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NEU: E‑Mail-Anhänge sind Vertragsbestandteil

Kurz + prä­zi­se: Ver­trags­recht – Abwick­lung von Ange­bo­ten per E‑Mail – auch „Anhän­ge” gehö­ren dazu *

Ver­stän­di­gen Sie sich mit Ihren Geschäfts­part­nern dar­auf, Ange­bo­te, Prei­se und sons­ti­ge Kon­di­tio­nen per E‑Mail zu abzu­spre­chen, soll­ten Sie ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Cel­le zur Kennt­nis nehmen.

Aus dem Urteil: „For­dert der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer per E‑Mail zur Abga­be eines Ange­bots auf und gibt der Auf­trag­neh­mer dar­auf­hin vor­be­halt­los ein Ange­bot ab, wer­den sämt­li­che Unter­la­gen Ver­trags­be­stand­teil, die der E‑Mail des Auf­trag­ge­bers als Anla­ge bei­gefügt waren” (OLG Cel­le, Urteil v. 7.4.2020, 4 U 141/19).

Sie sind also gut bera­ten, alle im Zusam­men­hang mit einem Ange­bot über­sand­ten Anhän­ge und deren Inhalt tat­säch­lich zur Kennt­nis zu neh­men und zu prü­fen. Oft wer­den die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ange­hängt – die­se sind dann auto­ma­tisch Vertragsbestandteil.

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Gewinner: So geht „virtuelle Messe”

Die Coro­na-Abstands­re­geln haben vie­len her­kömm­li­chen Mes­sen sogar den end­gül­ti­gen Gar­aus beschert. Allei­ne in Deutsch­land wur­den ca. 450 Mes­sen abge­sagt (vgl. dazu auch Nr. 18/2020). Jetzt wur­de die bereits ver­scho­be­ne Basel­world (Uhren und Schmuck) auch für 2021 end­gül­tig abge­sagt. Aber: Das neue Geschäfts­mo­dell ist schon da: Die vir­tu­el­le Mes­se. Der Teil­neh­mer sitzt zu Hau­se vor dem Note­book und bewegt sich als Ava­tar (vir­tu­el­le Person)im vir­tu­el­len Mes­se­ge­sche­hen zwi­schen ande­ren Avataren.

Die Vor­tei­le lie­gen auf der Hand: Ist das Port­fo­lio digi­tal ver­füg­bar, kann das gesam­te Sor­ti­ment prä­sen­tiert wer­den. Das Ange­bot ist unend­lich und jeder Mes­se­teil­neh­mer kann genau das fin­den, was er braucht und was für ihn passt. Außer­dem ent­fal­len die Kos­ten für auf­wen­di­gen Mes­se­bau, für Rei­sen und Spe­sen. Klei­ne Ein­schrän­kung: Am Abend schmer­zen nicht mehr die Füße, die Augen sind gefor­dert. Das Kon­zept steht: Nächs­te Woche star­tet die ers­te ech­te vir­tu­el­le Mes­se für indus­tri­el­le Auto­ma­ti­on mit 40 Aus­stel­lern und geschätz­ten 900 Besu­chern. Ver­an­stal­ter ist die Gläss Soft­ware & Auto­ma­ti­on aus Wein­gar­ten. Mehr Infor­ma­tio­nen dazu gibt es auf https://glaess-software.de.

Das Mes­se-Gesche­hen ist aber nicht auf vir­tu­el­le Pro­dukt­prä­sen­ta­tio­nen beschränkt. Man kann mit allen ande­ren teil­neh­men­den Ava­ta­ren Kon­takt auf­neh­men, Gesprächs­ter­mi­ne ver­ein­ba­ren, aber auch an Fach­vor­trä­gen teil­neh­men, selbst refe­rie­ren oder sich zu Wort mel­den und Fra­gen stel­len – und alle Ava­tare hören zu. Sogar eine vir­tu­el­le After-Work-Par­ty ist eingeplant.

