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Neues Urteil: Pflichtversicherter UG-Geschäftsführer hat Anspruch auf KUG

GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH sind in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer. Sie zah­len Pflicht­bei­trä­ge in die Sozi­al­kas­se und haben dafür Anspruch auf deren Leis­tun­gen (Ren­te, Arbeits­lo­sen­geld usw.). Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ist der Rechts­an­spruch auf die­se Leis­tun­gen schwie­ri­ger durch­zu­set­zen. Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat auch der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer z. B. Anspruch auf Insol­venz­geld und ande­re Sozi­al­leis­tun­gen. Vor­aus­set­zung: Er hat weder die Mehr­heit der Geschäfts­an­tei­le (> 50 %), hat kei­ne Sperr­mi­no­ri­tät und unter­liegt regel­mä­ßig der Kon­trol­le der Gesell­schaf­ter (Grund­satz­ur­teil: BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).

Wich­tig ist die rich­ti­ge Aus­ge­stal­tung der Ver­trä­ge. Der Gesell­schafts­ver­trag muss kla­re Beschluss­mehr­hei­ten fest­le­gen. Am bes­ten ist es, wenn für alle Beschlüs­se die ein­fa­che Mehr­heit vor­ge­schrie­ben ist (mit Aus­nah­me der Beschlüs­se, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Ein­stim­mig­keit vor­schreibt). Vor­teil­haft ist es, einen aus­führ­li­chen Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te auf­zu­lis­ten – das sind die Geschäf­te, die der Geschäfts­füh­rer nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter täti­gen darf. Außer­dem soll­te im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­trag eine kla­re Arbeits­zeit­re­ge­lung ver­ein­bart sein. Wenn Sie das ein­ge­hal­ten ist, besteht ein Rechts­an­spruch auf Insol­venz­geld. Unter den oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann sogar ein Rechts­an­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld für den Geschäfts­füh­rer durch­ge­setzt wer­den (so z. B.: Sozi­al­ge­richt Kas­sel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quel­le: DER BETRIEB 2006, S. 1567).

Für die Pra­xis: Im ver­han­del­ten Urteils­fall ging es um einen Druck­vor­la­gen­her­stel­ler für Wer­be- und Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en. Im Geschäft waren ins­ge­samt 6 Per­so­nen ange­stellt tätig, davon 4 als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit jeweils einer 25 %-Betei­li­gung an der GmbH. Dazu das Gericht: Die Vor­aus­set­zun­gen zur Bean­spru­chung von Kurz­ar­bei­ter­geld sind in die­sem Fall als erfüllt anzu­se­hen. Ver­wei­sen Sie bei der Antrag­stel­lung auf das oben zitier­te Urteil. Das Urteil datiert aus 2006. Die Rechts­la­ge in die­ser Sache ist u. E. aber wei­ter so gül­tig. Probieren!

Ach­tung: Hier­zu gibt es ein ers­tes aktu­el­les Urteil vom Sozi­al­ge­richt (SG) Spey­er. Das Gericht stellt dazu fest: „Der Geschäfts­füh­rer einer UG (hier: Rei­se­bü­ro) hat grund­sätz­lich Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld”. Wört­lich aus der Begrün­dung: „Es gibt kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass der UG-Geschäfts­füh­rer nicht in einem die Bei­trags­pflicht begrün­den­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis stand”. Dem­entspre­chend gilt das für alle UG- und GmbH-Geschäftsführer*innen, für die Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt wurden/werden. Quel­le: Sozi­al­ge­richt Spey­er, Urteil v. 31.7.2020, S 1 AL 134/20, noch nicht rechts­kräf­tig. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Bun­des­agen­tur gegen die damit erlas­se­ne Einst­wei­li­ge Anord­nung zur Zah­lung des KUG an den Geschäfts­füh­rer Rechts­mit­tel ein­le­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Den­noch: Damit besteht eine wei­te­re Mög­lich­keit, in den nächs­ten Mona­ten Kos­ten ein­zu­spa­ren und Zuschüs­se mitzunehmen. 

