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Gesellschafter-GF: Keine Steuer bei Umzug in die Schweiz

Wich­tig für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die in einer Schwei­zer Kapi­tal­ge­sell­schaft (GmbH/AG) ange­stellt sind und in Deutsch­land woh­nen: Das Finanz­amt woll­te den Wert­zu­wachs sei­ner Kapi­tal­be­tei­li­gung mit dem Umzug in die Schweiz sofort ver­steu­ern (Begrün­dung: sog. Weg­zugs­be­steue­rung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG). Dazu das Finanz­ge­richt (FG) Baden-Würt­tem­berg: So geht es nicht. Der Wert­zu­wachs kann erst besteu­ert wer­den, wenn er rea­li­siert wird – sprich: Wenn der Wert­zu­wachs tat­säch­lich bei einem Ver­kauf erzielt wird (Quel­le: FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 31.8.2020, 2 K 835/19). 

Quel­le: PM des FG BW vom 3.11.2020

Für die Pra­xis: Hier waren die Finanz­be­hör­den wie­der ein­mal über­eif­rig. Eine sol­che steu­er­li­che Behand­lung ver­stößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 

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Überbrückungshilfe verlängert

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um hat die Über­brü­ckungs­hil­fen für klei­ne­re Unter­neh­men ver­län­gert – und betrifft die Mona­te Sep­tem­ber bis Dezem­ber 2020. Die Antrag­stel­lung läuft über den Steu­er­be­ra­ter –  bis spä­tes­tens zum 31.12.2020.

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Neue Rechtslage – Kündigungsfrist für Fremd-Geschäftsführer

ACHTUNG: Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat die bis­her vom BAG und dem Bun­des­ge­richts­hof ver­tre­te­ne Rechts­auf­fas­sung zur arbeits­recht­li­chen Stel­lung des GmbH-Geschäfts­füh­rers ohne Betei­li­gung an der GmbH/UG (Fremd-Geschäfts­füh­rer) auf­ge­ge­ben. Fol­ge: Die bis­her „arbeit­neh­mer­freund­li­che” Recht­spre­chung für Fremd-Geschäfts­füh­rer wird so kei­nen Bestand mehr haben …

Die neue Rechts­la­ge: Eine Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH klag­te gegen ihre Kün­di­gung und woll­te die Frist (hier: 6 Wochen zum Quar­tals­en­de gemäß § 621 Nr. 4 BGB) über­prü­fen las­sen. Dabei berief sie sich dar­auf, dass für sie als Fremd-Geschäfts­füh­re­rin die Kün­di­gungs­frist aus § 622 BGB (Kün­di­gungs­frist für Arbeits­ver­hält­nis­se) gel­te und ent­spre­chend anzu­wen­den ist. Dazu heißt es wört­lich im Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) in letz­ter Instanz: „Mit der ab Okto­ber 1993 gel­ten­den Neu­fas­sung des § 622 BGB hat der Gesetz­ge­ber die Anbin­dung der Kün­di­gungs­fris­ten­re­ge­lung an Arbeits­ver­hält­nis­se betont. Es ist jeden­falls nichts dafür ersicht­lich, dass er die Kün­di­gungs­fris­ten­re­ge­lung für (Fremd-)Geschäftsführer dort ver­or­tet sehen woll­te”. Das Gericht hält die Kün­di­gungs­frist nach § 621 BGB auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer für all­ge­mein­ver­bind­lich, zuläs­sig und damit wirk­sam (BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 374/19).

Für die Pra­xis: Das Urteil bzw. die hier ver­tre­te­ne Rechts­auf­fas­sung bedeu­ten eine kla­re Kehrt­wen­de in der Beur­tei­lung der recht­li­chen Stel­lung des Fremd-Geschäfts­füh­rers. Bis­her war die Recht­spre­chung – BAG und Bun­des­ge­richts­hof (BGH) – davon aus­ge­gan­gen, dass der GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH – je nach Aus­ge­stal­tung der Rechts­ver­hält­nis­se – Arbeit­neh­mer­rech­te in Anspruch neh­men kann. Das betrifft die Kün­di­gungs­frist, aber auch ande­re Arbeit­neh­mer­rech­te wie Kün­di­gungs­schutz im all­ge­mei­nen, Abfin­dungs­an­spruch, Urlaubs­an­spruch usw. In der Pra­xis müs­sen Fremd-Geschäfts­füh­rer in Zukunft davon aus­ge­hen, dass die­se neue Rechts­la­ge kon­se­quent von den Arbeits­ge­rich­ten ange­wandt wird. Aus­weg: Sie ver­ein­ba­ren eine ver­bind­li­che Kün­di­gungs­frist im Anstel­lungs­ver­trag (z. B. üblich: 6 Mona­te zum Jahresende).