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Controlling: Messen, Reisekosten, Spesen

In der Kri­se müs­sen alle Kos­ten­pos­ten auf den Prüf­stand. Dazu gehö­ren die Kos­ten für die Prä­senz auf Fach­mes­sen. Neue digi­ta­le Prä­sen­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten haben eini­gen Mes­se­an­bie­tern schon bis­her Pro­ble­me gemacht. Mit der Coro­na-Kri­se hat sich die­ser Trend beschleu­nigt. Fach­mes­sen sind für vie­le Unter­neh­men kein Tabu mehr. Mit neu­er und kom­for­ta­bler Schnitt- und Ani­ma­ti­ons-Soft­ware las­sen sich unter­des­sen Pro­dukt­prä­sen­ta­tio­nen zu gerin­gen Kos­ten erstel­len – ent­we­der von der eige­nen Mar­ke­ting-Abtei­lung oder vom pro­fes­sio­nel­len Anbieter.

Da geht Eini­ges: Von ein­fa­chen Bild-Text-Lösun­gen bis zur ani­mier­ten 3‑D-Dar­stel­lung inklu­si­ve vir­tu­el­lem Rund­gang. Vie­le Agen­tu­ren arbei­ten bereits mit sol­chen Pro­gram­men, sind Dreh­bu­ch­er­fah­ren und beherr­schen Sto­rytel­ling. Das Kos­ten/­Nut­zen-Ver­hält­nis ist selbst für klei­ne­re Unter­neh­men mach­bar – die Fa. Ani­matz-Stu­di­os berech­net z. B. für einen 2‑Minuten Ani­ma­ti­ons-Clip gera­de ein­mal rund 1.500 EUR (Bei­spiel: Hier ankli­cken), die Münch­ner Agen­tur ExplainR bie­tet die Clip-Minu­te in der Grund­ver­si­on für 1.000 EUR an.

Zusätz­li­cher Effekt von Video­clip-Pro­dukt-Prä­sen­ta­tio­nen: Damit kön­nen Sie auf allen Kanä­len (web­site, E‑Mail-Anhang, XING, Lin­ke­dIn, Twit­ter, Face­book, Insta­gram usw.) zugleich auch gezielt nach Mit­ar­bei­tern suchen – mit ein­ge­blen­de­tem Unter­ti­tel und Link auf die Personaler-Website.

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Finanzämter erstatten Steuervorauszahlung 2019

Das BMF hat wei­te­re Erleich­te­run­gen bei den Unter­neh­mens­steu­ern beschlos­sen –  und zwar als Rück­erstat­tung von bereits in 2019 gezahl­ten Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen (Ver­lust­rück­trag). Max. Höhe für den Ver­lust­rück­trag sind 15 % des in 2019 erwirt­schaf­te­ten Gewinns (Vor­aus­set­zung: Bilanz für 2019 ist erstellt, ansons­ten Schätz­wer­te – hier müs­sen Details noch geklärt wer­den). Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Kon­tak­ten Sie Ihren Steuerberater!

Bei­spiel:

Vor­aus­sicht­li­cher Ver­lust 2020 200.000 EUR
Steu­er­vor­aus­zah­lung 2019 40.000 EUR
Erwar­te­ter Gewinn 2019 200.000 EUR
15 % des Gewinns 30.000 EUR

Das Unter­neh­men erhält 30.000 EUR direkt vom Finanz­amt zur Stär­kung der Liqui­di­tät überwiesen.

Wei­te­re steu­er­li­che Entlastungen:

Hier: Wie bean­tra­ge ich die Her­ab­set­zung mei­ner Steuervorauszahlungen

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Gesellschafterversammlung ohne Gesellschafter

Nach den Vor­ga­ben des GmbH-Geset­zes kön­nen Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter auch ohne Abhal­tung einer offi­zi­el­len Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefasst wer­den, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter einem ande­ren Beschluss­ver­fah­ren – etwa per eMail oder im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren – zustim­men (hier: § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Gesetz­ge­ber hat jetzt umge­hend reagiert und über­gangs­wei­se Anpas­sun­gen im GmbH-Gesetz ange­ord­net, um die Hand­lungs­fä­hig­keit der GmbH wäh­rend der Coro­na­kri­se sicher­zu­stel­len. Der gesetz­ge­be­ri­sche Ein­griff sieht befris­tet vor, dass das schrift­li­che Umlauf­ver­fah­ren auch ohne Zustim­mung sämt­li­cher Gesell­schaf­ter durch­ge­führt wer­den kann (Quel­le: Gesetz zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil‑, Insol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht, Arti­kel 2 § 2).