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KI und Literatur? Und wie das geht …

KI und Lite­ra­tur. Geht das? Und wie! Mit ein wenig Phan­ta­sie soll­te es gelin­gen, aus der Aus­ein­an­der­set­zung Mensch-Maschi­ne span­nen­de Geschich­ten zu schrei­ben. Mit ganz viel Phan­ta­sie hat Marc-Uwe Kling dar­aus einen span­nen­den Zukunfts­ro­man gemacht, in dem nicht nur die Men­schen, son­dern auch die Andro­iden um ihre Exis­tenz­be­rech­ti­gung kämp­fen müssen. 

Aller­dings ist anders als geplant aus dem Equa­li­ty-Land – der Visi­on von Gleich­heit, Wohl­stand für alle und Demo­kra­tie – nur ein Qua­li­ty­Land gewor­den. Man misst und ver­gleicht sich, man will bes­ser sein und nach oben kom­men. Der Autor schreibt sei­ne Geschich­te mit einer Mischung aus Witz, Iro­nie, Läs­tern, Sex und nach­hal­ti­ger Kulturkritik. 

Peter A., Über­bleib­sel aus der alten Welt, betreibt offi­zi­ell eine Schrott­pres­se. Doch statt aus­ge­mus­ter­te Robo­ter ein­zu­stamp­fen, hat er in einer aus­ge­dien­ten Lager­hal­le ein musea­les Alten- und Pfle­ge­heim für sei­ne Kli­en­tel ein­ge­rich­tet. Sei­ne Prot­ago­nis­ten – alle­samt sprach­be­gabt – spa­ßen über die Ver­gan­gen­heit, läs­tern über ihre Alters­ma­cken und beschei­ßen sich beim Schach­spie­len, wäh­rend Peter am Per­fek­ti­ons­wahn sei­ner Part­ner­App schei­tern muss, weil „nobo­dy is per­fect”. Nicht bes­ser geht es dem Andro­iden John of Us, der den Wahl­kampf für die Regie­rungs­par­tei gewin­nen soll – aus Erman­ge­lung mensch­li­cher Kan­di­da­ten und dabei wirk­lich kei­ne gute Figur macht und kei­ne Toll­pat­schig­keit auslässt.

Beson­ders phan­tas­tisch, wenn der Autor die sich jetzt abzeich­nen­den Fol­gen von KI mit prak­ti­schem Leben füllt: Selbst­fah­ren­de Autos, die den Fahr­gast voll­plap­pern, Droh­nen, die Waren brin­gen, von denen der Kun­de nur ahnt, dass er sie sich wünscht, der Chip in der Augen­lin­se, der jeden Gegen­über iden­ti­fi­ziert, und all die intel­li­gen­ten Wesen – ob Mensch oder Maschi­ne – , die unun­ter­bro­chen durch­ein­an­der reden, alle rhe­to­ri­schen Stil­mit­tel beherr­schen und aus­le­ben. Es ent­ste­hen flap­si­ge Dia­lo­ge, wit­zi­ge Gedan­ken und flüch­ti­ge Visio­nen. Und es bleibt immer Roman: Die mensch­li­chen und andro­iden Prot­ago­nis­ten arran­gie­ren sich – mit mehr oder weni­ger taug­li­chen und untaug­li­chen Mit­teln – mit ihrer Umwelt, die immer mehr von Ihnen abverlangt.

Für digi­ta­le Leser ein Muss. Für allen Ana­lo­gen, die neu­gie­rig geblie­ben sind und Lust auf eine KI-Schrei­be haben, eine Her­aus­for­de­rung. Eine groß­ar­ti­ge Som­mer­lek­tü­re. Wich­tig: Lesen Sie die hel­le Edi­ti­on. Die dunk­le ist düs­te­rer. Zum Bestel­len Cover anklicken > 

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VOLKELTs Wochen-Briefing 37/2020

Jetzt ist es amt­lich: Geschäftsführer*innen einer über­schul­de­ten GmbH/UG dür­fen in die Ver­län­ge­rung – bis zum 31.12.2020, even­tu­ell sogar noch län­ger. Damit bleibt etwas mehr Zeit .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men im Wochen-Brie­fing  37/2020:

  • Ver­län­ge­rung: Über­schul­dung bis 31.12.2020 beseitigen
  • GmbH/Krise: Beson­der­hei­ten bei einer Amtsniederlegung
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Papier oder Realität
  • Prak­tisch: Das neue Kurz­ar­bei­ter­geld (KUG)
  • Digi­ta­les: Geschäf­te in der Nachbarschaft
  • GmbH/Krise: Insol­venz­ver­wal­ter ohne Branchenkenntnisse
  • Nach­frist: Höchs­te Zeit für den Jah­res­ab­schluss 2019
  • Indus­trie-Ver­si­che­rer: Zahlt nicht für Spekulationsgeschäfte
  • Geschäfts­füh­rer-pri­vat (I): Zustel­lung eines Buß­geld­be­scheids an den GmbH-Geschäftsführer
  • Geschäfts­füh­rer-pri­vat (II): Fahr­un­tüch­tig­keit auf dem E‑Scooter

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Arbeits­hil­fe: So geht das Schutzschirmverfahren

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Kredit mitnehmen … und Insolvenz anmelden (?)

Ab dem 30.9.2020 – also in rund 10 Wochen – gilt für alle Kollegen/Innen wie­der die 3‑Wo­chen-Insol­venz­an­trags­pflicht (vgl. zuletzt Nr. 22/2020). Im Klar­text: GmbH/UG, die über­schul­det sind, müs­sen spä­tes­tens dann Insol­venz anmel­den. Vie­le klei­ne­re und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men konn­ten zwar mit einem Über­brü­ckungs­kre­dit Zah­lungs­un­fä­hig­keit abwen­den. Der Kre­dit steht aber als Fremd­ka­pi­tal in der Bilanz und erhöht somit das Über­schul­dungs-Poten­zi­al. In der Fol­ge pro­gnos­ti­zie­ren die meis­ten Exper­ten und jetzt auch das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt schon jetzt für den Herbst (stark) stei­gen­de Insolvenzen.

Es gibt Kollegen/Innen, die sich ganz bewusst dar­auf ein­ge­las­sen haben, einen Kre­dit mit­zu­neh­men, um damit das eige­ne Gehalt und den eige­nen Lebens­un­ter­halt wenigs­tens für ein paar Mona­te zu sichern. Auch und gera­de mit der Aus­sicht, anschlie­ßend Insol­venz anzu­mel­den. Wie vie­le Kollegen/Innen das sind, dar­über kann man nur spe­ku­lie­ren. Aus Gesprä­chen mit Kollegen/Innen weiß ich aller­dings, dass die­se Opti­on nicht nur Ein­zel­fall ist, son­dern für nicht weni­ge Kollegen/Innen rea­lis­ti­sche Opti­on gegen eine exis­ten­zi­el­le Not­si­tua­ti­on war und ist. ACHTUNG: Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer, die in der Insol­venz mit Insol­venz­geld und anschlie­ßend mit einem Bezug von ALG1 auf der Grund­la­ge des zuletzt bezo­ge­nen Gehalts rech­nen, sind aber gut bera­ten, sich dar­auf nicht zu ver­las­sen. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) wird die Anspruchs­be­rech­ti­gung genau­es­tens prüfen.

Für die Pra­xis: Das gilt auch dann, wenn (beherr­schen­de) Gesellschafter/Geschäftsführer in der Zwi­schen­zeit ihre Betei­li­gung ver­rin­gert haben (z. B. Über­tra­gung auf Kin­der), um dann als „Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer” BA-Leis­tun­gen bean­spru­chen zu kön­nen – das wird u. E. kaum gelingen.