Eine nach­träg­li­che Ände­rung des GmbH-Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges ist nur mit einem Beschluss der Gesell­schaf­ter möglich.

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Verlängerung steht

Die Gro­ße Koali­ti­on hat jetzt geset­zes­wirk­sam in Sachen Insol­venz­recht beschlos­sen, die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht – auch für GmbH-Geschäfts­füh­rer – bis zum 31.12.2020 zu ver­län­gern. Das gilt nur für den Insol­venz­an­lass bilan­zi­el­le Über­schul­dung – also den Fall, dass das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt.

Damit stei­gen die Chan­cen für über­schul­de­te GmbH auf Sanie­rung – Sie gewin­nen Zeit um ent­spre­chen­de Maß­nah­men umzu­set­zen. Z. B. Beschaf­fung von neu­em EK, aus einer Kapi­tal­erhö­hung oder aus zusätz­li­chen Einlagen.

Wissen

Die GmbH ist  über­schul­det, wenn das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt. Das gilt selbst dann, wenn Ihre wirt­schaft­li­chen Ana­ly­sen erge­ben, dass die GmbH fort­be­stehen könn­te. Ist Ihre GmbH rein rech­ne­risch über­schul­det, müs­sen Sie des­halb inner­halb von drei Wichen ab Fest­stel­lung der Über­schul­dung Insol­venz­an­trag stellen.

Eine Über­schul­dung kann bereits durch ein­fa­che bilan­zi­el­le Maß­nah­men besei­tigt wer­den. Haben Sie z. B. Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in Ihre GmbH ein­ge­bracht (Fremd­ka­pi­tal), dann kön­nen Sie durch Ver­zicht auf das Dar­le­hen (Rang­rück­tritt) eine Bilanz­ver­kür­zung errei­chen, so dass die Über­schul­dung besei­tigt ist.

Nach der InsO neh­men auch nach­ran­gi­ge Ver­bind­lich­kei­ten am Insol­venz­ver­fah­ren teil (§ 39 Abs. 2 InsO). Fol­ge für die Pra­xis: Umstrit­ten ist, wel­che Aus­wir­kun­gen dies tat­säch­lich für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen mit Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung hat. Als Vor­sichts­maß­nah­me wird emp­foh­len, in Zwei­fels­fäl­len einen For­de­rungs­ver­zicht, ggf. mit Bes­se­rungs­op­ti­on, zu ver­ein­ba­ren. Das kann aller­dings steu­er­lich nach­tei­li­ge Fol­gen haben. 

Eine Über­schul­dung kann grund­sätz­lich nur durch die Zufüh­rung von Eigen­ka­pi­tal besei­tigt wer­den. Das kann gesche­hen durch

  • eine Kapi­tal­erhö­hung (Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen oder Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in EK) und/oder

  • Zuzah­lun­gen der bis­he­ri­gen Gesell­schaf­ter in das Eigen­ka­pi­tal nach § 272 Abs. Nr. 4 HGB.

Sofern die Gesell­schaf­ter eigen­ka­pi­talerset­zen­de Leis­tun­gen in die GmbH ein­ge­bracht haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen), ist eine Kapi­tal­erhö­hung nicht zu emp­feh­len, weil die Unter­bi­lanz nur in Höhe des Agios besei­tigt wird. In Fra­ge kommt aber ein Kapi­tal­schnitt, d. h. eine ver­ein­fach­te Kapi­tal­her­ab­set­zung in Ver­bin­dung mit einer Kapitalerhöhung.

