU-Richtlinie wurde bereits am 11.7.2019 veröffentlicht und soll bis 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. | Allerdings: Ohne Notar wird auch dieses Verfahren nicht funktionieren. Fazit: Schneller, aber ohne Kosteneffekt. |
Digitales: Die neuen Wearables
Sportuhren und Fitnessarmbänder sind bereits erfolgreiche Milliardenseller. Aber es geht noch mehr und einige der Nischenanbieter von sog. Wearables wittern Morgenluft und wollen schon in 2021 schwarze Zahlen schreiben. Es geht um Bekleidung – genau genommen Sportunterwäsche und spezielle Trikots mit integrierten Sensoren, die bis zu 150 Parameter erfassen – von der Atem- und Herz-Frequenz bis zur Herzratenvariabilität. Das StartUp Qus hat einen solchen Sensor entwickelt, der gerade einmal 18 Gramm wiegt. Die Daten werden via Bekleidungs-Fasern in das Mini-Datenzentrum im Nacken des Trikots geleitet und gesammelt und zur weiteren Auswertung per App auf den Rechner bzw. auf´s Smartphone weitergeleitet.
Der Clou: Die Sportbekleidung kann inklusive Digital-Technik in der Waschmaschine gewaschen und anschließend im Trockner für die nächste Trainingsrunden aufbereitet werden. Weitere Besonderheit und wichtig für die Vermarktung: Die Daten bleiben in einem geschlossenen System und werden nur mit Zustimmung des Sportlers an einen Arzt oder an eine medizinische Fakultät zur wissenschaftlichen Auswertung herausgegeben. Es muss also nicht befürchtet werden, dass die sensiblen Vitaldaten in falsche Hände geraten. Die Prognosen für solche Produkte klingen gut: Man erwartet jährliche Wachstumsraten um bis zu 50 % – auch für den deutschen Markt.
Negative Unternehmens-PR schadet jedem Unternehmen, ob bei der Suche nach neuen Mitarbeitern, nach neuen Geschäfts- oder Projektpartnern oder nach Finanzierungsmöglichkeiten. Viele Geschäftsführer wissen, wie schnell es gehen kann, dass man „negativ“ in die Schlagzeilen kommt. Zum Beispiel: Wenn der Betriebsrat oder die Gewerkschaft die Medien zu irgendeinem Anlass einschaltet und ein übereifriger Journalist Tatsachen in der Zeitung veröffentlicht, die mit Ihrer Unternehmenswirklichkeit nicht viel zu tun haben. Was tun?
Die Aussichten, dass Ihre Richtigstellung von der Redaktion in einer der nächsten Ausgaben abgedruckt wird, sind erfahrungsgemäß als ziemlich gering einzustufen. Gerade die regionalen Medien tun sich schwer damit, Fehler einzugestehen. Da müssen Sie schon schwereres Geschütz auffahren. Wenn Sie etwas Glück haben und Ihr Anwalt den richtigen Ton findet, können Sie eine Gegendarstellung bereits mit einer gerichtlichen Androhung durchsetzen. Was aber der Ausnahmefall ist. In der Praxis müssen Sie abwägen: Wie hoch ist der Schaden, wie viel wollen Sie einsetzen, damit Ihr Anliegen in der Öffentlichkeit klargestellt wird. Vorsicht: Presserecht ist eine komplizierte Materie, die Sie ohne spezialisierten Anwalt nicht riskieren sollten.