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Lehren aus Wirecard: Nur keine (Luft-) Buchungen

Der­zeit staunt die inter­es­siert (Wirt­schafts-) Öffent­lich­keit über das jähe Ende des bör­sen­no­tier­ten Finanz­dienst­leis­ters Wire­card. Zuge­ge­ben: Ein welt­wei­tes Fir­men­ge­flecht, das sich nur unter Vor­be­halt mit den wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten eines mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens ver­glei­chen lässt. Aus Sicht der Geschäfts­füh­rung ist die Rol­le des Wirt­schafts­prü­fers (hier: E & Y) von Inter­es­se. Gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss ohne­hin regel­mä­ßig prü­fen las­sen. Mit­tel­gro­ße GmbH las­sen den Jah­res­ab­schluss zusätz­lich und frei­wil­lig prü­fen, etwa um Inves­to­ren zu gewin­nen. Fakt ist, dass die Unter­neh­men für die Prü­fung zusätz­lich tief in die Tasche grei­fen müs­sen. Für eine mit­tel­gro­ße GmbH sind das ca. 8.000 bis 10.000 EUR – in 10 Jah­ren ent­spricht das einem 6‑stelligen Betrag, der erst ein­mal ver­dient sein muss.

Bera­tungs- und Prü­fungs­feh­ler kön­nen aber auch in der klei­ne­ren GmbH Fol­gen habe, die für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer pri­va­te Kon­se­quen­zen haben. Zum Bei­spiel, wenn es um eine nicht erkann­te, feh­ler­haf­te Kapi­tal­erhö­hung geht. Das betrifft gera­de jetzt vie­le GmbH/UG, die zum Stich­tag 30.9. über­schul­det sind und die die Unter­bi­lanz mit einer Kapi­tal­erhö­hung aus­glei­chen wol­len, um ein dro­hen­des Insol­venz­ver­fah­ren zu ver­mei­den (vgl. zuletzt Nr. 30/2020 – Bei­trag: Insol­venz­an­trags­pflicht des Geschäfts­füh­rers). In der Regel wei­sen Steu­er­be­ra­ter und Bank auf die­ses Risi­ko hin. Ach­tung: Mit einer ein­fa­chen Umbu­chung geht es aller­dings nicht. Damit ver­la­gern Sie Ihr per­sön­li­ches Risi­ko ledig­lich in die Zukunft.

Bei­spiel: Sie buchen aus­ste­hen­des Geld, dass Sie pri­vat in die GmbH gesteckt haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) als Kapi­tal­erhö­hung. Der für die Kapi­tal­erhö­hung not­wen­di­ge Gesell­schaf­ter­be­schluss wird anschlie­ßend pro­to­kol­liert. Schon sieht die Bilanz etwas bes­ser aus. Aller­dings nur bis zur nächs­ten Kri­se: Die Kapi­tal­erhö­hung gilt nur dann als „erbracht“, wenn das Geld tat­säch­lich ein­ge­zahlt wur­de. Das prüft spä­tes­tens der Insol­venz­ver­wal­ter. Wur­de ledig­lich umge­bucht, müs­sen Sie den Erhö­hungs­be­trag noch­mals zah­len. Und zwar aus Ihrer pri­va­ten Scha­tul­le. Kon­kret für den Dar­le­hens­fall gilt: „Wird die Vor­leis­tung (hier: das Dar­le­hen) 18 Mona­te vor dem Kapi­tal­erhö­hungs­be­schluss erbracht, ist die Ein­zah­lung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Urteil v. 24.4.2013, HRB 9724 FF).

Noch wei­ter geht der BGH: „Schon bei Erbrin­gung der Vor­leis­tung müs­sen die Vor­be­rei­tun­gen der Kapi­tal­erhö­hung erkenn­bar sein“ (BGH, Urteil v. 26.6.2006, II ZR 43/05).

Für die Pra­xis: Ver­las­sen Sie sich nicht dar­auf, dass die feh­ler­haf­te Kapi­tal­erhö­hung nicht erkannt wird. Spä­tes­ten dann, wenn über die GmbH ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und ein exter­ner Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­setzt wird, wird die Kapi­tal­erhö­hung nach­träg­lich geprüft. In der Pra­xis wird ein sol­cher Feh­ler in der Kapi­tal­erhö­hung vom Insol­venz­ver­wal­ter bis zur Ver­jäh­rungs­frist (das sind 10 Jah­re) nach­ge­for­dert. Zusätz­lich sind Ver­zugs­zin­sen fäl­lig. Der Zins liegt bei 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins (§ 20 GmbH-Gesetz). Dass das nicht nur Papier­for­de­run­gen sind, son­dern Beträ­ge, die vom Insol­venz­ver­wal­ter auch per Voll­stre­ckung durch­ge­setzt wer­den, zei­gen die dazu anhän­gi­gen gericht­li­chen Ver­fah­ren in der Sache. Das kann sogar ziem­lich teu­er wer­den. Bei­spiels­rech­nung: Nach 10 Jah­ren müs­sen Sie für eine aus­ste­hen­de Ein­la­ge über 10.000 € einen Betrag von ca. 20.000 € aus dem Pri­vat­ver­mö­gen nach­zah­len. Bes­ser: Gibt es ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen, dann las­sen Sie sich das von der GmbH aus­zah­len (Über­wei­sungs­be­leg) und zah­len den Betrag anschlie­ßend auf ein Haben-Kon­to der GmbH ein – mit dem Ver­merk: „Ein­zah­lung Stammeinlage“.