Wirk­sa­mes Mit­tel zur Besei­ti­gung einer Über­schul­dung ist der Rang­rück­tritt oder der For­de­rungs­ver­zicht mit Bes­se­rungs­schein. In bei­den Fäl­len ent­fällt die Pas­si­vie­rung. Bei­de wir­ken jedoch unter­schied­lich in Hin­sicht auf ihre Stel­lung als Sicher­heit. Die recht­li­chen und steu­er­recht­li­chen Fol­gen ent­spre­chen­der Maß­nah­men sind unbe­dingt mit dem Steuerberater/Justitiar abzuklären.

TIPP: Da die Fest­stel­lung der Über­schul­dung in der Pra­xis nicht ganz ein­fach ist, soll­ten Sie – sofern Sie eige­ne Anhalts­punk­te sehen – sofort den Steu­er­be­ra­ter ein­schal­ten und die­sen ggf. mit der Auf­stel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz (Über­schul­dungs­sta­tus) beauf­tra­gen. Stel­len Sie den Insol­venz­an­trag erst, wenn sich bei Vor­la­ge des Über­schul­dungs­sta­tus (= Frist­be­ginn) zwei­fels­frei eine Über­schul­dung ergibt.

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Endspurt für „überschuldete” GmbH/UG

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Chris­ti­ne Lam­brecht (SPD) hat gegen­über SPIEGEL und der BILD-Zei­tung ange­kün­digt, die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht für GmbH/UG-Geschäfts­füh­rer zu ver­län­gern – bis zum 31.3.2021. ACHTUNG: Das wird nur für GmbH/UG, die über­schul­det sind, gel­ten. Zah­lungs­un­fä­hi­ge Unter­neh­men (Fach­jar­gon: Zom­bies) müs­sen am 30.9. unver­züg­lich bzw. bei ernst­haf­tem Sanie­rungs­ver­such spä­tes­tens zum 22.10. (Ende der 3‑Wochenfrist) Insol­venz anmelden. 

Aus CDU-Krei­sen (Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um) wird eine Befris­tung bis zum Jah­res­en­de prä­fe­riert. Aller­dings: Hier dürf­te das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um die bes­se­ren Kar­ten haben und die Ver­län­ge­rung der Frist bis zum 31.3. durchsetzen. 

Für die Pra­xis: Für den Geschäfts­füh­rer in der Kri­se ist das Risi­ko und Chan­ce zugleich. Hier gilt es abzu­wä­gen. Miss­lingt eine Sanie­rung stei­gen die Ver­lus­te – auch mit dem Risi­ko, dass Sie als Geschäftsführer*in ggf. pri­vat dafür in die Haf­tung genom­men wer­den. Die Gläu­bi­ger wer­den das sehr genau prü­fen und ggf. durch­set­zen, wenn es einen juris­ti­schen Ansatz dafür gibt. Wer es schafft, Eigen­ka­pi­tal zu beschaf­fen, hat dafür mehr Zeit und kann u. U. einen Neu­start bes­ser hin­le­gen – even­tu­ell mit Über­ar­bei­tung des Geschäfts­mo­dells. Kei­ne ein­fa­che Situation. 

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Neues Urteil: Pflichtversicherter UG-Geschäftsführer hat Anspruch auf KUG

GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH sind in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer. Sie zah­len Pflicht­bei­trä­ge in die Sozi­al­kas­se und haben dafür Anspruch auf deren Leis­tun­gen (Ren­te, Arbeits­lo­sen­geld usw.). Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ist der Rechts­an­spruch auf die­se Leis­tun­gen schwie­ri­ger durch­zu­set­zen. Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat auch der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer z. B. Anspruch auf Insol­venz­geld und ande­re Sozi­al­leis­tun­gen. Vor­aus­set­zung: Er hat weder die Mehr­heit der Geschäfts­an­tei­le (> 50 %), hat kei­ne Sperr­mi­no­ri­tät und unter­liegt regel­mä­ßig der Kon­trol­le der Gesell­schaf­ter (Grund­satz­ur­teil: BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).