Aber ganz ohne Gesell­schaf­ter­be­schluss geht es nicht. Der Beschluss zum schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren oder zur Online-Abstim­mung muss danach mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst wer­den. Die­se Rechts­la­ge gilt für alle Beschlüs­se, die noch im Lau­fe des Jah­res 2020 gefasst wer­den (müs­sen). In der Pra­xis bedeu­tet das: Gibt es eine Mehr­heit für einen zu fas­sen­den Beschluss (Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung, Ent­las­tung des Geschäfts­füh­rers), dann kön­nen die zustim­men­den Gesell­schaf­ter auch den Beschluss über ein schrift­li­ches oder Online-Abstim­mungs­ver­fah­ren durch­set­zen – die Gesell­schaf­ter ver­fü­gen dann ja über die not­wen­di­ge ein­fa­che Mehr­heit – mit der eine sol­che Beschluss­fas­sung ja nach der oben genann­ten Anord­nung des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums (BMJ) ver­fah­ren wer­den kann.

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Jahresabschluss 2018: Ordnungsgeldbescheide dürfen – nicht mehr – liegen bleiben

Zwar besteht die gesetz­li­che Offen­le­gungs­frist nach § 325 Han­dels­ge­setz­buch wei­ter­hin. Aber der­zeit wer­den kei­ne neu­en Andro­hungs- und Ord­nungs­geld­ver­fü­gun­gen gegen Unter­neh­men erlas­sen. GmbH/UG, die nach dem 5. Febru­ar 2020 vom Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) eine Andro­hungs­ver­fü­gung erhal­ten haben, kön­nen die Offen­le­gung bis zum 12.6.2020 nach­ho­len, auch wenn die sechs­wöchige Nach­frist für die ver­säum­te Offen­le­gung schon vor­her abge­lau­fen ist bzw. ablau­fen wird.

Wird die Offen­le­gung bis zum 12. Juni 2020 nach­ge­holt, wird das zuvor ange­droh­te Ord­nungs­geld nicht fest­ge­setzt.

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Die richtige Preis-Strategie gegen die Umsatzlücke

Dann muss ich eben die Prei­se erhö­hen” – so die Reak­ti­on einer Kol­le­gin auf die Fra­ge, ob und wie sie den Umsatz­ver­lust der ver­gan­ge­nen Wochen mit Blick auf das gesam­te Geschäfts­jahr und den benö­tig­ten Umsatz aus­glei­chen will. Ande­re aus den betrof­fe­nen Bran­chen sehen das eher mit Zurück­hal­tung und stel­len sich auf eine ins­ge­samt här­te­re Wett­be­werbs­si­tua­ti­on in der Zeit nach Coro­na ein. Hier hält man Preis­er­hö­hun­gen nicht für das geeig­ne­te Mit­tel, um Umsatz­aus­fäl­le zu kom­pen­sie­ren. Fakt ist: Es gibt kei­ne Blau­pau­se für die­se Situa­ti­on. Am bes­ten wer­den die Kollegen/Innen fah­ren, wenn sie sich ganz genau und lau­fend umschau­en, wie die Kon­kur­renz reagiert, wie Kun­den reagie­ren und ob es Rat­schlä­ge vom Bran­chen­ver­band gibt. Fakt ist aller­dings auch, dass Nach­züg­ler bei Preis­er­hö­hun­gen die schlech­te­ren Kar­ten haben – der rela­ti­ve Umsatz­ver­lust im Ver­gleich zur Kon­kur­renz ist dann nicht mehr auszugleichen.

In der Immo­bi­li­en­bran­che geht man davon aus, dass die Prei­se im nächs­ten Jahr lang­sa­mer und nur noch mode­rat stei­gen wer­den. Die Prei­se für Roh­öl sind unten – aller­dings nicht Coro­na-bedingt. In der Sta­tis­tik wir­ken sich bei­de Posi­tio­nen über­pro­por­tio­nal und bis­lang noch sta­bi­li­sie­rend auf den Preis-Index aus. Dage­gen steht: In den direkt betrof­fe­nen Bran­chen (Ein­zel­han­del, Gas­tro­no­mie, Mes­sen, Logis­tik, Tou­ris­mus, Flug­ver­kehr usw.) wird das Con­trol­ling neu rech­nen müs­sen. Im Zwei­fel mit – spür­bar – stei­gen­den Angebotspreisen.