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VOLKELTs Wochen-Briefing 36/2020

In Coro­na-Zei­ten fal­len wich­ti­ge ande­re The­men schnell unter den Tisch. Auf­ge­passt: Geschäftsführer*innen in der gGmbH – der gemein­nüt­zi­gen GmbH z. B. in der Sozi­al- oder Wohn­bau-Bran­che – müs­sen nach einem aktu­el­len BFH-Urteil prü­fen, dass sie nicht zu viel ver­die­nen. Sonst ist Schluss .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men im Wochen-Brie­fing  36/2020:

  • gGmbH/UG: Zu hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt kos­tet die Gemeinnützigkeit
  • GmbH-Kauf/­Ver­kauf: Geschäfts­füh­rer müs­sen das Pro­jekt managen
  • Prak­tisch: Neue Vor­ga­ben für den Arbeitsschutz
  • Digi­ta­les: Freie Fahrt für Audio und Podcasts
  • Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2020
  • Mit­ar­bei­ter: Lücken­lo­se Erfas­sung der Arbeitszeiten
  • GmbH/Finanzen: Neue Eck­da­ten für Manager-Gehälter
  • BGH-aktu­ell: Aus­schluss eines GmbH-Gesellschafters
  • Steu­ern: Finanz­be­hör­den neh­men Influen­cer in die Pflicht

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Pflichtveröffentlichung: BfJ setzt Bußgeld wieder durch

Noch immer sind die meis­ten Unter­neh­men auf Kri­sen­mo­dus geschal­tet. Nicht so die Bun­des­be­hör­den – etwa das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ), das zustän­dig für Ver­stö­ße gegen die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung der GmbH-Jah­res­ab­schlüs­se ist und ab sofort wie­der auf Nor­mal­be­trieb umschal­tet. Vor­über­ge­hend hat­te die Bon­ner Behör­de Ord­nungs­geld­be­schei­de und Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men gegen säu­mi­ge GmbHs bzw. deren Geschäfts­füh­rung aus­ge­setzt (vgl. Nr. 17/2020, BfJ-Schrei­ben vom 24.6.2020).

Ab sofort müs­sen Sie beach­ten: GmbHs/UG, die die eine Andro­hungs­ver­fü­gung mit Aus­stel­lungs­da­tum zwi­schen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 erhal­ten haben, müs­sen ledig­lich die Kos­ten des Ver­fah­rens zah­len, sofern die Offen­le­gung bis zum 12.6.2020 nach­ge­holt wur­de. des Ver­fah­rens über­neh­men (104,50 EUR). Dar­aus folgt: Wer bis dahin immer noch nicht ver­öf­fent­lich hat, muss Ord­nungs­geld bezah­len bzw. damit rech­nen, dass voll­streckt wird. Gegen alle GmbHs/UG, deren Frist zur Offen­le­gung zwi­schen dem 1.1.2020 und dem Ablauf des 30.4.2020 ende­te (z. B. bei abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr für den JA 2018/19) und die bis zum 30.6. nicht ver­öf­fent­licht haben, wird die Behör­de – wie bis­her schon prak­ti­ziert – auto­ma­tisch ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein­lei­ten. Sie bzw. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefordert.