Wich­tig ist die rich­ti­ge Aus­ge­stal­tung der Ver­trä­ge. Der Gesell­schafts­ver­trag muss kla­re Beschluss­mehr­hei­ten fest­le­gen. Am bes­ten ist es, wenn für alle Beschlüs­se die ein­fa­che Mehr­heit vor­ge­schrie­ben ist (mit Aus­nah­me der Beschlüs­se, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Ein­stim­mig­keit vor­schreibt). Vor­teil­haft ist es, einen aus­führ­li­chen Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te auf­zu­lis­ten – das sind die Geschäf­te, die der Geschäfts­füh­rer nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter täti­gen darf. Außer­dem soll­te im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­trag eine kla­re Arbeits­zeit­re­ge­lung ver­ein­bart sein. Wenn Sie das ein­ge­hal­ten ist, besteht ein Rechts­an­spruch auf Insol­venz­geld. Unter den oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann sogar ein Rechts­an­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld für den Geschäfts­füh­rer durch­ge­setzt wer­den (so z. B.: Sozi­al­ge­richt Kas­sel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quel­le: DER BETRIEB 2006, S. 1567).

Für die Pra­xis: Im ver­han­del­ten Urteils­fall ging es um einen Druck­vor­la­gen­her­stel­ler für Wer­be- und Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en. Im Geschäft waren ins­ge­samt 6 Per­so­nen ange­stellt tätig, davon 4 als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit jeweils einer 25 %-Betei­li­gung an der GmbH. Dazu das Gericht: Die Vor­aus­set­zun­gen zur Bean­spru­chung von Kurz­ar­bei­ter­geld sind in die­sem Fall als erfüllt anzu­se­hen. Ver­wei­sen Sie bei der Antrag­stel­lung auf das oben zitier­te Urteil. Das Urteil datiert aus 2006. Die Rechts­la­ge in die­ser Sache ist u. E. aber wei­ter so gül­tig. Probieren!

Ach­tung: Hier­zu gibt es ein ers­tes aktu­el­les Urteil vom Sozi­al­ge­richt (SG) Spey­er. Das Gericht stellt dazu fest: „Der Geschäfts­füh­rer einer UG (hier: Rei­se­bü­ro) hat grund­sätz­lich Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld”. Wört­lich aus der Begrün­dung: „Es gibt kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass der UG-Geschäfts­füh­rer nicht in einem die Bei­trags­pflicht begrün­den­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis stand”. Dem­entspre­chend gilt das für alle UG- und GmbH-Geschäftsführer*innen, für die Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt wurden/werden. Quel­le: Sozi­al­ge­richt Spey­er, Urteil v. 31.7.2020, S 1 AL 134/20, noch nicht rechts­kräf­tig. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Bun­des­agen­tur gegen die damit erlas­se­ne Einst­wei­li­ge Anord­nung zur Zah­lung des KUG an den Geschäfts­füh­rer Rechts­mit­tel ein­le­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Den­noch: Damit besteht eine wei­te­re Mög­lich­keit, in den nächs­ten Mona­ten Kos­ten ein­zu­spa­ren und Zuschüs­se mitzunehmen. 

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KI und Literatur? Und wie das geht …

KI und Lite­ra­tur. Geht das? Und wie! Mit ein wenig Phan­ta­sie soll­te es gelin­gen, aus der Aus­ein­an­der­set­zung Mensch-Maschi­ne span­nen­de Geschich­ten zu schrei­ben. Mit ganz viel Phan­ta­sie hat Marc-Uwe Kling dar­aus einen span­nen­den Zukunfts­ro­man gemacht, in dem nicht nur die Men­schen, son­dern auch die Andro­iden um ihre Exis­tenz­be­rech­ti­gung kämp­fen müssen. 

Aller­dings ist anders als geplant aus dem Equa­li­ty-Land – der Visi­on von Gleich­heit, Wohl­stand für alle und Demo­kra­tie – nur ein Qua­li­ty­Land gewor­den. Man misst und ver­gleicht sich, man will bes­ser sein und nach oben kom­men. Der Autor schreibt sei­ne Geschich­te mit einer Mischung aus Witz, Iro­nie, Läs­tern, Sex und nach­hal­ti­ger Kulturkritik. 