Arbeits­hil­fe: Excel-Tabel­le Deckungsbeitragsrechnung

Phan­ta­sie ist gefragt. Denk­bar sind z. B. gespreiz­te Preis­er­hö­hun­gen mit (mode­ra­ten) Erhö­hun­gen für Neu­kun­den und Preis­staf­feln für Bestands­kun­den – je nach Lie­fer­men­gen und Bestell­häu­fig­kei­ten. Ihr Con­trol­ling ist gefor­dert. Nut­zen Sie dazu unse­re Arbeits­hil­fen – sie­he unten.

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GmbH/Finanzen: BU-Versicherer zahlen nicht – was tun?

Event-Ver­an­stal­ter, Hote­liers und Gas­tro­no­men oder Arzt­pra­xen: Das sind die typi­schen Bran­chen, die eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben, um sich gegen außer­ge­wöhn­li­che Umsatz­rück­gän­ge abzu­si­chern – z. B. gegen sol­che Ereig­nis­se wie jetzt die Coro­na-beding­ten Schlie­ßun­gen und Ver­an­stal­tungs­ab­sa­gen. Vie­le Ver­si­che­rer zah­len nicht.  Hier eini­ge Infor­ma­tio­nen und Hin­wei­se, wie Sie als Geschäfts­füh­rer rich­tig handeln:

Fakt ist: Ver­si­che­rer ver­wei­sen auf ihre AGB. Z. B. die AXA-Grup­pe. Hier beruft man sich auf fol­gen­de Rechtslage: 

  • All­ge­mein zur Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung: „Wenn es auf­grund des Coro­na­vi­rus zu einer Betriebs­un­ter­bre­chung kommt, besteht über die klas­si­sche Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung kein Ver­si­che­rungs­schutz. Grund dafür ist, dass die­se als aus­lö­sen­des Ereig­nis einen Sach­scha­den an einer dem Betrieb die­nen­den Sache haben muss. Eben­so besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn es auf­grund des Coro­na­vi­rus zu Lie­fer­eng­päs­sen oder Aus­fall von Lie­fer­ket­ten kommt. Auch über die „Unbe­nann­ten Gefah­ren“ besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, da Seu­chen hier expli­zit aus­ge­schlos­sen sind”.
  • Zur Event-Bran­che: „Fällt die Ver­an­stal­tung auf­grund „Ver­fü­gung von hoher Hand“, z. B. einer behörd­li­chen Absa­ge aus, besteht nur Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Deckungs­er­wei­te­rung „Ver­fü­gung von hoher Hand“ ein­ge­schlos­sen wur­de”
  • Arzt-Pra­xen: „Soll­te es eine behörd­li­che Anord­nung zur Qua­ran­tä­ne geben, von der Sie mit Ihrer ver­si­cher­ten Pra­xis betrof­fen sind und die dazu führt, dass Sie Ihrer Tätig­keit nicht wei­ter nach­ge­hen kön­nen, greift der Ver­si­che­rungs­schutz”. Anmer­kung: Ein­rich­tun­gen der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung sind aus­drück­lich nicht von der behörd­li­chen Schlie­ßung betroffen.
  • Ande­re (Hotel, Gas­tro­no­mie): „Vor­aus­set­zung für eine Ver­si­che­rungs­leis­tung ist die offi­zi­el­le Schlie­ßung des Betriebs durch die zustän­di­ge Behör­de beim Auf­tre­ten mel­de­pflich­ti­ger Krank­hei­ten oder Krank­heits­er­re­ger und/oder wenn die Ver­nich­tung von Waren und Vor­rä­ten ange­ord­net wird. Eine Ent­schä­di­gung ist in vie­len Fäl­len jedoch vom Ver­si­che­rungs­ver­trag und dem kon­kre­ten behörd­li­chen Vor­ge­hen im Scha­den­fall abhän­gig”
Eini­ge Ver­si­che­rer zah­len (Signal Iduna, HDI). Die meis­ten gro­ßen Ver­si­che­rer (Alli­anz, AXA sie­he oben) beru­fen sich auf die AGB und ver­wei­gern Zah­lun­gen. Den­noch: Wer eine BU abge­schlos­sen hat, soll­te umge­hend den Ver­si­che­rungs­fall mel­den. Gegen den ableh­nen­den Bescheid legen Sie Wider­spruch ein und ver­wei­sen auf ein dazu vom Bun­des­ver­band Deut­scher Ver­si­che­rungs­mak­ler ange­streb­tes Sam­mel­kla­ge­ver­fah­ren. Sobald das eröff­net ist, kön­nen sich sich dar­an betei­li­gen. Das wird zwar dau­ern, aber sobald Sie sich dort ange­mel­det haben, kön­nen Sie spä­ter – Erfolgs­fall vor­aus­ge­setzt – Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen bean­spru­chen. Es gibt nichts zu ver­schen­ken. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden. 