Für die Pra­xis: Unter­neh­men, die sich in einer bedroh­li­chen wirt­schaft­li­chen Lage befin­den, lässt das BfJ ein Hin­ter­tür­chen offen. Im Ein­zel­fall und im beson­ders zu begrün­den­dem Fall sind die zustän­di­gen Sach­be­ar­bei­ter ange­wie­sen, Auf­schub zu gewäh­ren. Dazu müs­sen Sie aber von sich aus tätig wer­den und sich mit dem Sach­be­ar­bei­ter in Ver­bin­dung set­zen, der dann eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung ver­an­las­sen kann. Einen Rechts­an­spruch dar­auf haben Sie aller­dings nicht.

 
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Wenn das Geschäftsführer-Gehalt mit vollem Namen in der Zeitung steht … 

Wenn es gut läuft, ist es durch­aus schon ein­mal eine Ehre, wenn man/frau mit vol­lem Namen in der regio­na­len Zei­tung gewür­digt wird. Weni­ger erfreu­lich, wenn es Kri­tik hagelt oder das Unter­neh­men an den Pran­ger gestellt wird. Da hilft nur bes­te PR. Durch­aus dis­ku­ta­bel ist aller­dings, wenn Sie als Geschäftsführer/in in Ihrer Zei­tung nach­le­sen können/müssen, wie viel Sie ver­die­nen. So wie jetzt die Geschäfts­füh­rer der größ­ten Unter­neh­men mit Lan­des-Betei­li­gung in Baden-Würt­tem­berg. Etwa Frank M vom Ener­gie­ver­sor­ger EnBW. Der erhält stol­ze 3,01 Mio. EUR. Oder Rai­ner N., Vor­stands­chef der Lan­des­bank Baden-Würt­tem­berg, der „mehr als 2 Mio. EUR“ ver­dient. Auch der Chef des staat­li­chen Bier­brau­ers Rot­haus ist ver­merkt: Chris­ti­an R. ver­dien­te 387.580 EUR im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr. Solan­ge es nur die Ver­tre­ter der Ver­mö­gens­ver­wal­tungs-Gesell­schaf­ten sind, die so gebrieft bei Ihnen vor­stel­lig wer­den, soll­te das noch zu machen sein. Schwie­ri­ger dürf­te es aller­dings wer­den, wenn die Ver­tre­ter der OK vor der Tür ste­hen. Trans­pa­renz: JA. Aber nur da, wo es Sinn macht. U. E. genügt es, wenn die Sum­me der Vor­stands- bzw. Geschäfts­füh­rer-Bezü­ge ohne Namens­nen­nung öffent­lich wird. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Influencer-Urteil: Fehlender Werbehinweis kostet 15.300 EUR

Eine Influen­ce­rin, die bereits abge­mahnt wor­den war und eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abge­ge­ben hat­te, wur­de jetzt vom Land­ge­richt (LG) Koblenz wegen erneu­ten, drei­ma­li­gen Ver­ge­hen (hier: unter­las­se­ne Wer­be­hin­wei­se) zur Zah­lung von 15.300 EUR ver­ur­teilt. Außer­dem wur­de ihr bei wei­te­ren Ver­stö­ßen ein Ord­nungs­geld bis zu 250.000 EUR bzw. eine Haft­stra­fe ange­droht. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig (LG Koblenz, Urteil v. 8.4.2020, 1 HK O 45/17).

Für die Pra­xis: Die Gerich­te machen unter­des­sen ernst und set­zen die stren­ge­ren Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers zum Wett­be­werbs­recht kon­se­quent um (vgl. dazu das neben­ste­hen­de Urteil des OLG Braun­schweig und wei­te­re Urtei­le zur Sache. ACHTUNG: Vor­sicht ist also ange­bracht, wenn Ihr Unter­neh­men einen Influen­cer einschaltet/beauftragt, der ent­spre­chen­de Wer­be­hin­wei­se weg­lässt. Dann dürf­te das Ver­ge­hen inkl. Ord­nungs­geld­an­dro­hung auf Ihre GmbH übergehen.