Peter A., Über­bleib­sel aus der alten Welt, betreibt offi­zi­ell eine Schrott­pres­se. Doch statt aus­ge­mus­ter­te Robo­ter ein­zu­stamp­fen, hat er in einer aus­ge­dien­ten Lager­hal­le ein musea­les Alten- und Pfle­ge­heim für sei­ne Kli­en­tel ein­ge­rich­tet. Sei­ne Prot­ago­nis­ten – alle­samt sprach­be­gabt – spa­ßen über die Ver­gan­gen­heit, läs­tern über ihre Alters­ma­cken und beschei­ßen sich beim Schach­spie­len, wäh­rend Peter am Per­fek­ti­ons­wahn sei­ner Part­ner­App schei­tern muss, weil „nobo­dy is per­fect”. Nicht bes­ser geht es dem Andro­iden John of Us, der den Wahl­kampf für die Regie­rungs­par­tei gewin­nen soll – aus Erman­ge­lung mensch­li­cher Kan­di­da­ten und dabei wirk­lich kei­ne gute Figur macht und kei­ne Toll­pat­schig­keit auslässt.

Beson­ders phan­tas­tisch, wenn der Autor die sich jetzt abzeich­nen­den Fol­gen von KI mit prak­ti­schem Leben füllt: Selbst­fah­ren­de Autos, die den Fahr­gast voll­plap­pern, Droh­nen, die Waren brin­gen, von denen der Kun­de nur ahnt, dass er sie sich wünscht, der Chip in der Augen­lin­se, der jeden Gegen­über iden­ti­fi­ziert, und all die intel­li­gen­ten Wesen – ob Mensch oder Maschi­ne – , die unun­ter­bro­chen durch­ein­an­der reden, alle rhe­to­ri­schen Stil­mit­tel beherr­schen und aus­le­ben. Es ent­ste­hen flap­si­ge Dia­lo­ge, wit­zi­ge Gedan­ken und flüch­ti­ge Visio­nen. Und es bleibt immer Roman: Die mensch­li­chen und andro­iden Prot­ago­nis­ten arran­gie­ren sich – mit mehr oder weni­ger taug­li­chen und untaug­li­chen Mit­teln – mit ihrer Umwelt, die immer mehr von Ihnen abverlangt.

Für digi­ta­le Leser ein Muss. Für allen Ana­lo­gen, die neu­gie­rig geblie­ben sind und Lust auf eine KI-Schrei­be haben, eine Her­aus­for­de­rung. Eine groß­ar­ti­ge Som­mer­lek­tü­re. Wich­tig: Lesen Sie die hel­le Edi­ti­on. Die dunk­le ist düs­te­rer. Zum Bestel­len Cover anklicken > 

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VOLKELTs Wochen-Briefing 37/2020

Jetzt ist es amt­lich: Geschäftsführer*innen einer über­schul­de­ten GmbH/UG dür­fen in die Ver­län­ge­rung – bis zum 31.12.2020, even­tu­ell sogar noch län­ger. Damit bleibt etwas mehr Zeit .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men im Wochen-Brie­fing  37/2020:

  • Ver­län­ge­rung: Über­schul­dung bis 31.12.2020 beseitigen
  • GmbH/Krise: Beson­der­hei­ten bei einer Amtsniederlegung
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Papier oder Realität
  • Prak­tisch: Das neue Kurz­ar­bei­ter­geld (KUG)
  • Digi­ta­les: Geschäf­te in der Nachbarschaft
  • GmbH/Krise: Insol­venz­ver­wal­ter ohne Branchenkenntnisse
  • Nach­frist: Höchs­te Zeit für den Jah­res­ab­schluss 2019
  • Indus­trie-Ver­si­che­rer: Zahlt nicht für Spekulationsgeschäfte
  • Geschäfts­füh­rer-pri­vat (I): Zustel­lung eines Buß­geld­be­scheids an den GmbH-Geschäftsführer
  • Geschäfts­füh­rer-pri­vat (II): Fahr­un­tüch­tig­keit auf dem E‑Scooter

Jetzt Mitglied werden …

Arbeits­hil­fe: So geht das Schutzschirmverfahren

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Kredit mitnehmen … und Insolvenz anmelden (?)