 

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Pflichtversicherte Senior-Geschäftsführer: Rentenbesteuerung wird überprüft

Unter­des­sen haben renom­mier­te Ren­ten-Mathe­ma­ti­ker in Rechen­bei­spie­len belegt, dass das der­zei­ti­ge Sys­tem der Ren­ten­be­steue­rung zu einer – unzu­läs­si­gen – Dop­pel­be­steue­rung von Rent­nern führt. Das betrifft auch alle (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer, die Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung abge­führt haben und jetzt Tei­le ihrer Ren­te ver­steu­ern müs­sen. Auch die Geschäfts­füh­rer, die frei­wil­lig auf Antrag Bei­trä­ge zur Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt haben und jetzt Ren­te bezie­hen, die sie antei­lig ver­steu­ern müssen.

Dazu sind unter­des­sen eini­ge Ver­fah­ren vor den  Finanz­ge­rich­ten (BFH, FG BW und FG Saar­land) anhän­gig. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Ver­fah­ren erst vor den Bun­des­fi­nanz­hof abschlie­ßend ent­schie­den wer­den. Das kann also dau­ern. Den­noch: In der Pra­xis soll­ten betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer im Ruhe­stand und mit Ren­ten­be­zug dafür sor­gen, dass die Steu­er­be­schei­de mit Ren­ten­an­teil nicht rechts­kräf­tig wer­den (Ein­spruch, Ruhen des Ver­fah­rens). Ver­wei­sen Sie dazu auf das Ver­fah­ren vor dem BFH, Akten­zei­chen: X 33/19.

Zum kon­kre­ten Vorgehen:

  • Ver­an­las­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, Ein­spruch gegen die Steu­er­be­schei­de ein­zu­le­gen, in denen Ren­te ein­be­zo­gen und ver­steu­ert wurde.
  • Bean­tra­gen Sie Ruhen des Ver­fah­rens bis zur abschlie­ßen­den Ent­schei­dung – durch den BFH oder das Bundesverfassungsgerichts.

AKTUELL: Unter­des­sen hat der Vol­ker Pfirr­mann, Spre­cher des BFH, erklärt, dass der BFH wahr­schein­lich noch in 2020 in der Sache ent­schei­den wird (SZ vom 10.7.2020). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Ab sofort „online: „Antrag auf Zuschuss” (Links > dazu den Beitrag öffnen)

  • Für Zuschuss-Anträ­ge in Baden-Würt­tem­berg für Selbst­stän­di­ge, Unter­neh­men und Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe. Zum Online-Antrags­ver­fah­ren > Hier ankli­cken
  • Für Zuschuss-Anträ­ge in Bay­ern für Selbst­stän­di­ge, Unter­neh­men und Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe. Zum Online-Antrags­ver­fah­ren > Hier ankli­cken
  • Für Zuschuss-Anträ­ge im Saar­land für Selbst­stän­di­ge, Unter­neh­men und Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe. Zum Online-Antrags­ver­fah­ren > Hier ankli­cken
  • Zuschüs­se für Betrof­fe­ne in Ber­lin gibt es ab Frei­tag 27.3.2020 und zwar > Hier ankli­cken
  • Zuschüs­se für Betrof­fe­ne in Nord­rhein-West­fa­len gibt es ab Frei­tag 27.3.2020 und zwar > Hier ankli­cken
  • Infor­ma­tio­nen über För­der­pro­gram­me des Lan­des Hes­sen gibt es > Hier ankli­cken
  • Infor­ma­tio­nen über För­der­pro­gram­me des Lan­des Rhein­land-Pfalz gibt es > Hier ankli­cken
  • Infor­ma­tio­nen über För­der­pro­gram­me und Zuschüs­se des Lan­des Sach­sen gibt es > Hier ankli­cken
  • Infor­ma­tio­nen über För­der­pro­gram­me und Zuschüs­se in Han­burg gibt es > Hier ankli­cken
  • Zuschüs­se und För­der­pro­gram­me in Nie­der­sach­sen wer­den über die NBank abge­wi­ckelt > Hier ankli­cken