Ach­tung: Soeben hat das Land­ge­richt (LG) Köln in einem aktu­el­len Urteil die­se Rechts­la­ge bestä­tigt. Wich­ti­ge Aus­sa­ge des Gerichts: Auch wenn es kei­ne Bezah­lung für die Pro­dukt­hin­wei­se gibt, müs­sen die­se als Wer­bung gekenn­zeich­net wer­den. Quel­le: LG Köln, Urteil v. 21.7.2020, 33 O 138/19. Die­ses Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. U. E. müs­sen Influencer/Unternehmen, die mit Influen­cern zusam­men­ar­bei­ten davon aus­ge­hen, dass es in der Sache eine OLG-Ent­schei­dung geben wird. Wer Pro­dukt­hin­wei­se nicht als Wer­bung kenn­zeich­net, muss aber bis auf wei­te­res davon aus­ge­hen, dass Ver­brau­cher­schüt­zer die­se kon­se­quent anzei­gen und die Gerich­te Unter­las­sungs­er­klä­run­gen bzw. Ord­nungs­geld­be­schei­de bestä­ti­gen werden. 

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Mehrwertsteuer: Umsatzplus mit niedrig-Preis-Produkten / Verlustrücktrag

Die Koali­ti­on hat sich auf die Eck­punk­te eines Coro­na-Kon­junk­tur-Hilfs­pa­kets ver­stän­digt. Dazu gehört: Von 1.7.2020 bis 31.12.2020 wird die Mehr­wert­steu­er abge­senkt (19% > 16 % bzw. 7 % > 5 %). Was bedeu­tet das für die Unternehmen:

  • Umstel­lung im Rech­nungs­we­sen: Kas­sen, Rechen­pro­gram­me usw. müs­sen umge­stellt wer­den. Wer mit Fak­tu­rie­rungs-Soft­ware arbei­tet erhält eine neue (u. U. kos­ten­pflich­ti­ge) Version.
  • Der abzu­füh­ren­de Betrag in der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung wird (gering­fü­gig) gerin­ger aus­fal­len. Auch der Vor­steu­er-Abzugs­be­trag wird ent­spre­chend gerin­ger ausfallen.
  • Frag­lich: Unter­neh­men, die Pro­duk­te im Nied­rig­preis-Seg­ment anbie­ten, kön­nen nur gerin­ge Cent-Beträ­ge an ihre Kun­den wei­ter­ge­ben. Hier lohnt eine Wei­ter­ga­be per Preis­sen­kung kaum – bewirkt also ein Umsatzplus.
  • Bei einer Pkw-Anschaf­fung über 20.000 EUR wirkt sich die Steu­er­sen­kung mit 600 EUR aus. Ob das als (zusätz­li­chen) Kauf­an­reiz aus­reicht, bleibt offen.

Aus makro­öko­no­mi­scher Sicht „rech­net” sich die Maß­nah­me – zumin­dest auf dem Papier. Aus Unter­neh­mer-Per­spek­ti­ve stellt sich die (kurz­wei­lig befris­te­te) Mehr­wert­steu­er-Absen­kung anders dar: Wer die Steu­er­sen­kung nicht wei­ter­gibt, macht zwar (gering­fü­gig) mehr Umsatz, ris­kiert aber, sei­ne (Stamm-) Kun­den zu ver­grau­len. Wer die Steu­er­sen­kung wei­ter­gibt, spürt kei­nen Effekt.

Zusätz­li­che Maß­nah­men mit Effek­ten für Unternehmen:

  • Aktu­el­le Ver­lus­te kön­nen mit Gewin­nen des Vor­jah­res ver­rech­net werden.
  • Eini­ge Bran­chen (Tou­ris­tik, Schau­stel­ler, Pro­fi­sport­ver­ei­ne, Kul­tur) erhal­ten Zuschüs­se bis zu 150.000 EUR für die Umsatz-Aus­fall-Mona­te bis August.
  •  Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sol­len mit Steu­er­mit­teln bei maxi­mal 40 Pro­zent sta­bi­li­siert werden.
  • Ankün­di­gung: „Das Kör­per­schaft­steu­er­recht soll moder­ni­siert wer­den” – das klingt nach Steuersenkung …

Die Ergeb­nis­se der Tagung des Koali­ti­ons­aus­schus­ses vom 3. Juni 2020 > Hier ankli­cken