Ab dem 30.9.2020 – also in rund 10 Wochen – gilt für alle Kollegen/Innen wie­der die 3‑Wo­chen-Insol­venz­an­trags­pflicht (vgl. zuletzt Nr. 22/2020). Im Klar­text: GmbH/UG, die über­schul­det sind, müs­sen spä­tes­tens dann Insol­venz anmel­den. Vie­le klei­ne­re und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men konn­ten zwar mit einem Über­brü­ckungs­kre­dit Zah­lungs­un­fä­hig­keit abwen­den. Der Kre­dit steht aber als Fremd­ka­pi­tal in der Bilanz und erhöht somit das Über­schul­dungs-Poten­zi­al. In der Fol­ge pro­gnos­ti­zie­ren die meis­ten Exper­ten und jetzt auch das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt schon jetzt für den Herbst (stark) stei­gen­de Insolvenzen.

Es gibt Kollegen/Innen, die sich ganz bewusst dar­auf ein­ge­las­sen haben, einen Kre­dit mit­zu­neh­men, um damit das eige­ne Gehalt und den eige­nen Lebens­un­ter­halt wenigs­tens für ein paar Mona­te zu sichern. Auch und gera­de mit der Aus­sicht, anschlie­ßend Insol­venz anzu­mel­den. Wie vie­le Kollegen/Innen das sind, dar­über kann man nur spe­ku­lie­ren. Aus Gesprä­chen mit Kollegen/Innen weiß ich aller­dings, dass die­se Opti­on nicht nur Ein­zel­fall ist, son­dern für nicht weni­ge Kollegen/Innen rea­lis­ti­sche Opti­on gegen eine exis­ten­zi­el­le Not­si­tua­ti­on war und ist. ACHTUNG: Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer, die in der Insol­venz mit Insol­venz­geld und anschlie­ßend mit einem Bezug von ALG1 auf der Grund­la­ge des zuletzt bezo­ge­nen Gehalts rech­nen, sind aber gut bera­ten, sich dar­auf nicht zu ver­las­sen. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) wird die Anspruchs­be­rech­ti­gung genau­es­tens prüfen.

Für die Pra­xis: Das gilt auch dann, wenn (beherr­schen­de) Gesellschafter/Geschäftsführer in der Zwi­schen­zeit ihre Betei­li­gung ver­rin­gert haben (z. B. Über­tra­gung auf Kin­der), um dann als „Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer” BA-Leis­tun­gen bean­spru­chen zu kön­nen – das wird u. E. kaum gelingen.

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Lehren aus Wirecard: Nur keine (Luft-) Buchungen

Der­zeit staunt die inter­es­siert (Wirt­schafts-) Öffent­lich­keit über das jähe Ende des bör­sen­no­tier­ten Finanz­dienst­leis­ters Wire­card. Zuge­ge­ben: Ein welt­wei­tes Fir­men­ge­flecht, das sich nur unter Vor­be­halt mit den wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten eines mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens ver­glei­chen lässt. Aus Sicht der Geschäfts­füh­rung ist die Rol­le des Wirt­schafts­prü­fers (hier: E & Y) von Inter­es­se. Gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss ohne­hin regel­mä­ßig prü­fen las­sen. Mit­tel­gro­ße GmbH las­sen den Jah­res­ab­schluss zusätz­lich und frei­wil­lig prü­fen, etwa um Inves­to­ren zu gewin­nen. Fakt ist, dass die Unter­neh­men für die Prü­fung zusätz­lich tief in die Tasche grei­fen müs­sen. Für eine mit­tel­gro­ße GmbH sind das ca. 8.000 bis 10.000 EUR – in 10 Jah­ren ent­spricht das einem 6‑stelligen Betrag, der erst ein­mal ver­dient sein muss.

Bera­tungs- und Prü­fungs­feh­ler kön­nen aber auch in der klei­ne­ren GmbH Fol­gen habe, die für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer pri­va­te Kon­se­quen­zen haben. Zum Bei­spiel, wenn es um eine nicht erkann­te, feh­ler­haf­te Kapi­tal­erhö­hung geht. Das betrifft gera­de jetzt vie­le GmbH/UG, die zum Stich­tag 30.9. über­schul­det sind und die die Unter­bi­lanz mit einer Kapi­tal­erhö­hung aus­glei­chen wol­len, um ein dro­hen­des Insol­venz­ver­fah­ren zu ver­mei­den (vgl. zuletzt Nr. 30/2020 – Bei­trag: Insol­venz­an­trags­pflicht des Geschäfts­füh­rers). In der Regel wei­sen Steu­er­be­ra­ter und Bank auf die­ses Risi­ko hin. Ach­tung: Mit einer ein­fa­chen Umbu­chung geht es aller­dings nicht. Damit ver­la­gern Sie Ihr per­sön­li­ches Risi­ko ledig­lich in die Zukunft.

Bei­spiel: Sie buchen aus­ste­hen­des Geld, dass Sie pri­vat in die GmbH gesteckt haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) als Kapi­tal­erhö­hung. Der für die Kapi­tal­erhö­hung not­wen­di­ge Gesell­schaf­ter­be­schluss wird anschlie­ßend pro­to­kol­liert. Schon sieht die Bilanz etwas bes­ser aus. Aller­dings nur bis zur nächs­ten Kri­se: Die Kapi­tal­erhö­hung gilt nur dann als „erbracht“, wenn das Geld tat­säch­lich ein­ge­zahlt wur­de. Das prüft spä­tes­tens der Insol­venz­ver­wal­ter. Wur­de ledig­lich umge­bucht, müs­sen Sie den Erhö­hungs­be­trag noch­mals zah­len. Und zwar aus Ihrer pri­va­ten Scha­tul­le. Kon­kret für den Dar­le­hens­fall gilt: „Wird die Vor­leis­tung (hier: das Dar­le­hen) 18 Mona­te vor dem Kapi­tal­erhö­hungs­be­schluss erbracht, ist die Ein­zah­lung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Urteil v. 24.4.2013, HRB 9724 FF).

Noch wei­ter geht der BGH: „Schon bei Erbrin­gung der Vor­leis­tung müs­sen die Vor­be­rei­tun­gen der Kapi­tal­erhö­hung erkenn­bar sein“ (BGH, Urteil v. 26.6.2006, II ZR 43/05).

Für die Pra­xis: Ver­las­sen Sie sich nicht dar­auf, dass die feh­ler­haf­te Kapi­tal­erhö­hung nicht erkannt wird. Spä­tes­ten dann, wenn über die GmbH ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und ein exter­ner Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­setzt wird, wird die Kapi­tal­erhö­hung nach­träg­lich geprüft. In der Pra­xis wird ein sol­cher Feh­ler in der Kapi­tal­erhö­hung vom Insol­venz­ver­wal­ter bis zur Ver­jäh­rungs­frist (das sind 10 Jah­re) nach­ge­for­dert. Zusätz­lich sind Ver­zugs­zin­sen fäl­lig. Der Zins liegt bei 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins (§ 20 GmbH-Gesetz). Dass das nicht nur Papier­for­de­run­gen sind, son­dern Beträ­ge, die vom Insol­venz­ver­wal­ter auch per Voll­stre­ckung durch­ge­setzt wer­den, zei­gen die dazu anhän­gi­gen gericht­li­chen Ver­fah­ren in der Sache. Das kann sogar ziem­lich teu­er wer­den. Bei­spiels­rech­nung: Nach 10 Jah­ren müs­sen Sie für eine aus­ste­hen­de Ein­la­ge über 10.000 € einen Betrag von ca. 20.000 € aus dem Pri­vat­ver­mö­gen nach­zah­len. Bes­ser: Gibt es ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen, dann las­sen Sie sich das von der GmbH aus­zah­len (Über­wei­sungs­be­leg) und zah­len den Betrag anschlie­ßend auf ein Haben-Kon­to der GmbH ein – mit dem Ver­merk: „Ein­zah­lung Stammeinlage“.